Seminar. VOB/B-Kompass

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Einleitung

Einleitung Sinn und Zweck Sinn und Zweck der Schulung: - Bedeutung der VOB/B erkennen - Einbeziehung der VOB/B prüfen - Spielregeln der VOB/B lernen - VOB/B richtig anwenden Seite 05

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Verbraucherrechte bei Werkverträgen

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Neues Verbraucherrecht bei Werkverträgen mit Verbrauchern seit 13.06.2014. Bauverträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens unterliegen 14-tägigem Widerrufsrecht. Belehrung über Widerrufsrecht notwendig.

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Risiko des Unternehmers Bei Widerruf: - kein Vergütungsanspruch - kein Wertersatz

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Außergeschäftsraumverträge Es reicht nun aus, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird bzw. das Angebot des Verbrauchers dort abgegeben wird. Ein solcher Vertrag liegt immer dann vor, wenn er bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien außerhalb ihrer Geschäfts- bzw. Büroräume geschlossen wird. Hinweis: Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts wird ausgeweitet!

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Fallgruppe: abgestufter Vertragsschluss Bei klassischem Ablauf des Vertragsschlusses wie folgt: a) Verbraucher ruft von sich aus an (Erstkontakt Ansprache ) b) Unternehmer kommt zum Verbraucher nach Hause c) Angebot wird sofort oder später im Nachgang erstellt d) Auftrag wird einige Tage später persönlich, per Telefon, E-Mail oder Telefax erteilt gibt es kein Widerrufsrecht.

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Fallgruppe: direkte Vertragsschlüsse Im Falle direkter Abläufe bei Vertragsschluss ist die Situation anders: a) Erstkontakt geht vom Dachdecker aus b) Auftrag wird direkt beim ersten oder späteren Besuch vorab beim Verbraucher abgeschlossen. c) Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes (per Telefon, Telefax, E-Mail), wenn Unternehmer systematisch seine Leistungen im Fernabsatz angelegt hat In diesen Fällen gilt das Widerrufsrecht!

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Ausnahmen Das Gesetz kennt Ausnahmen, bei denen unabhängig von der Konstellation kein Widerrufsrecht gilt: - Neubauten - erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden - Dienstleistungen unter 40,00 - dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, muss er schriftlich darüber belehrt werden. Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Zugang beim Verbraucher. Wurde der Verbraucher nicht oder nicht zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Verbraucherrechte bei Werkverträgen Verzicht auf Widerrufsrecht In Fällen, in denen der Verbraucher die Durchführung der Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich wünscht, kann er auf sein Widerrufsrecht verzichten, das dann vorzeitig erlischt. Der Verbraucher muss im Vorfeld (zu Beweiszwecken möglichst schriftlich bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass er sein Widerrufsrecht bei Beendigung der Baumaßnahmen verliert. Eine bloße Hinnahme der Erfüllung durch den Verbraucher oder eine Erfüllung des Vertrages durch den Verbraucher, z. B. durch Zahlung des Werklohns, reichen für ein vorzeitiges Erlöschen nicht aus.

Unterschiede BGB und VOB/B

Rechtsquellen BGB und VOB/B

Rechtsquellen BGB und VOB/B Begriffe BGB : Bürgerliches Gesetzbuch VOB/B : Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Seite 06

Unterschiede BGB-/ VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B BGB Anwendungsbereich Alle Werkverträge: Bauleistungen, Schuhreparatur, Autowäsche, Beförderung, Hufbeschlag, Viehmast usw. VOB/B Alle Bauleistungen Inhalt allgemein für alle Werkleistungen speziell für alle Bauleistungen Seite 06

Unterschiede BGB- / VOB/B-Bauvertrag Der BGB-Bauvertrag und der VOB/B-Bauvertrag Bereiche (Beispiele) BGB VOB/B Vergütung (Nachträge) Abnahme Abschlagsrechnung - Teilabnahme bei gesonderter Vereinbarung - Abnahmefiktion nur bei Fristsetzung nachgewiesener Wertzuwachs -- - Massenabweichungen - Anordnungen des AG - Bauzeitverzögerung -Teilabnahme bei in sich abgeschlossenen Teilen - Abnahmefiktion bei Fertigstellungsmitteilung/ Inbenutzungnahme nachgewiesene vertragsgemäße Leistung Fälligkeit der Zahlung mit Rechnungszugang - nach 21 Tagen bei Abschlagsrechnungen - nach 30 Tagen (im Ausnahmefall 60 Tage) bei Schlussrechnungen Verjährung 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Verbraucher Seite 7ff.

Unterschiede BGB-/ VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B BGB und VOB/B unterscheiden sich nicht nur inhaltlich, sondern auch in der Rechtsqualität. BGB-Bauvertrag BGB-Bauvertrag ist Werkvertragsrecht; 631 ff. BGB. Geltung Werkvertragsrecht kraft Gesetz, sofern nichts abweichend vereinbart. VOB-Bauvertrag VOB-Bauvertrag ist Werkvertragsrecht+standardisierte AGB, der VOB/B. Geltung kraft Vereinbarung (Einbeziehung der VOB/B) MERKE: Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern eine AGB! (Allgemeine Geschäftsbedingung) Seite 6ff.