Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom kurz zusammenfassen wie folgt:

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Amtliche Bekanntmachung

Transkript:

<Schleswig-Holstein > Schulsponsoring von Fotografieunternehmen insbesondere: Schulsponsoring und Vorteilsnahme/-gewährung hier: Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 112/03 vom 20.10.2005 Sehr geehrte Damen und Herren, zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Sponsoringmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fotografierterminen an Schulen ( Sponsoring & Schulfotografie ) und insbesondere der insoweit teilweise geäusserten Hinweise auf eine u.u. mögliche Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme/-gewährung und hieraus folgender rechtlicher Bedenklichkeit des Schulsponsoring möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005, GZ: I ZR 112/03 hinweisen, die sich gerade mit dieser Fragestellung befasst hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren I ZR 112/03 liegt zwischenzeitlich im Volltext vor und kann unter der Internetadresse http://www.bundesgerichtshof.de nach Eingabe des Geschäftszeichens I ZR 112/03 abgerufen werden. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Angebot von Fotografierunternehmen an Schulen, im Zuge der Gestattung einer Schulfotoaktion der Schule eine Leistung zukommen zu lassen, keine strafrechtlich bedenkliche Vorteilsnahme- bzw. gewährung darstelle, hierin auch grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der Schule darstelle und sich schließlich auch aus sonstigen, insbesondere schulrechtlichen Vorschriften eine etwaige Unzulässigkeit ergebe. Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 kurz zusammenfassen wie folgt: 1.) strafrechtliche Unbedenklichkeit Der Bundesgerichtshof hat - insbesondere für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Schulen - in seiner Entscheidung ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Vorteilsnahme bzw. -gewährung im Sinne der 331, 333 StGB Stellung genommen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass keine strafrechtliche Relevanz gegeben sei. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass die einschlägigen Straftatbestände der Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung schon dem Grunde nach überhaupt nicht anwendbar sind, weil der allein begünstigten Schule kein Vorteil im Sinne der 331 ff. StGB zugewendet werden soll. Ein Vorteil in diesem Sinne ist eine Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen Lage objektiv besser stelle und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch habe.

Schreiben vom 12.01.2006 Seite 2 Ein solcher Vorteil werde durch die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für die von der Schule im Zuge der Durchführung der Schulfotoaktion erbrachten geldwerten Leistungen nicht begründet. Die Schule erbringe im Rahmen der Durchführung und Abwicklung einer Fotoaktion umfangreiche (und geldwerte) Mitwirkungshandlungen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von schulischen Ressourcen (z.b. Raum) und insbesondere Organisationsleistungen. Die Schule regle den Ablauf der Schulfotoaktion während des Schulbetriebes, gebe die Bilder an die Schüler aus, nehme die Gelder für gekaufte Fotos entgegen, bzw. die nicht verkauften Fotos zurück. Angesichts dieser von den Schulen erbrachten Leistungen könnten die Schulen frei entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für Ihre Mitwirkung erhalten. Die Gewährung einer Gegenleistung seitens des Fotografierunternehmens für die Gestattung einer Fotoaktion stelle keine unangemessene unsachliche Einflussnahme dar, weil es sich um eine sachliche Gegenleistung für die von der Schule im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Fotoaktion erbrachten umfangreichen (und geldwerten) Mitwirkungshandlungen handelt. Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses der erbrachten Leistungen ist somit weder die Entgegennahme der Sponsoringzuwendungen des Fotografierunternehmens eine unzulässige Vorteilsannahme der Schulen noch die Zuwendung an die Schule eine unzulässige Vorteilsgewährung durch die Fotografierunternehmen. Die Durchführung einer Schulfotoaktion durch ein Fotografierunternehmen erfordert grundsätzlich einerseits die Gestattung durch die Schule, andererseits die Mitwirkung der Schule. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die hieraus resultierende Schlüsselstellung der Schule - auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger - nicht aus ihrer öffentlich rechtlichen Aufgabe ergibt. Neben der Feststellung der strafrechtlichen Unbedenklichkeit hat sich der Bundesgerichtshof auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich eine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen Gründen, insbesondere dem Schulrecht, ergeben könnte. (2) keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen insbesondere schulrechtlichen - Gründen. Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass die Durchführung von Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liege. Zwischen der Durchführung von Schulfotoaktionen und dem Schulauftrag bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass selbst in Fällen, dass das (Landes-) Schulrecht ein Verbot wirtschaftlicher Betätigung in der Schule mit einem Erlaubnisvorbehalt vorsehe, die Durchführung von Schulfotoaktionen im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zuzulassen sei, weil unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes die Durchführung von Schulfotoaktionen auch mit Gegenstand des Schulauftrages sei. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass sich auch aus schulrechtlichen Gesichtspunkten in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nach dem brandenburgischen Schulgesetz keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen ergebe.

Schreiben vom 12.01.2006 Seite 3 Nach dem im entschiedenen Fall brandenburgischen Schulgesetz seien ausgehend von einem grundsätzlichen Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände im schulischen Interesse Ausnahmen zuzulassen. Grundsätzlich sei es Sache der Schulleitung bzw. des Schulträgers, im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden, ob eine Schulfotoaktion dem schulischen Interesse entspreche. In diesem Zusammenhang setzt sich der Bundesgerichtshof auch näher mit der Frage auseinander, dass sofern für die Durchführung einer Schulfotoaktion nach den Landesschulgesetzen eine Ausnahmegenehmigung des Schulträgers erforderlich sei diese Ausnahmegenehmigung im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zu erteilen sei, da auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes zwischen einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag ein enger Zusammenhang bestehe. Die Erstellung von Schulfotos/Schülerfotos liegt im schulischen Interesse und ist daher zulässig. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden - auch noch in späteren Jahren zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander beitragen und zugleich Dokumente der Schulgeschichte seien. Aus diesem Grunde seien auch Schulfotoaktionen seit Generationen üblich. Neben diesen vom Bundesgerichtshof angeführten Argumenten, die überwiegend auf den Erinnerungswert der Schulfotografie abstellen, ließen sich auch noch weitere Argumente für die enge Verknüpfung der Erstellung von Schulfotos mit dem Schulauftrag nennen, wie beispielsweise die von der Fotografierunternehmen regelmäßig erstellten digitalen Schülerausweise, die sogar mit Zugangsberechtigungskodierungen, für Schulbüchereien oder sonstigen Merkmalen versehen werden können, da beispielsweise die Ausstellung und Herausgabe von Schülerausweisen eine klassische schulische Aufgabe ist. Daneben sei auch die Verwendung der Schüleraufnahmen in den Jahrbüchern der Schulen und die Integration in die schulischen Schülerverwaltungsprogramme erwähnt. Insbesondere im Hinblick auf diesen Aspekt, also die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Durchführung von Schulfotoaktionen, der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen im schulischen Bereich und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder Sponsorenleistungen an die Schulen möchte ich kurz auf die landesgesetzlichen Regelungen im Bundesland Schleswig-Holstein hinweisen: Nach 49 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes vom 02.08.1990 in der Fassung vom 15.02.2005 ist Werbung in der Schule grundsätzlich unzulässig. Nicht unter das Werbeverbot fallen jedoch Maßnahmen, die vorrangig dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung unvermeidlich ist. 49 Schl-H SchulG - Warenverkauf und Werbung, Sammlungen und politische Betätigung (1) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen während der Unterrichtszeit weder angeboten noch verkauft werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss sonstiger Geschäfte mit Ausnahme des Schulsparens. Ebenso unzulässig sind die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu sonstigen Erhebungen sowie Werbemaßnahmen aller Art (mit Ausnahme der Anzeigen in periodischen Druckschriften). Nicht unter das Werbeverbot fallen Maßnahmen, die vorrangig den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung unvermeidlich ist.

Schreiben vom 12.01.2006 Seite 4 (2)... (3) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind. (4)... (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann allgemeine Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Danach unterfallen Schulfotoaktionen dann schon nicht dem allgemeinen Werbeverbot und sind zulässig, wenn sie vorrangig den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule dienen. Alternativ ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach 49 Absatz 5 Schl-H SchulG erteilt. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZR 112/03 vom 20.10.2005 deutlich herausgearbeitet hat, besteht zwischen der Durchführung einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag ein enger Zusammenhang. Wie vorstehend bereits ausgeführt liegt die Durchführung eines Schulfototermins ausweislich der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes regelmäßig im schulischen Interesse: Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden, tragen auch in späteren Jahren zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander bei und sind zugleich Dokumente der Schulgeschichte. Dementsprechend sind Schulfotoaktionen seit Generationen üblich. (BGH I ZR 112/03 Seite 11 der Entscheidung). Demnach unterfiele die Schulfotografie gem. 49 Abs. I Satz 4 Schl-H SchulG schon nicht dem allgemeinen Werbeverbot. Nach 3 Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes können dann die öffentlichen Schulen auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zu Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes.«Sollte man eine Zulässigkeit der Schulfotografie nicht schon nach 49 Abs. 1 Satz 4 SchulG annehmen wollen, besteht jedenfalls der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005 folgend im Sinne gebundener Ermessensentscheidung ein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde, da unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschränkenden Regelung wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum die Genehmigung der im schulischen Interesse liegenden Fotoaktion zu versagen sei. Im Rahmen der Erstellung von Schülerausweisen durch Fotografierunternehmen ist 50 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes zu beachten. 50 Schl-H SchulG - Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen von den Schulen, den Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es sind dies bei Schülerinnen und Schülern: Vor- und Familienname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Adressdaten (einschließlich Telefon), Staatsangehörigkeit, Aussiedlereigenschaft, Muttersprache, Konfession,

Schreiben vom 12.01.2006 Seite 5 Krankenversicherung, Leistungs- und Schullaufbahndaten, Daten über das allgemeine Lernverhalten und das Sozialverhalten und das Verhalten in der Schule, Daten über Behinderungen, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sein können, die Ergebnisse der schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern die Daten über Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die Adressdaten (einschließlich Telefon) des Ausbildungsbetriebes oder der Praktikumstelle; bei Eltern: Name, Adressdaten (einschließlich Telefon). Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aufmerksam zu machen. (2) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen in der Regel nur in der Schule befindliche Datenverarbeitungsgeräte des Schulträgers eingesetzt werden. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und an andere öffentliche Stellen sowie der Datenaustausch mit Schulen in freier Trägerschaft ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, sofern nicht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen; 49 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. Bei der Datenübermittlung an Schulen in freier Trägerschaft und Übermittlungen nach Satz 2 hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem sie übermittelt wurden. (4)... (7) (8) Die mit Einwilligung der Schülerinnen, Schüler und Eltern erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dem sie von den Betroffenen mitgeteilt worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung. (9) Soweit es zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule und zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist und unter Wahrung der überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen möglich ist, regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Verordnung: den zulässigen Umfang der Verarbeitung von Daten, die Datenübermittlung, die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten, die Datensicherung, die Abweichungen nach Absatz 2, die automatisierte Datenverarbeitung. (10) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Erhebung und Verarbeitung von Daten bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Nach 17 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig Holstein stellt die Zurverfügungstellung von Daten im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung keine Übermittlung von Daten an Dritte dar, so dass eine gesonderte Einwilligung des Betroffenen nicht erforderlich ist und die Schule datenverarbeitende Stelle bleibt. Entsprechend der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung der seit Jahren üblichen Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liegt und insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Schülerausweisen, Jahrbüchern und ergänzenden Schülerverwaltungs-

Schreiben vom 12.01.2006 Seite 6 Programmen (Bilddateien) der Erfüllung schulischer Aufgaben und des Schulauftrages dient, mithin zulässig bzw. jedenfalls zuzulassen ist.