Rosa-Luxemburg-Straße 25/26-18055 Rostock Chausseestraße 12 18356 Barth Tel.: 0381 / 24 26 20 Fax: 24 26 299 Tel.: 038231 / 68 611 Fax: 68633 rostock@audata.de barth@audata.de WWW.AUDATA.de Private Nutzung des betrieblichen Pkw s Die private Nutzung betrieblicher PKW s wird ab dem 01.01.2006 steuerlich wie folgt behandelt: 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen." Neu ist, dass die bisherige pauschalierende 1 % Regel ab dem 01.01.06 nur für PKW s gilt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 % (10 50 %), so ist der Anteil der privaten Nutzung des PKW zu schätzen und sind die darauf entfallenden PKW-Kosten als Entnahmewert anzusetzen. Die pauschalen Bemessung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist nicht geändert worden. Diese Änderung gilt auch für geleaste Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung 50 v.h. nicht ü- berschreitet! Insbes. bei den Berufsgruppen (u.a. z.b. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Hausgewerbetreibende), bei denen ein Kfz nicht so oft betrieblich eingesetzt wird, können die Rechtsfolgen aus der Gesetzesänderung erheblich sein. Des Weiteren sind Betriebe mit mehreren Pkw s betroffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in kleineren Betrieben ein zweiter PKW betrieblich nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt wird. Eine Zuordnung zum Betrieb entfällt damit. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass ein Fahrzeug zu mehr als 50 %, bzw. beim Zweitfahrzeug zu mehr als 10 % betrieblich genutzt wird.
Nach Meinung des Gesetzgebers soll für den Nachweis, dass ein PKW mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ein Fahrtenbuch nicht erforderlich sein. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum sollen ausreichen. Erfahrungen der Vergangenheit mit der Handhabung durch die Finanzverwaltung lassen jedoch befürchten, dass die Anforderungen an derartige Nachweise schon bald sehr hoch gesteckt werden. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind keine Privatfahrten, sondern der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Beispiel: PKW im Betriebsvermögen Jahresgesamtleistung Davon rein betriebliche Fahrten Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Reine Privatfahrten 15.000 km 5.000 km 4.000 km 6.000 km Summe der betrieblichen Fahrten 9.000 km Zur Ermittlung des Anteils der betrieblichen Nutzung sind die rein betrieblichen Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. 9.000 km und damit mehr als 50 % sind betrieblich. Wird die 50 % Schwelle betrieblicher Nutzung nicht erreicht, besteht aber mindestens eine 10 %ige betriebliche Nutzung, bleiben die Fahrzeuge im Betriebsvermögen des Unternehmens. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die im Rahmen eines ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses an Arbeitnehmer überlassen werden. Durch entsprechende Gestaltungen lassen sich die ansonsten zu erfassenden Teilwertansätze der privaten Nutzungsentnahme vermeiden helfen, ggf. Schaffung eines Minijob-Verhältnisses. Das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH. Vergleichsrechung Pkw-Nutzung altes und neues Recht Beispiel: Anschaffungskosten eines Pkw zum 1.1.2006: netto 30.000 USt-Satz 2006 16 v.h USt-Satz ab 2007 = 19 %. USt-Betrag in 2006: 4.800 BND 6 Jahre Privatanteil 75 v.h. AfA p.a. 5.000 lfd. Kosten durchschnittl. p.a.: netto 5.000
Betriebsausgaben bis zum 31.12.2005: 1 v.h. Regelung lfd. Kosten 5.000 zzgl. AfA i.h.v. 5000, insg.: 10.000 Listenpreis 34.800 x 1 % = 348 x 12 Monate=./. 4.176 Betriebsausgabe alt 5.824 Betriebsausgaben ab dem 01.01.2006 neu ab 2006 lfd. Kosten 5.000 zzgl. AfA i.h.v. 5000, insg.: 10.000 davon 75 % privat./. 7.500 Betriebsausgabe neu 2.500 Der Mehrgewinn beträgt im Beispielsfall bei einer privaten Nutzung von 75 % jährlich 3.324 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz von 35 % entfallen darauf Mehr Einkommensteuer von 1.163 Euro zzgl. Soli. Auswirkung auf die Umsatzsteuer Zuordnung zum Unternehmen ( altes Recht ) Nutzungsentnahme in 2006 Anwendung: 1 %-Regelung wie bei der Einkommensteuer 34.800 x 1 % = 348 x 12 Monate = 4.176,00 Ansatz für USt-Zwecke 80 % = 3.340,80 Steuersatz für 2006 = 16 % = 534,52 Zuordnung zum Unternehmen ( neues Recht ) Nutzungsentnahme in 2006 Wegfall der 1 %-Regelung bei der Einkommensteuer Aufwand: 5.000 lfd. zzgl. 5.000 AfA p.a. = 10.000,00 Umsatzsteuer bei Steuersatz 16 % = 1.600,00
Ansatz wie bei der Einkommensteuer 75 % = 1.200,00 Mehr Umsatzsteuer nach neuem Recht 665,48 Der Gesetzgeber hat offen gelassen, ob es für die Umsatzsteuer abweichend von der Einkommensteuer vorerst bei der Möglichkeit der Schätzung des privaten Nutzungsanteils von 50 % nach alter Regelung des BMF bleibt. Der Autor erwartet, dass diese per Erlass des BMF erlaubte Regelung mit Verabschiedung des neuen Rechts der Vergangenheit angehören dürfte. Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts nach der 1 % Regel Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend. Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Fahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge a) Einzelunternehmen Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden, ist der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Kraftfahrzeugen das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. b) Personengesellschaft Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, die von Gesellschaftern auch zu Privatfahrten genutzt werden, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.
Hinweise für die Praxis: Ist fraglich, ob der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ein PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, empfiehlt sich immer der Nachweis mit Hilfe eines Fahrtenbuches. Die Anforderungen, die an ein Fahrtenbuch gestellt werden, siehe unter Stichwort Fahrtenbuch. Haftungsausschluss Die Steuertipps und aktuellen Steuermeldungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Vom Verfasser wird keine Haftung für den Inhalt übernommen.