BESCHLUSS des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2014 1. Neuaufnahme eines Bereiches VII im Einheitlichen Bewertungsmaßstab VII Ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen Die in diesem Bereich genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Leistungserbringung der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V in Verbindung mit 5 (Behandlungsumfang) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) nach 116b SGB V von ASV- Berechtigten gemäß 2 der ASV-RL berechnungsfähig. 50 Gebührenordnungspositionen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) 50.1 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V: Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose 1. Die in diesem Abschnitt genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V berechnungsfähig. 2. Die Gebührenordnungsposition 50100 ist von den Fachgruppen gemäß laufender Nummer 1 des Appendix Tuberkulose und atypische Mykobakteriose - Abschnitt 2 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 50110 und 50111 sind von den Fachgruppen gemäß laufender Nummer 2 Appendix Tuberkulose und atypische Mykobakteriose - Abschnitt 2 berechnungsfähig. Seite 1 von 3
50100 Prüfung des Farbsinns - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Farbsinnprüfung mit Anomaloskop und/oder - Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln), - Beidseitig 54 Punkte Die Gebührenordnungsposition 50100 ist auch berechnungsfähig, wenn die Leistung aus medizinischer Indikation nur an einem Auge erbracht werden kann. 50110 Molekularbiologische Schnellresistenztestung (MDR-TB) des Mycobacterium tuberculosis-complex (MTC) nur bei molekularbiologischem Nachweis von MTC und/oder mikroskopischem Nachweis von Mykobakterien in diesem Direktmaterial - Molekularbiologische Schnelltestung des MTC auf Resistenzen gegen Rifampicin und Isoniacid, - Dokumentation der in der Legende genannten Vorbedingungen Fakultativer Leistungsinhalt - Evaluation dieser Ergebnisse durch Vergleich mit dem Ausfall des konventionellen phänotypischen TB- Resistenztest entsprechend der Gebührenordnungsposition 32770 779 Punkte Seite 2 von 3
50111 Weiterführende molekularbiologische Schnellresistenztestung (XDR-TB) des Mycobacterium tuberculosis-complex (MTC) nur bei Nachweis einer Resistenz entsprechend der Gebührenordnungsposition 50110 in diesem Direktmaterial - Molekularbiologische Schnelltestung des MTC auf Resistenzen gegen Fluorchinolone, Aminoglykoside sowie Ethambutol, - Dokumentation der in der Legende genannten Vorbedingungen Fakultativer Leistungsinhalt - Evaluation dieser Ergebnisse durch Vergleich mit dem Ausfall des konventionellen phänotypischen TB- Resistenztest entsprechend der Gebührenordnungsposition 32770 944 Punkte Seite 3 von 3
Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2014 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß 87 Abs. 5a SGB V im ergänzten Bewertungsausschuss Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB V. 2. Regelungshintergründe Der Behandlungsumfang der ASV ergibt sich gemäß 5 der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V (ASV-RL) erkrankungs- o- der leistungsbezogen aus den jeweiligen Anlagen. Die im Appendix - Abschnitt 1 der jeweiligen Anlage aufgeführten EBM-Positionen definieren den Behandlungsumfang in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V. Zum Behandlungsumfang zählen zusätzlich die im Appendix - Abschnitt 2 aufgeführten Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben. Für die Aufnahme der Leistungen des Appendix - Abschnitt 2 der Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose der ASV-RL und in Vorbereitung von Ergänzungen aus der kontinuierlichen Erweiterung der Anlagen der ASV-RL wird mit dem vorliegenden Beschluss der EBM um einen Bereich VII Ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen erweitert. Für die Leistungen gemäß der Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose der ASV-RL erfolgt die Neuaufnahme des Abschnitts 50.1 EBM. Seite 1 von 2
Entsprechend dem Appendix - Abschnitt 2 der Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose der ASV-RL sind gemäß laufender Nummer 1 die Prüfung des Farbsinns und gemäß laufender Nummer 2 die molekularbiologische Schnellresistenztestung des Mycobacterium tuberculosis-komplexes auf Rifampicin, Isoniazid, Fluorchinolon, Aminoglykosid und Ethambutol nicht im gültigen EBM enthalten. Zur Abbildung der Farbsinnprüfung wird mit dem vorliegenden Beschluss die Gebührenordnungsposition 50100 und der molekularbiologischen Schnellresistenztestverfahren die Gebührenordnungspositionen 50110 und 50111 zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V in den Abschnitt 50.1 EBM aufgenommen. 3. Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in Kraft. Seite 2 von 2