Lehramtsstudierende im Praktikum

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Transkript:

Lehramtsstudierende im Praktikum Rechtshinweise was beachtet werden sollte Inhalt I. Unfallversicherung... 2 II. Unfallversicherungsschutz im Ausland... 2 III. Haftung... 2 IV. Besondere Gefährdung durch Infektionskrankheiten... 2 V. Belehrung zum Datenschutz und zur allgemeinen Verschwiegenheit Datenschutz (Auszug aus dem Schulgesetz NRW)... 3 VI. Infektionsschutzgesetz... 4 Sonstiges... 6 17.11.2015 1

Rechtshinweise für Lehramtsstudierende im Praktikum I. Unfallversicherung Obligatorische Schulpraktika sind einschließlich notwendiger Wegstrecken gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht automatisch und ohne dass Beiträge von den Versicherten entrichtet werden müssen. Rund 470.000 Studierende an staatlichen und privaten Hochschulen sind bei der Unfallkasse in Nordrhein-Westfalen versichert. Nur eingeschriebene (immatrikulierte) Studierende sind gesetzlich unfallversichert. Gasthörer sind mangels Immatrikulation als Studierende nicht versichert. Versicherungsschutz besteht bei allen studienbezogenen Tätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen. Dazu gehören nicht nur der Besuch von Vorlesungen, Seminaren oder Übungen, sondern auch die Beteiligung an studentischer Selbstverwaltung, der Besuch der Universitätsbibliothek oder auch Exkursionen. Ist die besondere Eignung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums durch eine Aufnahmeprüfung und einen Eignungstest (z. B. Sporteignungsprüfung) gemäß Prüfungsordnung der Hochschule nachzuweisen, stellt sie also eine Einschreibungsvoraussetzung dar, so ist auch die Teilnahme daran gesetzlich unfallversichert. Auch die unmittelbaren studienbezogenen Wege sind versichert. Bereits der Weg zur Immatrikulation ist geschützt und bei der der Exmatrikulation noch der Weg nach Hause. Nicht versichert sind demgegenüber die Anfertigung einer Diplomarbeit außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule, private Studienfahrten oder das Nachbereiten einer Vorlesung in den eigenen vier Wänden und der private Besuch von Berufs- bzw. Jobeinsteigermessen sowie Vorbereitungskurse auf das Studium vor der Immatrikulation. Einen Flyer mit weiteren Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz an Hochschulen können Sie hier downloaden. II. Unfallversicherungsschutz im Ausland Studierende unterliegen während des Hochschulbesuchs in Deutschland bei Unfällen dem Schutz der zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, den Unfallkassen. Und zwar sowohl in der jeweiligen Einrichtung als auch auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause. Wenn sich Studierende, bedingt durch die Universität, im Ausland aufhalten, bieten die Unfallkassen generell auch in derartigen Fällen Schutz. Der Versicherungsschutz besteht automatisch und ohne dass Beiträge von den Versicherten entrichtet werden müssen. Vielmehr werden diese für Studierende aus Steuermitteln erbracht. Damit die gesetzliche Unfallversicherung bei Auslandsaufenthalten einspringt, gelten bestimmte Kriterien. Wann besteht also der gesetzliche Versicherungsschutz und wie weit reicht er? Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Studierende bei Auslandsaufenthalten finden Sie unter diesem Link: Unfallversicherungsschutz im Ausland. III. Haftung Haftungsrechtlich können Praktikant/inn/en persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn aus ihrem Verschulden Dritten ein Schaden entsteht und das Risiko nicht anderweitig abgedeckt ist. Insofern ist es sinnvoll, privat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. IV. Besondere Gefährdung durch Infektionskrankheiten Studierende können durch die Tätigkeit an Schulen besonderen Gefährdungen durch Infektionskrankheiten (insbesondere durch sog. Kinderkrankheiten ) ausgesetzt sein. Bedingt durch die Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler und den ggf. engeren Körperkontakt zu Schülerinnen und Schülern, betrifft dies vor allem die Tätigkeit an Grundschulen. Kinderkrankheiten verlaufen im 17.11.2015 2

Erwachsenenalter zum Teil schwerer als bei Kindern und können bleibende Gesundheitsschäden hinterlassen. In diesem Zusammenhang sind eine ärztliche Überprüfung Ihres Immunstatus und soweit erforderlich die frühzeitige Prophylaxe durch Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken zu empfehlen. Da schwangere Studentinnen und ihre ungeborenen Kinder durch Infektionskrankheiten in besonderer Weise gefährdet sind, darf die Zuweisung einer schwangeren Studentin durch die Hochschule an die Ausbildungsschule trotz Berücksichtigung der Ausbildungsinteressen der Studentin nur dann und nur insoweit erfolgen, als die Praktikumstätigkeit dort ohne konkrete Gefährdung der schwangeren Praktikantin und ihres ungeborenen Kindes möglich ist; für die in 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bestimmten Zeiträume sollte eine Zuweisung an die Ausbildungsschule generell nicht erfolgen. Damit der Ausbilder seiner Fürsorgepflicht gerecht werden kann, ist es notwendig, dass er rechtzeitig erfährt, wenn eine seiner Studentinnen schwanger wird. Wir legen Ihnen daher dringend nahe, eine Schwangerschaft umgehend dem jeweiligen Ausbilder/ Praktikumsleiter/in und der Hochschule zu melden! V. Belehrung zum Datenschutz und zur allgemeinen Verschwiegenheit Datenschutz (Auszug aus dem Schulgesetz NRW) 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern (1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. (3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern ( 36) und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden. Schweigepflicht Mit Ihrer Anmeldung zu den Praxisphasen verpflichten Sie sich zugleich zur Verschwiegenheit, denn als Praktikant/in unterliegen Sie der Schweigepflicht: Alle während des Praktikums erfahrenen geschützten Sach- und Personendaten sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 17.11.2015 3

VI. Infektionsschutzgesetz Wir möchten Sie gemäß 35 des Infektionsschutzgesetzes darauf hinweisen, dass Sie bei Vorliegen einer Erkrankung nach 34 IfsG Ihr Praktikum nicht antreten dürfen. Belehrung gemäß 34 Infektionsschutzgesetz Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (1) Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. (2) Ausscheider von 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella typhi 4. Salmonella paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. 17.11.2015 4

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist. (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. 17.11.2015 5

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. Sonstiges Bescheinigungen über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht und zu 35 Infektionsschutzgesetz können Sie auf unserer Homepage downloaden. Das Praktikumsbüro wünscht Ihnen eine erfahrungs- und erkenntnisreiche Praktikumszeit. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Praktikumsbüro Quellen: http://www.unfallkasse-nrw.de/versicherte/in-hochschulen http://www.schulministerium.nrw.de/bp/schulrecht/gesetze/schulgesetz.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg/gesamt.pdf http://www.schulministerium.nrw.de/zbl/reform/wege_der_reform/index.html 17.11.2015 6