Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

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Transkript:

Büro der Landeswahlbehörde Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln 1. Gesetzliche Bestimmungen Welche Rechtsvorschriften sind bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzettel anzuwenden? Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzettel ist nach den 72 bis 77 der Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO, LGBl. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. 98/2014, zu beurteilen. 2. Wann ist ein amtlicher Stimmzettel (als Stimme für eine Partei) gültig? Wenn der Wähler oder die Wählerin auf dem amtlichen Stimmzettel eine Partei eindeutig gekennzeichnet hat; wenn der Wähler oder die Wählerin eine Vorzugsstimme für wen auch immer vergeben hat; wenn der Wähler oder die Wählerin auf andere Art eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er oder sie wählen wollte. Wie erfolgt eine eindeutige Kennzeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel? In der Regel wird der Wähler oder die Wählerin den neben der befindlichen Kreis ankreuzen oder mit einem anderen Zeichen versehen. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises durch ein anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz, wie z.b. durch Anhaken, durch einen senkrechten Strich, oder dadurch erfolgt, dass der Kreis der zu wählenden Partei frei bleibt und die Kreise aller anderen Parteien durchgestrichen werden (Beispiel 1 bis 4). Wie kann ein Wähler oder eine Wählerin noch zu erkennen geben, welche Partei er oder sie wählen wollte? Durch Vergabe einer Vorzugstimme: Der Stimmzettel ist gültig, wenn der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers oder der Bewerberin einer Partei in die Rubrik dieser Partei eingetragen wurde (Beispiel 9). Durch sonstige Kennzeichnung der Partei: Der Stimmzettel ist z.b. dann gültig, wenn alle en bis auf eine durchgestrichen wurden; weiters, wenn zwar nicht der Kreis, anstelle dessen aber eine nnummer, die einer Partei oder eine eindeutig gekennzeichnet ist (Beispiele 5 bis 8). 1

Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers oder einer Bewerberin angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt (Beispiel 11). Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels ebenfalls nicht. 3. Wann ist eine Vorzugsstimme gültig? Wenn der Wähler oder die Wählerin den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers oder einer Bewerberin in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum eingetragen hat und er oder sie keine andere Partei angekreuzt hat (Beispiele 2, 9 und 10). Wie erfolgt die Eintragung einer Vorzugsstimme? Üblicherweise wird der Wähler oder die Wählerin den Familiennamen oder Nachnamen oder die Reihungsnummer des Bewerbers oder der Bewerberin eintragen. Das Anbringen einer Vignette ist nicht als Eintragung zu verstehen. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen mit gleichem Familiennamen oder Nachnamen ist Gültigkeit ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal erforderlich. Dies kann insbesondere die Angabe der Reihungsnummer, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse sein. Ist der Name eines Bewerbers oder einer Bewerberin falsch geschrieben, so wird die Vorzugsstimme gültig sein, solange kein Zweifel über den zu wählenden Bewerber oder die zu wählende Bewerberin besteht. Stimmensplitting (näheres siehe Frage 4) ist unzulässig (Beispiel 18). 4. Wie sind Stimmzettel zu beurteilen, bei denen eine Partei angekreuzt und bei einer anderen Partei eine Vorzugsstimme vergeben ist ( Stimmensplitting )? Es gilt der Grundsatz Kreuzerl sticht Vorzugsstimme. Wurde eine Partei ordnungsgemäß gekennzeichnet und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für den Bewerber oder die Bewerberin einer anderen Partei vergeben ( Stimmensplitting ) oder eine Vorzugsstimme an jemanden vergeben, der gar nicht kandidiert hat, so gilt eine solche Vorzugsstimme als nicht beigesetzt und ist daher ungültig (Beispiel 18). Der Stimmzettel ist jedoch gekennzeichnete Partei gültig. 5. Wann ist ein Stimmzettel (als Stimme für eine Partei) ungültig? Wenn zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel verwendet wurde: In Frage kommt hierbei insbesondere, dass ein Stimmzettel von einer früheren Wahl oder ein gefälschter Stimmzettel verwendet wurde. Wenn aus dem Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei gewählt werden sollte. Wann ist dies insbesondere der Fall? Wenn weder eine Partei gekennzeichnet, noch ein Bewerber oder eine Bewerberin eingetragen wurde (Beispiel 12). 2

Wenn zwei oder mehrere Parteien gekennzeichnet wurden: Hierbei kommt es folgt man der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in keiner Weise auf die Art oder Intensität der Kennzeichnung an (Beispiele 16 und 17). Wenn keine Partei gekennzeichnet, andererseits nur ein Name oder eine Reihungsnummer eingetragen wurde, der nicht auf der der Bewerber oder Bewerberinnen dieser Partei aufscheint (Beispiel 9). Wenn der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Partei der Wähler oder die Wählerin wählen wollte: Hierbei ist z.b. an den Fall zu denken, dass außer einer der en oder einem der Kreise die anderen durchgestrichen sind, dass aber andere Kreise oder gar ganze Parteirubriken abgerissen sind. Wenn die vom Wähler oder von der Wählerin angebrachten Zeichen oder Kennzeichnungen sonst nicht eindeutig sind: Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind (Beispiel 13). Wenn ein Wähler oder eine Wählerin, nur auf der Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels ein Kreuz anbringt, bezeichnet er oder sie damit keinen bestimmten Bewerber oder keine bestimmte Bewerberin. Ein solcher Stimmzettel ist deshalb ungültig, weil damit keine veröffentlichte Parteiliste angezeichnet und kein Bewerber oder keine Bewerberin eingetragen wurde. (Beispiel 14) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Mehrere sich in einem Wahlkuvert befindlichen amtlichen Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, zählen als eine ungültige Stimme. 6. Wann ist eine Vorzugsstimme ungültig? Wenn ein Name eingetragen wurde, den kein Bewerber oder keine Bewerberin der vom Wähler oder von der Wählerin gewählten Parteiliste des Wahlkreises führt, oder eine Reihungsnummer eingetragen wurde, die keinem Bewerber und auch keiner Bewerberin zugeordnet ist. Hier ist an den Fall zu denken, dass ein Name eingetragen wird, der überhaupt auf keinem Wahlvorschlag aufscheint. Wenn der Name eines Bewerbers oder einer Bewerberin und die Reihungsnummer eines anderen Bewerbers oder einer anderen Bewerberin eingetragen wurde. Eine hierarchische Geltung von einem eingetragenen Namen und einer eingetragenen Reihungsnummer ist gesetzlich nicht verankert. Wenn ein Bewerber oder eine Bewerberin eingetragen wurde, der nicht Bewerber oder die nicht Bewerberin der Partei ist, in deren Rubrik er oder sie eingetragen wurde: Der eingetragene Bewerber oder die eingetragene Bewerberin muss, um eine Vorzugsstimme zu erhalten, Bewerber oder Bewerberin jener Partei sein, für den oder die die Stimme abgegeben wird. Die Vorzugsstimme ist ungültig, wenn der Name des eingetragenen Bewerbers oder der eingetragenen Bewerberin in die Rubrik einer anderen 3

Partei eingetragen worden ist. Auch die Eintragung des Namens eines Bewerbers oder einer Bewerberin außerhalb einer der vorgesehenen Rubriken führt zu einer Ungültigkeit der Vorzugsstimme (Beispiel 18). Wenn eine Partei gekennzeichnet wurde und ein Bewerber oder eine Bewerberin einer anderen Partei eingetragen wurde: Ein Stimmensplitting (siehe Frage 4) zwischen Partei und Bewerbern oder Bewerberinnen einer anderen Partei hat zur Folge, dass die Stimme Partei gültig ist und die Eintragung des Bewerbers oder der Bewerberin als nicht beigesetzt gilt (Beispiel 18). Wenn bei Aufscheinen der Namen zweier oder mehrerer Bewerber oder Bewerberinnen mit gleichem Familiennamen oder Nachnamen bei der Eintragung des Familiennamens oder des Nachnamens nicht ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal beigefügt wurde: Als Unterscheidungsmerkmal kommt alles in Betracht, das Klarheit schafft, insbesondere die Angabe der Reihungsnummer in die Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse. Wenn zwei oder mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen bezeichnet wurden: Hierbei ist es gleichgültig, ob die Bewerber oder Bewerberinnen derselben Partei oder verschiedenen Parteien angehören. Sofern nicht zusätzlich eine Partei gekennzeichnet (angekreuzt) ist, ist der Stimmzettel gänzlich ungültig (Beispiel 15). 7. Wie sind Wahlkuverts zu beurteilen, die mehrere amtliche Stimmzettel enthalten? Ein Wahlkuvert, das mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählt als eine gültige Stimme, wenn auf allen Stimmzetteln dieselbe Partei bezeichnet wurde, wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt, wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß 75 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. Befinden sich in einem Wahlkuvert neben einem amtlichen Stimmzettel, der gültig ausgefüllt ist, noch nicht-amtliche Stimmzettel (z.b. Stimmzettel einer früheren Wahl oder gefälschte Stimmzettel), so beeinträchtigen diese die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, auch wenn sie auf eine andere Partei lauten sollten. Auf den nachstehenden Seiten sind Beispiele für das gültige und ungültige Ausfüllen von Stimmzetteln wiedergegeben. 4

Beispiel 1 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 1) Beispiel 2 Landtagswahl am WAHLKREIS 9 (gültig für Partei 2; Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn Berwerber mit dieser Reihungsnummer am Wahlvorschlag der Partei 2 aufscheint; ansonsten gilt die Vorzugsstimme als nicht beigesetzt) 5

Beispiel 3 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 3) Beispiel 4 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 3) 6

Beispiel 5 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 2) Beispiel 6 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 1) 7

Beispiel 7 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei3) Beispiel 8 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 1) 8

Beispiel 9 Landtagswahl am WAHLKREIS Muster (gültig für Partei 2, wenn ein Bewerber namens Muster am Wahlvorschlag der Partei 2 aufscheint; sonst gänzlich ungültig) Landtagswahl am WAHLKREIS Beispiel 10 Muster (jedenfalls gültig für Partei 2; die Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn ein Bewerber namens Muster am Wahlvorschlag der Partei 2 aufscheint; ansonsten gilt die Vorzugstimme als nicht beigesetzt) 9

Beispiel 11 Landtagswahl am WAHLKREIS (gültig für Partei 1) Beispiel 12 Landtagswahl am WAHLKREIS (ungültig) 10

Beispiel 13 Landtagswahl am WAHLKREIS (ungültig) Beispiel 14 Landtagswahl am WAHLKREIS (ungültig) 11

Beispiel 15 Landtagswahl am WAHLKREIS Muster Muster (ungültig) Beispiel 16 Landtagswahl am WAHLKREIS (ungültig) 12

Beispiel 17 Landtagswahl am WAHLKREIS (ungültig) Beispiel 18 Landtagswahl am WAHLKREIS Muster (gültig für Partei 3; Vorzugsstimme ungültig - gilt als nicht beigesetzt) 13