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Transkript:

Liebe Leserinnen und Leser, bereits in unserem letzten Infoletter hatten wir über die zum 06.08.2013 in Kraft getretene Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung bzw. SpaEfV) informiert. Die neue Verordnung regelt, wie der Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach Art. 13 VO 1221/2009/EG (EMAS-Registrierung) bei der Beantragung der Steuerentlastungen nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (sog. Spitzenausgleich ) ab dem Antragsjahr 2013 nachzuweisen ist. Aufgrund häufiger Rückfragen haben wir uns entschlossen, die regelmäßig bei der Antragstellung auftretenden Probleme und Besonderheiten in einer Sonderedition unseres Infoletters zu diskutieren. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 28.11.2013 festgestellt, dass die Klimaschutzvereinbarung bis zum 31.12.2012 zu 100 % erfüllt wurde. Damit kann der Spitzenausgleich für 2012 in voller Höhe gewährt werden. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Karen Möhlenkamp Rechtsanwältin ppa. Dr. Christoph Palme Manager Seite 1 von 8

Inhaltsverzeichnis A. Vordruck 1449... 3 B. Anforderungen an das Energiemanagementsystem 2013... 3 a. Horizontaler Ansatz... 3 b. Vertikaler Ansatz... 4 c. Erleichterungen für KMU... 4 C. Anrechnung des Spitzenausgleichs auf die Vorauszahlungen... 5 D. Spitzenausgleich 2012: Auszahlung des verbleibenden Entlastungsbetrags... 5 E. Inhouse-Seminar: Energie- und Stromsteuer-Check... 6 Beispielhafte Agenda für ein Tagesseminar... 7 Ansprechpartner/Redaktion... 8 Seite 2 von 8

A. Vordruck 1449 Der Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach Verordnung Nr. 1221/2009/EG muss durch den Vordruck 1449 gegenüber dem Hauptzollamt nachgewiesen werden. Dagegen sind die ausgestellten Zertifizierungsurkunden nicht beim Hauptzollamt einzureichen. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck kann über die Internetseite www.zoll.de bezogen werden. Der Vordruck 1449 ist durch den Zertifizierer auszufüllen. Hierzu sind dem Zertifizierer sämtliche benötigten Unterlagen und der Vordruck 1449 bereits in 2013 vorzulegen. Der Zertifizierer kann das Formblatt für das Kalenderjahr 2013 anschließend auch in 2014 ausfüllen. Der Vordruck 1449 ist dabei jeweils für die kleinste rechtliche Einheit auszustellen, für die Entlastungsanträge nach 10 StromStG und / oder 55 EnergieStG eingereicht werden. Insbesondere sind Bestätigungen auf Konzernebene, die mehrere Gesellschaften umfassen, für die Beantragung des Spitzenausgleichs unzureichend. Im Falle von Zertifizierern aus dem EU-Ausland ist bei der Beantragung des Spitzenausgleichs neben dem Vordruck 1449 zusätzlich eine Kopie der Akkreditierungsurkunde beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Aufgrund fehlender Kooperationsvereinbarungen werden Bestätigungen von Zertifizierern aus Nicht-Mitgliedstaaten und Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zugeordnet sind ( 1b Abs. 7 Nr. 2 EnergieStV) wie beispielsweise der Schweiz von den Hauptzollämtern nicht anerkannt. Aus diesem Grund ist unbedingt sicherzustellen, dass die beauftragten Zertifizierer in einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind. B. Anforderungen an das Energiemanagementsystem 2013 In der Einführungsphase, d. h. für die Antragsjahre 2013 und 2014 kann der Beginn der Einführung eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach dem horizontalen oder dem vertikalen Ansatz nachgewiesen werden. Ab dem Antragsjahr 2015 ist der Betrieb des entsprechenden Energie- oder Umweltmanagementsystems für das gesamte Unternehmen nachzuweisen, d. h. die Zertifizierung muss sich auf sämtliche Standorte und Energieverbraucher im Unternehmen beziehen. Seite 3 von 8 a. Horizontaler Ansatz Entsprechend der neuen Verordnung werden für die Beantragung des Spitzenausgleichs für das Kalenderjahr 2013 grundsätzlich gültige Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 16001 bzw. eine gültige EMAS-Registrierung vorausgesetzt, die sich auf mindestens 25% des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. Die entsprechenden Bescheinigungen dürfen dabei nicht früher als zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt worden sein.

b. Vertikaler Ansatz Da sich die Implementierung eines Energiemanagementsystems je nach Unternehmensspezifika über mehrere Jahre hinziehen kann, sieht die SpaEfV vor, dass der Spitzenausgleich in der Einführungsphase unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne gültige Zertifizierungen beantragt werden kann. Diese Anforderungen umfassen unter anderem eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, in der sich das Unternehmen verpflichtet, ein Energie- oder ein Umweltmanagementsystem einzuführen, und zugleich einen internen oder externen Energiebeauftragten namentlich benennt, der die Koordination der Systemeinführung zu verantworten hat und dementsprechende Befugnisse erhält. Zudem ist für das Antragsjahr 2013 eine Analyse des Energieeinsatzes und -verbrauchs nachzuweisen. c. Erleichterungen für KMU Für kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.05.2003 (sog. KMU) sieht die SpaEfV ein vereinfachtes Nachweisverfahren vor. Die berechtigten Unternehmen können den Beginn der Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems alternativ zu den oben dargestellten Verfahren auch entsprechend der Anforderungen der DIN EN 16247-1 oder der Anlage 2 SpaEfV dokumentieren. Unter die KMU-Definition fallen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die höchstens einen Jahresumsatz von 50 Mio. erzielen oder deren Bilanzsumme höchstens 43 Mio. beträgt. Sofern Kapitalbeteiligungen an anderen oder von anderen Unternehmen mit einem Anteil größer als 25% bestehen, sind diese nach dem unten aufgeführten Schema dem jeweiligen Anteilseigner zuzurechnen. Im Ergebnis können Konzerngesellschaften die Vereinfachungsregelungen für KMU in der Regel nicht in Anspruch nehmen. Die Klassifikation eines Unternehmens als KMU ist anhand der neuen Formblätter (Vordrucke 1458, 1459 inkl. Anlagen) zu belegen. Die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke können über die Internetseite www.zoll.de bezogen werden. Seite 4 von 8

< 250 Beschäftigte + 50 Mio. Jahresumsatz oder 43 Mio. Bilanzsumme Kleine und mittlere Unternehmen Anteil an anderen Unternehmen oder anderer am eigenen Unternehmen < 25% 25% - 50% > 50% Typ Eigenständige Unternehmen Partnerunternehmen Verbundene Unternehmen Zurechnung der Mitarbeiter und Finanzangaben 0 % Tatsächlicher Anteil 100 % Selbsterklärung nach Vordruck 1458 1459 1459 Abb. 1: KMU-Definition entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 und amtliche Formblätter zur Selbsterklärung von KMU C. Anrechnung des Spitzenausgleichs auf die Vorauszahlungen Wollen Stromversorger nach 2 Nr. 1 StromStG oder Erdgaslieferer nach 38 EnergieStG den Spitzenausgleich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Antragsjahr 2014 geltend machen, haben sie die in den Abschnitten A. und B. erläuterten Voraussetzungen bereits bei der Beantragung der Anrechnung nachzuweisen. Weitere Hinweise bezüglich der neuen Anforderungen bei der Anrechnung von Steuerentlastungen für Vorauszahlungen können unserem letzten Infoletter entnommen werden. D. Spitzenausgleich 2012: Auszahlung des verbleibenden Entlastungsbetrags Der für das Kalenderjahr 2012 beantragte Spitzenausgleich wurde bisher nur zu 80% ausgezahlt. Die Vergütung der verbleibenden 20% des Entlastungsbetrags setzt voraus, dass die Bundesregierung im Jahr 2013 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31.12.2012 in Höhe von 100% erfüllt wurden. Die Feststellung muss bis zum 31.12.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden ( 10 Abs. 2 Satz 3 StromStG a. F., 55 Abs. 2 Satz 3 EnergieStG a. F.). Die entsprechende Bekanntmachung ist mit dem Bundesgesetzblatt vom 28.11.2013 erfolgt. Seite 5 von 8

Die Vergütung des verbleibenden Entlastungsbetrags erfolgt ohne gesonderte Antragstellung von Amts wegen durch das Hauptzollamt. Bitte überwachen Sie nichtsdestoweniger Ihren Zahlungseingang. E. Inhouse-Seminar: Energie- und Stromsteuer-/EEG-Check Im Rahmen der Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen werden die Energiebezüge und verbräuche im Unternehmen systematisch dokumentiert. Bei diesen Untersuchungen werden regelmäßig bisher unbekannte Effizienzsteigerungsmöglichkeiten aufgedeckt. Einsparpotenziale bestehen jedoch nicht nur bei den tatsächlichen Strom- und Energieverbräuchen, sondern auch bei ihrer steuerlichen Abbildung sowie den gesetzlich anfallenden Umlagen. Da die Bearbeitung der Energie- und Stromsteuer in Unternehmen oftmals nur beiläufig erfolgt, bleiben viele dieser Potenziale unentdeckt. Beispielweise können für bestimmte strom- oder energieintensive Prozesse und Verfahren vollständige, d. h. weit über den Spitzenausgleich hinausgehende, Steuerentlastungen beantragt werden. Nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) gibt es sog. Härtefallregelungen, die die EEG-Umlage ganz oder zum Teil entfallen lassen! Damit keine Steuerbegünstigungen mehr verschenkt werden sowie um Compliance- Risiken in Ihrem Unternehmen aufzudecken, bieten wir Ihnen gerne Inhouse- Seminare zur Energie- und Stromsteuer sowie EEG an. Im Vorfeld eines Seminars werden wir die relevanten Tatbestände in Ihrem Unternehmen abfragen. Hierbei werden auch die im Zuge der Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen gewonnenen Daten und Erkenntnisse, wie bspw. die separate Erfassung von Hauptenergieverbrauchern, ausgewertet. Anschließend stellen wir die Tagesordnungspunkte individuell für Ihr Unternehmen zusammen. Sollten Sie Interesse an einem Inhouse-Seminar haben, kommen Sie gerne jederzeit zwecks Terminabstimmung auf uns zu. Seite 6 von 8

Beispielhafte Agenda für ein Tagesseminar I. Relevante Unternehmensbereiche II. III. IV. Einkauf und Bezug von Strom und Energieerzeugnissen Grundzüge der Härtefallregelung nach 40 ff. EEG (Härtefallregelung für Teilbetriebe) Steuerentlastung für die Stromerzeugung nach 53, 53a, 53b EnergieStG (Probleme beim Anlagencontracting und Eigenerzeugung nach EEG) Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 1. Zuordnung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit (insbesondere Auswirkungen von Umstrukturierungen) 2. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach 9a StromStG, 51 EnergieStG 3. Steuerentlastungen für Unternehmen nach 9b StromStG, 54 EnergieStG 4. Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen nach 10 StromStG, 55 EnergieStG ("Spitzenausgleich") und Durchführung eines Energiemanagementsystems 5. Bestimmung der entlastungsfähigen Mengen nach Abzug der Abgaben an Dritte (Strom, Erdgas, Nutzenergie) V. Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG VI. VII. Ersatzbrennstoffe/ Abfälle: Mögliche Steuerentstehung beim Verheizen, Verbrennen zur Schadstoffbeseitigung oder bei der Abgabe an Dritte Sonstige Punkte aus der Praxis mit dem HZA oder der BAFA Seite 7 von 8

Seite 8 von 8 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh www.wts.de info@wts.de Ansprechpartner/Redaktion RA Dr. Karen Möhlenkamp Peter-Müller-Straße 18 40468 Düsseldorf T +49 (0) 211 200 50-817 F +49 (0) 211 200 50-953 karen.moehlenkamp@wts.de München Thomas-Wimmer-Ring 1-3 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Peter-Müller-Straße 18 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Allee am Rötelheimpark 11-15 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Taunusanlage 19 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Neuer Wall 30 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Köln Lothringer Straße 56 50677 Köln T: +49 (0) 221 34 89 36-0 F: +49 (0) 221 34 89 36-250 Raubling Rosenheimer Straße 33 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 F: +49 (0) 8035 968-150 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS-Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte.