Nummer: 106/2014 den 15. Juli 2014

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Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 106/2014 den 15. Juli 2014 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 24. Juli 2014 Nichtöffentlich VFA 17. Juli 2014 Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss der Vorberatung ATU/BA SOA KSA JHA Betreff: Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Anlagen: 4 Verfahrensgang: Einbringung zur späteren Beratung Vorberatung für den Kreistag Abschließender Beschluss im Kreistag BESCHLUSSANTRAG: Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird, wie in der Anlage 3 dargestellt, beschlossen. Auswirkungen auf den Haushalt: Durch die Änderung der Satzung ist mit einem jährlichen Mehraufwand bei Kostenart 44210000, P 1110102 von 150.000 Euro zu rechnen. Im Haushaltsplan 2015 sind 350.000 Euro zu veranschlagen. Sachdarstellung: Der Ältestenrat empfiehlt, die Regelungen über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und die Fraktionsentschädigungen neu zu fassen.

- 2 - Derzeit erhalten Kreisräte nach 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die sich zusammensetzt aus, a) einem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro b) einem Sitzungsgeld in Höhe von bis zu 3 Stunden 30 Euro über 3 bis 6 Stunden 52 Euro über 6 Stunden 72 Euro. Die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit hat sich wie folgt in den vergangenen Jahren entwickelt: 1999 2003 - Sparbeschlüsse - 2009 bis 3 Std. 30 Euro bis 3 Std. 30 Euro bis 3 Std. 30 Euro 3 bis 8 Std. 60 Euro 3 bis 8 Std. 52 Euro 3 bis 6 Std. 52 Euro über 8 Std. 80 Euro über 8 Std. 72 Euro über 6 Std. 72 Euro In der Anlage 1 ist ein Vergleich der ehrenamtlichen Entschädigung der Landkreise in der Region sowie in Anlage 2 eine Modellrechnung beigefügt. Im Ältestenrat bestand Einvernehmen, den monatlichen Grundbetrag je Kreisrat auf 80 Euro zu erhöhen. Einen monatlichen Grundbetrag für Fraktionsvorsitzende bis zu 10 Fraktionsmitgliedern in Höhe von 120 Euro und einen monatlichen Grundbetrag für Fraktionsvorsitzende ab 11 Fraktionsmitglieder in Höhe von 200 Euro einzuführen. Für die Sitzungen, auch für die Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Sitzung dienen, soll je Sitzung und Sitzungssitz ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 Euro, max. täglich 150 Euro gewährt werden. Die Entschädigung der Fraktionen, die seit 1985 für Fraktionen bis zu 15 Mitgliedern eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro und über 15 Mitgliedern eine monatliche Aufwandsentschädigung von 80 Euro vorsieht, soll künftig für Fraktionen ab 11 Mitgliedern 100 Euro monatlich, für Fraktionen bis zu 10 Mitgliedern 50 Euro monatlich und für Parteien/Wählervereinigungen unter 3 Mitgliedern 20 Euro monatlich betragen (vergleiche Anlage 3). Die bisher in 5 geregelte gesonderte Erstattung von Aufwendungen kann entfallen, da die Regelungen der Reichsversichungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz inzwischen außer Kraft getreten sind und der darin geregelte Anspruch nach 15 Landkreisordnung in Verbindung mit 1 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt werden kann. Heinz Eininger Landrat

Anlage 1 Göppingen Böblingen Rems-Murr Ludwigsburg Esslingen Jeder Kreisrat mtl. 25 Jeder Kreisrat mtl. 70 Jeder Kreisrat jährl. 900 Jeder Kreisrat jährl. 840 Jeder Kreisrat mtl. 50 FraVosi. zusätzlich nochmals mtl.50 FraVosi mtl. zusätzl 70 Stv.d.FraVosi 75% aus 70 FraVosi jährl. 1800 FraVosi jährl. bis 5 Mitgl. 1040 bis 10 Mitgl. 1240 bis 20 Mitgl. 1440 über 20 Mitgl. 1640 -- Sitzungsgeld auch für Sitzungen der Fraktionen die der Vorbereitung einer Sitzung dienen. -- Sitzungen: - Sitzungsgeld auch für Sitzungen der Fraktionen - Sitzungen: Fraktionssitzungen und Vorbesprechungen von Ausschüssen sind in o.g. Jahresbetrag enthalten. Sitzungen: -- Sitzungsgeld auch für Sitzungen der Fraktionen die der Vorbereitung einer Sitzung dienen. -- Sitzungen: ------------------------------- Sitzungsgeld auch für Sitzungen der Fraktionen die der Vorbereitung einer Sitzung dienen. Sitzungen: > 4 Std. 35 über 4 6 Std. 45 über 6 8 Std. 55 Über 8 Std. 65 Je Sitzung pauschal 50 Je Sitzungstag 55 je Sitzung 70 Geld nur für Ausschuss- Sitz Bei mehreren Sitzungen am Tag max. 140 bzw. bei Aufsichts- /Pflegekraft max. 210 > 3 Std. 30 Über 3 6 Std. 52 Über 6 Std. 72

Göppingen -- Böblingen - Rems-Murr Ludwigsburg -- Esslingen An- u. Abfahrt je 1 Std. entfällt entfällt entfällt An- u. Abfahrt je 1 Std -- Landesreisekostenrecht - Landesreisekostenrecht Fahrtkosten im Jahresgrundbetrag enthalten - Landesreisekostenrecht Landesreisekostenrecht -- Freiberufler/Selbständige die Verdienstausfall oder Aufsicht-/Pflegekraft (Kind bis 12 J) glaubhaft machen können, erhalten die eineinhalbfache Entschädigung. -- Fraktionen: - Bei Aufsichts-/Pflegekraft je Sitzung 70 - Fraktionen: Freiberufler und bei Verdienstausfall o. nachweislichem Bedarf Haushaltshilfe / Pflegekraft 110 entfällt -- Freiberufler/Selbständige die Verdienstausfall oder Aufsicht-/Pflegekraft (Kind bis 10 J) glaubhaft machen können, erhalten die eineinhalbfache Entschädigung. -- entfällt Keine Regelung Fraktionen: Pauschal jährlich pro Fraktion 650 pro Mitglied 60 Pauschal jährlich pro Mitglied 100 mindestens aber 500 bis max. 2.500 Pauschal mtl. bis 15 Mitgl. 40 mehr als 15 Mitgl. 80 -- Regelung ab 01. Juni 2012 - Regelung ab 01. Januar 2013 Regelung ab 29.Mai.2010 -- Regelung ab 01.September 2013 Regelung ab 01. Oktober 2009

Region Aufwandentschädigung mtl. Grundbetrag 180 Pro Sitzung pauschal (den Sitzungen vorgeschaltete Fraktionssitzungen werden hinzugerechnet) 90 Bei nachgewiesenem Verdienstausfall je Sitzung pauschal 180 FraVosi mtl. zusätzlich 360 1. Stv. FraVosi mtl. zusätzlich 180 Fahrtkosten spitz Regelung ab 01. September 2014

Anlage 2 5 Kreistagssitzungen a 2 Std. 5 Ausschuss-Sitzungen a 5 Std. 5 Fraktionssitzungen a 2 Std. 5 Arbeitskreissitzungen a 2 Std. Göppingen Böblingen Rems-Murr- Kreis Ludwigsburg Esslingen Pauschale 300 840 900 840 600 Jahr Sitzungsgeld 750 1.000 1.100 1.400 710 Gesamt 1.050 1.840 2.000 2.240 1.310

Satzung zur Änderung der Satzung über Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Anlage 3 Aufgrund der 3 und 15 der Landkreisordnung hat der Kreistag des Landkreises Esslingen folgende Satzung beschlossen: 1 Änderungen 1. 2 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: a) einem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 80 Euro. 2. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Entschädigung beträgt je Sitzung und je Sitz 75 Euro bei mehreren Sitzungen am Tag maximal 150 Euro Der Absatz: Für die Hin und Rückfahrt werden je eine Stunde angerechnet. Bei mehreren Verrichtungen an einem Tag ist für die Berechnung die Gesamtdauer der Inanspruchnahme maßgebend. entfällt komplett. 3. 2 Abs. 4 (neu): (4) Fraktionsvorsitzende erhalten ein monatliche Entschädigung bei Fraktionen bis zu 10 Mitgliedern in Höhe von und bei Fraktionen ab 11 Mitgliedern in Höhe von 120 Euro 200 Euro 4. 2 Abs. 5 (neu) Freiberufler/Selbständige die Verdienstausfall und Kreisräte, die die Notwendigkeit einer Aufsicht/Pflegekraft (Kind bis 12 Jahre) glaubhaft machen können, erhalten die 1 ½-fache Entschädigung 5. Der seitherige 5 entfällt und erhält folgende neue Fassung: Aufwandsentschädigungen für Fraktionen Die Fraktionen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung: für Fraktionen ab 11 Mitgliedern in Höhe von für Fraktionen bis zu 10 Mitgliedern in Höhe von Parteien/Wählervereinigungen unter 3 Mitgliedern erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro 50 Euro 20 Euro 2 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

- 1 - A 4-1 - A 4 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund der 3 und 15 der Landkreisordnung hat der Kreistag des Landkreises Esslingen folgende Satzung beschlossen, die am 2. April 2009 geändert wurde: 1 Grundsatz Kreisräte, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich für den Landkreis tätige Kreiseinwohner erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung. 2 Entschädigung der Kreisräte und der anderen ehrenamtlich tätigen Kreiseinwohner (1) Kreisräte erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich zusammensetzt aus a) einem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100 DM/50 80 Euro b) einem Sitzungsgeld in Höhe der in Abs. 3 enthaltenen Sätze. Das Sitzungsgeld wird auch gewährt für Sitzungen, die von den Fraktionen einberufen werden und die der Vorbereitung einer Sitzung des Kreistags oder eines Ausschusses dienen. (2) Die Entschädigung der sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreiseinwohner (ohne die Kreisräte), erfolgt nach Durchschnittssätzen, die einheitlich für Auslagen und Verdienstausfall festgesetzt werden. (3) Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis zu 3 Stunden 30 über 3 bis 6 Stunden 52 über 6 Stunden 72 Die Entschädigung beträgt je Sitzung und je Sitz 75 Euro bei mehreren Sitzungen am Tag maximal 150 Euro Für die Hin- und Rückfahrt werden je eine Stunde angerechnet. Bei mehreren Verrichtungen an einem Tag ist für die Berechnung die Gesamtdauer der Inanspruchnahme maßgebend. Stand: Oktober 2009 Stand: Oktober 2009

A 4-2 - A 4-2 - neu (4) Fraktionsvorsitzende erhalten ein monatliche Entschädigung bei Fraktionen bis zu 10 Mitgliedern in Höhe von 120 Euro und bei Fraktionen ab 11 Mitgliedern in Höhe von 200 Euro neu (5) Freiberuflicher/Selbständige die Verdienstausfall und Kreisräte, die die Notwendigkeit einer Aufsichts-/Pflegekraft (Kind bis 12 Jahre) glaubhaft machen können, erhalten die 1 1/2 -fache Entschädigung. 3 Aufwandsentschädigung der Ehrenbeamten (1) Ehrenbeamte des Landkreises erhalten anstelle der Entschädigung nach 2 dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Kreisbrandmeister monatlich 600 die Stellvertreter monatlich 300 (3) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens 2 Monate weiterzuzahlen. 4 Reisekostenvergütung Bei Verrichtung außerhalb ihres Wohnortes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach 2 oder 3 eine Fahrtkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 bzw. eine Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung nach den in 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Sätzen. Die Fahrtkosten für Sitzungen innerhalb des Landkreises können nach dem Reisekostenrecht pauschaliert werden. Stand: Oktober 2009 Stand: Oktober 2009

- 3 - A 4-3 - A 4 5 Gesonderte Erstattung von Aufwendungen Aufwandsentschädigungen für Fraktionen Die Fraktionen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung: für Fraktionen ab 11 Mitgliedern in Höhe von 100 Euro für Fraktionen bis zu 10 Mitgliedern in Höhe von 50 Euro Parteien/Wählervereinigungen unter 3 Mitgliedern erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am.. in Kraft. Stand: Oktober 2009 Stand: Oktober 2009