PRESSEMITTEILUNG 3. Juni 2016

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Transkript:

REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE PRESSESTELLE PRESSEMITTEILUNG 3. Juni 2016 Neufassung der Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Gesamtkohlenstoff (TOC) im Abgas des Drehrohrofens des Zementwerks Wössingen der Firma OPTERRA / Keine Erhöhung der Schadstoff- Emissionen Mit der Entscheidung vom 01.06.2016 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe neue Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Gesamtkohlenstoff (TOC) im Zementwerk Wössingen der Firma OPTERRA festgesetzt. Diese betragen nun: TMW* HMW** JMW*** CO 1.000. 2.000 800 TOC 20 40 17 *Tagesmittelwert **Halbstundenmittelwert ***Jahresmittelwert Die Firma OPTERRA Wössingen GmbH hatte im September 2015 eine Neufassung der Grenzwerte gegenüber den Festlegungen im Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Januar 2014 beantragt. Am Bestand des Zementwerks werden keine technischen oder baulichen Änderungen vorgenommen. Die in der vorgenannten Genehmigung zunächst festgesetzten Grenzwerte der 17. BImSchV sind für das Zementwerk nicht einhaltbar. Stattdessen wurden die Grenzwerte auf Basis realer Messungen im laufenden Betrieb und von Fachgutachten neu beantragt. Die 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) sieht bei Zementwerken Ausnahmen für diese Grenzwerte vor, so- Schlossplatz 1-3 76131 Karlsruhe Telefon 0721 926-6266 Telefax 0721 933 40211 Joachim.Fischer@rpk.bwl.de www.rp-karlsruhe.de

- 2 - fern die Emissionen rohstoffbedingt sind. Auch nicht rohstoffbedingte Ausnahmen sind unter anderem dann zulässig, wenn die Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung dem Stand der Technik entsprechen. Die CO-Emissionen sind zudem weitestgehend unabhängig von der Art der eingesetzten Brennstoffe. Mit der Neufassung der CO- und TOC- Grenzwerte findet keine Erhöhung der Schadstoffemissionen des Zementwerkes statt. Speziell bei CO dient die Grenzwertänderung in der beantragten Höhe zum Abfangen von kurzzeitigen Emissionsspitzen. Die tatsächlichen Emissionen sind deutlich geringer. Im bundesweiten Vergleich zu anderen Zementwerken liegt OPTERRA im Bereich der unteren Grenzen bekannter Bandbreiten. Der Entscheidung ging ein förmliches Verfahren voraus. Die erhobenen Einwendungen wurden am 22. Dezember 2015 in Walzbachtal-Wössingen in einer öffentlichen Sitzung verhandelt. Die Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe https://rp.baden- wuerttemberg.de/rpk/service/bekanntmachung/seiten/bekanntmachungen- Bereich-Umwelt.aspx#LANDKREIS%20KARLSRUHE sowie der Gemeinde Walzbachtal und der Stadt Bretten eingestellt. Hintergrundinformationen zum Gegenstand des Verfahrens: Die Firma OPTERRA Wössingen GmbH hat mit Schreiben vom 24. September 2015 für ihr Zementwerk eine Neufassung der Grenzwerte für CO und TOC abweichend von den Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Januar 2014 zur Erhöhung der Sekundärbrennstoffrate auf 100 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung am Drehrohrofen wie folgenden Emissionsgrenzwerten beantragt: Genehmigt TMW* HMW** CO 50 100

- 3 - TOC 10 20 Beantragt CO 1.100 2.200 TOC 25 50 *Tagesmittelwert **Halbstundenmittelwert Mit Ergänzungsschreiben vom 25. Februar 2016 hat OPTERRA den Antrag wie folgt modifiziert und ist damit auch auf die Einwendungen im Rahmen des Erörterungstermin vom 22. Dezember 2015 eingegangen: Beantragt TMW* HMW** JMW*** CO 1.000 2.000 800 TOC 20 40 17 ***Jahresmittelwert Anlass des Antrags ist, dass aufgrund der Novellierung der 17. BImSchV im Jahr 2013 während des damals laufenden Genehmigungsverfahrens zur Erhöhung der Sekundärbrennstoffrate Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Gesamtkohlenstoff (TOC) erstmalig für das Zementwerk Wössingen festzulegen waren. OPTERRA akzeptierte im damaligen Genehmigungsverfahren zunächst die Grenzwerte der novellierten 17. BImSchV für CO und TOC, weil belastbare Messungen über die tatsächliche Emissionsbandbreite nicht vorhanden waren. Die 17. BImSchV sieht bei Zementwerken allerdings Ausnahmen für diese Grenzwerte vor, sofern die Emissionen rohstoffbedingt sind. Weil sowohl Opterra als auch das Regierungspräsidium zum damaligen Zeitpunkt bezweifelten, dass beide Grenzwerte eingehalten werden können, wurde im Genehmigungsbescheid vom 7. Januar 2014 die Nebenbestimmung Nr. 4.1.1.8 eingefügt: Sofern die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Gesamtkohlenstoff gemäß Nr. 4.1.1.1 I.) und II.) rohstoffbedingt nicht dauerhaft sicher eingehalten

- 4 - werden können, kann das Regierungspräsidium auf Antrag der Fa. Lafarge eine Neufestsetzung der Grenzwerte prüfen. Nach Installation der kontinuierlichen Messgeräte für CO und Gesamt-C im Jahr 2014 liegt inzwischen eine belastbare Datenbasis zur Beurteilung der realen Emissionen der beiden Luftschadstoffe aus dem laufenden Zementwerksbetrieb vor. Es hat sich gezeigt, dass die in der damaligen Genehmigung vom 7. Januar 2014 verfügten Grenzwerte für CO und TOC, ausgelegt für die Technik von Abfallverbrennungsanlagen, beim Zementwerk Wössingen bei weitem zu niedrig angesetzt wurden und nicht einhaltbar sind. Mit der Neufassung der CO- und TOC- Grenzwerte findet keine Erhöhung der Schadstoffemissionen des Zementwerks statt, sondern mit dem vorliegenden Bescheid werden die derzeitigen, realen Emissionen des Drehrohrofens im laufenden Betrieb begrenzt. Speziell bei CO dient die Grenzwertänderung in der beantragten Höhe zum Abfangen von kurzzeitigen Emissionsspitzen. Die tatsächlichen Emissionen sind deutlich geringer. Im bundesweiten Vergleich zu anderen Zementwerken liegt OPTERRA mit der beantragten Grenzwertanpassung im Bereich der unteren Grenzen bisher bekannter, genehmigter Bandbreiten. Dem Antrag lag unter anderem ein Gutachten des Forschungszentrums der Zementindustrie bei, das die rohstoffbedingten Emissionen von CO und TOC beschreibt und aufgrund der dort durchgeführten Austreibversuche mit Rohmaterial des Zementwerks Wössingen die Neufassung der Grenzwerte empfahl. Die letzte Antragsergänzung zum Vorhaben erfolgte am 25. April 2016 Hintergrundinformationen zum Genehmigungsverfahren Für den genannten Antrag hat das Regierungspräsidium ein förmliches Verfahren gemäß 10 BImSchG für eine Änderungsgenehmigung nach 4 i.v.m. 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i.v. mit 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und der Nr. 2.3.1 des Anhangs zu dieser Verordnung durchgeführt. Das Vorhaben wurde am 9. Oktober 2015 in den ortsüblichen Tageszeitungen (Badische Neueste Nachrichten, Regionalteil Hardt und Badische Neueste Nachrichten, Regionalteil Bretten) sowie im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe öffentlich bekannt ge-

- 5 - macht. Als zusätzliche Serviceleistung erfolgte eine Bekanntmachung in den Amtsblättern der Gemeinde Walzbachtal und der Stadt Bretten. Der Erörterungstermin fand am 22. Dezember 2015 statt. Die Antragsunterlagen lagen, jeweils einschließlich, von Montag, 19. Oktober 2015 bis Mittwoch, 18. November 2015 bei der Stadt Bretten, der Gemeinde Walzbachtal und beim Regierungspräsidium Karlsruhe zur Einsichtnahme aus. Die gesetzliche Einwendungsfrist begann am 19. Oktober 2015 und endete am 2. Dezember 2015. In dieser Frist haben 176 Einwender teilweise auch mehrere Einwendungen erhoben. Das Regierungspräsidium hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Einwendern, den Antragstellern und Vertretern des Landesgesundheitsamtes an einem Werktag, nämlich am 22. Dezember 2015, in der Scheune des Wössinger Hofes in Walzbachtal-Wössingen in öffentlicher Sitzung verhandelt. Das Wortprotokoll wurde dem Antragsteller und allen Einwendern, soweit gewünscht, übersandt. Das Wortprotokoll wurde darüber hinaus auf die jeweilige Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Gemeinde Walzbachtal und der Stadt Bretten eingestellt.