Studien- und Prüfungsordnung 1



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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung 1 für den berufsbegleitenden Masterstudiengang General Management (MBA) der Hochschule Weserbergland letzte Aktualisierung: Juli 2015 beschlossen durch den Senat Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeiner Teil 3 1 Geltungsbereich 3 2 Studienabschluss 3 3 Ziele des Studiums 3 4 Beginn, Dauer, Gliederung und Umfang 3 5 Modularisierung und Kreditpunkte 3 6 Anmeldung zu den Modulen 4 7 Studieninhalte 4 8 Struktur der Studienmodule 5 9 Studienberatung 5 10 Qualitätssicherung 5 II. Zugang und Zulassung zum Studium 6 11 Zulassungstermin 6 12 Zugangsvoraussetzungen 6 13 Zulassung 6 14 Zulassungsverfahren 6 III. Prüfungen 7 15 Prüfungsaufbau 7 16 Prüfungsbefugnis 7 17 Prüfungssekretariat 7 18 Prüfungsausschuss 7 19 Prüfung der Module 8 20 Kredtitpunkte (ECTS-Punkte) 9 21 Bewertung der Module 9 22 Versäumnis, Täuschung und Störung von Prüfungen 10 23 Bestehen und Nichtbestehen eines Moduls 10 24 Wiederholung von Prüfungsleistungen 11 1 Aus Gründen der Lesbarkeit sind in dieser Ordnung nicht die männliche und weibliche Sprachform nebeneinander aufgeführt. Personenbezogene Aussagen gelten aber stets für Frauen und Männer. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juni 2015

2 25 Anrechnung von Studienleistungen, an anderen Hochschulen im In- und Ausland 11 26 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erbrachten Leistungen 12 27 Master-Thesis 12 28 Kolloquium 13 IV. Schlussbestimmungen 14 29 Gesamtnote und Zeugnis 14 30 Ungültigkeit von Prüfungen 14 31 Einsicht in die Prüfungsakten 15 32 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen 15 33 Rechtsbehelfsbelehrung 15 34 Inkrafttreten 15 V. Anlagen 15 VI. Weitere Ordnungen und Richtlinien 16 HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

3 I ALLGEMEINER TEIL 1 GELTUNGSBEREICH (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt für den berufsbegleitenden Masterstudiengang General Management an der Hochschule Weserbergland Ziele, Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiengangs sowie Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen in diesem Studiengang. (2) Einzelne Module dieses Studiengangs können als wissenschaftliche Weiterbildungsmaßnahme belegt werden, ohne dass die Teilnehmer in den gesamten Studiengang immatrikuliert sind. Bei Belegung von Modulen als Weiterbildungsmaßnahme gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung entsprechend. 2 STUDIENABSCHLUSS Der Masterstudiengang General Management schließt mit dem akademischen Grad Master of Business Administration (MBA) ab. 3 ZIELE DES STUDIUMS Ziel des Studiums ist die Entwicklung von Kompetenzen, die die Voraussetzung für die Übernahme und erfolgreiche Bewältigung von Managementaufgaben in einer komplexen, sich ständig wandelnden, international verflochtenen Wirtschaft darstellen. Die Absolventen sollen in der Lage sein, im Beruf und als Staatsbürger einen persönlichen Beitrag zur Lösung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Herausforderungen zu leisten. Die Gestaltung des Curriculums folgt der Leitlinie, Kompetenzen zu entwickeln, die für die berufliche Handlungsfähigkeit als (Nachwuchs-)Führungskraft von besonderer Bedeutung sind. Die Studien- und Prüfungsordnung berücksichtigt durch entsprechende Regelungen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit gemäß 7 Abs. 3 NHG. 4 BEGINN, DAUER, GLIEDERUNG UND UMFANG (1) Das Studium ist zeitlich in Semester gegliedert. Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester am 1.September. Die Regelstudienzeit beträgt berufsbegleitend 2,5 Studienjahre (30 Monate). (2) Das Lehrangebot ist so gestaltet, dass Studierende mit einer beruflichen Vollzeitbeschäftigung den Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit von 5 Semestern berufsbegleitend erlangen können. Das Studienvolumen kann dauerhaften oder kurzfristig auftretenden beruflichen oder familiären Anforderungen der Studierenden angepasst werden. (3) Die Lehrveranstaltungen finden in einer berufsbegleitenden Organisationsform statt. Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. 5 MODULARISIERUNG UND KREDITPUNKTE (ECTS-PUNKTE) (1) Der Studiengang ist modularisiert, das heißt Veranstaltungen, die gemeinsame Lehr- und Kompetenzziele verfolgen, werden zu einem Modul zusammengefasst. Jedes Modul wird durch studienbegleitende Prüfungsleistungen abgeschlossen. Sind diese insgesamt bestanden und wurden somit die Qualifi- HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

4 kationszieleziele erreicht, werden die für das jeweilige Modul vorgesehenen Kreditpunkte (ECTS-Punkte) gutgeschrieben. Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen können unbenotet bleiben. In diesen Fällen muss die Prüfung mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. (2) Kreditpunkte sind das quantitative Maß für den Arbeitsaufwand des Studierenden. Die entsprechenden Kreditpunkte eines Moduls werden bei bestandenen Modulen vergeben. (3) Die Anzahl der Kreditpunkte für ein Modul richtet sich nach dem studentischen Arbeitsaufwand. Der in den Modulbeschreibungen angegebene, zur Absolvierung des Moduls notwendige zeitliche Arbeitsaufwand bezieht sich auf Selbst-, Online- und Präsenzstudium sowie auf die Prüfungszeiten. Hierbei entspricht gemäß den Vereinbarungen der ECTS (European Credit transfer System) ein Kreditpunkt einem Arbeitsaufwand von 25 Stunden. Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen werden in der Anlage 1 (Modulhandbuch) aufgeführt. (4) Das Studium umfasst einen Gesamtarbeitsaufwand von 90 Kreditpunkten. (5) Neben den zu absolvierenden Pflichtmodulen ist aus dem in Anlage 1 ersichtlichen Angebot ein Wahlpflichtbereich auszuwählen. 6 ANMELDUNG ZU DEN MODULEN (1) Die Studierenden werden bei der Immatrikulation automatisch zu allen Modulen in der im Modulhandbuch (Anlage 1) festgelegten Reihenfolge angemeldet. Bei Anrechnung von Modulen gemäß den 25 und 26 kann eine individuelle Reihenfolge festgelegt werden. (2) Von Abs. 1 kann auf Antrag des Studierenden an das Prüfungssekretariat abgewichen werden, um Unterbrechungen des Studiums zu ermöglichen. Der Antrag ist mit einer Frist von 6 Wochen zum jeweiligen Modulbeginn zu stellen. Der Studierende wird automatisch zur Nachholung des Moduls auf die Veranstaltung des Folgejahres angemeldet. Eine erneute Abmeldung vom Modul ist möglich. Die ausgesetzten Module werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Sofern die Nachholung nicht innerhalb der Regelstudienzeit erfolgt, muss sie innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Regelstudienzeit erfolgen. In Härtefällen können individuelle Verlängerungen gewährt werden. 7 STUDIENINHALTE (1) Die Studieninhalte werden in 10 Modulen vermittelt. Hinzu kommt die Master Thesis und das Kolloquium. (2) Das jeweils aktuelle Curriculum und das dazugehörige Modulangebot werden auf der Internetseite des Studiengangs (http://www.hsw-hameln.de) veröffentlicht. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

5 8 STRUKTUR DER STUDIENMODULE (1) Die Gesamtdauer eines Studienmoduls beträgt in der Regel neun Wochen. Jedes Studienmodul umfasst in der Regel sechs Kreditpunkte. Die Kreditpunkte beziehen sich auf die Zeiten, die zum Besuch der Präsenz-Veranstaltungen, zur Vor- und Nachbereitung im Selbststudium sowie zur Vorbereitung und Erbringung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen notwendig sind. In den Phasen des Selbststudiums findet eine Betreuung über die Lernplattform ILI- AS statt. (2) Abhängig von der Form des Leistungsnachweises sind die Modulabläufe unterschiedlich getaktet. Alle Module umfassen in der Regel einheitlich drei Präsenzveranstaltungen sowie Selbststudienphasen (3) Das Selbststudium dient der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie der Vorbereitung der Modulprüfungen. Zur Unterstützung des Selbststudiums steht allen Studierenden die Bibliothek (vgl. Anlagen Bibliotheksordnung) und freie Arbeitsplatzrechner, ein WLAN sowie ein breitbandiger Internetzugang (vgl. Anlagen Benutzerordnung für IT-Räume und Internetzugang) zur Verfügung. 9 STUDIENBERATUNG (1) Die Hochschule bietet orientierende Beratung bei der Studienwahl unter Berücksichtigung individueller Vorstellungen, Neigungen und Eignungen sowie Informationen zum Studiengang und seinen Inhalten und Anforderungen an. (2) Studienbegleitend wird eine fachliche und individuelle Studienberatung durch die Hochschule angeboten. 10 QUALITÄTSSICHERUNG (1) Die Hochschule Weserbergland betreibt Qualitätssicherung auf der Grundlage eines integrierenden Konzeptes, bestehend aus studentischer Veranstaltungskritik, interner und externer Evaluation, Absolventenbefragung, Verbleibstudien und Berufswegsanalysen. Die Arbeit der Evaluationsbeauftragten und der Evaluationskommission ist in der Evaluationsordnung beschrieben. (2) Auf Basis der erkannten Stärken und Schwächen werden Anpassungsprozesse zur Qualitätssicherung von Studium und der Lehre eingeleitet. Dabei werden Veränderungen in der Berufswelt und neue Erkenntnisse in der Hochschuldidaktik berücksichtigt. Die Hochschule Weserbergland stellt sich in einem permanenten Reformprozess dem Wandel der wissenschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und didaktischen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten. (3) Die Rückkopplung zwischen dem Beschäftigungssystem der Wirtschaft und den Studieninhalten wird über die Absolventenbefragungen und Verbleibstudien und ggf. durch die Einbeziehung von Unternehmen gewährleistet. Die zeitnahe Anpassung der Studieninhalte sichert die Qualifizierung der Absolventen für den Beruf. (4) Zur Weiterentwicklung der Lehrkompetenz werden in Kooperation mit hochschuldidaktischen Einrichtungen regelmäßig Weiterbildungsmaßnahmen für die Lehrenden durchgeführt. (5) Die Transparenz der Qualitätssicherung wird durch Darstellung der Ergebnisse in der Evaluationskommissionssitzung gewährleistet. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

6 II Zugang und Zulassung zum Studium 11 ZULASSUNGSTERMIN Die Einschreibung von Bewerbern erfolgt in der Regel jeweils zum Wintersemester. 12 ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN (1) Voraussetzung zur Zulassung ist ein in Deutschland anerkannter Bachelor- Abschluss oder ein Diplom oder ein anderer dem Bachelor-Abschluss mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie bzw. gleichgestellten Hochschule. (2) Insgesamt muss der Bewerber in Studium oder Ausbildung 210 Kreditpunkte (ECTS-Punkte) erworben haben. Dabei sind auch die Anrechnungsregelungen gemäß 25 und 26 zu beachten. (3) Bewerber müssen ferner eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Praxis vor der Zulassung zum Studium nachweisen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, wenn es sich um Absolventen eines dualen oder berufsbegleitenden Studiengangs handelt oder Bewerber bereits eine Führungsposition innehaben. (4) Sichere Sprachkenntnisse in Englisch (mindestens 80 Punkte im internetbasierten TOEFL-Test oder vergleichbare Ergebnisse anderer Sprachtests auf dem Niveau B2 GER) (5) Für Module in deutscher Sprache, die als wissenschaftliche Weiterbildung belegt werden, entfällt Abs. 4. 13 ZULASSUNG (1) Der Bewerber beantragt die Zulassung schriftlich bei der Hochschule. Dem Antrag sind beizufügen: 1) Ausgefüllter Bewerbungsbogen der Hochschule, 2) Lebenslauf, 3) Motivationsschreiben, 4) Referenzen, 5) Beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnis, 6) Gegebenenfalls Antrag und Nachweise gemäß 25 und 26 7) Nachweis über Englischkenntnisse und 8) Nachweis über bisherige berufliche Tätigkeiten. (2) Einsendeschluss für den Antrag ist der 30.06. des jeweiligen Jahres. 14 ZULASSUNGSVERFAHREN (1) Über die Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines hochschulinternen Auswahlverfahrens, inkl. eines Auswahlgesprächs, im Einvernehmen mit dem Präsidenten. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 13 erfüllen, die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, so werden die Bewerber nach dem Grad der Ergebnisse des Auswahlverfahrens zugelassen. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los über die Reihenfolge der Zulassung. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

7 (3) Die Studiengangsleitung hat bei der Vergabe der Studienplätze auf eine interdisziplinäre Mischung hinsichtlich der ersten Hochschulabschlüsse der Bewerber zu achten. (4) Für die Vergabe von Plätzen an Studierende, die einzelne Module als wissenschaftliche Weiterbildungsmaßnahme belegen möchten, trifft die Studiengangsleitung unter Berücksichtigung der in den Modulbeschreibungen formulierten Zugangsvoraussetzungen die Entscheidung über die Zulassung zum entsprechenden Modul. Die Zugangsvoraussetzungen können in diesem Fall auch durch einschlägige Praxiserfahrung nachgewiesen werden. (5) Dem Studierenden wird nach erfolgreichem Auswahlverfahren ein Studienplatz angeboten. Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Abschluss eines Studienvertrages zwischen der HSW und dem Studierenden. (6) Die Teilnahme an einzelnen Modulen als Weiterbildung ist ohne Immatrikulation möglich. Der Studierende erhält für die Zeit des Moduls den Status eines Gasthörers. III Prüfungen 15 PRÜFUNGSAUFBAU (1) Die Prüfung besteht aus den Leistungsnachweisen der in der Anlage 1 (Modulkatalog) genannten Modulen und einer Master-Thesis mit abschließendem Kolloquium. (2) Die besonderen Belange behinderter Studierender beim Aufbau des Studiums und den Prüfungen sowie bei der Abnahme von Prüfungen sind zu berücksichtigen. 16 PRÜFUNGSBEFUGNIS Zu Prüfern werden nur Personen bestellt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder eine dem Studium angemessene akademische oder berufliche Qualifikation haben. 17 PRÜFUNGSSEKRETARIAT (1) Das Prüfungssekretariat ist zentral für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens an der Hochschule Weserbergland einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und Urkunden zuständig. Die Verantwortung liegt beim Präsidenten. (2) Das Prüfungssekretariat achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 18 PRÜFUNGSAUSSCHUSS (1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern der Hochschule ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Senat der HSW bestellt einen Professor, der den Vorsitz übernimmt. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der Prüfer sowie seine Befugnisse widerruflich dem Vorsitzenden übertragen. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

8 (3) Der Prüfungsausschuss besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden Mitgliedern: Ein Mitglied pro Fachbereich aus der Gruppe der Professoren (entsandt aus der Fachbereichskonferenz), Ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrbeauftragten (gewählt nach Wahlordnung), einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (gem. Wahlordnung) und einem Studierenden aus der Studiengruppe der berufsbegleitenden Masterstudiengänge (bestellt durch die Studentenvertretung). (4) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die gemäß 18 (1 bzw. 3) bestimmt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die der studentischen Vertreter 1 Jahr. Eine Wiederberufung, für studentische Vertreter bis zum Ende des Studiums, ist zulässig. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und die Mehrheit der Professoren gewährleistet ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen und in Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen. (9) Der Prüfungsausschuss wird auch dann tätig, wenn er von der Ombudsperson (gemäß RL zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis) eingeschaltet wird. Dieser Fall tritt ein, sofern ein Angehöriger der Hochschule nicht den Prüfungsausschuss, sondern die Ombudsperson über einen Verstoß gegen Regeln dieser Allgemeinen Prüfungsordnung informiert. In diesem Fall hat die Ombudsperson unter Wahrung der Vertraulichkeit direkt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterrichten. 19 PRÜFUNG DER MODULE (1) Durch die Modulprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie die in den Qualifikationszielen formulierten Kompetenzen erworben haben. Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungstermine und die Prüfungsfristen werden vorgegeben. (2) Die Qualifikationsziele und inhaltlichen Anforderungen an die Module sowie Prüfungsform sind dem jeweils gültigen Modulhandbuch (Anlage 1) zu entnehmen. (3) Für die studienbegleitende Überprüfung der Qualifikationsziele sind folgende Formen der Prüfung (=Leistungsnachweise) vorgesehen: Klausuren (vgl. Klausurordnung) Hausarbeiten, auch in Form von Gruppenarbeiten, Präsentationen, auch in Form von Gruppenpräsentationen, Bewertung des Lernportfolios HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

9 Die Überprüfung der Modulqualifikationsziele kann aus methodisch didaktischen Gründen auch durch eine Kombination von mehreren Prüfungsleistungen erfolgen. In diesem Fall wird eine prozentuale Gewichtung in der Modulbeschreibung ausgewiesen. (4) Für die Gestaltung der schriftlichen Leistungsnachweise gelten die Richtlinien zur Erstellung von Hausarbeiten/Lernportfolio und der Master-Thesis im Rahmen des berufsbegleitenden Masterstudienganges (vgl. Anlage 2) und die Richtlinien für die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten an der HSW (RL wiss. Arb.) als verbindlich. (5) In jedem schriftlichen Leistungsnachweis hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er diesen bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig erfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat (Eigenständigkeitserklärung in der RL wiss. Arb.). (6) Liegen Behinderungen im Sinne des 3 BGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) vor oder macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit gestatten, dass gleichwertige Leistungen in anderer Form erbracht werden. (7) Die Modulprüfungen sind bei der letzten Wiederholung stets von zwei Prüfern zu bewerten. 20 KREDITPUNKTE (ECTS-PUNKTE) Für jedes mit mindestens ausreichend bewertetes oder bestandenes nicht bewertetes (vgl. 23 (2), 25 (2) und 26 (4)) Modul werden Kreditpunkte (ECTS-Punkte) gemäß Anlage 1 (Modulhandbuch) vergeben. Dabei entspricht gemäß den Vereinbarungen des ECTS (European Credit Transfer System) ein Kreditpunkt einem studentischen Arbeitsaufwand (Workload) von 25 Stunden. 21 BEWERTUNG DER MODULE (1) Die Noten für die einzelnen Module werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Die Notenskala dient dem Zweck, eine differenzierte Bewertung unterschiedlicher Leistungen zu ermöglichen. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine besonders hervorragende Leistung, 2 = gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht, 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

10 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungen ist die Richtlinie Bewertung von Semester-und Prüfungsleistungen heranzuziehen. (2) Wird ein Modul durch eine Kombination von mehreren Prüfungsleistungen geprüft ( 19 (3) letzter Absatz), wird für jede Prüfungsleistung eine Note vergeben, die entsprechend ihrer prozentualen Gewichtung in die Modulnote einfließt. Liegt die daraus resultierende rechnerische Note bis auf die zweite Nachkommastelle genau zwischen zwei Notenstufen, so wird die bessere Notenstufe als Modulnote bestimmt: Eine rechnerische 2,50 wird also zu einer 2,3 und nicht zu einer 2,7 als Modul-Gesamtnote. Eine 2,51 hingegen führt zu einer Modul-Gesamtnote von 2,7. 22 VERSÄUMNIS, TÄUSCHUNG UND STÖRUNG VON PRÜFUNGEN (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Studierende 1) die fristgerechte Einreichung des Themenantrags für Hausarbeiten sowie die Thesis ohne triftige Gründe versäumt, 2) einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt, 3) nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, 4) eine Prüfungsleistung nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbringt, 5) das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Vorbereitung einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, 6) den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört und deshalb von der Fortsetzung ausgeschlossen wird. 7) die Versicherung nach 19 Absatz 5 (eigenständige Erstellung schriftlicher Arbeit) unwahr ist Bei Versäumnis einer Prüfung aus Krankheitsgründen nach Nr. 1, 2 oder 4 oder Rücktritt gemäß Nr. 3 wird bei der Berufung auf Krankheitsgründe die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer gutachtlichen Äußerung eines Facharztes verlangt. Diese/s muss unverzüglich im Prüfungssekretariat eingereicht werden. Befindet sich der Kandidat im letzten Versuch eine Prüfungsleistung zu bestehen oder hat er bereits zweimal in Folge aus gesundheitlichen Gründen an der gleichen Prüfungsleistung nicht teilgenommen, ist zwingend ein amtsärztliches Attest vorzulegen. In Einzelfällen kann auf begründeten Beschluss des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (2) Bei einem Ausschlussverfahren nach Abs. 1 Nr. 6 kann der Prüfling verlangen, dass der Prüfungsausschuss den Ausschluss überprüft. (3) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 23 BESTEHEN UND NICHTBESTEHEN EINES MODULS (1) Ein bewertetes Modul, die Thesis und das Kolloquium sind bestanden, wenn sie insgesamt mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet sind und die Thesis als Gruppenarbeit den Anforderungen gemäß 27 Absatz 6 entspricht; erst dann werden gemäß 20 die Kreditpunkte (ECTS-Punkte) angerechnet. (2) Nicht bewertete Module werden mit bestanden/nicht bestanden ausgewiesen. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

11 (3) Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden (vgl. Abs. 1) ist oder als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gemäß 19 Abs. 5 entspricht, oder eine Bedingung nach 22 Abs. 1 vorliegt. (4) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung wegen Täuschung oder falscher Versicherung ( 22) Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß kann der Prüfungsausschuss eine unmittelbare Exmatrikulation beschließen. (5) Hat der Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wird die Exmatrikulation mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgesprochen. Der Kandidat erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. (6) Im Falle einer Exmatrikulation wird ein Nachweis ausgestellt, der die erbrachten Module und deren Noten sowie die noch fehlenden Module enthält und erkennen lässt, dass die entsprechende Abschlussprüfung nicht bestanden ist. 24 WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Wurde ein Modul, dessen Qualifikationsziel durch eine Kombination mehrerer Prüfungsleistungen überprüft wird ( 19 (3) letzter Absatz), nicht bestanden, dürfen nur die Prüfungsleistungen wiederholt werden, die nicht bestanden wurden. Ist ein Modul mit mehreren Prüfungsleistungen bestanden, so dürfen keine Prüfungsleistungen wiederholt werden, auch wenn sie nicht bestanden wurden. (2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. (3) Die Wiederholung einer Prüfung nach 19 (3), der zum Nichtbestehen des Moduls geführt hat, muss beim nächstmöglichen auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Prüfungstermin stattfinden. (4) Die Thesis kann einmal wiederholt werden. (5) Wird das Kolloquium mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet frühestens nach einem Monat, spätestens nach zwei Monaten statt. Wird auch bei der Wiederholung nicht mindestens die Beurteilung ausreichend erreicht, so ist die Master- Prüfung in dem Studiengang an der Hochschule Weserbergland insgesamt endgültig nicht bestanden. 25 ANRECHNUNG VON STUDIENLEISTUNGEN AN ANDEREN HOCHSCHULEN IM IN- UND AUSLAND (1) Studienzeiten und Leistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Vertragliche Vereinbarungen mit ausländischen Partnerhochschulen können die Einzelanerkennungen ersetzen. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

12 (2) Werden Leistungen angerechnet, können die Noten übernommen werden, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei Notenübernahme wird diese in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Anderenfalls wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1-2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der Hochschule (Lissabon- Konvention BGBl. 2007 S.712 - Art.III.3 Absatz 5). Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. (4) Der Prüfungsausschuss kann eine Kenntnisprüfung ansetzen, wenn Zweifel an der Gleichwertigkeit im beantragten Modul besteht. (5) Einstufungsprüfungen zum Zwecke der Anerkennung von Studienabschnitten werden auf schriftlichen Antrag über den Prüfungsausschuss durch die fachlich zuständigen Dozenten durchgeführt. Der Prüfungsausschuss nimmt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen die Einstufung vor. (6) Module aus Studiengängen, die zur Zulassung zum Masterstudium berechtigen, können nicht zusätzlich auf den Masterstudiengang angerechnet werden. (7) Anträge auf Anrechnung müssen mindestens 10 Wochen vor Beginn des Moduls bzw. für Module im ersten Semester sechs Wochen nach Semesterbeginn im Masterstudiengang beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Dem Antrag sind entsprechende Dokumente, welche die Gleichwertigkeit belegen, beizufügen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. 26 ANRECHNUNG VON AUßERHALB EINER HOCHSCHULE ERBRACHTEN LEISTUNGEN (1) Kompetenzen, die außerhalb einer Hochschule erworben wurden (berufliche Erfahrungen, informell erworbene Kompetenzen, außerhochschulische Qualifizierungen) und deren Gleichwertigkeit zu Modulen dieses Studiengangs festgestellt wird, können bis zu einem Umfang von max. 45 Kreditpunkten (ECTS- Punkte) angerechnet werden. (2) Die Anrechnung muss beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Der Studierende muss hierzu in einem Kompetenzportfolio (Tätigkeitsdarstellungen, Stellenbeschreibungen, Dienstliche Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Zeugnisse, Zertifikate, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsproben o.ä.) nachweisen, dass er über die entsprechenden Kompetenzen verfügt. (3) Der Prüfungsausschuss kann eine Kenntnisprüfung ansetzen, wenn Kompetenznachweise nicht aussagekräftig sind oder Zweifel an der theoretischen Fundierung im beantragten Modul besteht. (4) Die Module werden mit der Note bestanden angerechnet. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (5) Die Regelungen für Einstufungsprüfungen gelten entsprechend 25, Absatz 5. (6) Es gelten die Regelungen gemäß 25, Absatz 7 entsprechend. 27 MASTER-THESIS (1) Die Master-Thesis mit dem Kolloquium ist eine Prüfungsleistung, die das Masterstudium abschließt. (2) In der Thesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer begrenzten Bearbeitungszeit eine wissenschaftliche Arbeit zu HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

13 (3) Das Thema der Thesis wird durch die Studiengangsleitung geprüft und ausgegeben. Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Thesis eigene Vorschläge einzureichen, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Ein Anspruch ist daraus nicht abzuleiten. (4) Das Thema der Thesis wird nicht vor dem erfolgreichen Abschluss des Moduls Forschungsmethodik ausgegeben. (5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt 20 Wochen. Der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens die Hälfte der Bearbeitungszeit verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist mit Begründung beim Prüfungsausschuss einzureichen. (6) Die Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (2) erfüllt sind. Die Gruppe soll nicht mehr als drei Personen umfassen. (7) Die Thesis ist in dreifacher Ausfertigung gebunden fristgemäß beim Prüfungssekretariat der Hochschule abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Thesis dem Prüfungssekretariat auf dem Postweg zugeleitet, ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgeblich. Eine nicht fristgemäß eingereichte Arbeit ist mit nicht ausreichend (5,0) zu bewerten. (8) Die Thesis ist von zwei Prüfern (gemäß 16) zu bewerten. Der betreuende Dozent der Thesis soll Prüfer sein. Kommt eine Einigung auf eine Note unter den Prüfern nicht zustande, ist das arithmetische Mittel der Noten zu bilden. Das Benotungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (9) Die Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Wird die Thesis in deutscher Sprache verfasst, ist ein Abstract in englischer Sprache zu verfassen, der die Motivation und wesentlichen Ergebnisse zusammenfasst. Der Umfang darf maximal eine Seite betragen. (10) Wird von einem Gutachter die Arbeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet, muss eine neue Thesis angefertigt werden. Die erneute Themenanmeldung kann frühestens nach einem Monat erfolgen. 28 KOLLOQUIUM (1) Das Kolloquium ergänzt die Thesis und ist selbständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Forschungsmethodik und die Bearbeitung des Themas der Thesis mit dem Prüfling erörtert werden. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist, dass die Thesis von beiden Prüfenden vorläufig mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Das Kolloquium soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Thesis durchgeführt werden. Wurde die Thesis als Gruppenarbeit durchgeführt, so soll auch das Kolloquium als gemeinsame Prüfung abgenommen werden. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

14 (3) Das Kolloquium setzt sich aus einem Vortrag des Prüflings (20 Minuten) und einem Fachgespräch zusammen. Es dauert insgesamt ca. 45 Minuten. (4) Die Prüfung soll von den Gutachtern der Thesis abgenommen werden. IV Schlussbestimmungen 29 GESAMTNOTE UND ZEUGNIS (1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Module des Studiums sowie die Thesis und das Kolloquium bestanden sind. (2) Nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Leistungen (Module) erhalten die Kandidaten gemäß der Anlage 3 ein Zeugnis und eine Urkunde sowie ein Diploma Supplement, durch die der akademische Grad beurkundet wird. (3) Das Zeugnis enthält außer dem akademischen Grad eine Gesamtbewertung (Note). Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den Modulen als entsprechend den Kreditpunkten gewichtetes arithmetisches Mittel der bewerteten Modulergebnisse. Der 21 Abs. 2 Satz 2 gilt analog. (4) Das Zeugnis listet weiterhin die belegten Module und die dafür erreichten Kreditpunkte (ECTS-Punkte) auf. (5) Das Zeugnis wird von dem Präsidenten und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis enthält das Datum, an dem das Kolloquium erfolgreich abgelegt wurde. (6) Die Urkunde wird von dem Präsidenten und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (7) Leistungsnachweise, die an anderen Hochschulen erbracht und als äquivalent anerkannt worden sind, können unter Angabe der Hochschule und mit den dort erreichten Ergebnissen in das Zeugnis aufgenommen werden. (8) Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala wird eine relative Noten-Einstufungstabelle (ECTS Grading Table) entsprechend des ECTS- Users`Guide in der jeweils geltenden Fassung ausgegeben. Sie stellt die statistische Verteilung der Noten der Studierenden des abschließenden Jahrgangs und der zwei vorhergehenden Jahrgänge des gleichen Studienganges dar. 30 UNGÜLTIGKEIT VON PRÜFUNGEN (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsmodule, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

15 (4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 31 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN (1) Den Studierenden wird nach Ende des Semesters die Möglichkeit gewährt, die Bewertung der Module des Semesters einzusehen. (2) Ein darüber hinaus gehender, begründeter Antrag auf Einsichtnahme ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieser entscheidet über die Einsichtnahme und bestimmt ggf. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme. (3) Eine Einsichtnahme ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist ( 32) ausgeschlossen. 32 WIDERSPRÜCHE GEGEN DAS PRÜFUNGSVERFAHREN UND GEGEN PRÜFUNGSENT- SCHEIDUNGEN (1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen können, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe schriftlich beim Prüfungssekretariat erhoben werden. (2) Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe angegeben sind. (3) Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Ist die Nachprüfung angetreten, kann gegen vorhergehende Prüfungsleistungen kein Widerspruch mehr eingelegt werden. 33 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Für Studierende belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 34 INKRAFTTRETEN Diese Prüfungsordnung tritt zum 11.04.2011 in Kraft. V. Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Modulhandbuch Richtlinie zur Erstellung von Hausarbeiten/Lernportfolios und der Master-Thesis Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

16 VI. weitere Ordnungen und Richtlinien Die folgenden Ordnungen und Richtlinien der Hochschule Weserbergland 2, gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung mit: Richtlinien für die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten Klausurordnung Evaluationsordnung Bibliotheksordnung Benutzerordnung für IT-Räume und Internetzugang Bewertung von Semester- und Prüfungsleistungen 2 Veröffentlicht unter http://www.hsw hameln.de/hsw/downloads.php und auf der hochschuleigenen Lernplattform ILIAS. HSW/Ba Studien- und Prüfungsordnung_MBA Stand: Juli 2015

Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs (MBA) Modulhandbuch Module und zugehörige Lehrveranstaltungen Semester Studentische Arbeitsbelastung (in Zeitstunden) Kontaktzeit (Lehrveranstaltungsstunden) Selbststudium (Stunden) Prüfungsformen ECTS- Punkte Modulbeauftragte MBA01: Herausforderungen und Rahmenbedingungen des Managements Grundlagen des Managements 1. Hausarbeit 72 78 6 Prof. Dr. Timm Eichenberg 1. 25 Wissensmanagement 1. 11 Herausforderungen der Weltwirtschaft 1. 18 Planspiel BWL 1. 18 MBA02: Führung und Personalmanagement Führung und Personalmanagement Unternehmens- und Führungsethik Grundlagen des Arbeitsrechts 1. Hausarbeit 54 96 6 Prof. Dr. Timm Eichenberg 1. 25 1. 7 1. 11 Personalgespräche 1. 11 MBA03: Kosten- und Finanzmanagement Kosten- und Finanzmanagement 2 Präsentation 54 96 6 Prof. Dr. Timm Eichenberg 2 57 MBA04: Strategic Management and International Business Foundations of International Management International Management in Asia and Russia 2 Hausarbeit, Case-Study Presentations 2 18 Strategic Management 2 30 International Business 2 30 96 204 12 Prof. Dr. Timm Eichenberg 18 MBA05: Führung und 1./2. Lernportfolio 58 92 6 Prof. Dr. Timm 03.02.2015/Kre

Persönlichkeit Führung und Persönlichkeit 1./2. 54 Coaching 1./2. 4 Eichenberg MBA06: Prozess- und IT- Management 3 Hausarbeit 54 96 6 Prof. Dr. Michael Städler IT-Management 3 18 Geschäftsprozess- Management Change- und Projektmanagement 3 18 3 18 MBA07: Marketing- und Vertriebsmanagement Marketing- und Vertriebsmanagement MBA08: Wahlpflichtmodul I a-e MBA09: Wahlpflichtmodul II a-e 3 Hausarbeit 54 96 6 Prof. Dr. Timm Eichenberg 3 54 4 Hausarbeit 45 105 6 Vgl. Modulkatalog 4 Präsentation 45 105 6 Vgl. Modulkatalog MBA10: Forschungsmethodik 4 Hausarbeit 54 96 6 Prof. Dr. Timm Eichenberg Forschungsmethodik 4 57 93 MBA11: Abschlussarbeit 5 Master-Thesis & Kolloquium 22 578 24 Prof. Dr. Timm Eichenberg Summe 655 1595 90 03.02.2015/Kre

Herausforderungen und Rahmenbedingungen des Managements Modulcode Modulverantwortung ECTS-Punkte Stand MBA01 Prof. Dr. Timm Eichenberg 6 03/2014 Dauer Periodizität 9 Wochen jedes Jahr Studiengang General Management Qualifikationsziele Semester 1. Semester Die Studierenden sind mit den Grundlagen des Managements vertraut. Sie kennen den klassischen und modernen Managementprozess. Die Rahmenbedingungen des Managements in der Marktwirtschaft sind ihnen vertraut. Ihnen sind die daraus entstehenden Herausforderungen bewusst und sie sind in der Lage, Bezüge zum eigenen (Management-)Verhalten herzustellen. Den Studierenden ist die gesellschaftliche Dimension des Managements bewusst und sie sind sensibilisiert für ethische Fragestellungen. Sie kennen die wesentlichen Herausforderungen der Weltwirtschaft im 21. Jahrhundert und können die Auswirkungen verschiedener Entwicklungsszenarien benennen. Sie entwickeln ein Verständnis für die Komplexität und Vernetztheit in Unternehmen und zwischen Unternehmen und Umwelt und können dabei Bezüge zur betrieblichen Praxis herstellen. Dabei sind sie in der Lage, die Probleme aus dem Blickwinkel verschiedener Disziplinen zu betrachten. Sie lernen Wissensmanagement als eine bereichsübergreifende Herausforderung kennen sowie verschiedene Wissensmanagement-Methoden und deren Anwendungsfelder. Im Rahmen eines haptischen Planspiels werden betriebswirtschaftliche Zusammenhänge begreifbar und die unterschiedlichen Perspektiven auf betriebliche Probleme werden deutlich. Lehrinhalte Grundlagen des Managements Diskussionsstand integrierte Unternehmungsführung Normatives Management Planung und Kontrolle Organisation Personal und Führung Change Management Entwicklungstendenzen im Management Wissensmanagement Wissensmanagement als ein zentrales Herausforderungsfeld für Wirtschaft und Gesellschaft Ansatzpunkte und Methoden des Wissensmanagements Herausforderungen der Weltwirtschaft im 21. Jahrhundert Geldschöpfung Die Mega-Finanzblase und der Renditedruck globaler Finanzmärkte Der gepumpte globale Wohlstand Der globale Kampf um knappe Ressourcen und das Ende des Erdölzeitalters Planspiel BWL-Komplex Literatur Eggers, B./Ahlers, F./Eichenberg, T. (Hrsg.), Integrierte Unternehmungsführung, Wiesbaden 2011 Steinmann, H./Schreyögg, G.: Management. Grundlagen der Unternehmensführung, 2005, 6. Auflage Spoun, S./Meynhardt, T. (Hrsg.): Management - eine gesellschaftliche Aufgabe, Baden Baden 2010 Eckardstein, D. von/kasper, H./Mayrhofer, W.(Hrsg.): Management: Theorien - Führung - Veränderung, Stuttgart 1999 Jung, H./Bruck, J./Quarg, S.: Allgemeine Managementlehre, Berlin 2008 Schreyögg, G./Koch, J.: Grundlagen des Managements, Wiesbaden 2007 Robbins, S. P./Coulter, M.: Management, 8th Edition, New Jersey 2005 Hemel, U.: Wert und Werte: Ethik für Manager - Ein Leitfaden für die Praxis, München 2007 Naef, J.: Eine Management-Ethik: Für eine verantwortungsbewusste Unternehmensführung, München 2010 HSW/Kre 07/2015

Lehner, F.: Wissensmanagement: Grundlagen, Methoden und technische Unterstützung, 2. Aufl., Hanser, 2008 Nonaka, I./Takeuchi, H.: Die Organisation des Wissens, Campus, Frankfurt/New York 1997 Probst, G./Raub, S./Romhardt, K.: Wissen managen. Wie Unternehmen ihre wertvollste Ressource optimal nutzen, 5. Aufl., Gabler, 2006 Krugman, P./Obstfeld, M.: Internationale Wirtschaft: Theorie und Politik der Außenwirtschaft, Pearson, 7. Auflage 2006 Roubini, N./Mihm, St.: Das Ende der Weltwirtschaft und ihre Zukunft: Crisis Economics, Campus 2010 J. Stieglitz, Die Schatten der Globalisierung, Siedler 2002 Jackson, T.: Prosperity without Growth? The Transition to a sustainable Economy, UK- Sustainable Development Commission, London 2009 Modulaufbau Nr Art Bezeichnung Std. 1 Seminaristische Vorlesung Grundlagen des Managements 25 2 Seminaristische Vorlesung 3 Seminaristische Vorlesung Wissensmanagement 11 Herausforderungen der Weltwirtschaft 18 4 Unternehmensplanspiel BWL Komplex 18 5 Selbststudium Herausforderungen und Rahmenbedingungen des Managements 78 Leistungsnachweis Hausarbeit Summe: 150 HSW/Kre 07/2015

Führung und Personalmanagement Modulcode Modulverantwortung ECTS-Punkte Stand MBA02 Prof. Dr. Hans Ludwig Meyer 6 07/2015 Dauer Periodizität 9 Wochen jedes Jahr Studiengang General Management Qualifikationsziele Semester 1. Semester Die Studierenden setzen sich intensiv mit den theoretischen Grundlagen der Führung auseinander und beurteilen die Implikationen der theoretischen Erkenntnisse auf das praktische Führungshandeln. Des Weiteren erwerben die Studierenden Kompetenzen aus dem Bereich des Personalmanagements, die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bedeutend sind. Dazu gehören neben dem Thema Motivation die Themenbereiche Personalplanung, -auswahl, -entwicklung und -beurteilung. Darüber hinaus sind sie in der Lage, Personalgespräche zielgerichtet zu führen. Die Studierenden erkennen durch Einblicke in die Kommunikationsund Wahrnehmungspsychologie ihren eigenen Kommunikationsstil und können sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einstellen. Anhand von Praxisbeispielen der Studierenden werden Gespräche reflektiert. Sie lernen anhand dieser Beispiele Gespräche zielorientiert zu gestalten und können situationsangemessen verschiedene Gesprächsmethodiken anwenden. Die Studierenden kennen wesentliche für den Führungsalltag bedeutsame arbeitsrechtliche Normen und sind in der Lage, diese anzuwenden. Die Studierenden können die wesentlichen begrifflichen und philosophischen Grundlagen der Ethik wiedergeben, den Zusammenhang zwischen Ethik und Wirtschaft in seinen verschiedenen Dimensionen aufzeigen, ethische Fragestellungen und Dilemma-Situationen in Unternehmen identifizieren und kritisch diskutieren, Lösungsalternativen entwickeln, in Ansätzen reflektieren und im Diskurs verteidigen. Lehrinhalte Führung Grundlagen - Bestimmungsgrößen menschlichen Verhaltens - Menschenbilder Führung und Motivation - Führungstheorien: Eigenschaftstheorien, Verhaltenstheorien, situative Theorien - Alternative Ansätze: Transaktionale und Transformative Führung - Führungsinstrumente - Motivation als Führungsaufgabe Motivationstheorien: Inhaltstheorien, Prozesstheorien, Vergleichstheorien Personalmanagement - Grundlagen des Personalmanagements - Überblick zentraler personalwirtschaftlicher Aufgabenfelder: Personalbedarfsdeckung, Personalfreisetzung, Personalentwicklung, Arbeitsbedingungen - Anreizsysteme - Die Führungskraft als Personalmanager: Auswahl, Beurteilung, Entwicklung, Motivation - Personalgespräche Einführung in die Wahrnehmungs- und Kommunikationspsychologie - Inhalts- und Beziehungsebene - Differenzierung zwischen Wahrnehmung und Interpretation - Gespräche strukturiert aufbauen - Gesprächsmethodiken: aktives Zuhören, Fragetypen, Feedback - Identifikation von Entwicklungspotentialen und Erweiterung des Verhaltensrepertoires in kommunikativen Situationen Unternehmens- und Führungsethik - Begriffliche und philosophische Grundlagen - Verhältnis von Ethik und Wirtschaft - Persönliche Werte als Basis einer Führungsethik - Ethische Dilemmata HSW/Kre 07/2015

- Praktische Entscheidungshilfen für ethische Fragestellungen - Ausgewählte praktische unternehmensethische Ansätze Grundlagen des Arbeitsrechts Literatur Scherm, E. / Süß, S. (2010): Personalmanagement, 2. Auflage, München 2010 Eichenberg, T. (2007): Grundlagen und Formen der Mitarbeiterführung; in: Steinle, C./Daum, A. (Hrsg.), Controlling: Kompendium für Ausbildung und Praxis, 4. Auflage, Stuttgart 2007, S. 190-217 Steinmann, H./Schreyögg, G.: Management. Grundlagen der Unternehmensführung, 2005, 6. Auflage Yukl, G. (2009) Leadership in Organizations, 7th Edition, Pearson Northouse, P. G. (2007) Leadership - Theory and Practice, Sage Bruch, H., Krummaker, S. and B. Vogel (Hrsg.) (2006) Leadership: Best Practices und Trends, Gabler Wunderer, R. (2009) Führung und Zusammenarbeit, 8. Auflage, Luchterhand Rosenstiel, Lutz von (2009) Grundlagen der Organisationspsychologie: Basiswissen und Anwendungshinweise, 6. Auflage, Schäffer-Poeschel Scholz, C. (2010) Personalmanagement: Informationsorientierte und verhaltenstheoretische Grundlagen, 6. Auflage, Vahlen Berthel, J./Becker, F.G. (2010) Personal-Management: Grundzüge für Konzeptionen betrieblicher Personalarbeit, 9. Auflage, Schäffer-Poeschel Rosenstil, L. von/regnet, E./Domsch, M. E. (Hrsg.)(2009): Führung von Mitarbeitern: Handbuch für erfolgreiches Personalmanagement, 6. Auflage, Schäffer-Poeschel Gührs, Manfred / Nowak, Klaus (1991), Das konstruktive Gespräch: Ein Leitfaden für Beratung, Unterricht und Mitarbeiterführung mit Konzepten der Transaktionsanalyse, Meezen, Limmer Schulz von Thun, Friedemann (1991), Miteinander Reden Band 1: Störungen und Klärungen, Hamburg, rororo Watzlawick, Paul, Beavin Janet, Jackson, Don, (2007, 11. unveränderte Auflage), Menschliche Kommunikation, Bern, Huber Becker, M. (2009): Personalentwicklung: Bildung, Förderung und Organisationsentwicklung in Theorie und Praxis, 5. Auflage, Schäffer-Poeschel Mudra, P. (2004): Personalentwicklung: Integrative Gestaltung betrieblicher Lern- und Veränderungsprozesse, Vahlen Junker, A., Grundkurs Arbeitsrecht, aktuelle Aufl., Beck Arbeitsgesetze, aktuelle Aufl., Beck Göbel, E.: Unternehmensethik: Grundlagen und praktische Umsetzung, UTB, Stuttgart, 2. Auflage, 2010 Maak,T./Ulrich, P.: Integrierte Unternehmensführung: Ethisches Orientierungswissen für die Wirtschaftspraxis, Schäffer-Poeschel, 2007 Crane, A./Matten, D.: Business Ethics: Managing Corporate Citizenship and Sustainability in the Age of Globalization, Oxford University Press, 3. Auflage, 2010 Modulaufbau Nr Art Bezeichnung Std. 1 Seminaristische Vorlesung Führung und Personalmanagement 25 2 Seminaristische Vorlesung 3 Seminaristische Vorlesung Unternehmens- und Führungsethik 7 Grundlagen des Arbeitsrechts 11 4 Übung Personalgespräche 11 5 Selbststudium Führung und Personalmanagement 96 Leistungsnachweis Hausarbeit Summe: 150 HSW/Kre 07/2015

Kosten- und Finanzmanagement Modulcode Modulverantwortung ECTS-Punkte Stand MBA03 Prof. Dr. Timm Eichenberg 6 03/2014 Dauer Periodizität 9 Wochen jedes Jahr Studiengang General Management Semester 2. Semester Qualifikationsziele Die Studierenden verstehen, wie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens im Rechnungswesen abgebildet wird. Sie kennen die Zusammenhänge zwischen der Rechnungslegung nach HGB und der Kosten- und Leistungsrechnung und sind mit deren Begriffen, Aufgaben und Methoden vertraut. Sie können Kostenverursacher erkennen und analysieren und kennen Möglichkeiten zur Beeinflussung von Kosten. Ebenso sind sich die Studierenden der Bedeutung der Finanzwirtschaft bewusst und haben fundierte Kenntnisse über Instrumente und Methoden des Finanzmanagements. Auf Basis der Jahresabschlussanalyse können sie ein Unternehmen hinsichtlich der finanzwirtschaftlichen Lage und Zielkonformität beurteilen. Lehrinhalte Bilanzierung: Grundlagen der Rechnungslegung nach dem HGB-Neu, Bausteine des Jahresabschlusses: Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Anhang, Lagebericht von Einzelunternehmen und Konzernen. Vergleich zu IFRS-Regeln Jahresabschlussanalyse: Grundlagen der Bilanzanalyse und der Kennzahlenbildung, Kennzahlen/Kennzahlensysteme zur Beurteilung von Liquidität, Stabilität, Ertrag und Rentabilität Finanzwirtschaft: Begriff und Aufgaben der Finanzierung, Eigen- und Fremdfinanzierung, Kapitalkosten Kosten -und Leistungsrechnung: Begriff und Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung, Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung. Finanzmanagement: Unternehmenswertsteigerung durch ergebniswirksame Optimierungsmaßnahmen. Investitions- und Projektergebnisrechnung. Literatur Coenenberg, A. et. Al. (2012): Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 22., überarbeitete Auflage, Stuttgart. Coenenberg, A. et. Al. (2012): Einführung in das Rechnungswesen, 4. Auflage,Stuttgart. Copeland, T./Koller, T./Murrin, J. (2002): Unternehmenswert, Campus Verlag. Hawawini, G./Viallet, C. (2010): Finance for Executives: Managing for Value Creation, Thomson Press. HGB Handelsgesetzbuch, 54. Auflage 2013, Beck-Texte dtv. Modulaufbau Nr Art Bezeichnung Std. 1 Seminaristische Vorlesung Kosten- und Finanzmanagement 54 2 Selbststudium Kosten- und Finanzmanagement 96 Leistungsnachweis Präsentation (in Gruppen) Summe: 150 HSW/Kre 07/2015