V E R T R A G zwischen HOFGUT ALBFÜHREN GmbH und Name: Adresse: Telefon: Email: Das oben bezeichnete Pferd wird auf dem Hofgut Albführen eingestellt. Die Einstellung umfasst folgende Leistungen: Bereitstellung der Box Nutzung der Führanlage m. Longierzirkel, Reitplätze und Kleine Reithalle und Nappberg- Reithalle Nutzung des Solariums und des Waschplatzes Bereitstellung eines Sattelschrankes Misten und Einstreuen Fütterung von Kraftfutter und Heu Vertragszeitraum, Kündigung Der Vertrag beginnt am.. und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vertrag kann ohne Einhalt der Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Betriebs- und Reitordnung trotz Mahnung wiederholt verletzt wird. In schwerwiegenden Fällen kann die Kündigung auch ohne Mahnung erfolgen. Die Regelung gilt auch für das Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen Verrichtungen betraut hat, die in die Bereiche dieses Vertrages fallen. Das
Beschäftigen von fremden Dienstleistern ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gestütsleitung der Hofgut Albführen GmbH gestattet. 2. Pensionspreis Der Pensionspreis ist aus beiliegender Preisliste ersichtlich und beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses zzgl. Zusatzleistungen. Der Gesamtpreis ist bis zum 15. des Folgemonats auf das Konto der Hofgut Albführen GmbH zu zahlen. Konto Nr. 403 000 07 bei der Volksbank Wutöschingen (BLZ 684 624 27) UBS AG Zürich Euro-Konto Kto. Nr. 230-452715.30 E, IBAN Nr.: CH020023023045271530E SWIFT UBSWCHZH80A 3. Aufrechnungsverbot und Rückbehaltungsrecht Die Aufrechnung des Einstellers mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der HOFGUT ALBFÜHREN GmbH nicht bestritten wird. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenden Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 4. Sorgfaltspflicht des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd ordnungsgemäß zu füttern, zu misten und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden oder ggfs. einen Tierarzt auf Kosten des Einstellers zu beauftragen. 5. Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. Der Einsteller hat dem Betrieb den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000 EUR nachzuweisen. Bei ausländischen Versicherungsgesellschaften ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Versicherung auch für Pferde gilt, die in einem deutschen Pferdestall untergebracht sind. Auf Wunsch kann das Pferd in eine durch das Hofgut Albführen abgeschlossene Gruppen-Pferdehaftpflichtversicherung versichert werden.
6. Hufbeschlag und Tierarzt Die Kosten des Hufbeschlags trägt der Einsteller. Der Betrieb ist berechtigt, auf Rechnung des Einstellers einen Beschlagsschmied zu beauftragen. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen. Daraus resultierende Ansprüche gegen die HOFGUT ALBFÜHREN GmbH bestehen nicht. 7. Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen oder Ständer an Dritte abzugeben. 8. Schäden durch das eingestellte Pferd, Tierhalterpflicht Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten des Pferdes Beauftragten verursacht werden. 9. Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Betriebs Dieser Vertrag ist vornehmlich ein Dienstleistungsvertrag, kein Verwahrungsvertrag. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, sowie der Betrieb nicht gegen solche Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des Betriebs oder eines Gehilfen beruhen. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus und in den Fällen von Abs. 1 Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen kann. 10. Ausbildung Die Ausbildung des Pferdes ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen. 11. Änderungen, Nebenabreden Änderungen dieses Vertrages müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen weiter.
ALLGEMEINE REGELN Stallungen Auskratzen der Hufe bitte in der Box. Auf der Stallgasse ist das Auskratzen nur gestattet, wenn diese danach wieder gesäubert wird. Putzplätze, Solarien und sonstige Anbinde-Vorrichtungen sind für den Nachfolgenden sauber zu halten An den Abspritzplätzen sind Haare und Mist vor und ggfs. nach dem Abspritzen zu entfernen (Verstopfungsgefahr der Abflüsse) Stallruhe ist im Winter von 22:00 bis 06:00 Uhr, im Sommer von 23 Uhr bis 6 Uhr. Pensionäre, die in Ausnahmefällen nach 22:00 Uhr kommen oder vor 07:00 Uhr verladen, mögen sich bitte zuvor beim Nachtportier anmelden. Nach dem Reiten sollte der letzte Reiter bitte das Licht in den Stallungen und in der Reithalle löschen Die Türen von beheizten Räumen sind im Winter permanent geschlossen zu halten! Falls zusätzlich Heu, Stroh gefüttert werden sollte, ist dieses vom Futterplatz zu entnehmen, bitte verwenden Sie nicht das Futter von Boxennachbarn und achten Sie darauf, dass nur soviel nachgefüttert wird, wie Ihr Pferd verbraucht. Das Abmisten von unverzehrtem Heu ist zu vermeiden. Beim Wässern von Heu sollte auf unnötigen Wasserverbrauch geachtet werden. Es empfiehlt sich, beim Wässern vor Ort zu bleiben. Bei Aussentemperaturen unter -10 C sind sämtliche Fenster und Türen geschlossen zu halten. In dieser Zeit empfehlen wir regelmäßiges Stoßlüften. Reithallen und Außenplätze In den Hallen und auf den Außenplätzen erfolgt das Reiten, das Longieren und das Freilaufenlassen der Pferde auf eigene Gefahr. Allgemein gilt: linke Hand hat Vorfahrt Auf den schwächsten Reiter in der Bahn ist Rücksicht zu nehmen Springen ist nur mit Reithelm erlaubt, ebenfalls auf eigene Gefahr Außerhalb der Springstunden sind die Hindernisse nach dem Springen an die dafür vorgesehenen Orte aufzuräumen. Ausnahme ist jeweils dienstags als Hindernistag in der Winterzeit. Bei Benutzung der Sprünge auf dem Außenplatz sind die Hindernisse auf die vorherigen Abmessungen und auf die Originalmaße wieder aufzubauen.
Stangen und Unterbauten bitte in die Ständer einhängen und nicht auf dem Boden liegen lassen. Bei Unterricht von externen Trainern ist darauf zu achten, dass die übrigen Reiter nicht unnötig gestört werden. Es wird empfohlen Headsets zu verwenden. In der kleinen Reithalle haben in der Winterzeit vormittags junge Pferde Vorrang. Longieren Das Longieren und Freilaufenlassen der Pferde ist auf dem Springplatz nicht gestattet. Longenarbeit soll möglichst auf dem Longierzirkel innerhalb der Führanlage erfolgen. Ist dieser belegt, kann in der Halle longiert werden. Longieren ist in beiden Hallen erlaubt. Longieren nur möglich, wenn in der kleinen Reithalle nicht mehr, als zwei Reiter in der oberen Reithalle nicht mehr, als vier Reiter in der Halle sind. Das Ablongieren junger Pferde von max. 5 Minuten ist prinzipiell möglich. Gleichzeitiges Longieren auf zwei Zirkeln ist nur möglich, wenn kein weiterer Reiter in der Bahn ist oder in die Bahn möchte. Freilaufenlassen In der Nappberg-Reithalle und auf allen Aussenplätzen ist das Freilaufenlassen nicht gestattet. Evtl. entstandene Löcher sind nach dem Laufenlassen der Pferde mit dem Rechen zu ebnen generell gilt: Reiten vor Longieren vor Laufenlassen Führanlage Die Benutzung der Führanlage erfolgt auf eigene Gefahr Die HOFGUT ALBFÜHREN GmbH übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Verletzungen oder Schäden. Nach dem Longieren im Longierzirkel ist die Zwischentüre korrekt zu schließen. Mistbollen Hunde sind nach dem Reiten, Longieren, Laufenlassen aufzusammeln und in die Schubkarre zu entsorgen sind auf dem gesamten Hof an der Leine zu führen. Kot ist unverzüglich aufzusammeln
Wir möchten die Pensionäre ganz herzlich bitten, die Hinweis-Schilder in den Ställen und in den Reithallen unbedingt zu beachten, besonders das Rauchverbot.