VI. Sanitätspolizei. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 1

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Transkript:

VI. Sanitätspolizei Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 1

Was ist Sanitätspolizei Die sanitätspolizeilichen Vorschriften dienen der Bekämpfung und Überwachung sowie der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten Verschiedene Gesetzen sind hier vom Bund erlassen worden (gem. Art 10B-VG) Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 2

einige Sanitätspolizeiliche Gesetze 1. Bund EpidemieG TuberkuloseG GeschlechtskrankheitenG AidsG BäderhygieneG BazillenausscheiderG ImpfschadenG SuchmittelG 2. Länder Leichen- und Bestattungswesen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 3

Das Impfwesen gehört auch dazu Das Impfwesen gehört auch dazu Derzeit gibt es in Österreich jedoch keine Impfpflicht Die letzte Impfpflicht (Pocken) wurde 1980 aufgehoben Es kann jedoch nach dem EpidemieG zu einer Impfpflicht kommen, wenn die Behörde die anordnet Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 4

Empfohlene Impfungen und Impfschäden Der österreichische Impfplan enthält empfohlene Impfungen Da es bei Impfungen auch immer zu unerwünschten Reaktionen kommen kann, Impfungen aber im Allgemeininteresse liegen, übernimmt der Staat bestimmte Kosten ImpfschadenG Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 5

Ersatz der Impfschäden Der Bund leistet für Schäden, die durch Impfungen hervorgerufen wurden, (verschuldensunabhängig) Ersatz, wenn Impfpflicht Empfohlene Impfung (BMGF) Antrag an Bundessozialämter (I.Instanz) Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 6

EpidemieG Rechtsgrundlage für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Epidemie = ein gehäuftes Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten (örtlich und zeitlich) Das EpidemieG regelt welche Krankheiten anzuzeigen sind und welche Maßnahmen die Behörde ergreifen kann Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 7

Epidemiologie Die Wissenschaft, die sich mit der Beschreibung des Auftretens und der Ausbreitung von Krankheiten beschäftigt Nicht nur für übertragbare Krankheiten Einige häufig verwendete Begriffe daraus sind: Mortalität (Sterblichkeitsziffer): Sterbefälle (pro Jahr) / Bevölkerung * 100.000 Todesursachenspezifische Sterblichkeitsziffer: Sterbefälle an einer bestimmten Ursache (pro Jahr) / Bevölkerung * 100.000 Letalität: Sterbefälle an einer bestimmten Ursache (pro Jahr) / alle Erkrankten mit derselben Krankheit * 100 Fruchtbarkeit: Anzahl der Lebengeborenen (pro Jahr) / mittl. Anzahl der 15-44 jährigen Frauen * 1.000 Säuglingssterblichkeit: Anzahl der Todesfälle der unter 1 jährigen Kinder (pro Jahr) / Lebendgeborene des Jahres * 1.000 Inzidenz: Anzahl neuer Fälle einer bestimmten Kategorie, die während eines Zeitintervalles entstehen. Prävalenz: Anzahl von Fällen einer bestimmten Kategorie, die zu einem bestimmten Zeitpunkt existieren. (Darin werden also sowohl Neuerkrankte als auch schon länger Erkrankte erfasst.) Ätiologie: ist die Lehre von den Ursachen von Krankheiten. Sie dient nicht nur Klärung der Ursache und des kausalen Verlaufs, sondern auch der Prävention, Identifikation von Risikogruppen und Erstellung von Aufklärungs- und Screening Programmen. Prävention = Vorbeugung (primäre, sekundäre, tärtiäre Prevention) Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 8

Anzeigepflichtige Krankheiten 1. (1) Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber(Flecktyphus), Gelbfieber, Wochenbettfieber, übertragbare Kinderlähmung, bakterielle Lebensmittelvergiftung, Milzbrand,Papageienkrankheit (Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken (Blattern),Rotz, übertragbare Ruhr, Wutkrankheit (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Typhus(Abdominaltyphus, Bauchtyphus), infektiöse Hepatitis (Hepatitisepidemica und Serumhepatitis). 2. Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertragbare Gehirnentzündung, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit, (Ägyptische Augenentzündung (Trachom)), Leptospiren - Erkrankungen, Malaria,Rückfallfieber, Scharlach, Trichinose. Weitere Krankheiten können durch Verordnung hinzugefügt werden Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 9

Erstattung der Anzeige 2. (1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an eineranzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des 1 Abs. 1 Z. 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen. (2) Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekannt zu geben. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat sich wegen Einleitung und Durchführung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 10

Zur Anzeige verpflichtete Personen 3. (1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet: 1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung; 2. 2. die zugezogene Hebamme; 3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befasst sind; 4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person; 5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in Bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler,Lehrpersonen und Schulbediensteten; 6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person; 7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren 8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person; 9. bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere,Tularaemie, Bang`scher Krankheit, Trichinose undleptospiren-erkrankungen auch Tierärzte, 10. der Totenbeschauer. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 11

Maßnahmen sind in jeder Gemeinde zu verlautbaren 7 Absonderung von Kranken 8 Desinfektion 9 Ausschließung von Personen von Lehranstalten 10 Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln 11 Beschränkung des Lebensmittelverkehrs 12 Abschließung von Wohnungen, Verbot von Totenfeierlichkeiten 13 Maßnahmen in Bezug auf Leichen 14 Vertilgung von Tieren 15 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen Uva Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 12

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist. 41: Beschlagnahme und Verfall von Gegenständen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 13

TuberkuloseG 1. (1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Krankheiten, welche entweder mit Sicherheit oder mit wissenschaftlich begründeter Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium (mycobacterium tuberculosis) beim Menschen verursacht werden. (2) Eine ansteckende Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt da dann vor, wenn vom Menschen Tuberkelbakterien ausgeschieden werden. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 14

Behandlungspflicht 2. Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose leiden, sind verpflichtet, sich während der Dauer dieses Zustandes einerärztlichen Behandlung zu unterziehen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 15

Meldepflicht 3. Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: a) jede Erkrankung an Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf; b) jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Leichenöffnung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach lit. a bestanden hat. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 16

Wer muss melden 4. (1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet: a) jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall befaßte Arzt sowie die ärztlichen Leiter von Instituten, an denen solche Ärzte beschäftigt sind; b) in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt; c) der Totenbeschauer oder der Prosektor; d) der Leiter der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres (2) Tierärzte,.. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 17

Maßnahmen Überwachung 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich zu verfügen. Die genannten Personen sind verpflichtet, sich den von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von der Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen, wenn der Vorgeladene einen ärztlichen Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes der Überwachung ausreichend ist. (2) Die Überwachung ist auch nach Abschluß einer Heilbehandlung solange fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß eine Konsolidierung des Prozesses eingetreten ist. (3) Die der Überwachung unterliegenden Personen sind verpflichtet,allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 18

Pflichten des behandelnden Arztes 11. (1) Der behandelnde Arzt hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die von ihm erhobenen Befunde zur Verfügung zu stellen und jene Kranken zu melden, die sich seiner Behandlung oder Überwachung entzogen haben. (2) Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt hat bei der Entlassung oder dem Tod eines Kranken, der wegen Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes in Pflege stand, der Bezirksverwaltungsbehördeeinen Bericht zu übermitteln, der die notwendigen Angaben über Verlauf und Behandlung enthält. Ist der Tuberkulosekranke verstorben, so ist, sofern eine Obduktion vorgenommen wurde, außerdem noch der Obduktionsbefund zu übermitteln. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 19

Maßnahmen gegen Uneinsichtige 13 Belehrung 14 Antrag auf Anhaltung (1) Verstößt ein Tuberkulosekranker auch nach der Belehrung im Sinne des 13 gegen die ihm obliegenden Pflichten und entsteht dadurch eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde beim Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes, in Ermangelung eines solchen des Aufenthaltes des Kranken die Feststellung der Zulässigkeit seiner Anhaltung in einer Krankenanstalt zu beantragen. (2) Ist der Tuberkulosekranke alkoholkrank und würde sonst der Zweck der Anhaltung voraussichtlich gefährdet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Feststellung zu beantragen, daß die Öffnung der während der Anhaltung an den Kranken gerichteten Postsendungen, in denen nach ihrem Umfang und Gewicht Getränkeenthalten sein können, und die Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 20

Gerichtsbeschluß 15. (1) Das Gericht hat auf Grund des Antrages möglichst binnen drei Wochen im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ob die Anhaltung des Tuberkulosekranken in einer Krankenanstalt und gegebenenfalls auch die Öffnung der im 14 Abs. 2 bezeichneten Postsendungen und die Beschlagnahme der darin befindlichenalkoholischen Getränke zulässig ist. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 21

Einweisung 16. (1) Auf Grund des Gerichtsbeschlusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Anzuhaltenden in eine Krankenanstalt einzuweisen. 21 Möglichkeit der Sofort-Einweisung bei Gefahr in Verzug Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 22

Weitere Bestimmungen Maßnahmen wie Desinfektion Vorbeugende Maßnahmen Kosten trägt idr der Bund Strafbestimmungen Meldungspflichtverletzung Widersetzung von Anordnungen etc Tlw. gerichtlich Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 23

GeschlechtskrankheitenG 1. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Tripper, 2. Syphilis, 3. Weicher Schanker, 4. Lymphogranuloma inguinale, ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 24

Allgemeine Behandlungspflicht 2. (1) Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich während der Dauer der Übertragbarkeit der Krankheit einer Behandlung durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt zu unterziehen. Bei Pflegebefohlenen hat jene Person für die ärztliche Behandlung des Kranken zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen führt. (2) Der Kranke (die über denselben aufsichtführende Person) hat der Sanitätsbehörde auf Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung zu erbringen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 25

Untersuchung Krankheitsverdächtiger 3. (1) Personen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen, können von der Sanitätsbehörde verhalten werden, ein ärztliches Zeugnis zu erbringen und sich erforderlichenfalls einer Untersuchung zu unterziehen. (2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar ist, sind durch die Sanitätsbehörde nicht weiter zu verfolgen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 26

Beschränkte Meldepflicht 4. (1) Jeder Arzt, der in Ausübung seines Berufes von einer Geschlechtskrankheit Kenntnis erhält, ist zur Meldung des Falles verpflichtet, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist oder sich der Kranke der ärztlichen Behandlung, beziehungsweise Beobachtung entzieht. (2) Die Meldung ist an die für den Wohnort des Erkranktenzuständige Sanitätsbehörde nach dem als Anlage A abgedruckten Muster zu erstatten. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 27

Behandlung und Überwachung 5. (1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm zugekommenen Anzeige den Kranken zum Gesundheitsamt vorzuladen. (2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener Untersuchung, ob der Kranke in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann, in ambulatorische Behandlung eines Krankenhauses einzuweisen oder in ein Krankenhaus (Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten) aufzunehmen ist. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 28

AidsG 1. (1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired ImmunoDeficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft 1. ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und 2. zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen. (2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen insbesondere Falldefinition) erlassen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 29

Meldepflicht 2. (1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. jede gemäß 1 manifeste Erkrankung an AIDS; 2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist. (2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet: 1. jeder freiberuflich tätige Arzt; 2. in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt; 3. der Totenbeschauer oder der Prosektor. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 30

Meldepflicht 3. (1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 31

Prostitutionsverbot 4. (1) Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen. (2) wöchentliche Untersuchungen (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 ( Deckel ) vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn 1. eine HIV-Infektion vorliegt, 2. das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, oder 3. die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 verweigert wird Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 32

Bazillenausscheider Das BazillenausscheiderG regelt die Überwachung von Personen, die mit der Herstellung, Erzeugung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befasst sind Diese Personen dürfen keine Bazillen ausscheiden hygienische Gründe Freiheit von Salmonella spp, etc Amtsärztliche Untersuchung vor Dienstantritt sowie laufend Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 33

Bäderhygiene BäderhygieneG bezweckt die Bekämpfung bzw Verhinderung der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten in Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Kleinbadeteichen, Saunaanlagen, While Pools, Warmluft- und Dampfbäder Nicht in Kuranstalten (Heilvorkommen und KuranstaltenG) Vorgeschriebene Hygienestandards Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 34

Suchtmittel 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe. (2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe. welche ist in verschiedenen Internationalen Verträgen geregelt ( 2 und 3 Aufzählung) Liste durch VO erweiterbar ( 2Abs 3 SuchtmittelG) Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 35

Beschränkungen 5. (1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische,veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erzeugt, verarbeitet, erworben,besessen, anderen überlassen oder verschafft sowie ein-, aus- oder durchgeführt werden. (2)... Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 36

Weitere Beschränkungen Wer darf sie erzeugen, damit Handeln... ( 6) Suchtmittel dürfen nur in Apotheken abgegeben werden ( 7) Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz-sowie für Entzugsund Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden ( 8). Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 37

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern... Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 38

Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind 1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, 2. 2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, 3. 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, 4. 4. die Psychotherapie sowie 5. 5. die psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 39

Weitere Bestimmungen Betreuungsangebote Beschränkungen des Verkehrs mit Vorläuferstoffen Strafbestimmungen... Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 40

Strafbestimmungen 27. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er 1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder 2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu bestrafen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 41

Strafbestimmungen 28. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, werden bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. (3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht,um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat 1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist, 2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder 3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht. (5) mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mitlebenslanger Freiheitsstrafe ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einergrößeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist. (6) [Verordnungsermächtigung für den BM die Untergrenzen festzulegen.] Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 42

Einziehung 34. Ein Suchtmittel, das den Gegenstand einer mit Strafebedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bildet, ist nach Maßgabe des 26 StGB einzuziehen. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 43

Lösen Sie folgendes Beispiel Franz K. ist 17. Er und seine dreizehn jährige Freundin Ludmilla haben schulische Probleme. Sie rauchen gerne abends eine Tüte Hasch. Da Ihnen das Gras eines Tages ausgeht, beschließen Sie sich am Karlsplatz neu einzudecken. Franz zieht gegen 20h am Dienstag den 21.3.2006 los und möchte ein paar Gramm (eine kleine Menge) für sich und Ludmilla erwerben. Er trifft auch bald auf den Dealer Y (23), der an dem Abend schon einige Gramm (eine insgesamt große Menge, aber < als das 25- fache der Mindestmenge) verkauft hat. Y gehört mit 5 anderen zu einer Gruppe selbst Süchtiger Dealer, die sich regelmäßig in Amsterdam mit Gras und anderen Drogen eindecken. Er ist der Anführer der Gruppe. Franz wird mit ihm bald handelseinig. Die beiden kennen sich gut und Y richtet Franz noch schöne Grüße an Ludmilla aus. Die beiden wissen nicht, daß sie von der Spezialeinsatzgruppe Otto 2 der Wr. Polizei beobachtet werden, die von der U-Bahnaufsicht verständigt wurden. Es klicken die Handschellen Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 44

Systematisches Vorgehen Ist Gras ein Suchtgift? Was wäre, wenn Y eine Tablette verkauft hätte, von der er gedacht hätte sie wäre ein X-tasy, die aber in Wirklichkeit nur Milchzucker enthält Wer macht sich nach welchen Bestimmungen strafbar? Gehen Sie die einzelnen durch und prüfen Sie ob unser Sachverhalt dazu passt. ALLE Tatbestandsmerkmale müssen passen Die speziellere Regel geht meist der allgemeineren vor. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 45

Leichen- und Bestattungswesen Fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 46

Totenbeschau Alle Leichen sind der Totenbeschau zu unterziehen Feststellung Des Todes Zeitpunkt Art und Ursache Ungeklärte Ursache bzw. Verdacht auf Fremdverschulden Obduktion Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 47

Totenbeschauärzte Sprengelarzt bzw. von der BVB eigens bestellter Totenbeschauarzt In Krankenanstalten der Gebietskörperschaften = Prosektor Nach Abschluß: Todesbescheinigung Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 48

Anzeigepflicht Jeder Todesfall, sofern er nicht in einer Krankenanstalt einer Gebietskörperschaft eintritt ist anzuzeigen Wer: Familienangehörige, Wohnungsgenossen,. Jedermann An die BVB Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 49

Obduktion Zwingend, wenn Gerichtliche Anordnung Sanitätspolizeiliche Anordnung Zur Wahrung öffentlicher bzw. wissenschaftlicher Interessen, wenn in öffentlicher Krankenanstalt verstorben, z.b. wegen diagnostischer Unklarheiten bzw. oder wegen vorgenommenen operativen Eingriff Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VI. 50