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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 16. Mai 2011 nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund - Verteiler AO 1 - BETREFF Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs. 2 FGO) BEZUG BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510) und vom 11. Mai 2011 (BStBl I S...); TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 ANLAGEN GZ IV A 3 - S 0338/07/10010 OK 2011/0314156 D 1 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Ver- fahrensablaufs Folgendes: I. Vorläufige Steuerfestsetzungen 1. Erstmalige Steuerfestsetzungen Erstmalige Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgeführten Punkte nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich... Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vor- dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswi- schriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH- Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, drig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahin- gehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläu- fig hinsichtlich Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorge- nommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. 2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren: a) Werden Steuerfestsetzungen nach 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen vorläufig vorzunehmen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben der- selbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen. b) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wie-

Seite 3 derholen, soweit die Voraussetzungen des 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen. c) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich... Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundes- dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschrif- verfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht ten als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm be- trifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig hinsichtlich Soweit diese Festsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

Seite 4 Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. d) Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Unge- wissheit ohne eine betragsmäßige Änderung gemäß 165 Abs. 2 Satz 2 AO für end- erklärt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefüg- gültig ten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. II. Einspruchsfälle In Fällen eines zulässigen Einspruchs ist wie folgt zu verfahren: 1. Wird mit einem Einspruch geltend gemacht, der Vorläufigkeitsvermerk berücksichtige nicht die aktuelle Anlage zu diesem BMF-Schreiben, und ist dieser Einwand begründet, ist dem Einspruch insoweit durch eine Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks abzuhelfen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls nicht auch andere Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben werden. Dies gilt entsprechend bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf schlichte Änderung ( 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO). Wird der Einspruch auch wegen anderer, vom Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasster Fragen erhoben, wird ein den Vorläufigkeitsvermerk erweiternder Bescheid Gegenstand des anhängig bleibenden Einspruchsverfahrens ( 365 Abs. 3 AO). 2. Wird gegen eine nach Abschnitt I vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und betrifft die vom Einspruchsführer vorgetragene Begründung Fragen, die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst sind, ist der Einspruch insoweit zurückzuweisen. Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, es sei denn, dass nach Abschnitt IV dieses BMF-Schreibens die Vollziehung auszusetzen ist. 3. Spätestens in der (Teil-)Einspruchsentscheidung ist die Steuerfestsetzung im Umfang der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben für vorläufig zu erklären. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten.

Seite 5 III. Rechtshängige Fälle IV. Aussetzung der Vollziehung In Fällen, in denen Verfahren bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sind rechtzeitig vor der Entscheidung des Gerichts die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der in der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgeführten Punkte vorläufig vorzu- nehmen ( 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit 132 AO). Dies gilt nicht, wenn die Klage oder das Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig ist oder die Klage sich gegen eine Einspruchsentscheidung richtet, die den Einspruch als unzulässig verworfen hat. Ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks geänderte Steuerfestsetzung wird nach 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. In den Fällen der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind. V. Anwendung Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510), das durch BMF-Schreiben vom 23. November 2009 (BStBl I S. 1319) geändert und dessen Anlage zuletzt durch BMF-Schreiben vom 11. Mai 2011 (BStBl I S. ) neu gefasst worden ist. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

2011/0314248 Anlage Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008-1.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 9c, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2009-2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) 8. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes ( 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume ab 2009) zu zitieren. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

2 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.