Das Optionsrecht der französischen Kapitalgesellschaft zur Personenbesteuerung als steuerliches Gestaltungsmittel für deutsche Unternehmen Antea German Circle Berlin 19. September 2014 1
Das Optionsrecht im französischen Steuerrecht Zweierlei Option ist möglich : 1) Personengesellschaften inkl. Ein-Mann-GmbH (EURL) à Köperschaftsteuer(IS) Beachte : Option ist unwiderruflich! 2) Bestimmte Kapitalgesellschaften (SA, SAS, SARL) à Einkommensteuer (IR) Natürliche Personen Vorstand, GF, Aufsichtsratsvorsitzender 50 % Kapitalanteil + Stimmrechte 34 % Kapitalanteil + Stimmrechte Für die Frage, ob die Schwellenwerte erreicht sind, werden Investmentgesellschaften iws nicht mitgerechnet, soweit sie die Kap.ges. nicht beherschen Option ist : - zeitlich unbegrenzt für Familienunternehmen, aber widerruflich - zeitlich begrenzt auf 5 Jahre für : nicht börsennotierte Unternehmen Umsatz/Bilanzsumme die nicht älter als 5 Jahre sind 10 Mill. /WJ weniger als 50 Angestellte haben kein Verwaltung eig. Vermögens betreiben 2
Steuerliche Rahmenbedingungen der «cross-border» - Beteiligung an einer französischen Kapitalgesellschaft SARL 50 % 100 % A GmbH Bsp. : A hat seinen Wohnsitz in D. Er ist zu 100 % an einer GmbH und zu 50 % an einer SARL beteiligt. Die übrigen 50 % hält sein französischer Partner. In beiden Gesellschaften bekleidet A den Posten des Geschäftsführers. Regelbesteuerung der SARL sowie der Einkünfte des A aus dieser Beteiligung : Gewinn der SARL : Regelsteuersatz : 33 1/3 % Reduzierter Steuersatz : 15 % bis zu einer Höhe von 38.120 für kleine u. mittlere Unternehmen GF-Gehalt : Besteuerung im Tätigkeitsstaat F (Ausn. : Grenzgänger) mit Mindeststeuersatz von 20 % für beschränkt Steuerpflichtige bzw. nach frz. Progressionstabelle, wenn A sein Welteinkommen in F zur Steuer erklärt In D : unter Progressionsvorbehalt Dividenden : Quellensteuer laut DBA in F : 15 % Kapitalertragsteuer in D : 25 % unter Berücksichtigung von 3 Nr. 40 ; 32 d EStG und Anrechnung der frz. Quellensteuer 3
Situation nach Ausübung des Optionsrechts der SARL zur Personenbesteuerung SARL 50 % A Aus französischer Sicht : BS-Prinzip (beachte Art. 4 Abs. 3 DBA Frkr. : Mitunternehmerschaft) : Unternehmensgewinne in F steuerbar auf Ebene 100 % des A ihs Anteils an Gewinnen der SARL unabhängig von GmbH Auszahlung/Entnahme oder Thesaurierung Besteuerung mit Mindeststeuersatz von 20 % für beschränkt Steuerpflichtige bzw. nach frz. Progressionstabelle, wenn A sein Welteinkommen zur frz. Einkommensteuer erklärt Aus deutscher Sicht : Qualifikation der SARL gemäß Typenvergleich als Ein Mann-GmbH, somit als Körperschaft (selbständiges Steuersubjekt) BS-Prinzip : Gewinne der SARL in F steuerbar Einordnung der Auszahlungen an A als : a) Dividenden : in D steuerbar mit Kap.Ertragst. ihv 25 % unter Berücksichtigung von 3 Nr. 40 ; 32 d EStG b) GF-Gehalt/Vergütungen : nach DBA im Tätigkeitstaat F steuerbar (Ausn.: Grenzgänger). Keine Anwendung von 50 d Abs. 9 S.1. Nr. 1, da F die Vergütung als Teil des Unternehmensgewinns tatsächlich besteuert 4
Fazit Durch die Option wird die Gesamtsteuerbelastung regelmäßig gesenkt, da die Besteuerung des nach Abzug des GF-Gehalts verbleibenden Gewinns der SARL mit 15 % bsw. 33 1/3 % Körperschaftsteuer entfällt. Einkommensteuerbelastung in Frankreich nach Progressionstabelle : Alleinstehend, keine Kinder, zve 59.000 : Durschnittssteuersatz 20 % Verheiratet, zwei Kinder, zve 145.000 : Durschnittssteuersatz 20 % Die Option kommt insbesondere in Frage für Familienunternehmen. Keine Option ist erforderlich bei der EURL (Ein-Mann-GmbH). Da diese zur Körperschaftsteuer optieren kann, eignet sie sich gut als Einstiegsmodell in den frz. Markt. Häufig kann es aber auch schon ausreichend sein, sich in F ein GF-Gehalt auszuzahlen, was bei mind. 25%-iger Tätigkeit + Wohnsitz in D und dem damit verbundenen Verbleib i.d. deutschen Sozialversicherung - bereits eine steuerliche Verbesserung bewirken kann. 5