Besonderheiten der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Deutschland in Gebieten mit Umweltauflagen

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Transkript:

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Deutschland in Gebieten mit Umweltauflagen Begriff Umweltauflagen 1 Durch Umweltauflagen erhalten Unternehmen und private Haushalte vom Staat umweltbezogene Verhaltensvorschriften, deren Nicht-Einhaltung i.d.r. zu Zahlungen führt. Diese Verhaltensvorschriften können in Form von Geboten oder Verboten ausgesprochen werden. Es gibt verschiedene Arten von Umweltauflagen wie bspw. a) Emissionsauflage: d.h. es müssen bspw. bestimmte Grenzwerte für den Schadstoffausstoß eingehalten werden. b) Auflage für Produktionsprozesse: d.h. es werden z.b. Gebote zur Verwendung bestimmter Rohstoffe (z.b. schwefelarmes Heizöl) auferlegt oder es dürfen nur bestimmte Technologien zur Anwendung kommen (die sich i.d.r. am Stand von Wissenschaft und Forschung oder am Stand der Technik orientieren) c) Produktionsauflage: Mengenlimitierung (z.b. Produktionsdrosselung bei Smog), Produktionseinstellung in Notfällen (z.b. bei Gewässerverseuchung) oder Ansiedlungsverbot. Gebiete mit Umweltauflagen http://www.bfn.de/0308_gebietsschutz.html http://www.bfn.de/fileadmin/mdb/documents/wiruberuns/bfnpositionspapier_grossschutzgebiete.pdf Schutzgebiete sind eines der wichtigsten Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Gebietsschutz trägt unmittelbar zur Erhaltung von Arten und ihren Lebensräumen bei. In Deutschland gibt es unterschiedliche Schutzgebietskategorien mit denen sich verschiedene Ziele verwirklichen lassen. Die Schutzgebietskategorien beruhen auf dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 2. Die unterschiedlichen Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzwecks und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Die wichtigsten Schutzgebietskategorien sind: - Naturschutzgebiete, 1 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umweltauflage.html 2 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bnatschg_2009/gesamt.pdf

- Nationalparke, - Biosphärenreservate, - Landschaftsschutzgebiete und Naturparke sowie - die Schutzgebiete gemäß NATURA 2000 (umfasst FFH-Gebiete =nach Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie 3 und Gebiete nach Vogelschutzrichtlinie 4 ). Die Schutzgebiete können sich überlagern oder sind in wenigen Einzelfällen sogar deckungsgleich. Beispielsweise sind viele Naturschutzgebiete gleichzeitig FFH -Gebiete und große Teile der Naturparke stehen zusätzlich als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz. Daher können die Flächen der einzelnen Schutzgebietskategorien nicht zusammengerechnet werden, um die Gesamtfläche der Schutzgebiete Deutschlands zu ermitteln. Eine Übersichtskarte zu den Schutzgebieten Deutschlands findet man unter: http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete/#?centerx=3786876.500?centery=5669060.000?scale=50 00000?layers=515 Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer) vor schädlichen Einflüssen besondere Ge- und Verbote gelten. Wasserschutzgebiete sind von den Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz jedoch zu unterscheiden. Gebiete können gleichzeitig etwa Wasser- und Naturschutzgebiet sein. Der Schutz der Trinkwasservorkommen ist im Hinblick auf die existenzielle Bedeutung von Wasser für die Allgemeinheit von hoher Priorität. Vor diesem Hintergrund sind bestimmte Teile der Erdoberfläche, in denen bestimmte Handlungen ge- oder verboten sind, die sich auf die Wasserqualität auswirken können (Wasserschutzgebiete), ein unverzichtbares ordnungsrechtliches Instrument des vorbeugenden Gewässerschutzes im Interesse einer bestmöglichen Trinkwasserqualität. 3 http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=consleg:1992l0043:20070101:de:pdf 4 http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=consleg:1979l0409:20070101:de:pdf

Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen, von denen nachfolgen auf die Wesentlichsten eingegangen werden soll. 1. Grundgesetz Mit Artikel 20 a Grundgesetz 5 wird der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Staatsziel gemacht. Dazu gehört auch der Schutz der Gewässer. Im Rahmen eines umfassenden Umweltschutzes, der die Versorgung der Bevölkerung und insbesondere auch die zukünftiger Generationen gewährleisten soll, steht Gewässerschutz mit an oberster Stelle. 2. Wasserhaushaltsgesetz Wasserschutzgebiete werden in Deutschland über das Wasserhaushaltsgesetz 6 50 ff geregelt. Wasserschutzgebiete können insbesondere festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse einer bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung dauerhaft vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Trinkwasserschutzgebiete). Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen ( 51 WHG). 3. Landeswassergesetze Auf der Grundlage des WHG als Rahmengesetz erließen die Länder der Bundesrepublik zwischen 1960 und 1962 ihre bis heute gültigen Landeswassergesetze; die nach der Einheit Deutschlands hinzugekommenen Bundesländer taten es ihnen bis 1994 gleich. Im Wesentlichen werden durch die Landeswassergesetze folgende Punkte geregelt: - die Einteilung der Gewässer in Gewässer I. und II. Ordnung - Eigentumsverhältnisse und grenzen - die Ausgestaltung der Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren - Wasserschutz- und Vorbehaltsgebiete - Gemeingebrauch und erlaubnisfreie Benutzungen - Ausschluss des Eigentümer- und Anliegergebrauchs - Stauanlagen - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf 6 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg_2009/gesamt.pdf

- Regelungen zur Abwasserbeseitigung und öffentlichen Wasserversorgung - Regelungen zur Gewässerunterhaltung und Unterhaltung von Deichen - Regelungen zu Überschwemmungsgebieten und Uferbereichen - Gefahrenabwehr und Gewässeraufsicht - Zwangsrechte - Fachbehörden und Zuständigkeiten Zuständige Behörden Für die Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wassergesetze der Länder sind die Wasserbehörden der Bundesländer verantwortlich. So gibt es in den größeren Bundesländern einen dreistufigen Verwaltungsaufbau, bestehend aus dem zuständigen Ministerium als oberster Wasserbehörde (meist Umweltministerium), den Regierungspräsidien als obere Wasserbehörde und den unteren Verwaltungsbehörden (Landrat/Landkreis, kreisfreie Stadt) als untere Wasserbehörde. Im Saarland und in Schleswig-Holstein gibt es nur einen zweistufigen Verwaltungsaufbau, der aus der oberen und unteren Wasserbehörde besteht. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg als Stadtstaaten haben wiederum eine andere Verwaltungsorganisation. Zur fachtechnischen Beratung der unteren Wasserbehörden sind Wasserwirtschaftsämter als technische Fachbehörden bestimmt. Neben den eigentlichen Wasserbehörden können für den Vollzug der Wassergesetze auch die Polizei-, die Baugenehmigungs-, die Berg-, die Gewerbe- und Planfeststellungsbehörden zuständig sein. http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/detailseitebinnengewaesser/artikel/das-neue-wasserhaushaltsgesetz/ Wasserschutzzonen - Instrumente des Grund- und Trinkwasserschutzes Allgemeiner Grundwasserschutz Im Rahmen des Allgemeinen Grundwasserschutzes wird das Grundwasser flächendeckend vor Beeinträchtigungen geschützt. Regelungen hierzu finden sich in den Wassergesetzen sowie in einschlägigen Vorschriften, wie z.b. der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS 7 ), der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 8 oder der Düngeverordnung 9. 7 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wasgefstanlv/gesamt.pdf 8 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflschanwv_1992/gesamt.pdf 9 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/d_v/gesamt.pdf

Schutzmaßnahmen In den ermittelten Einzugsgebieten von Wasserversorgungsanlagen können bereits besondere Vorsorgen im Hinblick auf den Trinkwasserschutz getroffen werden. Größere Vorhaben sind im Rahmen von Genehmigungsverfahren (Baurecht, Immissionsschutzrecht) zu prüfen und können danach mit entsprechenden Auflagen zugelassen oder aber ganz abgelehnt werden. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Um Konflikte mit konkurrierenden Vorhaben schon im Planungsstadium zu erkennen und frühzeitig zu vermeiden, sollen die empfindlicheren, aber noch nicht durch ein Wasserschutzgebiet zu sichernden Teile eines Trinkwassereinzugsgebietes in den Regionalplänen als wasserwirtschaftliche Vorranggebiete oder zumindest als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden. Der Trinkwasserschutz hat dann gegenüber konkurrierenden Planungen hier den Vorrang. Trinkwasserschutzgebiete Wo die vorgenannten Anforderungen nicht ausreichen, um Risiken für die öffentliche Wasserversorgung abzudecken bspw. im empfindlichen Umfeld von Brunnen und Quellen - müssen besondere Vorsorgen hinzukommen. Von den hydrogeologischen Gegebenheiten, aber auch von der Entfernung zur Wasserfassung hängt es ab, in welchem Maße die Anforderungen zu erhöhen sind. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen wird daher ein Wasserschutzgebiet dann wie ein Maßanzug auf die örtliche Situation zugeschnitten. Die notwendige Größe eines Wasserschutzgebiets kann dabei von weniger als 1 ha bis mehrere Quadratkilometer reichen. Um die Wasserfassung herum werden i.d.r. drei Zonen ausgewiesen, um dem jeweiligen Schutzbedürfnis entsprechend abgestufte Beschränkungen festlegen zu können. Die Schutzzonen heißen: 1. Weitere Schutzzone (Zone III): - sie dient dem Schutz vor Verunreinigungen z.b. durch Chemikalien im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage. In der Regel soll diese Zone das gesamte Einzugsgebiet eines Brunnens oder einer Quelle umfassen. Wenn z. B. mächtige Erdschichten über dem Grundwasser einen guten Schutz gewährleisten oder der Grundwasserleiter eine gute Reinigungswirkung besitzt, kann das Wasserschutzgebiet entsprechend kleiner dimensioniert werden. 2. Engere Schutzzone (Zone II):

- sie stellt zusätzlich den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher. Für die Bemessung wird eine Fließzeit von 50 Tagen angesetzt, bevor das Grundwassers die Wasserfassung erreicht, da in dieser Zeit ein ausreichender Abbau von Bakterien und Viren gewährleistet ist. 3. Fassungsbereich (Zone I): - in diesem Bereich um die Wassergewinnungsanlage (bis ca. 50 m) und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss jegliche Verunreinigung unterbleiben. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist daher nicht zugelassen. Ein Wasserschutzgebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage. Da die Gefahr schädigender Einflüsse mit der Annäherung an den Fassungsbereich zunimmt, steigen auch die Schutzanforderungen zum Fassungsbereich hin. Ordnungsrecht Für Wasserschutzgebiete werden Einschränkungen und Verbote formuliert und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Wichtigstes Ziel ist, die schützende Grundwasserüberdeckung weitgehend zu erhalten, also größere Bodeneingriffe zu vermeiden. Im Übrigen gilt es, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf ein vertretbares Maß zu beschränken oder ggf. ganz fernzuhalten (z.b. Industrieanlagen, Pipelines, Tanklager). Aber auch im Zusammenhang mit Verkehrswegen, Wohnbebauung, Stallungen etc. sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen (Beseitigung von Niederschlagswässern, Dichtheitsprüfungen bei Kanälen und Behältern) erforderlich. Ebenso ist besondere Vorsicht bei der land-wirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung angezeigt, um Einträge von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat ins Grundwasser zu vermeiden. Trinkwassergewinnung Die Bundesländer (speziell deren Gemeinden) haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Das Rohwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung kann in den einzelnen Bundesländern aus unterschiedlichen Quellen kommen. Im Bundesland Sachsen bspw. kommt Trinkwasser aus unterirdischen Wasserressourcen (ca. 60 %) und Oberflächenwasser (ca. 40 %). Die Gewinnungsgebiete sind im Wesentlichen als Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen und umfassen mit ca. 1.450 km² etwa 7,9 % der Landesfläche.

Unterirdische Wasserressourcen kommen aus dem Grundwasser (Tiefbrunnen, Quellgebiete, Ufer- und Infiltrat). Die Gewinnung von Trinkwasser aus Oberflächengewässern erfolgt im Wesentlichen aus Trinkwassertalsperren und Speicherbecken oder Entnahmen aus Fließgewässern. Dabei werden die Trinkwassertalsperren von den Landestalsperrenverwaltungen bewirtschaftet. Die Trinkwassergewinnungsanlagen aus Grundwasservorkommen werden von den Gemeinden bzw. deren Zusammenschlüssen (wie Zweckverbände) betrieben. Neben der Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten können zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden ( 53 WHG und jeweilige Landeswassergesetze). Heilquellen sind bspw. nach 47 SächsWG abweichend von 53 WHG natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. 10 Trinkwasser wird wie beschrieben als Rohwasser über unterschiedliche Wege gewonnen und von den Wasserversorgern durch spezielle Verfahren aufbereitet. Es ist das Lebensmittel, das in Deutschland am strengsten kontrolliert wird. Es kann also ohne Bedenken direkt aus dem Wasserhahn genossen werden. Das Trinkwasser durchläuft in der Regel ein engmaschiges Barrieren-System. Das bedeutet, dass das Wasser von der Quelle bis zum Wasserhahn an verschiedenen Barrieren kontrolliert wird. Dabei arbeitet die Landestalsperrenverwaltung eng mit den verschiedenen Wasserunternehmen zusammen. 1. Barriere: Trinkwasserschutzgebiet In Trinkwasserschutzgebieten gelten strenge Regeln. Verboten ist u.a.: Baden, Boot fahren, Müll ablagern, Autowäsche, Gelände- und Motorsport und die Einleitung von Chemikalien. 2. Barriere: Vorsperre In der Vorsperre kommt das Wasser zur Ruhe. Sedimente und Verunreinigungen können sich ablagern. Das vorgereinigte Wasser fließt weiter zur Hauptsperre. 3. Barriere: Trinkwassertalsperre In der Hauptsperre können sich die restlichen Stoffe ablagern. In Rohren wird das Rohwasser nun zum Wasserwerk geleitet. 4. Barriere: Wasserwerk 10 http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-saechswg#p47

Im Wasserwerk wird das Rohwasser zu Trinkwasser aufbereitet. 5. Barriere: Verteilung Vom Wasserwerk wird das Wasser durch ein Leitungssystem an die einzelnen Haushalte verteilt. Die Leitungen werden regelmäßig gewartet. 6. Barriere: Hausanschluss Für die professionelle Installation und Wartung des Hausanschlusses ist der Hausbesitzer selbst verantwortlich. Trinkwasserschutz und Landwirtschaft (Bsp. Baden-Würtemberg) Mit der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO 11 ) von 1988 hat das Land Baden- Württemberg den Grundwasserschutz in Trinkwasserschutzgebieten zur hoheitlichen Aufgabe erklärt. Zentrales Element zum Schutz des Grundwassers in den Wasserschutzgebieten Baden-Württembergs ist die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO). Sie stellt über die Regeln der guten fachlichen Praxis bei der Düngung und dem Pflanzenschutz hinaus, zusätzliche Anforderungen mit dem Ziel - mikrobielle Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden, - Verunreinigungen mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Abbauprodukte zu vermeiden, - Nitrateinträge ins Grundwasser zu minimieren und - bereits belastete Gebiete möglichst schnell zu sanieren. Die SchALVO schreibt demnach Maßnahmen in Wasserschutzgebieten zum Schutz von Rohwasser der öffentlichen Wasserversorgung vor. Die SchALVO weist in Abhängigkeit von den gemessenen Nitratkonzentrationen im Rohwasser und einem Trendkriterium Problem- und Sanierungsgebiete aus, in denen zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen besondere Schutzbestimmungen gelten. Bewirtschaftungsauflagen Nach den Vorgaben der SchALVO gilt in der engeren und der weiteren Schutzzone der Schutzgebiete (Zonen II und III) ein Umbruchverbot von Dauergrünland, das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Terbuthylazin oder Tolylfluanid und das Gebot, alle Bewirtschaftungsmaßnahmen den Standortverhältnissen so anzupassen, dass Nitratstickstoffauswaschungen soweit wie möglich vermieden werden. Darüber hinaus enthält die 11 http://www.landesrechtbw.de/jportal/portal/t/4v6/page/bsbawueprod.psml/screen/jwpdfscreen/filename/wasschausglv_bw_2001.pd f

SchALVO auch Vorgaben zur Begrünung und zur Bodenbearbeitung. Der Anbau von Wintergetreide auf Flächen nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Mais ist nur mit Mulch- oder Direktsaat zulässig. Die SchALVO schreibt die Anpassung betrieblicher Fruchtfolgen an die Standortverhältnisse vor, damit sie dazu beitragen, den auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff im Herbst zu verringern. In Sanierungsgebieten können Sanierungspläne erstellt werden mit zusätzlichen für das Gebiet potentiell zielführenden Maßnahmen. Finanzieller Ausgleich ( 11 SchALVO) Durch die Auflagen bedingte Ertragseinbußen und Mehraufwendungen werden in den Problem- und Sanierungsgebieten pauschal mit 165,- /ha ausgeglichen, wobei für letztere zusätzlich ein flächenbezogener Sonderausgleich von 15,- /ha gewährt wird. Anstelle der Pauschale kann auf Nachweis für erhöhte Ertragseinbußen und Mehraufwendungen eine höhere Ausgleichsleistung erfolgen (Einzelausgleich).. Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte wird der finanzielle Ausgleich einbehalten. Kontrollen Zur Kontrolle der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen kommen drei Kontrollinstrumente zum Einsatz: Betriebskontrollen, Flächenkontrollen und Herbstnitratkontrollen. Bei den Betriebskontrollen werden bei 5% der Antragsteller in Problem- und Sanierungsgebieten Auflagen überprüft. Die Flächenkontrollen werden auf 25% der landwirtschaftlichen Flächen im Wasserschutzgebiet durchgeführt. Dabei werden das Verbot Grünland umzubrechen sowie Vorgaben zur Wirtschaftsdüngerausbringung, zur Begrünungspflicht, zu den Bodenbearbeitungsterminen und zur reduzierten Bodenbearbeitung (Direktsaat/Mulchsaat) überprüft. Bei den Herbst- nitratkontrollen werden derzeit 17.000 Standorte auf den Nitratgehalt kontrolliert. Werden bestimmte Grenzwerte in Abhängigkeit von der Beprobungstiefe und Aus-waschungsgefährdung der Böden überschritten, so wird der Pauschalausgleich einbehalten. Die Kontrollergebnisse dienen auch als Grundlage für eine gezielte Beratung durch die amtlichen Wasserschutz-BeraterInnen. Im Rahmen des Grundwasserüberwachungsprogramms Baden-Württemberg werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) Daten zur Nitrat- und Pflanzenschutzmittelbelastung jährlich erfasst, ausgewertet und veröffentlicht. 12 12 http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/2695/

Trinkwasserschutz und Landwirtschaft (Bsp. Regelungen Cross-Compliance 13 ) In der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV 14 ) sind die Grundsätze der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen u.a. zu den Standards ( 3ff): - Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung, sowie - Einhaltung der Nitratrichtlinie Alle Betriebsinhaber, die Cross Compliance-relevante Zahlungen beantragen, müssen die folgenden Anforderungen einhalten: 1. Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung oder / Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. 2. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: - das Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser ist nicht erlaubt - die Handhabung, die Lagerung und die Beseitigung von Mineralölprodukten (Treibstoffe), PSM, Desinfektionsbädern etc. dürfen nicht dazu führen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit erfolgt - durch die Lagerung von Silage oder Festmist in nicht-ortsfesten Anlagen darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit erfolgen 3. Nitratrichtlinie Ziel der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 15 ist der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus der Landwirtschaft. Nach der Richtlinie sind Maßnahmen erforderlich, für deren Umsetzung die Mitgliedstaaten zuständig sind: 13 https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/allgemein/publikationen/broschuere_cross_compliance.pdf 14 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agrarzahlverpflv/gesamt.pdf 15 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/?uri=uriserv%3al28013

- Überwachung des Oberflächenwassers und des Grundwassers - Ausweisung gefährdeter Gebiete bzw. Anwendung auf dem gesamten Hoheitsgebiet - Aufstellung von Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und von Aktionsprogrammen - Überprüfung der Ausweisung gefährdeter Gebiete und der Aktionsprogramme mindestens alle vier Jahre. Die Nitratrichtlinie ist eines der Schlüsselinstrumente für den Schutz der Gewässer vor der Nitratbelastung durch die Landwirtschaft und wird in Deutschland durch die Düngeverordnung umgesetzt. Im Wesentlichen finden im Rahmen der CC-Vorgaben in diesem Zusammenhang folgende Regelungen Anwendung: - Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln - der Technik entsprechen, d.h. Verbot des Ausbringens mit folgenden Geräten Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler, Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle, Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle. - Einhaltung von Mindestabstandsauflagen zu Oberflächengewässern beim Ausbringen von Düngemitteln - Einschränkung bei der Ausbringung von N-Dünger nach der Ernte - Einhaltung von Sperrfristen bei der Ausbringung von N-Dünger (Ackerland 01.11.-31.01. / Grünland 15.11.-31.01.) - Begrenzung der Ausbringmenge von N-haltigem Dünger auf 170 kg N/ha und a - Untersuchung des Bodenstickstoffgehaltes (mind. 1x jährlich) - Untersuchung des N-Gehaltes organischer Dünger - Durchführung eines Nährstoffvergleichs (N-/P-Bilanz der Zu- und Abfuhr als Flächenbilanz) - Einhaltung der Vorgaben für die Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften - Einhaltung der Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Jauche

Werden die genannten Cross Compliance Vorgaben nicht eigehalten kann es bei Verstößen zu Abzügen bei der Betriebsprämie und ggf. bei Verstößen gegen geltendes Fachrecht zur strafrechtlichen Verfolgung kommen. November 2016