Übergänge zwischen Freiwilligkeit und Zwang gestalten: Case Management als Wegbereiter? Tagung Netzwerk Case Management KKL 23. September 2015 lic. iur. Ruedi Winet, Pflegefachmann Psychiatrie Präsident KESB-Präsidien-Vereinigung (KPV) Präsident KESB Bezirk Pfäffikon ZH Aus 1413 VB mach 146 KESB 1
Vertretung Schutzbedürftiger 3 Aufgaben KESB Nicht massnahmegebundene Funktionen Zuteilung elterliche Sorge Regelung Besuchsrecht Klärung Vaterschaft+ Unterhalt Erteilung Pflegeplatzbewilligung Schutz Kindsvermögen Klärungen Patientenverfügung Prüfung Vorsorgeauftrag Prüfung Vertretungsbefugnisse Beschwerden Bewegungseinschränk ende Massnahmen Entscheide Sterilisation Urteilsunfähige u.a. Massnahmegebundene Funktionen Verfahrensleitung (inkl. Abklärung und Anhörung) Anordnung von Massnahmen: Eigenes Handeln Weisungen Beistandschaften Beschränkung Handlungsfähigkeit Obhutsentzug Aufhebung Sorgerecht FU Rekrutierung Beistand Einsetzung Betreuungsperson Definition Aufgabenbereiche Beistand Zustimmung + Mitwirkung bei best. Geschäften Inventaraufnahme Ausserordentliche Handlungen von Mandatspersonen Anlagebewilligungen Sterilisation umfassend Verbeiständeter Aufsichts- Funktionen Beratung Mandatsträger Aufbewahrung Berichtskontrolle Überprüfung FU Anpassung Massnahmen Interventionen Geschäftskontrolle inkl. Statistik Mandatsträger/-innen Überwachung Eltern Beratung Eltern/Kind oder erwachsene Person Partielle Vertretung Kind oder erwachsene Person Umfassende Vertretung Kind oder erwachsene Person Persönliche Betreuung und Begleitung Einkommens- /Vermögensverwaltung Mitwirkung bei best. Geschäften KundInnen KlientInnen 4 2
System Kindesschutz Freiwilliger KES: Sozialdienste, Beratungsstellen Strafrechtlicher KES: JugA/Bewährungshilfe Schutzbedürftige Person Zivilrechtlicher KES: KESB, Berufsbeistandschaften Spezialisierte Dienste Verfahrensablauf KESB 1. Startphase 2. Abklärungsphase 3. Auswertungsphase 4. Umsetzungsphase Gefährdungsmeldung d. Polizei, Schule, Angehörige, von Amtes wegen Erstgespräch Betroffene Eltern, Jugendliche etc. (evt. mit Hausbesuch) Sichtung Ergebnisse Entscheidberatung und -fällung in Kollegialbehörde Vorabklärungen Zuständigkeit, Relevanz, Einholen Amtsbericht etc. evt. Abklärungsauftrag Sozialabklärung Gutachten Einholen Stellungnahmen Mandatsperson, Gemeinde bei Kostenrelevanz Entscheideröffnung schriftlich, evt. zudem mündlich Interne Zuweisung Fachteam, Behördenmitglied, FachmitarbeiterIn Befragungen, Vorakten, Augenschein Rechtliches Gehör Anhörung Betroffene, insbes. Kindesanhörung evt. Beschwerde Bezirksgericht, OG, BG Entzug aufs. Wirkung? evt. Zwischenentscheid Verfahrensvertretung, UP Verfassen Entscheidentwurf Vollzug durch Mandatsperson Aufsicht KESB evt. vorsorgliche Massnahmen superprovisorischer Entscheid ggf. Kostengutsprache v. Sozialbehörde, Klärung Finanzierung (Ke, Kt., Gde.) 3
Abklärung Sachverhaltsabklärung durch KESB von Amtes wegen Freibeweis: Amtsberichte, Augenschein, Zeugen, Begutachtungen (auch i. V. m. FU) Verfahrensbeteiligte + Dritte sind mitwirkungspflichtig, Medizinalpersonen müssen sich entbinden lassen. Zwangsmittel zur Durchsetzung möglich Aktenherausgabe etc. durch Verwaltung und Gerichte Jedoch keine Mitwirkungspflicht für Rechtsvertretung KESB trifft vorsorgliche Massnahmen, notfalls ohne Anhörung Betroffene 7 Voraussetzungen Massnahmen Schwächezustand (geistige Behinderung/psych. Störung u.ä.) Schutzbedürftigkeit (Erforderlichkeit/Non-Adherence) Geeignetheit (z.b. Compliance) Subsidiarität: Anordnung behördlicher Massnahmen nur dort, wo nicht andere Mittel ebenso geeignet sind, die Schutzbedürftigkeit zu beheben. 8 4
Massnahmen des KESR 1. Weisungen an Eltern/Kind mit Aufsichtsperson (KS) Punktueller Auftrag an Dritte/Aufsicht (ES) 2. Beistandschaften: Erziehungsbeistandschaft/mit Vertretungsbefugnisssen/mit teilw. Entzug Sorgerecht (KS) Begleitung/Vertretung/Vermögensverwaltung/mit Einschränkung Handlungsfähigkeit (ES) 3. Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Eltern (KS) Fürsorgerische Unterbringung (KS/ES) 4. Aufhebung elterliche Sorge+ Einsetzung Vormund (KS) Umfassende Beistandschaft (ES) 9 Beistandschaften Erwachsene Massgeschneiderter Auftrag an Beistandsperson: Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit, Administratives, Einkommens-/Vermögensverwaltung, Rechtsverfahren Begleitung/Vertretung/Mitwirkung keine/punktuelle/umfassende Einschränkung der Handlungsfähigkeit Zu beachten: Beistandsperson zuständig soweit Auftrag besteht Einsetzung Berufsbeistände/Fachbeistände/ Angehörige/Freiwillige Aufsicht durch KESB 5
CM im Erwachsenenschutz Ausgangslage: Schwere psychische Problematiken (häufige Beziehungsabbrüche, grosses Misstrauen) Komplexes Helfernetz aus amb. und stat. Psychiatrie, Spital, Heim, Familie, Polizei, Nachbarn, Sozialdienst, Beistand, Anwalt usw. Beistand hat u.a. Einkommensverwaltungsauftrag, wird daher als parteilich wahrgenommen, schwieriger Vertrauensaufbau CM im Erwachsenenschutz Grenzen CM: Fehlende Kooperation und Einsichtsfähigkeit oder fehlende Veränderungsfähigkeit Nutzen CM: Netzwerksteuerung bei grundsätzlichem Einverständnis Klient Optimierung Netzwerk oder Unterstützung Klient im Veränderungsprozess? LT16 6
Folie 12 LT16 a) und b): sind damit mögliche Vorgehensweisen gemeint, wenn Freiwilligkeit (und Kooperation) sonst nicht herstellbar? Wer übernimmt bei b) die CM-Rolle? Grundsätzlich immer mögliches Dilemma: Jedes finanzierte CM hat im Sinne seines Kostenträgers zu handeln und kann so in Interessenkonflikt mit dem Klienten/Kunden geraten (was wiederum die Freiwilligkeit und den Wille zur Mitwirkung beim Klienten tangieren kann) zu b): Wir haben oft gute Erfahrungen gemacht, wenn Beistand und unser CM involviert und auch zusammenarbeitend: Beistand kümmert sich um (versicherungs-)rechtliche Dinge (gem. Mandat), CM organisiert die bedarfsgerechte Unterstützung in der Lebenswelt des Klienten (z.b bei den Lebensbereichen Wohnen / Arbeiten / Freizeit / Gesundheit/Therapien) Langenegger Thomas; 07.09.2015
CM im Erwachsenenschutz Varianten Einsatz CM LT9 a) Nebeneinander CM/Beistand b) Einsetzung von zwei Beistandspersonen: - Beistand für finanzielle/rechtliche Angelegenheiten - Beistand für Unterstützung Gesundheit/Wohnen u.ä. c) KESB erteilt Auftrag an Beistand zur Organisation CM d) je nach psychischer Verfassung Klient lösen sich CM und Beistand ab Familienorientiertes CM Ausgangslage Psych. Erkrankung eines Elternteiles und/oder besonders konfliktive Trennungssituation u.ä. Parteiliche, autonome Helfersysteme (20+ Personen) Psychiater, Beistand, Sozialdienst, Herkunftsfamilien, Anwälte, Lehrpersonen, Kinderarzt, Kinderpsychologin, Hausarzt, SPF usw. Hohe zeitliche Belastung bis Überforderung, ungezielter Einsatz Helferressourcen 7
Folie 13 LT9 CM stösst an Grenzen, wenn z.b. kein gemeinsames Realitätsverständnis herstellbar (z.b. bei aktuen u. chron. Psychosen) und somit Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation als Voraussetzung für freiwillige Kooperation nicht gegeben ist oder wenn zwar Einsicht vorhanden, aber Veränderungsfähigkeit stark eingeschränkt (zb auf Grund von Suchterkrankung) ------------- CM kann auch funktionieren, wenn Kl. selber nur tw. mitwirkungsfähig, aber grundsätzlich einverstanden ist mit einer Netzwrksteuerung durch ein CM (CM-Arbeit findet dann primär im Netzwerk statt und weniger mit dem Klienten selber) Frage dabei ist: Soll CM den Klienten direkt in seinen Veränderungsversuchen unterstützen, oder soll CM den Unterstützungsprozess auf Netzwerkebene optimieren (und die Netzwerkakteure dann wiederum mit dem Klienten an seinen Veränderungen arbeiten)? Ist möglicherweise eine wiederkehrende Frage im Berufsalltag eines Beistands Langenegger Thomas; 07.09.2015
Familienorientiertes CM LT22 Aufgabe FCM Koordination und Synchronisation Helfernetze Organisation Standortgespräche als neutrale Person, Vorbereitung Besuchskontakte etc. Auftragserteilung durch Familie oder KESB LT23 Fragen??? Weitere Infos unter www.kokes.ch www.kesb-zh.ch 8
Folie 15 LT22 Vertrauensaufbau hier besonders delikat, weil Elternrolle sehr mit eigener Person verbunden wird und somit Kritik schnell zur Ablehnung des Kritisierenden führen kann - was wiederum eine freiwillige Zusammenarbeit verhindert Langenegger Thomas; 07.09.2015 LT23 hier kann es wichtig sein, dass ein quasi übergeordnetes CM die Helfernetze der verschiedenen Familienmitglieder (falls Kinder und psych. kranke Elternteile je eigene Netze haben)koordiniert und synchronisiert Langenegger Thomas; 07.09.2015