Merkblatt zum Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin

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Transkript:

Merkblatt zum Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin Hochschulabsolventen Pflichtteilnahme Als Hochschulabsolvent sind Sie Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter Aufsicht der zuständigen Senatsverwaltung in Berlin. Die Brandenburgische Architektenkammer hat sich mit einer Anschlusssatzung an das Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin angeschlossen. I. Stellung der berufsständischen Versorgung im System der sozialen Sicherung In der Rentenversicherung gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV-Bund) andere Versorgungssysteme, wie zum Beispiel die Berufsständischen Versorgungswerke, in denen für die Angehörigen der (verkammerten) Freien Berufe die Versorgung bei Berufsunfähigkeit, Alter und Tod gewährleistet wird. Dazu gehört auch das Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin. II. Wesen und Aufgabe des Versorgungswerkes Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Berlin und hat die Aufgabe, den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen im Fall der Berufsunfähigkeit, des Todes und im Alter zu gewähren. III. Die Vorteile des Versorgungswerkes 1. Bei gleicher Beitragsleistung bietet das Versorgungswerk im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung wesentlich höhere Leistungen im Fall der Gewährung von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenruhegeld. 2. Der Berufsunfähigkeitsschutz setzt schon nach Zahlung nur eines Versorgungsbeitrages ein. Die Ruhegeldzahlung in diesem Fall beginnt drei Monate nach Antragstellung. Tritt die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, wird für die Berechnung der Ruhegeldhöhe unterstellt, dass der Teilnehmer seinen bisherigen Beitragsdurchschnitt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitergezahlt hätte. Es werden jedoch höchstens Jahresleistungszahlen bis maximal 100 % hinzugerechnet. Diese Berechnungsweise führt zu Berufsunfähigkeitsruhegeldern, die den Berufsunfähigen tatsächlich absichern. Bei der Berechnung des Durchschnitts der erworbenen Jahresleistungszahlen bleiben die fünf niedrigsten Jahresleistungszahlen unberücksichtigt. Dies erhöht den Beitragsdurchschnitt. 3. Das Versorgungswerk kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. 4. Die Gremien des Versorgungswerkes, welche sich aus Teilnehmern des Versorgungswerkes zusammensetzen, treffen alle mit der Versorgung des Berufsstandes zusammenhängenden Entscheidungen selbst. 5. Das Versorgungswerk ist nicht der Einflussnahme Dritter ausgesetzt, weil es sich als unselbständiges Sondervermögen der Kammer selbst trägt. Der Bundesgesetzgeber hat keine MB HSA Versorgungswerk AKB_2016 Seite 1 von 5

direkte Eingriffsmöglichkeit (Stichwort: Rentenreformgesetz), so dass die Architektenkammer Berlin das Leistungsgefüge des Versorgungswerkes allein gestalten kann. 6. Jeder Teilnehmer erhält jährlich eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft, so dass jederzeit Transparenz über die voraussichtliche Höhe der Versorgung besteht. 7. Das Versorgungswerk arbeitet mit einem niedrigen Verwaltungskostensatz, da zum Beispiel kein Außendienst beschäftigt, bzw. keine Abschluss-provisionen gezahlt werden müssen. IV. Pflichtteilnahme Als Hochschulabsolvent einer Fachrichtung nach 1 ABKG bzw. 2 Architektengesetz werden Sie Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes ist bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren ab Tätigkeitsaufnahme, in Ausnahmefällen auch bis zum Ablauf von acht Kalenderjahren derjenige, der die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach 4 Abs. 1 ABKG mit Ausnahme der praktischen zweijährigen Tätigkeit erfüllt. Die Pflichtteilnahme besteht für alle, die zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Voraussetzung ist, dass Sie 1) Ihren Wohnsitz, Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Berlin oder Brandenburg haben, 2) die Berufsaufgaben des 1 ABKG bzw. 2 Architektengesetz wahrnehmen wollen, 3) eine Berufsausbildung für die in 1 ABKG bzw. 2 Architektengesetz genannten Aufgaben Ihrer Fachrichtung an einer Deutschen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder an einer dieser gleichgestellten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben, 4) zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG bzw. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Architektengesetz ausüben, 5) nicht berufsunfähig sind (vgl. Merkblatt zur Berufsunfähigkeit), V. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Sollten Sie Ihre Vorbereitungstätigkeit als Angestellte(r) ausüben, haben Sie die Möglichkeit, sich zu Gunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als Anwärter nicht möglich ist, wenn Sie die angestellte Tätigkeit im Bundesland Brandenburg ausüben. Die obengenannte Möglichkeit steht auch all denjenigen offen, die ihre Vorbereitungszeit als freie Mitarbeiter ausüben und die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeigeführt haben. Nach 6 Abs. 4 SGB VI wirkt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung a) vom Beginn der Teilnahme im Versorgungswerk an, wenn sie bis zu drei Monate danach beantragt wird, b) sonst vom Eingang des Antrages an. Die Antragstellung erfolgt über das Versorgungswerk. MB HSA Versorgungswerk AKB_2016 Seite 2 von 5

Wenn Sie sich zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit, sich Ihre Arbeitnehmeranteile von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) erstatten zu lassen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Beitragsmonate) nicht erfüllt ist. Ein entsprechender Antrag auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile kann 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. VI. Höhe der Versorgungsbeiträge 1. Üben Sie Ihre Vorbereitungstätigkeit als freie(r) Mitarbeiterin/Mitarbeiter aus, zahlen Sie als Versorgungsbeitrag 7 % Ihres reinen Jahresberufseinkommens, wobei in den ersten beiden Jahren als reines Berufseinkommen 50 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angesetzt werden. In den neuen Bundesländern und im Ostteil der Stadt ergibt sich für das Jahr 2016 bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 64.800,00 Euro ein Beitrag in Höhe von 2.268,00 Euro jährlich (189,00 Euro monatlich). Im Westteil der Stadt ergibt sich für das Jahr 2016 bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 74.400,00 Euro ein Beitrag in Höhe von 2.604,00 Euro jährlich (217,00 Euro monatlich). Ab dem dritten Jahr zahlen Sie 7 % Ihres Einkommens aus freiberuflicher Tätigkeit als Versorgungsbeitrag. 2. Üben Sie Ihre Vorbereitungstätigkeit im Angestelltenverhältnis aus, zahlen Sie einkommensgerechte Versorgungsbeiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung, d. h., 18,7% Ihres Bruttoentgeltes. 3. Die Beiträge variieren entsprechend der jährlich von der Bundesregierung festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze und dem jährlich festgesetzten Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. 4. Im Falle der Arbeitslosigkeit setzen Sie sich bitte mit dem Versorgungswerk in Verbindung. In Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit entrichten Sie den Beitrag, der ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu entrichten wäre. VII. Leistungen des Versorgungswerkes Es besteht Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: - Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit - Hinterbliebenenruhegeld: Witwen-/Witwergeld (60 %) Waisengeld (30 %) Halbwaisengeld (15 %) - Altersruhegeld mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Vorgezogenes Altersruhegeld kann mit versicherungsmathematischem Abschlag in Anspruch genommen werden. - Sterbegeld Drei monatliche Ruhegelder. - Kindergeld zusätzlich 15 % des Ruhegeldes, welches MB HSA Versorgungswerk AKB_2016 Seite 3 von 5

der Teilnehmer wegen Berufsunfähigkeit oder als Altersruhegeld erhält, werden als Kindergeld für jedes waisenrentenberechtigte Kind gezahlt. - Ledigenzuschlag 10 % des Ruhegeldes. - Abfindung von Miniruhegeldern Übersteigt das Altersruhegeld zum Zeitpunkt der Einweisung einen bestimmten geringen Betrag nicht, besteht ein Anspruch auf Abfindung dieses Ruhegeldes. Außerdem kann das Versorgungswerk Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. VIII. Ausscheiden aus dem Versorgungswerk Die Pflichtteilnahme erlischt bei Fortzug aus dem Bereich der Architektenkammer Berlin/Brandenburgische Architektenkammer. Bei Fortfall der Pflichtteilnahme besteht Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Sie können dann wählen zwischen: - Fortsetzung der Teilnahme auf freiwilliger Basis: Rechte und Pflichten wie ein Pflichtteilnehmer; - Fortführung einer beitragsfreien Anwartschaft; - gegebenenfalls Beitragsrückgewähr, wenn Sie nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 unterfallen, die Bundesrepublik Deutschland nachweislich auf Dauer verlassen und ein Sozialversicherungsabkommen entweder nicht besteht oder das Sozialversicherungsabkommen eine Beitragsrückgewähr zulässt. IX. Beratung Sicherlich kann dieses Merkblatt nicht alle Ihre Fragen beantworten, die Sie zum Thema Rentenversicherung haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerkes der Architektenkammer Berlin stehen Ihnen gern für telefonische oder persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung. Sie können uns z.b. von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00-11.30 Uhr und 13.00-15.00 Uhr in der Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin (Zehlendorf) aufsuchen. Telefonisch können Sie auch einen früheren oder späteren Beratungstermin vereinbaren. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig Veränderungen Ihres Wohnsitzes, Arbeitgebers, Familienstandes etc. mit. Ein kurzer Anruf versetzt uns in die Lage, Ihr Rentenkonto stets aktuell zu führen und hilft, unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden. Telefonisch sind wir während der genannten Bürozeiten unter den Telefonnummern (030) 81 60 02 45 Frau Pomplun (030) 81 60 02 81 Frau Schwark (030) 81 60 02 93 Frau Kuhnke (030) 81 60 02 94 Frau Dumuschat MB HSA Versorgungswerk AKB_2016 Seite 4 von 5

(030) 81 60 02 95 Frau Ricke (030) 81 60 02 96 Herr Einfeldt (030) 81 60 02 97 Frau Willms FAX (030) 81 60 02 40 zu erreichen. Ihrem persönlichen Schriftwechsel können Sie neben der Direkt-Durchwahl auch den für Sie zuständigen Sachbearbeiter entnehmen. Wir sind immer bemüht, Sie schnell, unbürokratisch und kompetent zu beraten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin MB HSA Versorgungswerk AKB_2016 Seite 5 von 5