Die Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz

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Transkript:

Die Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz Veranstaltung der CARITAS, Olten 12. Juni 2008 Vollmacht für medizinische Entscheidungen Inhaltsübersicht Recht auf Selbstbestimmung Handeln für Urteilsunfähige (Willens-)Surrogate und gesetzliche Vertretung Gesetzliche Patientenrechte Patientenverfügung Gesetzliche Entwicklungen (Totalrevision Erwachsenenschutzrecht des ZGB) Fazit 1

Recht auf Selbstbestimmung Grundsatz der Autonomie und persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) Recht auf Schutz und Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) Spannungsverhältnis unter verschiedenen Grundrechten Medizinethik: Die Gesundheit des Individuums ist oberstes Gut der ärztlichen Tätigkeit. Die Autonomie und Würde des Individuums müssen stets gewahrt bleiben. Wille aus Ausdruck der Eigenverantwortung Wille vor durch Dritte definierter Interessenwahrung (Anspruch auf Wahrung der Würde) Recht auf Selbstbestimmung Zum Begriff der Verwahrlosung Schwere Verwahrlosung ist ein Zustand der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE 128 III 12, 14 E.3). Sie ergibt sich vor allem aus dem Nichtvorhandensein oder der Schwäche jener psychischen Strukturelemente, die für einen funktionstüchtigen Bezug zur sachlichen und mitmenschlichen Umwelt nötig sind (allgemeines oder generalisiertes Sozialversagen) Wille vor Würde? 2

Recht auf Selbstbestimmung Selbstbestimmung bezogen auf höchstpersönliche Rechte Fähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln: Art. 19 ZGB Urteilsfähige, auch wenn minderjährig oder entmündigt Mit Bezug auf Rechte, die eng mit der Persönlichkeit verbunden sind Im Rahmen der gesetzlichen Schranken (z.b. Heiratsalter) Handeln für Urteilsunfähige Autonomie bedingt Fähigkeit zur eigenen Willensbildung Verlust der Fähigkeit zur eigenen Willensbildung (Urteilsunfähigkeit) gemäss Art. 16 ZGB wegen: Kindesalter Geisteskrankheit (psychische Störung) Geistesschwäche (geistige Behinderung) Trunksucht (Rausch) Dadurch bedingter Mangel zu vernunftgemässem Handeln Unterscheiden absolut und relativ höchstpersönliche Rechte Verlust der Urteilsfähigkeit als teilweiser Verlust der Rechtsfähigkeit 3

(Willens-)Surrogate und gesetzliche Vertretung Mutmasslicher Wille der Patientin / des Patienten Gefestigte Lebensführung Klare Haltung Verhalten Wohlverstandenes Interesse der Patientin / des Patienten Objektiv erforderliches Handeln in Notsituation Patientenwohl, Kindeswohl, Mündelwohl Paternalistische Züge Handeln durch gesetzliche/n Vertreter/in Eltern Vormund/in Beistand mit entsprechendem Auftrag Ehegatten und Kinder sind nicht gesetzliche Vertreter Ad hoc durch Vormundschaftsbehörde Patiententestament Vorsorgevollmacht Gesetzliche Patientenrechte Gesundheitsgesetz Kt. Solothurn Medizinische und pflegerische Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Patient(inn)en ( 34 GesG) Nicht urteilsfähige Patient(inn)en ( 35 GesG): Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in ( 35 GesG), bei Verweigerung hat Vormundschaftsbehörde zu entscheiden Droht Gefahr, kann Zustimmung nicht rechtzeitig beigebracht werden: Verzicht auf Zustimmung Fehlt gesetzlicher Vertreter: Mutmasslicher Wille massgeblich Meinung nächster Angehöriger und Lebenspartner ist zu berücksichtigen (nicht befolgen) Nächster Angehörige keine Entscheidungsbefugnis, aber Hinweise auf mutmasslichen Patientenwillen In urteilsfähigem Zustand früher geäusserter Wille ist zu respektieren 4

Gesetzliche Patientenrechte Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patient(inn)en 36 GesG) Bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen Eingriffen: Information der gesetzlichen Vertreter/in Kann unterbleiben, wenn Patient/in es aus wichtigen Gründen es verlangt oder Entmündigungsgrund in keinem Zusammenhang mit medizinischem Eingriff steht (z.b. Gefängnisaufenthalt oder Misswirtschaft) Besonderer Schutz Urteilsunfähiger oder Unmündiger 36 bis GesG) Keine Organ-, Gewebe- und Zellenentnahmen Ausnahmen nach Transplantationsgesetz Gesetzliche Patientenrechte Ablehnung durch Patient/in oder gesetzliche Vertretung ( 37 GesG) Unterschriftliche Bestätigung auf Verlangen Entbindung von Heilperson und Spital von Verantwortung Verweigerung lebensverlängernder Massnahmen in Patientenverfügung sind verbindlich Unbeachtlichkeit der Patientenverfügung Bei Verstoss gegen gesetzliche Bestimmung (aktive Sterbehilfe) Anhaltspunkte für veränderten Willen (z.b. weit zurückliegende Verfügung, neue medizinische Möglichkeiten etc) Nicht geregelt: Missachtung von Kindeswohl oder Mündelwohl Einschreiten gemäss Art. 307, 420 ZGB, Art. 219 StGB 5

Patientenverfügung Bedeutung Der Wille der Person selbst soll Bestand haben und erkennbar sein, auch in einer Phase der Urteilsunfähigkeit. Es soll eine spätere Situation vorher (antizipiert) geregelt werden, weil dies später nicht mehr möglich ist (weil sich dann die Person eventuell nicht mehr äussern kann). Inhalt Ich will gewisse Behandlungen auf eine bestimmte Weise oder gar nicht durchführen lassen, ich kann dies aber nicht mehr dem Arzt/ der Ärztin oder dem Pflegepersonal mitteilen! Patientenverfügung Medizinisch-ethische Grundsätze der Akademie (SAMW) (Recht der Patienten auf Selbstbestimmung, 2005) Bedeutung der Patientenverfügung Hierarchie unter den Willenssurrogaten? Primat des mutmasslichen Patientenwillens Subsidiarität behördlichen Eingriffs Vorsorgeauftragter oder gesetzlicher Vertreter contra wohlverstandene Patient(inn)eninteressen: Vormundschaftsbehörde Verbindlichkeit der Patientenverfügung Gewichtiges Indiz für Patientenwillen Aber wachsames Überprüfen der Aktualität und Situationsbezogenheit 6

Patientenverfügung Medizinisch-ethische Grundsätze der Akademie (SAMW) (Recht der Patienten auf Selbstbestimmung, 2005) Je klarer eine Patientenverfügung ist, je konkreter sie auf die aktuelle medizinische Situation zutrifft, desto gewichtiger ist ihre Rolle im Entscheidungsprozess. Die Entscheidung eines vom Patienten eingesetzten Vertreters gleicht in ihrer Bedeutung der Patientenverfügung Totalrevision des Vormundschaftsrechts Erwachsenenschutzrecht (Entwurf 2006) Stand: In Ständerat und NR-Rechtskommission verabschiedet, Endberatung Sommer/Herbst 2008 Inkraftsetzung mutmasslich 1.1.2012 Neue Institute, unter anderem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. E-ZGB 2006) Patientenverfügung (Art. 370 ff. E-ZGB 2006) Vertretung durch Ehegatten und Partner/in (Art. 374 ff. E-ZGB 2006) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. E-ZGB 2006) Schutzbestimmungen zu Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. E-ZGB 2006) 7

Totalrevision des Vormundschaftsrechts Vorsorgeauftrag (Art. 360 E-ZGB 2006) Bestimmung einer natürlichen oder juristischen Person für den Fall der Urteilsunfähigkeit Eigenhändig oder öffentlich beurkundet Möglichkeit der Registrierung beim Zivilstandsamt Widerruf jederzeit möglich Prüfung und Feststellung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit durch Erwachsenenschutzbehörde Totalrevision des Vormundschaftsrechts Patientenverfügung (Art. 370 E-ZGB 2006) Anweisungen zu medizinische Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit, schriftlich, datiert und unterzeichnet, Vormerkung auf der Versichertenkarte, Abklärungs- und Befolgungspflicht der Ärzte/Ärztinnen, ausser Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen Begründete Zweifel an freier Willensäusserung oder Aktualität des Willens Schriftliche Begründung bei Nichtbeachtung des Willens im Patientendossier Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde auf Anzeige Nahestehender, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, oder nicht dem freien Willen entspricht. 8

Totalrevision des Vormundschaftsrechts Patientenverfügung (Art. 370 E-ZGB 2006) Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung (Art. 433 E-ZGB 2006) Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen Patientenverfügung demnach nicht bindend (nicht: zu befolgen ), nur in Betracht zu ziehen. Totalrevision des Vormundschaftsrechts Vertretung durch den Ehegatten oder die Partner/in (Art. 374 f. E-ZGB 2006) Ausweitung der heutigen eherechtlichen Kompetenzen bei Urteilsunfähigkeit für übliche Rechtshandlung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte Post öffnen und erledigen Voraussetzung: Wer als Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in in gemeinsamem Haushalt lebt oder regelmässig und persönlich Beistand leistet Nur bei fehlender Vorsorgevollmacht und fehlender Beistandschaft Für ausserordentliche Vermögensverwaltung: Zustimmung ESB 9

Totalrevision des Vormundschaftsrechts Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 f. E-ZGB 2006) Bezieht sich auf urteilsunfähige Personen Definition und Hierarchie vertretungsberechtigter Personen zur Festlegung des Behandlungsplanes In Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung Bezeichnete Beistand/Beiständin mit entsprechenden Befugnissen Ehegatten/Partner in gemeinsamem Haushalt oder regelmässig und persönlich Beistand leisten Person, mit der Patient/in gemeinsamen Haushalt führt, und die regelmässig und persönlich Beistand leistet Nachkommen, die regelmässig und persönlich Beistand leisten Eltern, die regelmässig und persönlich Beistand leisten Geschwister, die regelmässig und persönlich Beistand leisten Massgeblich: ausdrücklicher oder mutmasslicher Wille Fazit Patientenverfügung ist gleichwertig mit direkter, informierter und unbeeinflusster Willensäusserung Urteilsfähiger, sofern nicht gesetzwidrig nicht offensichtlich überholt in Übereinstimmung mit wahrnehmbarer Lebenseinstellung und ethisch/religiöser Haltung auch wenn aus Sicht der Betreuungspersonen unsinnig. Patientenverfügung kritisch zu hinterfragen, wenn offensichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse und damit Zweifel an Authentizität bestehen Angehörige haben kein persönliches Entscheidungsrecht, sondern dienen der Willenserforschung und Vollzug des Patientenwillens. 10