UN-KAUFRECHT INCOTERMS, GRENZÜBERSCHREITENDE VERTRÄGE

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Transkript:

MERKBLATT Recht und Fairplay UN-KAUFRECHT INCOTERMS, GRENZÜBERSCHREITENDE VERTRÄGE Grenzüberschreitende Geschäfte nehmen im deutschen Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle ein. Das UN-Kaufrecht, das bei grenzüberschreitenden Verträgen das deutsche nationale Recht ersetzt, findet auf die meisten deutschen Warenexport-, aber auch auf viele Importgeschäfte Anwendung. Aufgrund der im internationalen Recht erforderlichen besonderen Sachkunde empfehlen wir bei der internationalen Vertragsgestaltung stets die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen erste Hinweise geben. Bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, wird die Frage nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IPR) bestimmt. In Deutschland sind dies die Art. 3 ff, 27 ff EGBGB. Danach unterliegen deutsche Warenexportgeschäfte i.d.r. UN-Kaufrecht, das in deutsches Recht übernommen wurde. Das UN-Kaufrecht findet aber auch auf viele Importgeschäfte Anwendung, da ein Großteil der Außenhandelspartner ebenfalls das UN-Kaufrecht ratifiziert hat. Die Vorteile des UN-Kaufrechts liegen darin, dass es sich um ein Einheitsrecht handelt, das von 71 Staaten übernommen und in verschiedene Sprachen übersetzt wurde (Stand Januar 2009, zu den Vertragsstaaten siehe bei Internetadressen). Die Vertragsstaaten können sich jedoch vorbehalten, dass gewisse Vorschriften des UN-Kaufrechts für sie nicht gelten (Art. 92 ff CISG). Die Geschäftspartner werden diesem Einheitsrecht eher vertrauen, als einer fremden Rechtsordnung. Inhaltlich lässt das UN-Kaufrecht den Vertragsparteien einen großen Gestaltungsspielraum. Sie können durch Vertrag von den meisten Vorschriften abweichen und anderslautende individuelle Vereinbarungen treffen.

Seite 2 von 7 DAS UN-KAUFRECHT Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts Das UN-Kaufrecht (= CISG - Convention on contracts for the international sale of goods -, auch als Wiener Übereinkommen oder Wiener Kaufrecht bezeichnet) ist auf Kaufverträge über Waren im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbar. Darüber hinaus müssen beide Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben (Art. 1 Abs. 1 a CISG) oder die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendbarkeit des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art. 1 Abs. 1 b CISG) oder die Parteien die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates gesondert vertraglich vereinbart haben. Auch Herstellungsverträge (Werklieferungsverträge) unterliegen dem UN-Kaufrecht, es sei denn, der Käufer stellt einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung (Art. 3 Abs. 1 CISG). Nicht anwendbar ist das UN-Kaufrecht z.b. auf sog. Verbrauchergeschäfte, d.h. wenn die Waren erkennbar zum persönlichen Gebrauch gekauft werden (Art. 2 a CISG). Auch auf Kaufverträge mit der Pflicht zur Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen ist es nicht anwendbar, wenn die nicht kauftypischen Pflichten überwiegen (Art. 3 Abs. 2 CISG). Die Parteien können die Anwendung des UN-Kaufrechts auch ausdrücklich vertraglich ausschließen. Achtung: Die Vertragsklausel: Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar oder die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts führt zur Anwendung des UN-Kaufrechts, weil dieses in das deutsche Recht übernommen wurde. Soll UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, muss die Geltung z.b. deutschen Rechts unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts vereinbart werden.

Seite 3 von 7 Die Anwendung des deutschen BGB und HGB hat den Vorteil, dass sich der deutsche Unternehmer hier meist besser auskennt. Andererseits wird bei den Verhandlungen das BGB/HGB beim ausländischen Vertragspartner vielfach schwer durchsetzbar sein. Wichtige Besonderheiten des UN-Kaufrechts Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind nach UN-Kaufrecht insbesondere die nachfolgenden Abweichungen vom deutschen BGB/HGB beachtlich: Bei Vertragsschluss: Das Angebot muss bestimmt sein und insbesondere den Kaufpreis festsetzen o- der die Festsetzung ermöglichen (Art. 14 Abs. 1 CISG). Das Angebot ist bis zur Absendung der Annahme frei widerruflich (Art. 16 CISG). Der Vertrag kommt auch zustande, wenn die Annahme vom Angebot abweicht, sofern diese Abweichung nicht wesentlich ist und der andere die Abweichung nicht unverzüglich beanstandet (Art. 19 CISG). Ein Angebot kann nur von Personen angenommen werden, an die sich das Angebot richtet (Art 14 Abs. 2 CISG). Die deutschen Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind in der Regel nicht anwendbar (Art. 18 CISG). Zur wirksamen Einbeziehung von AGB in den dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag ist die Übersendung des AGB-Textes erforderlich. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der AGB reicht auch im kaufmännischen Verkehr i.d.r. nicht aus. Aus der Kenntnisverschaffungspflicht des Verwenders von AGB kann folgen, dass diese in der Verhandlungs- oder Heimatsprache des Vertragspartners abgefasst sein müssen (vgl. auch Hinweise zum grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ). Bei Vertragsverletzungen: Untersuchungspflicht: Der Käufer muss die Ware nach dem Eintreffen am Bestimmungsort innerhalb so kurzer Zeit untersuchen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 CISG). Rügepflicht: Nach der Feststellung einer Vertragswidrigkeit muss der Käufer diese innerhalb angemessener Frist anzeigen (Art. 39, 43 CISG) und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Spätestens zwei Jahre nach Übergabe der Ware ist die Berufung auf die Vertragswidrigkeit ausgeschlossen (Art. 39 Abs. 2 CISG). Achtung: Diese Rügefrist ist streng von der Verjährung der Ansprüche wegen Vertragsverletzung zu unterscheiden. Das UN-Kaufrecht selbst enthält nämlich keine Verjährungs-

Seite 4 von 7 regeln (vgl. im deutschen Recht Art. 3 VertrG CISG, wonach die nach deutschem BGB beim Kauf beweglicher Sachen i.d.r. zweijährige Sachmängelverjährungsfrist bei der Anwendung des UN-Kaufrechts erst mit der Rüge zu laufen beginnt). Ist die Ware vertragswidrig und hat der Käufer dies rechtzeitig gerügt, kommen folgende Ansprüche in Betracht: Erfüllung (Art. 46 Abs. 1 CISG) Nachbesserung (Art. 46 Abs. 3 CISG) Minderung (Art. 50 CISG) Grds. verschuldensunabhängiger Schadensersatz (Art. 74 ff CISG, jedoch Art. 79, 80 CISG) Bei Nichtlieferung nach erfolgloser Fristsetzung Erklärung der Aufhebung des Vertrages (Art. 49 Abs. 1 b, 81 ff CISG) Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25 CISG) kommen z.b. folgende Möglichkeiten des Käufers in Betracht: Erklärung der Aufhebung des Vertrages ohne Fristsetzung (Art. 49 Abs. 1 a, 81 ff CISG) Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2 CISG) Im Vertrag kann festgeschrieben werden, was als wesentliche Vertragspflichten i.s.d. Art. 25 CISG angesehen wird. INCOTERMS Bei den International Commercial Terms (Incoterms) handelt es sich um eine von der International Chamber of Commerce (ICC) aufgestellte Liste von dreizehn Handelsklauseln (Vertrieb über ICC Deutschland, siehe Internetadresse am Ende). Die Incoterms regeln Rechte und Pflichten der Vertragspartner eines Kaufvertrages im Hinblick auf die Lieferung der Ware. Diese dreizehn Incoterms sind in sogenannte E-, F-, C- und D-Klauseln gegliedert. Gruppe E (EXW): sog. Abholklausel Gruppe F (FCA, FAS, FOB): Der Verkäufer übergibt die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer Gruppe C (CFR, CIF, CPT, CIP): Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten ab, ohne die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware oder zusätzliche Kosten, die nach dem Abtransport entstehen, zu übernehmen

Seite 5 von 7 Gruppe D (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP): sog. Ankunftsklauseln. Die Kostentragungsregeln hinsichtlich des Transportes sind immer streng von der Gefahrtragung, d.h. der Frage, wer das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware trägt, zu unterscheiden (insbesondere C-Klauseln). Bei jeder einzelnen Incoterm-Klausel sind die Verpflichtungen der Parteien unter 10 Überschriften zusammengefasst. Hier sind z.b. Lieferpflichten, Transportdokumente, Prüfungsund Verpackungspflichten, die Verteilung der Risiken (Gefahrtragung) etc. geregelt. Die Bedeutung der jeweiligen Klausel ist damit genau definiert. Unterschiedliche Auslegungen sind insoweit ausgeschlossen. A 1 bis A 10 betreffen die jeweiligen Verkäufer-, B 1 bis B 10 betreffen die jeweiligen Käuferpflichten. Beispiel: Die F-Klausel FOB Free on Board/Frei an Bord ist ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport geeignet, wenn nämlich die Ware über die Schiffsreling angeliefert wird. Ist die FOB-Klausel vereinbart, hat der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer bezeichneten Schiffes im benannten Verschiffungshafen in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist und dem Hafenbrauch entsprechend zu liefern (A 4). Die Beförderung vom benannten Verschiffungshafen erfolgt auf Kosten des Käufers (B 3). Mit dem Überschreiten der Schiffsreling trägt der Käufer die Gefahr für Verlust oder Beschädigung (B 5). Unter A bzw. B 1 bis 10 finden sich weitere Regelungen (s.o.). Incoterms werden durch ausdrückliche Parteivereinbarung Vertragsinhalt. Dabei ist die Benennung als Incoterms 2000 mit der genauen Bezeichnung der einzelnen Klausel erforderlich. HINWEISE ZUM GRENZÜBERSCHREITENDEN RECHTSVERKEHR Vor Vertragsschluss empfiehlt sich die Prüfung der Vollmachten der handelnden Personen. Insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis gilt die sog. ultra-vires-lehre. Ein Unternehmen ist danach nur für den Aufgabenbereich geschäftsfähig, der in seinem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung festgelegt ist. Ggf. sollte man sich vom Vertragspartner den Gesellschaftsvertrag vorlegen lassen. Die Parteien sollten über wesentliche Punkte Einigkeit erzielen und diese im Vertrag regeln, z.b. Konkretisierung der geschuldeten Leistung einschließlich Dokumenten, Konkretisierung der Frist für die Untersuchung der Ware (Art. 38 CISG), für Exporteure: Vorauskasse bei unbekannten Vertragspartnern, Akkreditiv, Warensicherung durch Exportversicherung.

Seite 6 von 7 Vereinbarung des maßgeblichen Rechts. Können sich die Parteien nicht einigen, besteht die Möglichkeit, das Recht eines Drittstaates festzulegen, in dem u.u. aber auch UN-Kaufrecht gilt. Auch der Gerichtsstand sollte vereinbart, ggf. eine Schiedsgerichtsklausel eingefügt werden. Achtung: Es gibt Länder, die Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennen. Auch sollte bereits bei Vertragsschluss geprüft werden, inwieweit im betreffenden Staat die gerichtliche Durchsetzbarkeit, Zustellung und Vollstreckung möglich ist (vgl. für die Mitgliedsstaaten der EU (Ausnahme Dänemark) EuGVVO: EG- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Beachtlich ist hier, dass die Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland im Vergleich zur Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte häufig leichter ist aufgrund des UN Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, das in mehr als 100 Ländern gilt (vgl. auch 1061 ZPO). Es gibt Rechtsordnungen, die einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht anerkennen oder jedenfalls nicht die in Deutschland möglichen Modifikationen des Eigentumsvorbehalts. Es empfiehlt sich daher, sich mit dem Recht des Bestimmungslandes (einschließlich dessen IPR) vertraut zu machen. In vielen ausländischen Staaten müssen AGB von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Auch inhaltlich sollten die eigenen deutschen AGB von einem spezialisierten Rechtsanwalt angepasst werden, da manche Regeln in AGB in ausländischen Rechtsordnungen nicht anerkannt werden. WEITERE INFORMATIONEN: Internetadressen: - www.uncitral.org Homepage der UN - www.cisg.law.pace.edu Texts of CISG in different languages List of contracting states (62 Staaten am 1.1.2004) - www.auwi-bayern.de Außenwirtschaftsportal Bayern der Bayerischen IHK s und HWK s Suche-Funktion: Go Europe Hier finden Sie die Broschüre Go Europe für Einsteiger Ein praktischer Leitfaden für bayerische Unternehmen als pdf-datei. - www.ahk.de Auslandshandelskammern

Seite 7 von 7 - www.icc-deutschland.de Homepage ICC Deutschland zu Incoterms 2000 Weiterführende Literatur der IHK-Organisation: - Go Europe für Einsteiger Ein Leitfaden für bayerische Unternehmen, Bayerischer Industrie- und Handelskammertag und Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern, Brenner, Dr. Gößl, Plaschka, Scheuring, s.o. unter www.auwi-bayern.de - UN-Kaufrecht Praxisleitfaden für internationale Verträge, DIHK- Broschüre von Calliess, Clausnitzer, Maurer, zu bestellen für 13 über www.ihk.de Publikationen Außenwirtschaft Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl die Merkblätter mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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