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Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Transkript:

DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Gerichtsstand des Erfüungsortes (Hensser, Steinkraus) 186 Gerichtskostennachforderungen im Mahnverfahren (Hambrecht) 188 Anwatshonorar im soziahiferechtichen Mandat (Zuck) 190 Zeitschriftenektüre des Juristen (Franke) 201 Editoria Traum vom freien Mitarbeiter (Kiger) 204 Aus der Arbeit des DAV Paramentarischer Abend 205 Nordirische Kommission beim DAV 207 Mitteiungen Anwatstatistik 216 Steuerabschreibung von Computern 220 Rechtsprechung BGH: Vorsorge gegen erkrankungsbedingte Fristversäumnis 227 OLG München: Erstberatungsgebühr 228 Anwatstag 1999 in Bonn 12. bis 15. Mai! 4/99 Apri DeutscherAnwatVerag

II Rechtsprechung Berufsrecht AGH Hamburg, Besch. v. 6.1.1999 II ZU 2/97 BRAO 59a; BerufsO 31 Die berufsrechtichen Regeungen stehen der Beteiigung eines Rechtsanwats an einer personenidentischen Zweitsozietät, deren Gegenstand (Geschäftszweck) keine berufstypischen (nur) dem Rechtsanwat vorbehatene Tätigkeiten umfaßt, nicht entgegen. (LS der Redaktion) S. 226 BGH, Besch. v. 26.11.1998 IX ZB 84/98 ZPO 233 Der Rechtsanwat hat eine agemeine, geeignete Vorsorge zu treffen, die gewähreistet, daß im Fae seiner Erkrankung fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig eingereicht werden können. (LS der Redaktion) S. 227 Gebührenrecht OLG München (Augsburg), Urt. v. 17.9.1998 14 U 879/97 BRAGO 20 1. Ein Rechtsanwat kann eine schriftiche Auskunft nur mit der Erstberatungsgebühr des 20 Abs.1 Satz 2 BRAGO abrechnen, wenn er, ohne bei Erhat schrifticher Unteragen mit der Beratung begonnen zu haben, die erbetene Auskunft erst nach Durchsicht dieser Unteragen erteit. 2. Schießt sich an diese Auskunft eine weitere an, beibt es für die zunächst erteite bei der Erstberatungsgebühr, auch wenn die zweite Auskunft mit der Erstberatung in einem engen gegenständichen oder zeitichen Zusammenhang steht oder diese fortsetzt. 3. Die weitere Auskunft kann unter Berücksichtigung von 13 Abs. 5 BRAGO nach 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO abgerechnet werden. S. 228 AnwG Tübingen, Besch. v. 11.12.1998 48/1999 BRAO 49b; BRAGO 52 Die Nichtberücksichtigung der Verkehrsgebühr in der Gebührenteiungsabrede zwischen Verkehrsanwat und Prozeßanwat ist berufsrechtswidrig. (LS der Redaktion) S. 229 Streitwert, Kosten, Erstattung AG Hamburg, Besch. v. 7.3.1999 77 B L 002629/97 GKG 11, 61; GKG-KV Nr. 1201, 1202 Gemäß Artike 100 I GG wird das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG zu fogender Frage eingehot: Ist 61 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. 11 GKG und der Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (KV) in der aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzes und anderen Gesetzes vom 14.6.1994 (BGB. I 1325, KostRÄndG 1994) seit dem 1.7.1994 getenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit auch dann die Gebühr für das Verfahren im agemeinen entsteht, wenn in einem Antrag auf Eraß eines Mahnbescheides zwar für den Fa des Widerspruchs der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestet ist und Widerspruch auch erhoben wird, das Gericht, das den Mahnbescheid erassen hat, den Rechtsstreit jedoch nicht an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgibt, wei der Antragsteer das Verfahren nicht weiter betreibt? S. 230 OLG München, Besch. v. 9.7.1998 11 W 1411/98 ZPO 91, 485 ff.; BRAGO 37 Nr. 3, 48 Kosten des sebständigen Beweisverfahrens können nicht aufgrund einer Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiigen Verfügung erstattet werden. S. 234 OLG Nürnberg, Besch. v. 23.2.1998 6 W 450/98 ZPO 91, 485 ff. Wird in einem gerichtichen Vergeich Kostenaufhebung vereinbart, werden im Zweifesfa auch die Gerichtskosten eines dem Rechtsstreit vorangegangenen, sebständigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien aufgeteit. S. 234 OLG Frankfurt am Main, Besch. v. 13.2.1998 10 W 31/97 ZPO 494 a Aein die fehende Kageerhebung innerhab einer nach 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist genügt nicht, um dem Antragsteer eines sebständigen Beweisverfahrens ohne Berücksichtigung der weiteren Umstände die dem Antragsgegner entstandenen Kosten aufzueregen. (LS der Reaktion) S. 235 OLG Nürnberg, Besch. v. 4.5.1998 5 W 1070/98 ZPO 91 Abs. 2, 688 ff. 1. Die Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwat sind grundsätzich erstattungsfähig (entgegen OLG Nürnberg, Besch. v. 30.7.1998 8 W 2309/97 in NJW 1998, 388). 2. Erstattungsfähig sind auch die höheren Kosten, die durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwats am Ort des Prozeßgerichts nach Widerspruchseinegung entstanden sind, wenn ein vernünftig abwägender Antragsteer nicht damit rechnen mußte, daß der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einegen werde. (LS der Redaktion) S. 235 Prozeßrecht OLG Düssedorf, Besch. v. 25.6.1998 11 W 13/98 ZPO 42 Abs. 2 1. Grobe Fehgriffe in der Wortwah, Unsachichkeiten und abfäige, herabwürdigende oder gar beeidigende Äußerungen des Richters in der mündichen Verhandung können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Bei der Abgrenzung ist der Gesamtzusammenhang der konkreten Verhandungssituation zu betrachten und insbesondere darauf abzusteen, ob die Äußerungen noch sachbezogen und aufgrund des Verhatens der Beteiigten verständich sind und ob mögiche Mißverständnisse vom Richter sogeich ausgeräumt werden. 2. Die Würdigung des prozessuaen Vorgehens einer Partei as tricky rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. S. 236 BGH, Besch. v. 22.10.1998 VII ZB 15/98 ZPO 78 Abs. 1; BRAO 53 Abs. 3 Ein rechtswirksames Handen eines nicht postuationsfähigen Rechtsanwats as amtich besteter Vertreter für einen postuationsfähigen Rechtsanwat setzt voraus, daß dieses hinreichend deutich (hier: in der Rechtsmitteschrift) erkennbar wird. S. 236 LG Berin, Urtei v. 7.10.1997 64 S 278/97 ZPO 182 1. Die wirksame Ersatzzusteung durch Niederegung bei der Post nach 182 ZPO setzt voraus, daß der Empfänger der zuzusteenden Sendung die Wohnung, in der der Zusteungsversuch unternommen wird, tatsächich noch inne hat, er in der Wohnung nicht angetroffen wird und ein Versuch der Ersatzzusteung nach 181 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zum Erfog führt. 2. Für den Begriff der Wohnung kommt es darauf an, ob der Zusteungsempfänger sich dort regemäßig aufhät, insbesondere dort schäft, nicht aein darauf, ob der Zusteungsempfänger dort poizeiich gemedet ist. 3. Die Beweiskraft der Zusteungsurkunde erstreckt sich auf die Richtigkeit ihrer Durchführung, nicht jedoch darauf, ob der Zusteungsempfänger unter der Zusteungsanschrift wohnt. 4. Auf den vom Zusteungsempfänger erweckten Anschein, daß er unter einer angegebenen Anschrift wohnt, kommt es für die Zusteung nur dann an, wenn dieser Anschein gegenüber dem die Zusteung veranassenden Gericht erweckt wird. S. 237 OLG Karsruhe, Besch. v. 6.8.1997 2 UF 111/97 ZPO 233, 519 b Die Stapezuführung bei Teefaxgeräten entbindet den Absender zumindest bei fristgebundenen Schriftsätzen nicht von der Pficht, das Sendegerät darauf zu kontroieren, daß ae zu sendenden Seiten nacheinander ordnungsgemäß eingezogen werden. Denn nur dann kann darauf vertraut werden, daß die Sendung voständig erfogt und beim Empfänger ankommt. Ein Verstoß gegen diese Sorgfatspficht ist schudhaft i. S. d. 233 ZPO. S. 237 BGH, Besch. v. 8.10.1998 VII ZB 21/98 ZPO 519 Abs. 2 Satz 3 Die auf Antrag eines postuationsunfähigen Prozeßbevomächtigten vom Vorsitzenden verfügte Verängerung der Berufungsbegründungsfrist ist wirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob der Prozeßbevomächtigte bei sorgfätiger Prüfung erkennen konnte, daß sein Antrag unwirksam war (Bestätigung von BGH, Besch. v. 22.10.1997 VIII ZB 32/97 = NJW 1998, 1155). S. 238 OLG Düssedorf, Besch. v. 3.6.1998 3 W 201/98 ZPO 890 Abs. 1, 929 Abs. 2, 936 Die Voziehung einer Unterassungsverfügung setzt deren fristgerechte Zusteung im Parteibetrieb oder eine anderweitige Voziehungsmaßnahme des Gäubigers etwa Bestrafungsantrag innerhab der einmonatigen Voziehungsfrist voraus. S. 238

Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Apri 1999 b 4/99 Inhatsverzeichnis 185 Fritz Oster Aufsätze 186 Der Gerichtsstand des Erfüungsortes gem. 29 ZPO für die anwatiche Honorarkage Von Prof. Dr. Martin Hensser, Kön und Assessorin Astrid Steinkraus, wiss. Mitarbeiterin am Institut für Anwatsrecht in Kön 188 Gerichtskostennachforderungen im Mahnverfahren Von Rechtsanwätin Eke Hambrecht, Würzburg 190 Wie verdient der Anwat im soziarechtichen Mandat sein Ged? Von Rechtsanwat Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart 193 Das neue spanische Geschworenengericht Von Richter am Landgericht Dr. Michae Bohander, Meiningen 198 Die ausänderrechtichen Regeungen des ponischen Anwatsund Rechtsberatungsgesetzes Von Richter Andrzej Ryng, Warschau 201 Zeitschriftenektüre des Juristen Von Rechtsanwat Dr. Kar Franke, Ewangen Editoria 204 Der Traum vom freien Mitarbeiter (Nr. 2) Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen Aus der Arbeit des DAV 205 Paramentarischer Abend des Deutschen Anwatvereins 1999 206 Anwatstag 1999: Grußwort des Bonner Anwatvereins Von Rechtsanwat Robert Erdrich, Vorsitzender des Bonner Anwatvereins Anwatsbatt: Ludwig Koch, Feix Busse DAV internationa: Präsidentenkonferenz der deutschsprachigen Anwatsverbände Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn 207 Nordirische Kommission besucht den DAV Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn 208 Deutsche Anwatauskunft starke Nachfrage in der Bevökerung und den Medien 209 PR-Referat Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Bonn 212 Tagung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht Personaien: Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Urich Stobbe Ehrensenator Heinz Brangsch Von Hans-Jürgen Rabe, Hamburg Europa 214 Änderungen des Kaufrechts durch EU-Verbrauchsgüterrichtinie Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse 215 Europa, Gedwäsche und die organisierte Kriminaität ein Kampf mit oder gegen den Rechtsanwat? Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Gosse: Praktisches Leben Von Rechtsanwat Rainer Eggert, Frankfurt a. M. Mitteiungen 216 Anwatstatistik: Mitgieder der Rechtsanwatkammern am 1. Januar 1999 Universität zu Kön: Ehrenpromotion Ludwig Koch Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 218 Anwatsrecht: Institut für Anwatsrecht Leipzig Gebührenfragen: Die Erstberatungsgebühr der BRAGO Von Referendarin Ramona Kühne, Göttingen 220 Steuerrecht: Steueriche Abschreibung von Computern bei juristischen Tätigkeiten Von Rechtsreferendar Thorsten Vehsage, Hamburg 223 Haftpfichtfragen: Vertrauensschutz für den Rechtsanwat? Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München Buchhinweis Arbeitsgerichtiches Beschußverfahren (Wohfahrt) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 226 Berufsrecht 228 Gebührenrecht 230 Streitwert, Kosten, Erstattung 236 Prozeßrecht Rechtsprechung Nachschag 239 Rechtsprechung in Leitsätzen zum Bereich Streitwert, Kosten, Erstattung (Zivirecht, Arbeitsrecht, Sonstiges) 240 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Quaität in der Kanzei Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII, XXXI Seite XXIV Seite XXVI Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

VI 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 205 bis 213: Paramentarischer Abend des DAV / Anwatstag 1999: Grußwort des Bonner Anwatvereins / Anwatsbatt / DAV internationa: Präsidentenkonferenz; Nordirische Kommission besucht den DAV / Deutsche Anwatauskunft / PR-Referat / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 4/99 9 von Eicken: Anwatsgebühren bei Ansprüchen aus dem eheichen Güterrecht 9 OLG München: Schriftiches Verfahren steht einer mündichen Verhandung nicht geich 9 OLG Scheswig: Teefonische Auskunfteinhoung zur Sachverhatsaufkärung keine Beweisaufnahme 9 AG Darmstadt: Wert von Vergeichsverhandungen über Abfindung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens 9 VGH Mannheim: Eine ausänderrechtiche Abschiebungsandrohung ist ein Akt der Zwangsvostreckung 9 OLG Düssedorf: Erstattung von Dometscherkosten Infos Association Européenne des Barreaux des Cours SuprÞmes Der Vorsitzende des Vereins der beim Bundesgerichtshof zugeassenen Rechtsanwäte e. V., Rechtsanwat beim BGH Dr. Dr. Norbert Gross, ist am 14. Dezember 1998 zum Präsidenten der Association Européenne des Barreaux des Cours SuprÞmes gewäht worden. Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Veranstatungen im Mai/Juni 99 Taktik des Ziviprozesses Termin/Ort: 28. 29. Mai 1999, Konstanz Referent: RA Günther Lausmann Gebühr: 390, DM Mitgieder FORUM oder Mitgieder DAV, jeweis bis 2 Jahre nach Zuassung; 590, DM DAV-Mitgieder; 650, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16% USt. Seminar: R 12507-99 Genauigkeit poizeiicher Meßverfahren / Der Bagateunfa Termin 29. Mai 1999, Osnabrück Referent: Dip.-Phys. Kaus Schmedding Gebühr: 190, DM Mitgieder FORUM oder Mitgieder DAV, jeweis bis 2 Jahre nach Zuassung; 390, DM DAV-Mitgieder; 430, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16% USt. Seminar: R 12307-99 Arbeitsrecht in der Insovenz Termin/Ort: 29. Mai 1999,Augsburg Referent: RA Urich Spieker Gebühr: 490, DM für DAV-Mitgieder; 540, DM Nichtmitgieder DAV; jew. zzg. 16% USt Seminar: R 21715-99 Die Ein-Mann-Kanzei Termin/Ort: 5. Juni 1999, Hannover Referentin: RAin Gerinde Fischedick Gebühr: 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; 290, DM Seminar: R 82626-99 Verhandungen auf Französisch Termin: 11. 12. Juni 199, Baden-Baden Referent: RA Christoph Kocks Gebühr: 990, DM Mitgieder DAV; 1.090, DM Nichtmitgieder DAV, jew. zzg. 16 % USt. Seminar: R 21812-93 Gewinnen mit Stimme Aufbaukurs Termin/Ort: 11. 12. Juni 1999, Heideberg Referenten: Heike Schütze, Atem-, Sprech- und Stimmehrerin Kaus Oerter, Logopäde Gebühr: 890, DM Mitgieder DAV; 980, DM Nichtmitgieder DAV: jeweis zzg. 16 % USt. Seminar: R 22627-99 Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, 53119 Bonn, Te. 02 28 /983 66-77, Fax 9 83 66-66 AG Verkehrsrecht des DAV Veranstatungen im Mai Regionae Veranstatungen: Datum/Ort: Thema: Referent: Gebühr 8. Mai 1999, München Die Verkehrsrechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis RA in Eichner 150 DM für Mitgieder der ARGE und Referendare; 250 DM für Nichtmitgieder (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Bundesverfassungsgericht 9 Französisches Anwatsrecht 9 Abschiebungshaftsachen 9 Anwatshaftung bei Internet und Teefax

VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Sonderveranstatungen: Datum/Ort 29./30. Mai 1999, Essen Thema: Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: RAuN Ziegert, RA Riedmeyer Gebühr: 250 DM für Rechtsanwäte, 150 DM für Referendare; Datum/Ort: 8. Mai 1999, München Thema: Aktuee Fragen der Schadenabwickung von Verkehrsunfäen Gemeinsame Veranstatung der ARGE Verkehrsrecht des BVSK und der GTÜ Referenten: Gebühr: RA Emar Fuchs kostenos Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Strafrecht, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstr. 7, 53359 Rheinbach, Te.: 022 26 / 91 20 91, Fax: 022 26 / 91 20 95 Aktuee Fragen der Schadensabwickung von Verkehrsunfäen Gemeinschaftsseminar der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwatverein mit dem BVSK (Bundesverband) und der GTÜ (Geseschaft für Technische Überwachung mbh) Nächste Seminare: Datum/Uhrzeit: 28. Apri 1999, 18 Uhr Ort: Karsbau am Stadtgarten, Großer Saa, Karspatz 1, 79098 Freiburg i. Br. Seminareiter: Referent: RA Dr. R. Härte RA E. Fuchs, Berin Datum/Uhrzeit: 14. Sept. 1999, 18 Uhr Ort: Universität Hannover, Audimax im Gebäude 1101, Wefengarten 1, 30167 Hannover Seminareiter: RAuN Dr. G. Greißinger Referent: RA E. Fuchs, Berin Die Teinahme ist kostenos. Anmedungen bitte an die GTÜ, Jahnstr. 12, 70597 Stuttgart, Te.: 07 11 / 97 67 60, Fax: 07 11 / 97 67 699 Seminar zu aktueen Fragen des Teekommunikationsrechts Teecommerce Teebanking Rund ums Internet Die Veranstatung wird von der der Arbeitsgemeinschaft für Internationaen Rechtsverkehr im Deutschen Anwatverein durchgeführt. Zeit und Ort: 18./19. Juni 1999 Hote Grand Hyatt Berin Beginn: Freitag, 18.6.99, 9.30 Uhr Ende: Samstag, 19.6.99, 13.00 Uhr Schätzungen gehen davon aus, daß im Jahr 2002 die Umsätze mit Internetund Onine-Geschäften aso: im sogenannten Teecommerce und Teebanking rd. 430 Miionen Teinehmer wetweit erreichen werden, so daß der Umsatz bei ca. einer Biiarde Doar iegen wird. Damit steen sich schon jetzt weitreichende, neue Rechtsfragen, deren internationaer Bezug evident ist. Geichzeitig sind die unterschiedichen nationaen Rechtsordnungen aber auch ein Hinderungsgrund für die wetweite Ausbreitung des e-commerce, zuma das Risiko in unterschiedichen Sicherheitsstandards besteht. Zie dieses Seminars ist es, einen umfassenden, praxisnahen Überbick über die verschiedenen Rechtsfragen zu vermitten, die mit dem E-Commerce verbunden sind. Die Referenten sind aesamt in der Praxis und in der Wissenschaft geichermaßen ausgewiesen; sie beschäftigen sich seit ängerer Zeit mit den viefätigen Probemen, die das Internet mit sich bringt. Info und Anmedung: ARGE Internationaer Rechtsverkehr Deutsche Anwatakademie, Frau Ruth Strack, Eerstr. 48, D - 53119 Bonn, Teefon: 02 28 /983 66 33, Fax: 02 28 / 9836667. Institut für Anwatsrecht an der Universität München Veranstatungen im Sommersemester 1999 1. Ringvoresung Anwatiche Berufsfeder. Anwäte berichten über ihren Beruf. Jeweis Donnerstag, 18.00 Uhr c. t. / Universität, HS 217 9 20.5.99: RA Ottheinz Kääb Das Verkehrsrecht 9 10.6.99: RA Dr. Jobst Weensiek Der Anwat as Konkursverwater 9 17.6.99: RAin Dr. Gabriee Buder- Steinhoff Rechtsanwat in Deutschand und Österreich zugeich 9 24.6.99: Prof. Laure S. Terry Gobaization of Lawyers Mutidiscipinary Partnerships 9 1.7.99: RA Michae Dudek Aufbau einer Kanzei 9 8.7.99: RAe Frau Dr. Mäher und Herr Dr. Mäher Mediation im Famiienrecht! 9 15.7.99: RA Dr. Eberhard Seybod Der Syndikus-Anwat Keine Anmedung erforderich, keine Teinehmergebühr (Änderungen vorbehaten). Bei aen Veranstatungen besteht im Anschuß Geegenheit zu einer Diskussion. 2. Gemeinschaftsveranstatung zs. mit der gwmk (Ges. für Wirtschaftsmediation und Konfiktmanagement e.v.) (Fortsetzung auf Seite XXXI)

Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 49 Apri 1999 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Der Deutsche Anwatverein trauert um sein Ehrenmitgied, Herrn Rechtsanwat Dr. Fritz Oster 1907 1999 Der Verstorbene war Ehrenmitgied des Deutschen Anwatvereins und fast 29 Jahre Vorstandsmitgied des Deutschen Anwatvereins und von 1959 bis 1979 dessen Vizepräsident. Wir verieren mit Dr. Fritz Oster eine Anwatspersönichkeit von außerordentichem Format. Sein Ean und seine Arbeitskraft beeindruckten noch bei seinem 50jährigen Berufsjubiäum. Neben vieen Veröffentichungen und der Mitherausgeberschaft der NJW hat er sich durch sein Buch Die deutschen Rechtsanwäte ausgezeichnet. Sein Engagement führte zur Auszeichnung mit dem Bundesverdienstkreuz 1. Kasse und dem Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepubik Deutschand. Mit der Vereihung der Hans-Dahs- Pakette im Jahre 1981 dankte ihm die deutsche Anwatschaft seine Tätigkeit. Der Deutsche Anwatverein wird ihm immer ein ehrendes Andenken bewahren. Dr. Michae Streck Präsident Adenaueraee 106, 53113 Bonn Im März 1999

186 Der Gerichtsstand des Erfüungsortes gem. 29 ZPO für die anwatiche Honorarkage Professor Dr. Martin Hensser, Kön und Assessorin Astrid Steinkraus, wissenschaftiche Mitarbeiterin am Institut für Anwatsrecht in Kön Der besondere Gerichtsstand des Erfüungsortes scheint für die anwatiche Honorarkage weiterhin gesichert zu sein. Die Rechtsprechung einiger Amtsgerichte, die für die Honorarkage eines Freiberufers am Gericht seines Kanzei- bzw. Praxisortes den Gerichtsstand des Erfüungsortes gem. 29 Abs. 1 ZPO nicht mehr anerkennen wote 1, ist erneut durch die Entscheidungen zweier Oberandesgerichte korrigiert worden 2. I. Die Rechtsprechung der Oberandesgerichte und des BGH Entscheidend für die Bestimmung des Erfüungsortes nach 29 Abs. 1 ZPO ist die Ausegung der 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB. Gem. 270 Abs. 1 BGB sind Gedschuden, wie die Honorarverbindichkeiten, im Zweife Schickschuden. 270 Abs. 1 BGB enthät indes edigich eine Ausegungsrege für die Bestimmung des Verust- und Kostenrisikos. Die Vorschrift äßt den materierechtichen Leistungsort, der dem prozessuaen Begriff des Erfüungsortes entspricht, unberührt ( 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB). Der Schudnerwohnsitz as Leistungsort tritt damit zurück, wenn für die Übermittung von Ged etwas anderes bestimmt ist. Die anderweitige Regeung des Zahungsortes kann durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz erfogen. Die nach 269 Abs. 1 BGB vorrangige Bestimmung des Leistungsortes nach der Parteivereinbarung ist im Verbraucherprozeß ohne Bedeutung, da 29 Abs. 2 ZPO Vereinbarungen zur Begründung eines Gerichtsstandes ihnen gegenüber ausschießt. In seiner zweiten Variante eitet 269 Abs. 1 BGB den Leistungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schudverhätnisses, ab. Die obergerichtiche Rechtsprechung fogert aus der Natur des Rechtsverhätnisses bei Anwatsverträgen, daß für die Leistungspficht beider Teie ein einheiticher Erfüungsort bestehe. Das sei der Ort, an dem die Leistung des Rechtsanwates erbracht werde, aso typischerweise der Sitz seiner Kanzei 3. Auch der ganz überwiegende Tei des Schrifttums sieht den Kanzeisitz as Erfüungsort für sämtiche aus einem Anwatsvertrag entstehenden Verpfichtungen an 4. II. Aktuee Tendenzen in der amtsgerichtichen Rechtsprechung und dem jüngeren Schrifttum Gegen die gefestigte Rechtsprechung zum einheitichen Erfüungsort für Honorarkagen wenden sich einige Amtsgerichte sowie Teie des jüngeren Schrifttums 5. Diese verbraucherschutzorientierte Auffassung verangt, auch bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Erfüungsortes auf den Leistungsort der streitigen Erfüung abzusteen. Beim gegenseitigen Vertrag habe jede Leistungspficht, aso auch die Gedschud, ihren eigenen Leistungsort. Die Leistung eines Anwates könne im Verhätnis zur Gegeneistung, der Bezahung durch den Mandanten, nicht grundsätzich as die wichtigere angesehen werden 6. AnwB 4/99 Aufsätze III. Steungnahme 1. Die gesetziche Ausgangsage Der prozessuae Begriff des Erfüungsortes ist mit dem materierechtichen Leistungsort im Sinne der 269, 270 BGB identisch. Nach dem Konzept der 269, 270 BGB sind für die Bestimmung des Leistungsortes die fogenden Kriterien in der angegebenen Rangfoge maßgebich: 1. die vertragiche Vereinbarung 2. die Vertragsumstände 3. der Wohnsitz des Schudners. Die Maßgebichkeit der in 269 Abs. 1 BGB verankerten Stufenordnung ergibt sich aus 270 Abs. 4 BGB, der auch für die Gedschud die agemeine Regeung des Leistungsortes unberührt äßt. Bevor auf den Wohnsitz des Schudners abgestet wird, muß auch bei der Gedschud je nach der Natur des Schudverhätnis der Leistungsort festgestet werden. Der Schudnerwohnsitz eraubt edigich eine behefsmäßige, höchst subsidiäre Festegung des Erfüungsortes. 2. Die Interessenage zwischen Anwat und Mandant Aein überzeugend ist es, nach dem gesetzichen Konzept der 269, 270 BGB auf die besonderen Umstände des Schudverhätnisses abzusteen. Grundsätzich muß auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede einzene Verpfichtung gesondert bestimmt werden 7. Die Kernfrage für die Beurteiung des Leistungsortes bei Honorarfragen autet daher: Fogt für den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Rechtsanwat und seinem Mandanten aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schudverhätnisses, die Einheitichkeit des Leistungsortes im Sinne einer Ausrichtung der gesamten Vertragsbeziehung auf den Kanzeiort? Betrachtet man die Besonderheiten des anwatichen Geschäftsbesorgungsvertrages, so äßt sich wie bei aen freiberufichen Leistungen eine starke Fixierung des gesamten Vertragsverhätnissses auf den Kanzeiort feststeen. Nach wie vor ist die freiberufiche Leistung durch ein enges persöniches Vertrauensverhätnis zwischen dem Mandanten und seinem Berater geprägt. Dieser persöniche Kontakt zwischen den Vertragspartnern kommt in den Kanzeiräumen zustande. Im Regefae ist diese Kanzeibezogenheit des Schudverhätnisses auch vöig unprobematisch. Der Rechtsuchende wäht normaerweise einen Rechtsanwat in der Umgebung seines Wohnsitzes aus. In diesem Fa entsteht zwischen dem agemeinen Gerichtsstand nach 12, 13 ZPO und dem besonderen Gerichtsstand des Erfüungsortes 1 AG Kön NJW-RR 1995, 185; AG Hae-Saakreis v. 18.3.1996 (93 C 491/95). 2 BayObLG NJW-RR 1996, 52 = MDR 1995, 1262; OLG Kön NJW-RR 1997, 825. 3 BGH FamRZ 1986, 347, 348; BGH NJW 1991, 3095, 3096; BayObLG MDR 1992, 296; BayObLG MDR 1995, 1262 = NJW-RR 1996, 52, 53; OLG Kön NJW-RR 1997, 825; LG Kön AnwGeb 1998, 24; LG Darmstadt AnwB 1984, 503; LG Osnabrück AnwB 1977, 217. 4 MünchKomm-Keer, BGB 3. Aufage 1994, 269 Rn 27; Paandt-Heinrichs, BGB 57. Aufage 1998, 269 Rn 13; MünchKomm-Patzina, ZPO 1992, 29 Rn 22, 24; Baumbach/Lauterbach/Abers-Hartmann, ZPO 56. Aufage 1998, 29 Rn 18; Gerod/Schmidt/v.Eicken-Madert, BRAGO 13. Aufage 1997, 1 Rn 66; Riede/Sußbauer-Fraunhoz, BRAGO 7. Aufage 1995, 19 Rn 63; Hansen, NJW 1989, 1131, 1135 f.; Madert, Anwatsgebühren in Zivisachen, 3. Aufage 1995, XVII. Rn 2. 5 AG Kön, NJW-RR 1995, 185 f.; AG Hae-Saakreis v. 18.3.1996 (93 C 491/ 95); AK/Röh, ZPO 1987, 29 Rn 6; Bosch, Anmerkung, FamRZ 1986, 349, 350; Schack, Der Erfüungsort im deutschen, ausändischen und internationaen Privat- und Ziviprozeßrecht, 1985, Rn 37; Schmid, MDR 1993, 410; Wrange, Der Gerichtsstand des Erfüungsortes im deutschen, itaienischen und europäischem Recht, Diss. 1988, S. 70. 6 Schmid, MDR 1993, 410, 411. 7 RGZ 49, 72, 75; 65, 329, 332; 90, 162, 163; 140, 67, 69; OLG Karsruhe NJW- RR 1986, 351; MünchKomm-Keer, aao., 269 Rn 9; Paandt-Heinrichs, aao., 269 Rn 7, 12.

AnwB 4/99 187 Aufsätze nach 29 Abs. 1 ZPO keine Divergenz. Prozessuae Schwierigkeiten wirft die Bestimmung des Erfüungsortes nur dann auf, wenn der potentiee Mandant sich an einen Rechtsanwat in einem anderen Bezirk wendet. Der Grund für diese Wah eines ortsfremden Rechtsanwates wird anders as bei Verträgen mit gewerbichen Leistungsanbietern aber gerade nicht darin iegen, daß der Anwat den Mandanten an dessen Wohnsitz geworben hat und das Vertragsverhätnis nunmehr sachfremd an seinen Unternehmenssitz zieht. Viemehr wird der Mandant typischerweise persöniche Gründe haben, weshab er den auswärtigen Anwat einschatet. Er sebst wird von sich aus auf den Rechtsanwat zugehen, wei er entweder dessen besondere Fachkompetenz in Anspruch nehmen möchte oder aber aus Gründen der Postuationsfähigkeit keinen in der Nähe seines Wohnsitzes tätigen Anwat einschaten kann. Auch ist es denkbar, daß der Mandant wegen der Besonderheiten des Streitgegenstandes einen ortsfremden Anwat einschatet, wei er absoute Verschwiegenheit und Vertrauichkeit sichersteen möchte und er jede Form der Pubizität fürchtet, wie sie bei keinen Orten, wo jeder jeden kennt, niemas auszuschießen ist. Für die Honoraransprüche von Rechtsanwäten deutet daher in der Rege aes auf einen gemeinsamen Erfüungsort der vertragstypischen Leistung hin. Der Gesetzgeber hat diese Sichtweise in mehreren Vorschriften zumindest andeutungsweise aufgegriffen, wenn er in 34 ZPO den Gerichtsstand des Hauptprozesses einführt und für das Kostenfestsetzungsverfahren in 19 BRAGO am Gericht des ersten Rechtszuges anknüpft. Auf der Seite des Rechtsanwates stehen zudem schutzwürdige Beange. Liegt der Gerichtsstand für Honorarkagen stets am Wohnsitz des Mandanten, wäre sebst bei gegebener Postuationsfähigkeit eine zeitaufwendige An- und Abreise des Rechtsanwates erforderich. Bei großen Honorarforderungen, die in den sachichen Zuständigkeitsbereich der Landgerichte faen, müßte sich der Rechtsanwat sogar eines in dem betreffenden Bezirk zugeassenen Rechtsanwates bedienen. 3. Fogerungen für die Bestimmung des Erfüungsortes Den widerstreitenden Interessen Schutz des Mandanten einerseits und Interesse des Rechtsanwates auf der anderen Seite wird nur die differenzierende Betrachtung eines jeden Einzefaes gerecht. a) Regefa Im Regefa eines Anwatsvertrages wird der Mandant einen Rechtsanwat in seinem Büro aufsuchen. Hier wird der Rechtsanwat nach Abschuß des Anwatsvertrages auch tätig. Der Schwerpunkt des gesamten Vertrages iegt in diesem Fa eindeutig am Kanzeisitz. Der Kanzeisitz as Leistungsort i. S. d. 269 Abs. 1 BGB ergibt sich aus den umschriebenen besonderen Umständen des Anwatsvertrages, aso aus der Natur des Schudverhätnisses Anwatsvertrag. Der prägende Einfuß der Honorarzahung tritt demgegenüber in den Hintergrund. Der Ort, an dem diese Verpfichtung erfüt wird, ist in den Zeiten des bargedosen Zahungsverkehrs und des home-banking nahezu beiebig variabe. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Mandant typischerweise weder das Honorar noch einen Vorschuß in der Kanzei in bar entrichtet, ein Umstand, auf den die Gegenansicht zu Unrecht abstet. Für die Bestimmung eines einheitichen Erfüungsortes geht es ausschießich um den dominierenden Charakter einer Leistungspficht. Wie bereits ausgeführt wird sich der Mandant regemäßig an einen Rechtsanwat wenden, in dessen Einzugsbereich er auch wohnt. Wäht der Mandant aufgrund besonderer Empfehung oder aufgrund von gewünschten Speziakenntnissen einen Rechtsanwat in einem anderen Bezirk aus, so erkärt er sich erkennbar bereit, diesen ortsfremden Schwerpunkt des Anwatsvertrages zu akzeptieren. Die freie und durch Eigeninteressen bestimmte Wah des Mandanten rechtfertigt es, den Ort des Kanzeisitzes as beiderseitigen Erfüungsort anzusehen. Für den Regefa des Anwatsvertrages ist deshab im Ergebnis mit der obergerichtichen Rechtsprechung die örtiche Zuständigkeit des Gerichtes am Kanzeisitz des tätig gewordenen Rechtsanwates sowoh für Kagen gegen den Rechtsanwat as auch für Kagen gegen den Mandanten nach 29 Abs. 1 ZPO zu bejahen. b) Ausnahmefäe Die Rechtsprechung der Oberandesgerichte und des BGH schießt nicht aus, daß in besonderen Fäen des Anwatsvertrages Erfüungsort und Kanzeisitz geichwoh auseinanderfaen können. In Fagestatungen, in denen Vertragsschuß und Vertragserfüung ihren Schwerpunkt gerade nicht in der Kanzei des Rechtsanwates haben, kann es interessengerecht sein, den Wohnsitz des Bekagten as Erfüungsort i. S. d. 29 Abs. 1 ZPO für die streitige Honorarverpfichtung anzusehen. Der Kanzeisitz des Rechtsanwates kann namentich dann nicht as beidseitiger Erfüungsort angesehen werden, wenn: ein Rechtsanwat oder Steuerberater seine Tätigkeit im Hause des Mandanten, sei es an dessen Privatwohnsitz oder an dessen Geschäftssitz, erbracht hat. War es dem Rechtsanwat nach seiner eigenen Einschätzung zumutbar, für seine Beratungseistung an den Wohnsitz des Mandanten zu reisen, so muß er sich an dieser Einschätzung auch bei der Bestimmung des Leistungs- und Erfüungsortes festhaten assen. der Rechtsanwat das Mandat sebst außerhab des Kanzeisitzes akquiriert hat, z. B. im Anschuß an einen Vortrag des Rechtsanwates. die Tätigkeit des Rechtsanwates ganz überwiegend nur außerhab der Kanzei an einem durch die Vertragsumstände bedingten Ort erbracht werden kann. Beispiee biden die Teinahme an auswärtigen Beratungen und die Tätigkeit von Strafverteidigern, die ihre Mandanten vor auswärtigen Gerichten vertreten und ihre wesentiche Leistung vor Gericht während der Hauptverhandung oder in einer Justizvozugsanstat erbringen. Von einem atypischen Leistungsort ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Anwat innerhab einer Justizvozugsanstat auf sich aufmerksam macht, indem er etwa Visitenkarten durch Kontaktpersonen (Vozugsbeamte, Häftinge) verteien äßt. Betont sei, daß es sich bei diesen Fäen um Ausnahmefäe handet. Mit der Ausweitung der anwatichen Werbemögichkeiten durch 43b BRAO und die Bestimmungen der Berufsordnung wird die Bedeutung socher Ausnahmekonsteationen aber wachsen. IV. Ergebnisse 1. Bei der Bestimmung des Erfüungsortes für die Verpfichtungen aus einem Anwatsvertrag ist aufgrund der Viegestatigkeit anwaticher Tätigkeitsformen eine differenzierende Betrachtungsweise geboten. 2. Für den Regefa des Anwatsvertrages steht aein die Annahme eines einheitichen Erfüungsortes am Kanz-

188 eisitz in Übereinstimmung mit der gesetzichen Wertung und den beiderseitigen Parteiinteressen. 3. In atypischen Konsteationen, in denen der Kanzeisitz nur von untergeordneter Bedeutung für die anwatiche Vertragserfüung ist, kann die prägende Wirkung dieses Ortes zurücktreten, so daß neben dem Gerichtsstand des 34 ZPO nur das Gericht am Wohnsitz des Mandanten für eine Honorarkage in Betracht kommt. Der Gerichtsstand des Erfüungsortes gem. 29 Abs. 1 ZPO entspricht in diesen Fäen demjenigen gem. 12 ZPO. Gerichtskostennachforderungen im Mahnverfahren Irritationen zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994? Rechtsanwätin Eke Hambrecht, Würzburg Beginnend ab Herbst 1996 wurde die Anwatschaft bundesweit mit Gerichtskostenforderungen zu fogendem Sachverhat konfrontiert: I. Sachverhat: Der Antragsteer beantragt Mahnbescheid, zaht 0,5 Gerichtsgebühren für den Mahnbescheid ein und kreuzt geichzeitig das Kästchen im Fae des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens an. Der Antragsgegner egt Widerspruch ein, zaht aber geichzeitig die Mahnbescheidssumme voständig. Der Antragsteer zaht den mit der Widerspruchsnachricht angeforderten weiteren Gerichtskostenvorschuß für die Durchführung des streitigen Verfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht von 2,5 Gerichtsgebühren nicht ein und betreibt das Mahnverfahren nicht weiter. II. Begründung der Gerichtskostennachforderung: Rückwirkend ab dem 1.1.1995 gete für Sachverhate der vorbeschriebenen Art infoge des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 1 das Fogende: Eigentich habe das streitige Verfahren bereits mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens begonnen ( 61 GKG), wecher mit dem Zeitpunkt der Widerspruchseinegung unbedingt und wirksam geworden sei. 2 Mit Widerspruchseinegung seien hiernach 3,0 Gerichtsgebühren für das streitige Verfahren (GKG KV Nr. 1201) angefaen, worauf die gerichtete 0,5 Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren (GKG KV Nr. 1100) angerechnet werde, weshab noch 2,5 Gerichtsgebühren bieben. Das Nichtweiterbetreiben des Mahnverfahrens sei der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß 32 IV Kostenverfügung 3 geichzusetzen, wodurch Gebührenermäßigung in Höhe von 2,0 Gerichtsgebühren (GKG KV Nr. 1202) eintrete, so daß noch verbiebene 0,5 Gerichtsgebühren nachzuzahen seien. 4 III. Bisherige Rechtsprechung: Bestätigt wurde die unter II. dargestete Kostenfoge durch das LG Nürnberg-Fürth, 5 durch das OLG Düssedorf 6 und durch das LG Osnabrück. 7 Abgeehnt wurden die Rechtsansicht zur Kostenfoge vom LG Würzburg. 8 AnwB 4/99 Aufsätze IV. Kritik an der bestätigenden Rechtsprechung: Bei dem Mahnverfahren gemäß 688 ff. ZPO handet es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und einheigen Literaturmeinung um eine besondere Verfahrensart, weche mit dem erstinstanzichen Prozeßverfahren nicht vergeichbar ist. 9 Schnittstee zwischen dem Mahnverfahren mit 0,5 Gerichtsgebühren (GKG KV Nr. 1100) und im Prozeßverfahren mit 3,0 Gerichtsgebühren (GKG KV Nr. 1201 f.) ist der Zeitpunkt, in wechem das Mahnverfahren zum Prozeßverfahren wird. Diesen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber in 696 I 4 ZPO dahingehend konkretisiert, daß der Rechtsstreit in dem Zeitpunkt as bei dem Prozeßgericht anhängig git, in dem die Akten bei diesem eingehen. Bevor der Rechtsstreit nicht bei dem Prozeßgericht anhängig ist, hat ein Prozeßverfahren mithin nicht begonnen. Bevor nicht sein Prozeßverfahren begonnen hat, können hiernach nicht die Gebühren für ein Prozeßverfahren im agemeinen, wie in GKG KV Nr. 1201 gereget, angefaen sein. Sind bereits die 3,0 Gerichtsgebühren für das Verfahren im agemeinen deshab nicht angefaen, wei ein Prozeßverfahren nie begonnen hat, so kommt es auf die weiter Frage, ob sich diese Gebühren durch nachfogende Ereignisse ermäßigt haben, gemäß GKG KV Nr. 1202, nicht an. Hieran hat sich auch durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nichts geändert. Insbesondere wurde mit diesem kein kostenrechtich vorgezogener Beginn des Prozeßverfahrens konstatiert. 1.) Übersehen wird bei der unter II. dargesteten Ansicht zunächst, daß der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht wirksam gestet ist. Er ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseineitung zugeich mit dem Mahnantrag unter die aufschiebende Bedingung der Einegung des Widerspruchs gestet. Bedingte verfahrenseineitende Prozeßhandungen sind unwirksam und können auch nicht von innerprozessuaen Bedingungen abhängig gemacht werden, da ein Prozeßrechtsverhätnis zum Zeitpunkt der Anbringung des Antrags noch nicht besteht. 10 Die Unwirksamkeit der unzuässig bedingten Prozeßhandung beibt auch bestehen, ohne daß rückwirkende Heiung eintreten kann. 11 Unwirksame wei bedingte Prozeßhandungen beiben für das Verfahren ohne Bedeutung. 12 Unzutreffend ist hiernach die Ansicht, daß der bedingte Antrag auf Durchführung de streitigen Verfahrens mit Widerspruchseinegung unbedingt und wirksam gestet sei 1 Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.6.1994, BGB I 1325, ber. 2591 u. 3471. 2 Mark/Meyer, GKG KV Nr. 1202, Rdnr. 4; Oestreich/Winter/Hestab, GKG, GKG KV Nr. 1201, Rdnr. 3; Hartmann, Kostengesetz, 27. Auf., GKG, GKG KV NR. 1201, Rdnr. 5. 3 Kostenverfügung vom 1.3.1976, abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetz, VII A. 4 Mümmer, Gebühren beim Übergang vom Mahn- zum Streitverfahren, JurBüro 1996, 296. 5 LG Nürnberg-Fürth, Beschuß vom 26.9.1996, Az.: 11 T 7874/96, JurBüro 1997, 144. 6 OLG Düssedorf, Beschuß vom 25.6.1996, Az.: 10 W 50/96, JurBüro 1997, 145. 7 LG Osnabrück, Beschuß vom 14.9.1995, Az.: 9 T 107/95, Nds. Rpf. 1995, 393. 8 LG Würzburg, Beschuß vom 18.4.1997, Az.: 3 T 647/97; bisang nicht veröffenticht. 9 BGHZ 103, 27 = NJW 1988, 1980, (1981); BGH, NJW-RR 1995, 1335 (1356). 10 RGZ 144, 73; BGH, NJW-RR 1990, 68; OLG Zweibrücken, FamRZ 1982, 1094; Stein/Jonas/Leipod, ZPO-Kommentar, 21. Auf., 1994, vor 128 ZPO, Rdnr. 208, 209, 212; Zöer, ZPO-Kommentar, 20. Auf., vor 128 ZPO, Rdnr. 20; Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 19. Auf., 1995, Ein. III, Rdnr. 14; Münchner Kommentar zur ZPO, 21. Auf., 1994, Ein. Rdnr. 275; Baumbach/ Lauterbach, ZPO-Kommentar, 53. Auf., 1995 Grundz. 128 ZPO, Rdnr. 54. 11 Stein/Jonas aao, Rdnr. 218; Thomas/Putzo, aao, Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach aao, Rdnr. 55 a. E. 12 BGH, NJW-RR 1990, 68.

AnwB 4/99 189 Aufsätze und deshab Gebührenfäigkeit für das streitige Verfahren gemäß 61 1. Hs. GKG ausgeöst habe. Richtig ist viemehr, daß der anfängichbedingte verfahrenseineitende Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens unwirksam war, nicht nachträgich geheit wurde und dieser infoge gemäß 61 1. Hs. GKG ausösen konnte. 2.) Der mit dem Mahnantrag angebrachte Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wurde mit Widerspruchseinegung im übrigen auch insoweit nicht unbedingt wirksam, as er unter der zusätzichen Bedingung der Nichtzahung der Mahnbescheidssumme durch den Antragsgegner gestet war. Bei der Ausegung verfahrenseineitender Anträge ist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen...daß sie im Zweife mit ihrer Prozeßhandung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenage entspricht. 13 An der Durchführung des streitigen Verfahrens hat der Antragsteer dann, wenn der Antragsgegner trotz Widerspruchseinegung die Mahnbescheidssumme voständig zaht, keinerei wirtschaftiches Interesse. Die Durchführung des streitigen Verfahrens ist asdann auch nicht nach der Rechtsordnung vernünftig, da dem Antragsteer das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Hauptsacheantrag entfaen ist. Der zugeich mit dem Mahnantrag angebrachte Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist hiernach nur unter der zusätzichen Bedingung der Nichtzahung der Mahnbescheidssumme durch den Antragsgegner vernünftig und verständich und so zusätzich bedingt zu verstehen. Auch insoweit iegt deshab mit Widerspruchseinegung kein unbedingter Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor, wecher Gebührenfäigkeit nach 61 1. Hs. GKG hätte ausösen können. 3.) Verkannt wird weiterhin, daß 61 2. Hs. GKG as spezieere Regeung dem 61 1. Hs. GKG vorgeht. 61 2. Hs. GKG sieht vor:... soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtiche Handung voraussetzt, wird sie mit dieser fäig. Ziviprozessua beginnt das Prozeßverfahren erster Instanz gemäß 696 I 4 ZPO mit Eingang der Akten bei dem Streitgericht. Dazu ist vorher die gerichtiche Handung der Abgabe der Akten durch das Mahngericht an das Streitgericht erforderich. Diese gerichtiche Handung der Abgabe öst gemäß 61 2. Hs. GKG die Gebühren für das Prozeßverfahren im agemeinen aus. Hiernach kommt die Konstruktion des kostenrechtich vorgezogenen Beginns des Prozeßverfahrens nur durch die feherhafte Anwendung von 61 1. Hs. GKG zustande. Bei zutreffender Anwendung der spezieeren Regeung des 61. 2. Hs. GKG assen sich demgegenüber probemos zivirechticher und kostenrechticher Beginn des Streitverfahrens in Einkang bringen. 4.) Des weiteren kann 61 GKG zur Rechtfertigung eines Gebührenansatzes überhaupt nicht herangezogen werden, da dieser ausweisich der gesetzichen Bezeichnung nur Fäigkeitsbestimmung ist. Die endgütige Gebührenhöhe richtet sich ausschießich nach 11 I GKG, wecher wiederum ausschießich auf das Kostenverzeichnis gemäß Anage 1 zum GKG verweist. 14 Ist hiernach im Kostenverzeichnis zum GKG (GKG KV) ein Gebührentatbestand nicht gereget, so werden hierfür Kosten nicht erhoben ( 11 I GKG). Im GKG KV hat der Gesetzgeber unter der Rubrik I. Mahnverfahren die Gebühren, weche im Mahnverfahren anfaen können, mit 0,5 Gerichtsgebühren in GKG KV Nr. 1100 abschießend gereget. Unter der weiteren Rubrik II. Prozeßverfahren ist im GKG KV dann gereget, weche Gebühren ab Beginn des Prozeßverfahrens erhoben werden. Mehr as 0,5 Gerichtsgebühren nach GKG KV Nr. 1100 können im Mahnverfahren demgemäß nicht anfaen. 5.) Auch aus dem Gebührenermäßigungstatbestand von GKG KV Nr. 1202 hier: Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ergibt sich nichts anderes. As Gebührenermäßigungstatbestand ist die genannte Kostenstee zunächst nicht geeignet, umgekehrt den Gebührenanfa zu rechtfertigen. Nach der Steung im Giederungssystem des GKG KV steht der genannte Gebührenermäßigungstatbestand weiterhin unter der Rubrik II. Prozeßverfahren und setzt ein Soches voraus. Ist ein Prozeßverfahren begonnen, so hat sich das Streitgericht inhatich mit der Sache befaßt, was ausweisich der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 der Grund dafür ist, daß die Gebühren des Prozeßverfahrens nicht voständig entfaen, sondern sich edigich ermäßigen. 15 Ein Prozeßverfahren ist in der voriegenden Sachverhatskonsteation aber noch nicht begonnen. Das Mahngericht befaßt sich mit dem Streitstoff nicht. Manges Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht, sei es auch nur wei die angeforderte Gebühr ( 65 I 2 GKG) nicht eingeht, ist das Mahnverfahrens as besondere Prozeßart viemehr nicht beendet, sondern ist edigich Stistand des Mahnverfahrens eingetreten. 16 Stistand des Mahnverfahrens aut BGH und nicht Stistand des Prozeßverfahrens. Die Abgrenzung zwischen dem Mahnverfahrens as besondere Verfahrensart und dem Prozeßverfahren erster Instanz hat der Gesetzgeber im GKG KV auch in Übereinstimmung mit der ziviprozessuaen Abgrenzung vorgenommen. Ausweisich der Gesetzesbegründung sote durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 ausschießich die Kostenstruktur für das Prozeßverfahren erster Instanz und erstinstanziche Verfahren über Anträge gemäß 916 ff. ZPO geändert werden, während die übrigen Verfahrensarten ausdrückich in der Kostenstruktur unverändert beiben soten. 17 Der Gebührenermäßigungstatbestand des GKG KV Nr. 1202 git hiernach nur ab ziviprozessua begonnenen Prozeßverfahren. Eine zusätziche 0,5 Mahnverfahrensstistandgebühr wote und hat der Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nicht geschaffen. 6.) Soweit über 32 IV Kostenverfügung eine pure Verwatungsvorschrift das Nichtweiterbetreiben des Mahnverfahrens der Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des Streitigen Verfahrens geichgesetzt wird, ist dies weiterhin unzuässig. As Prozeßhandung müßte die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ausdrückich erkärt werden und kann nicht durch Schweige fingiert werden. Soange der Antragsteer im Mahnverfahren schweigt, wäre außerdem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er noch zwei Prozeßhandungen vornehmen kann, weche beide im anhängigen Mahnverfahren keinen weiteren Gerichtskostenanfa ausösen. 1.) Er kann den Mahnantrag bis zur Abgabe in das streitige Verfahren zurücknehmen. 18 13 BGH, NJW-RR 1995, 1183. 14 Der Fäigkeitsbestimmung des 61 GKG ist im übrigen eigentümich, daß höhere Gebühren fäig werden können, as nach 11 I GKG etztich geschudet sind, so z. B. bei Anbringung von Scheidungsantrag, mit wechem gemäß GKG KV Nr. 1510, 1,0 Gerichtsgebühren fäig werden, weche bei Antragsrücknahme gemäß GKG KV Nr. 1510 aber wieder vöig entfaen. 15 BT-Drucks. 12/6962, Seite 69. 16 BGH, NJW-RR 1992, 1021 (1022); BGHZ 103, 20 (27) = NJW 1988, 1980 = LM 270 ZPO Nr. 10. 17 BT-Drucks. 12/6962, Seiten 52 u. 68; und Antwort der Bundesregierung vom 15.8.1994 auf die paramentarische Anfrage der Abgeordneten Löwisch, BT- Drucks. 12/8387, SS. 10 u. 11. 18 Die Zurücknahme des Mahnantrags steht der Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht geich. Vg. Zöer, ZPO-Kommentar, 20. Auf., 690 ZPO, Rdnr. 24; Zöer aao 696 ZPO, Rdnr. 2 ZPO; OLG Stuttgart, MDR 90, 557.

190 2.) Er kann den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens as Erwirkungshandung bis die zu erwirkende Handung der Abgabe an das Streitgericht vorgenommen wurde, geichfas noch widerrufen. 19 7.) Beibt noch der Bick auf die wirtschaftiche Seite der Gerichtskostennachforderungen, da das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 geschaffen wurde, um den Zuschußbedarf für die Justiztätigkeit zurückzuführen. 20 Nimmt das Mahngericht im Mahnverfahren den unwirksamen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens edigich zur Kenntnis und benachrichtigt es den Antragsteer von der Widerspruchseinegung, so entsteht hierdurch im Mahnverfahren keinerei gesonderter Arbeitsaufwand. Zaht der Antragsteer die Gerichtskostennachforderung über weitere 0,5 Gerichtsgebühren, so muß er zur Durchsetzung seines diesbezügichen Erstattungsanspruchs bei dem Antragsgegner die Gerichte mit fogendem Arbeitsanfa befassen. Zunächst müßten 2,5 Gerichtsgebühren eingezaht werden, um die Abgabe an das Prozeßgericht zu veranassen, wozu entsprechende gerichtiche Verfügungen erassen werden müssen und die Akte im Postversand an das meist auswärtige Prozeßgericht geschickt werden muß. Asdann muß der Antragsteer den Rechtsstreit in der Hauptsache für eredigt erkären und zur Begründung des Kostenantrags Verzug und dergeichen daregen. Asdann muß der Richter des Streitgerichts sich mit dem Sachverhat befassen, an die Gegenseite Steungnahmefristen verfügen und asdann nach Wiedervorage der Akten gegebenenfas nach mündicher Verhandung einen Beschuß über die Kosten des Rechtsstreits nach Eredigterkärung veranassen. Asdann ist antragsteerseits Kostenfestsetzungsantrag zu steen, in wechem insbesondere auch die fehende 0,5 Gerichtsgebühr zu erfassen ist. Hiermit muß sich dann schießich noch ein Kostenbeamter befassen, den Kostenfestsetzungsbeschuß erassen, an die Gegenseite zur Zusteung herausgeben, die Zusteung bescheunigen und dergeichen. In der Summe wird aso Arbeitsanfa der Justiz erstmaig dann verursacht, wenn man der Ansicht der Kostenrevision, wie unter II. dargestet, fogt. Dies widerspricht der Gesetzgeberischen Absicht der Entastung der Gerichte 21 mit dem Eraß des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994. V. Ergebnis: Für die Gerichtskostennachforderung in dem in Stistand geratenen Mahnverfahren besteht keine Rechtsgrundage. Der Gesetzgeber hat mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 die Gebühren für das Mahnverfahren mit 0,5 Gerichtsgebühren abschießend gereget und die Schnittstee zwischen Mahnverfahren, as besonderer Verfahrensart, und Prozeßverfahren erster Instanz in Übereinstimmung mit 696 I 4 ZPO beinhaten. Für die Theorie des kostenrechtich vorgezogenen Beginns des Prozeßverfahrens erster Instanz ergibt sich keinerei Anhat. Die entstandenen Irritationen beruhen primär auf der mangenden Anwendung von 61 2. hs. GKG, wecher zum Einkang von kostenrechtichem und ziviprozessuaem Prozeßverfahrens führt, und weiterhin der Nichtberücksichtigung der Unwirksamkeit von bedingten verfahrenseineitenden Prozeßhandungen. 19 Münchener Kommentar zur ZPO, Ein. Rdnr. 266, 277, m. w. N. 20 BT-Drucks. 12/6962, Seite 1. 21 BT-Drucks. 12/6962, Seite 2. Wie verdient der Anwat im soziahiferechtichen Mandat sein Ged? Rechtsanwat Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart * AnwB 4/99 Aufsätze I. Dem Hifsbedürftigen in unserer Geseschaft verantwortungsbewußt und anteinehmend zu hefen, ist keine einfache Aufgabe. Das Soziarecht ist weder eine gängige noch eine griffbereite Materie. Es gibt viee Schnittsteen zum Verwatungsrecht, Arbeitsrecht und Zivirecht. Das git auch für das Recht der Soziahife. Aber gerade deshab, wei quaifizierte juristische Arbeit hohe Anforderungen an Beratung und Vertretung der Hifsbedürftigen stet, darf sich der Anwat dieser Aufgabe nicht entziehen, wi er den Erwartungen gerecht werden, die die programmatischen Vorgaben des 3 BRAO erwecken, er sei der berufene unabhängige Berater und Vertreter des Bürgers und der Bürgerin in aen Rechtsangeegenheiten. Der geegentich erhobene Einwand, der Anwat sei zur soziarechtichen, insbesondere aber zur soziahiferechtichen Beratung gar nicht geeignet, wei diese mehr verange as nur Rechtsberatung, ist sicher ernstzunehmen. Der Einwand ist aber nicht stichhatig. Es ist woh richtig, daß der Hifsbedürftige zumeist in einer Situation ist, deren Bewätigung mehr erfordert as Rechtsrat oder -vertretung. Das git aber für andere Rechtsangeegenheit, etwa im Zusammenhang mit einer Scheidung, einem Verkehrsunfa oder einem Bauvorhaben, genauso. Wi man das Probem, so wie es sich wirkich stet, zufriedensteend ösen, braucht man in vieen Fäen noch andere Facheute, aso z. B. den Soziaarbeiter, den Seesorger, Ärzte oder Sachverständige. Gute Beratung erfordert deshab häufig Gesamtrat. Der Rechtsrat ist, wie der Rat der anderen Facheute auch, nur eine, freiich wichtige Seite der Beratung, und er ist es auch dann, wenn der Hifsbedürftige gaubt, der Rechtsrat genüge. Der Gaube des Hifsbedürftigen verweist im übrigen auf den wichtigsten Tei des Gesamtrats, die Mitwirkungsfähigkeit und -bereitschaft des Hifsbedürftigen sebst, um zu einer angemessenen Lösung seiner Probeme zu kommen. Dieser ideatypischen Notwendigkeit muß man eingedenk beiben. Sie ändert aber nichts daran, daß auch die Beratung inzwischen segmentiert ist, was die Rechtsberatung angeht, auch mit Recht. Nun ist der Anwat ein Diensteistungsunternehmer, keine Soziastation. Er muß von seiner berufichen Tätig- * Diesem Text iegt ein (Kurz-)Vortrag zugrunde, den ich im Rahmen einer Fachveranstatung für Rechtsanwäte über Das soziahiferechtiche Mandat im Auftrag der Arbeitsgruppe Bundessoziahifegesetz der Liga der freien Wohfahrtspfege in Baden-Württemberg am 22.10.1998 in Stuttgart gehaten habe. Die Veranstatung war von den vier Rechtsanwatskammern in Baden-Württemberg unterstützt worden. Der Text ist in FuR 1/99 veröffenticht.