Es gibt unterschiedliche Arten von Zuwendungen, bei denen die Sponsoringbestimmungen zu beachten sind:
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- Gudrun Flater
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1 Formen von Zuwendungen an Schulen Es gibt unterschiedliche Arten von Zuwendungen, bei denen die Sponsoringbestimmungen zu beachten sind: - Spenden, Schenkungen: Geld- oder Sachleistung bzw. Dienstleistung ohne Gegenleistung und Werbewirkung; möglichst Vertrag, mindestens Aktenvermerk erforderlich - Sponsoring: wie Spende, aber mit Gegenleistung in Form von Imageförderung (nicht Produktwerbung!) für den Sponsor durch die Schule, Sponsoringvertrag erforderlich - Vergünstigungen im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss: Vertrag mit Spenden oder Sponsoring in Form zusätzlicher Vergünstigungen (Preisnachlass, Zugabe mit evtl. Werbung) Immer sind die Bestimmungen zum Sponsoring aus Anlage3 zu Nr. 7 der VV-Kor zu beachten: Unter Sponsoring in der Landesverwaltung wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Dritte (natürliche oder juristische Personen, insbesondere Unternehmen) ohne angemessene Gegenleistung an das Land zur Erfüllung von Landesaufgaben verstanden. Als Sponsor auftretende Unternehmen verfolgen mit Sponsoring auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit..., z. B. durch Hinweise der Schule auf die Unterstützungsleistung des Sponsors (Name, Logo, Emblem o. ä.), erwarten darüber hinaus aber keine weiteren Gegenleistungen. Im Gegensatz zu rein kommerzieller Produktwerbung ohne erkennbaren schulischen Nutzen (z. B. Tragen von T-Shirts zu Werbezwecken, Verkaufsaktionen in der Schule, Plakate oder Werbezettel für bestimmte Produkte) ist dies zulässig. Der Grund für Sponsoring im Schulbereich ist überwiegend die Unterstützung des Bildungsauftrags. Ein wesentliches Element des Sponsorings ist i. d. R. ein unmittelbares Verhältnis des Sponsors (meist durch Ortsnähe gekennzeichnet) zu der jeweiligen Schule und ein gemeinsam zu förderndes Projekt oder andere Maßnahmen oder Veranstaltungen, die neben den Geldern des Schulträgers und des Landes zusätzliche Geldmittel erfordern (Oft über einen längeren Zeitraum) mit Relevanz für den Unterricht bzw. für das Lebens- und Lernumfeld der Schülerinnen und Schüler. Typische Beispiele hierfür sind die Bereitstellung von Materialien und Geräten für den Einsatz im Fachunterricht, Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler, Fortbildungsangebote für Lehrkräfte, Unterstützung von Wettbewerben, Schulhofgestaltung und Schulveranstaltungen. Sponsoringleistungen müssen immer in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden (Sponsoringvertrag, Muster in der Anlage). Bei kleineren Leistungen kann auch ein formloser Schriftwechsel genügen. Wichtig ist, dass sich anhand schriftlicher Unterlagen in den Akten der Sponsor, die Leistung und deren Verwendung nachvollziehen lassen (Transparenz)
2 - 2 - Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sponsoring ergeben sich aus Nr. 4 der o. a. Bestimmungen zum Sponsoring: - keine Schädigung des Ansehens des Landes, - vorherige Einwilligung zur Annahme eine Leistung - i. d. R. Schriftform de Sponsoringvertrages; mindestens aber Dokumentation durch Aktenvermerk, - keine Einflussnahme des Sponsors oder Spenders (Unparteilichkeit), - Förderung einer Landesaufgabe, nicht einzelner Landesbediensteter (ein Sponsoringleistung für eine einzelne Person oder einen bestimmten Personenkreis darf nur angenommen werden, wenn ersichtlich damit eine Landesaufgabe gefördert werden soll und eine Auswahlentscheidung, wem die Sponsoringleistung zugute kommen soll, noch möglich ist), - Neutralität bei der Auswahl unter mehren Sponsoren, Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren, - keine Bindungen für künftige Folgebeschäftigungen, die den öffentl. Wettbewerb einschränken oder ausschließen, - kein Unterlaufen des Willens des Haushaltsgesetzgebers, wenn dieser aus anderen als finanziellen Gründen Mittel nicht oder nur begrenzt zur Verfügung stellt, - Beachtung Haushaltsrechtlicher Vorschriften (Vereinnahmung von Geldleistungen im Haushalt), - bei Sponsoringleistungen mit einem Wert von mehr als Euro: Veröffentlichung des Namens des Sponsors, des Wertes der gesponserten Leistung und ihres Verwendungszwecks durch das Kultusministerium (Transparenz). Die Bestimmungen zum Sponsoring sind für Spenden entsprechend anzuwenden. Bei größeren Spenden ist ein Vertragsabschluss (Schenkungsvertrag) wünschenswert, mindestens aber ein Aktenvermerk geboten. Die Vorschriften sind nicht anzuwenden auf die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen, die den Schulen aus dem öffentlichen Bereich und von öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Unternehmen gewährt werden (z. B. Unternehmen in der Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eigene Betriebe des Bundes, der Länder oder Kommunen oder Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung der genannten Gebietskörperschaften, wie z. B. Sparkassen, Stadtwerke oder Nord/LB). Soll eine Sponsoringleistung oder Spende nur einer einzelnen Person oder Personengruppe zugute kommen, so darf sie nur angenommen werden, wenn - damit offensichtlich nicht eine bestimmte Person oder Personengruppe, sondern eine Landesaufgabe gefördert werden soll, - kein Widerspruch zu 78 NBG vorliegt und - eine Auswahlentscheidung möglich ist, wenn die Leistung zugute kommen soll; dies ist nicht der Fall, wenn der begünstigte Personenkreis (z. B. bestimmte Fachlehrkräfte) bereits feststehet.
3 - 3 - Für die Entgegennahme einer Spende oder den Abschluss eines Sponsoringvertrages zugunsten der Schule ist immer nur die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt. Erfolgt die Zuwendung zugunsten des Landes, ist die vorherige Einwilligung der Schulbehörde einzuholen. Ist die Zuständigkeit des Schulträgers gegeben, weil die sächliche Ausstattung der Schule betroffen ist, ist nur dessen Zustimmung erforderlich. Für den Abschluss von Verträgen (Kauf-, Dienst oder Werkverträge) gilt im öffentlichen Dienst die Verdingungsordung für Leistungen (VOL). Danach muss i. d. R. eine öffentliche Ausschreibung des Auftrages erfolgen, um das günstigste Angebot zu ermitteln. Bei Aufträgen bis zu Euro kann dies jedoch unterbleiben(freihändige Vergabe), aber auch dann sind soweit möglich mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern (formlose Preisanfrage) und das Ergebnis aktenkundig zu machen (gemeinsamer Runderlass des MW, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom , Nds. MBI S 626). Für allgemeine Vertragsabschlüsse (ohne gleichzeitiges Sponsoring) sind folgende wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen festzuhalten: - Ausschreibung oder formlose Preisanfragen, - Keine außervertraglichen zusätzlichen Vorteile als Zugaben, sondern - Vergünstigungen immer Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistung, - Transparenz (alle Beteiligten wissen, wem der Vorteil zugute kommt). Soll gleichzeitig mit dem Vertrag ein zusätzliches Sponsoring erfolgen, ist dies in den Vertrag aufzunehmen und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Leistungen (Vergünstigung für die Schule gegen Ermöglichung eines werbewirksamen Auftritts in der Öffentlichkeit) zu dokumentieren und der Schulbehörde zur Einwilligung vorzulegen. Beispielsfälle Nachfolgend sind einige typische Beispiele des Schulalltags herausgegriffen und nach den vorgenannten Vorschriften bewertet worden: 1. Ein Schulfotografenunternehmen verspricht für die Ermöglichung eines Fototermins in der Schule mit anschließendem Angebot ohne Kaufverpflichtung - eine Zuwendung an die Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen, - kostenlose Fotos für das Lehrerkollegium und/oder - kostenlose Schülerausweise mit Foto. Wegen dieses Sachverhalts sind in einigen Fällen Strafverfahren gegen Schulleitungen eingeleitet worden. Weil es genügt, dass der für die Dienstausübung gewährte Vorteil Dritten (der Schule, den Lehrkräften, der Schülerschaft) zugute kommt, ist in allen drei Fällen der objektive Tatbestand des 331 StGB und/oder 332 StGB (wegen Ermessens) erfüllt.
4 - 4 - Eine allgemeine Zustimmung der Landesschulbehörde als Dienstherr zur Annahme der genannten Vorteile nach 78 NBG durch die Schulleitung liegt nicht vor, da es sich i. d. R. nicht um eine geringwertige Aufmerksamkeit unter 10 Euro handelt. Die gewährten Vorteile sind nur dann als Gegenleistung für Organisationsleistungen der Lehrkräfte zulässig, wenn dies ausdrücklich vertraglich schriftlich vereinbart wird und sie dazu in einem angemessen Verhältnis stehen (so BGH, Urteil vom IZR 112/03, NJW 2006,225). Sofern die Fotoaktion nicht im Zusammenhang mit der Erstellung von Schülerausweisen, Klassen/Gruppenfotos und/oder in anderem schulischen Interesse erfolgt, ist sie nach dem Erlass Wirtschaftliche Bestätigung etc. in Schulen nicht zulässig, weil sie nicht eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen ist. Wird sie dagegen im schulischen Interesse durchgeführt, sind auch die gleichzeitig damit verbundenen Aufnahmen und der Vertrieb von Portraitfotos zulässig, sofern die übrigen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Eine zusätzliche Leistung im Zusammenhang mit einem anderen vertraglichen Rechtsgeschäft birgt immer die Gefahr eines Rechtsverstoßes in sich. Dem kann nur durch eine klare und für alle Beteiligten transparente Vertragsgestaltung entgegengewirkt werden. Im schriftlichen Vertrag müssen Leistung und Gegenleistung sowie evtl. Vergünstigungen (Rabatte, Zugaben etc.) eindeutig bestimmt werden. Das ist nötig, damit bei der gebotenen Preisanfrage alle Bieter bei der Abgabe des Angebots die gleichen Chancen haben und die Angebote auch verglichen werden können. Dabei ist die sauberste Lösung, statt zusätzlicher Zuwendungen einen möglichst günstigen Preis für die Fotos zu erhalten, da so die Vergünstigung allen am Geschäft beteiligten zugute kommt. Soll aber dennoch im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Fotoaktion eine Zuwendung zugunsten der Schule erfolgen, ist dies nur unter nachfolgenden Voraussetzungen zulässig: - möglichst drei Preisanfragen, deren Ergebnis schriftlich in den Akten vermerkt wird, - Bekanntgabe der Vergünstigung oder Zuwendung an die Schule (Zuwendungen an Lehrkräfte persönlich sind unzulässig) und ihrer möglichen Auswirkung auf die Preisgestaltung (durch Darlegung der Vergleichsangebote) an alle am Geschäft Beteiligten, also insbesondere an die Eltern (Transparenz), - Die Zuwendung muss in angemessenem Verhältnis zu der Gegenleistung der Schule stehen und darf insbesondere nicht vom Absatz der verkauften Fotos abhängig gemacht werden. - Vertragliche schriftliche Vereinbarung.
5 - 5 - Der Vertrag muss die Leistungen klar beschreiben: Leistung der Schule - Ermöglichung einer Fotoaktion in der Schule, die aber überwiegend im schulischen Interesse liegen muss, - bei dieser Gelegenheit auch Ermöglichung von Einzelportraits, die aber nur ohne Abnahmeverpflichtung angeboten werden dürfen, - Unterstützung des Unternehmens bei der Abwicklung des Geschäfts mit den Käufern. Leistung des Unternehmens - Durchführung der Aktion unter Einhaltung der genannten Bedingungen, - kostenfreie Zur-Verfügung-Stellung der Schülerausweise, - ggf. bestimmte Zuwendung an die Schule (niemals an Lehrkräfte); denkbar wäre auch, mit dem Unternehmen als Gegenleistung für den Organisationsaufwand der Schule einen Festbetrag je Schülerin und Schüler (nicht je abgenommenem Foto) zu vereinbaren. Steuerrechtliche Folgen ergeben sich dann nicht, wenn der Leistungsumfang der Schule im Verhältnis zu der Zuwendung des Unternehmens geringfügig ist oder der Jahresumsatz aller Leistungen der Schule (also auch in anderen Bereichen) unter der Grenze von Euro bleibt.
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