, Beglaubigte Abschrift ' - l(op:c aiimdi.: "\, S:.. ~un gl'l. Aktenzeichen: l \ftl\l.. / I YV v. 70533/15 Landgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. - KlägerProzessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Blum & Lang, Bahnhofstraße 4-6, 67105 Schifferstadt 2. - KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Blum & Lang, Bahnhofstraße 4-6, 67105 Schifferstadt gegen Sparda-Bank Südwest eg, v.d.d. Vorstand, Rhabanusstr. 1, 55118 Mainz - BeklagteProzessbeyollmächtigte ' wegen Widerruf Darlehensvertrag hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthai (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Blum, den Richter am Landgericht Dr. Hildebrandt und die Richterin Baatz auf Gruml der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Kreditnummer 0007747845-01 durch die Erklärung der Kläger wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
- Seite 2-70533/15 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 03.03.2011 einen Darlehensvertrag Der Vertragstext war in 14 Punkte untergliedert und enthielt unter Ziffer 11 eine in das Dokument eingereihte, mit der Überschrift "Widerrufsinformation" gekennzeichnete Widerrufsbelehrung (Anlage K 1, BI. 10 d. A). Diese führt hinsichtlich des Widerrufsrechts wie folgt aus: "Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pf/ichtangaben nach 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. [...]" Hinsichtlich der drucktechnischen Gestaltung wird auf die Vertragsurkunde verwiesen (Anlage K --... 1, BI. 10 d. A). Mit Schreiben vom 14.09.2015 (Anlage B 1, BI. 50 d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages, den die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2015 (Anlage K 2, BI. 18 d. A) zurückwies. Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da sie - die Klä-
70533/15 - Seite 3 - ger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Beklagte habe die notwendigen Pflichtangaben nicht abschließend und zutreffend ausgeführt. Insbesondere genüge eine lediglich beispielhafte Aufzählung den Anforderungen des 492 Abs. 2 BGB nicht. Die Ausführungen hinsichtlich der Pflichtangaben seien zudem für einen Verbraucher unverständlich. Ihm könne insbesondere nicht zugemutet werden, selbst herauszufinden, welche Angaben tatsächlich benötigt werden. Auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Musterbelehrung des Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Belehrung von ihrer äußeren Gestaltung her nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei und damit gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Kreditnummer 0007747845-01 durch die Erklärung des Klägers wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt hat. Hilfsweise festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, das streitgegenständlich!l Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.047,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei berei.ts unzulässig, da das angerufene Gericht sachlich unzuständig und darüber hinaus ein Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung zu vemeinen sei. Im Übrigen sei der Widerruf verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei nicht deshalb fehlerhaft, weil die Pflichtangaben nur beispielhaft aufgeführt worden sind. Dem Verbraucher sei es zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Allein die beispielhafte Aufzählung könne einen durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls nicht verwirren. Die Belehrung sei ferner ausreichend deutlich gestaltet gewesen. Selbst wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, wären etwaige Widerrufsrechte verwirkt bzw. eine Berufung hierauf
70533/15 - Seite 4 - nach jahrelanger beanstandungsloser Durchführung des Vertrages rechtsmissbräuchlich Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 (BI. 91 d. A.) hat der Klägervertreter die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 30.000,00 neu berechnet. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich zuständig nach 1 ZPO i.v.m. 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Streitwert ist in der Gebührenstufe bis 30.000,00 festzusetzen. Bei Feststellungsanträgen wie dem hiesigen zu 1), die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen gestellt werden, bestimmt sich der Streitwert nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15). Nach dem unwidersprochenen Klägervortrag haben die Kläger an die Beklagte Leistungen in Höhe von 30.000,00 erbracht (BI. 65 d. A.). Auch der im Verfahren erfolgte Beitritt der Klägerin ist zulässig. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen, ohne dieser zu widersprechen ( 267 ZPO). Zudem liegt das Rechtsschutzbedürfnis i.s.d. 256 Abs. 1 ZPO für die im Antrag zu 1) begehrte Feststellung vor. Die Beklagte leugnet die Wirksamkeit des Widerrufs. Da die abstrakte Frage der Wirksamkeit des Widerrufs bzw. des Fortbestands des Darlehensvertrages im Raum steht und eine Leistungsklage hinsichtlich dieser Fragen keine Rechtskraft schafft, haben die Klä-. ger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, um etwaige Nachforderungen auszuschließen. 11. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet. Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag hat sich durch den wirksamen Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt oder sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
70533/15 - Seite 5 - a) Den Klägern steht ein Widerrufsrecht nach 355, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 11.06.2010 bzw. 30.07.2010) i.v.m. Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB (in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 30.07.2010) zu, das sie wirksam in Anspruch genommen haben. Die Frist zur Widerrufserkärung war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im September 2015 in Ermangelung einer wirksamen Belehrung nicht abgelaufen. Gemäß 495, 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 BGB a.f. ist der Widerruf innerhalb von 14 Tagen zu erklären. Die Frist beginnt nach 355 Abs. 3, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.f. i.v.m. Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB a.f. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des 360 Abs. 1 BGB a.f. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht sowie die Pflichtangaben des Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB a.f. in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.f. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Verfristung des Widerrufs hängt damit von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ab. Diese muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Diesen Anforderungen genügt die mit dem Darlehensvertrag ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht. Der Fristenlauf für die Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung war nicht eindeutig beschrieben und genügt daher nicht den Anforderungen des Art. 247 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.f.. In der Widerrufsinformation heißt es nämlich nach der Ziffer 11 in Satz 2: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 BGB (z.8. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (OlG München, Urteil vom 21.05.2015-17 U 334/15, zitiert nach juris, Rn. 34 m. w. N.).
70 533115 - Seite 6 - b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Fiktionswirkung des 495 BGB a.f. i.v.m. Art. 247 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.f. berufen, da die verwendete Widerrufsinformation drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Zwar ist eine besondere drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung für die Wirksamkeit der Belehrung grundsätzlich nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). Insofern verweist die Beklagte auch zurecht auf das Urteil der Kammer vom 25.09.2014 zum Az. 7 0 57/14. Allerdings verkennt die Beklagte dabei, dass sie sich auf die Fiktionswirkung, entsprechend dem Wortlaut des Art. 247 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.f., nur berufen könnte, wenn der Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthalten hätte, die dem Muster in Anlage 6 zum EGBGB a.f. entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012-111 ZR 83/11). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Widerrufsinformation wurde ohne besondere Hervorhebung unter Ziffer 11 in die Vertragsbedingungen eingereiht. Das Druckbild der Belehrung unterscheidet sich dabei nicht zu demjenigen der übri-. gen Vertragsbedingungen; es ist vielmehr völlig identisch zu dem der Ziffern 10 und 12 der Bedingungen. Damit enthält die Belehrung rein optisch auch die unter Ziffer 12 enthaltenen weiteren Informationen, was den Anforderungen an einer hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung nicht entspricht (vgl. OLG München, Urteil vom 21.05.2015-17 U 334/15). c) Das Widerrufsrecht der Kläger war zudem nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (BGH, Urteil vom 18.10.2004 -. 1 ZR 352/02). Vorliegend mangelt es zumindest an einem Umstandsmoment. Das bloße Erfüllen des Vertrages oder das Gebrauchmachen von vertraglich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten kann dafür nicht ausreichen. Wurden die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt und hat die Widerrufsfrist infolge dessen gar nicht zu laufen begonnen, kann in einer anstandslosen Bedienung des Darlehens kein Umstandsmoment zu sehen sein, dass die Annahme einer Ver-
70533/15 - Seite 7 - wirkung rechtfertigt. Es ist zu beachten, dass erst durch ordnungsgemäße Belehrung - was in den Händen der Bank liegt - die Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers in die Lage versetzt werden, das Widerrufsrecht auszuüben. Belehrt die Bank die Verbraucher nicht (richtig) hierüber, kann sie auch nicht darauf vertrauen, dass die Verbraucher ein Recht nicht mehr geltend machen werden, dass sie (im formellen Sinne) gar nicht kennen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf des Darlehensvertrages sei rechtsmissbräuchlich ( 242 BGB), weil er ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau motiviert sei. Die Wirksamkeit des Widerrufs setzt nach der Rechtsprechung des BGH nicht vor-, aus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Entsprechend bedarf der Widerruf auch keiner Begründung. Ein Verbraucher handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Es entspricht vielmehr dem Zweck des Widerrufsrechts, dass der Verbraucher von dem Vertrag Abstand nehmen kann, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist am Markt ein günstigeres Kreditangebot erhält oder das Darlehen aus anderen Gründen nicht mehr benötigt. Soweit der Gesetzgeber das Widerrufsrecht zeitlich unbefristet einräumt, verstößt der Verbraucher deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn er aus solchen, überdies nicht sachfremden Erwägungen den Vertrag auch nach längerer Zeit widerruft (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015-6 U 148/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.8.2015-17 U 202/14; aa OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.8.2015-3 U 31/15). Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher das Widerrufsrecht völlig unabhängig von subjektiven Motivationen zugebilligt. Wird die Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt und der Vertrag binnen zwei Wochen widerrufen, ist die Frage nach der Widerrufsmotivation nicht zu stellen, der Verbraucher hat den Widerruf nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nun etwas anderes geiten sollte, wenn die Widerrufsfrist (aufgrund fehlerhafter Belehrung durch die Bank, d. h. in der Verantwortungssphäre der Beklagten) überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde. Ob bei vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages etwas anderes gilt, mag hier dahinstehen. Eine solche Konstellation steht hier nicht in Rede. Der Darlehensvertrag wurde somit durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
70533/15 - Seite 8-2. Die Klage ist grundsätzlich auch insoweit begründet, als mit Klageantrag zu 2) Schadensersatz wegen außergerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht wird. Der Schadensersatzanspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht bereits aus einer in der Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegenden Pflichtverletzung der Beklagten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bildet insoweit 355 Abs. 3 BGB ein abschließendes Sanktionsregime. Dieses sieht jedoch keine Schadensersatzansprüche, sondem lediglich die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis vor. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich jedoch aus der in der Zurückweisung des Widerspruches liegenden emsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten, ihre Pflichten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu erfüllen, nach 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Allerdings sind die Rechtsanwaltskosten der Höhe nach lediglich aus einem Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 (bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15) und dementsprechend lediglich in der klägerseits mit Schriftsatz vom 02.08.2016 (BI. 91 d. A.) berechneten Höhe gerechtfertigt. 111. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. Blum Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hildebrandt Richter am Landgericht Baatz Richterin
70533/15 - Seite 9 - Beschluss Der Streitwert wird in der Gebührenstufe bis 30.000,00 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Landgericht Frankenthai (Pfalz) Bahnhofstraße 33 67227 Frankenthai (Pfalz) Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Blum Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hildebrandt Richter am Landgericht Baatz Richterin Verkündet am 18.08.2016 Humm, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt: (Humm), Justizbeschäftigte. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle