Strom- und Energiesteuer NEWS
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1 Ausgabe August 2012 Strom- und Energiesteuer NEWS Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zum Spitzenausgleich Am 1. August 2012 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf beinhaltet die Nachfolgeregelung für den so genannten Spitzenausgleich für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren ab dem 1. Januar Hintergrund der Neuregelung ist das Auslaufen der bisherigen Regelung zum aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU. Der Kabinettsbeschluss war ursprünglich schon für Dezember 2011 vorgesehen. Wie die Schilderung des Diskussionsverlaufs zeigt (vgl. u.a. unseren Newsletter vom April 2012), wurden die Einzelheiten der Neuregelung intensiv zwischen den Ressorts diskutiert und mehrfach geändert. Nach der von der Bundesregierung nun geplanten Neureglung soll der Spitzenausgleich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2003 auch nach dem erhalten bleiben, wenn Energiemanagementsysteme eingeführt und die Energieintensität reduziert wird. Flankierend zum Gesetz wurde am 1. August 2012 auch die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz unterzeichnet. Im Gegensatz zu den vorherigen Entwürfen obliegt der Nachweis der Energieeinsparung nicht mehr jedem einzelnen Unternehmen. Es werden vielmehr im Rahmen eines Monitoringverfahrens Energieeffizienzsteigerungen für das gesamte Produzierende Gewerbe i.s.d. 2 Abs. 3 StromStG ermittelt. Damit entscheidet sich die Bundesregierung im Gegensatz zu den bisherigen Referentenentwürfen für eine sog. Glockenlösung. Die Verpflichtung der Unternehmen, mit technischen Maßnahmen Energieeinsparungen zu bewirken, wie noch im ersten Referentenentwurf gefordert, ist im neuen Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten. Die nachfolgend dargestellten Änderungen betreffen nur den Spitzenausgleich, also die Entlastung von der Energiesteuer nach 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und von der Stromsteuer nach 10 Stromsteuergesetz (StromStG). Eine Ausweitung auf andere Entlastungstatbestände ist derzeit nicht vorgesehen. Einführung eines Energiemanagementsystems Für die Antragsjahre 2013 und 2014 wird der Spitzenausgleich nur noch gewährt, wenn das antragstellende Unternehmen - neben den auch bislang erforderlichen Voraussetzungen - zusätzlich einen Nachweis erbringt, dass im jeweiligen Antragsjahr oder früher mit der Einführung eines Energiemanagementsystems (EMS) begonnen wurde. Für das Antragsjahr 2015 muss die Einführung eines Energiemanagementsystems abgeschlossen sein. Sonderregelungen sind für die Neugründung von Unternehmen vorgesehen. Der Entwurf sieht vor, dass das Energiemanagementsystem den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entsprechen muss oder alternativ, dass das Unternehmen eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
2 Strom- und Energiesteuer Ausgabe August /2009 (EMAS) ist. Im bisherigen Referentenentwurf war noch vorgesehen, dass das Unternehmen den Nachweis über ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, führen kann. Dies wurde im Kabinettsentwurf gestrichen. Für die bereits bestehenden Zertifizierungen nach DIN EN könnte aber auf dem Verordnungswege noch eine Übergangsregelung geschaffen werden. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird die Möglichkeit eröffnet, alternativ kostengünstigere Auditverfahren zu betreiben, die den Anforderungen der DIN EN , Ausgabe September 2012, entsprechen. Einzelheiten der zugelassenen Verfahren müssen allerdings noch im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die Größenklasse kleiner und mittlerer Unternehmen ergibt sich aus der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai Danach sind KMU im Wesentlichen solche, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Den jeweiligen Nachweis für das EMS können die Unternehmen durch sog. Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen oder akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen erbringen. Zielwerte für eine Reduzierung der Energieintensität Darüber hinaus gibt es für den Spitzenausgleich ab dem Antragsjahr 2015 eine weitere Voraussetzung. Die begünstigten Wirtschaftszweige können den Spitzenausgleich nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie insgesamt also zusammengefasst in einer Art Glocke - die in der Vereinbarung der Bundesregierung und der Deutschen Wirtschaft vereinbarten Effizienzziele ab dem Bezugsjahr 2013 kontinuierlich erreichen. Ausgangsgröße für den Zielwert ist der Durchschnitt des spezifischen Energieeinsatzes des Produzierenden Gewerbes der Jahre 2007 bis 2012.Dem Entwurf zufolge ist die Gewährung des Spitzenausgleichs in einem Antragsjahr an der Erreichung des Zielwertes zwei Jahre vorher gekoppelt. Der nachzuweisende Zielwert steigt im Zeitablauf an: von 1,3 % für das Bezugsjahr 2013 (Antragsjahr 2015) auf 1,35 % für das Bezugsjahr 2016 (Antragsjahr 2018). Im Jahr 2017 werden die Ergebnisse noch einmal für die Jahre 2019 bis 2022 evaluiert. Die Einhaltung der Effizienzziele soll durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut einem regelmäßigen Monitoring unterzogen werden und wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wird der jeweilige Zielwert in den betreffenden Antragsjahren nicht zu 100 % erreicht, soll eine 60 %-ige Steuerentlastung gewährt werden, wenn der Zielwert mindestens zu 92 % erreicht wird und eine 80 %-ige Steuerentlastung gewährt werden, wenn der Zielwert mindestens zu 96 % erreicht wird. Mit dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird frühestens Ende November gerechnet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission oder eine hierfür erforderliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission erfolgt. Anmerkungen Auch wenn der Kabinettsentwurf noch nicht die endgültige Gesetzesform widerspiegeln muss, wird die verbindliche Einführung eines Energiemanagementsystems mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kommen. Die Neuregelung des Spitzenausgleichs ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Vorgaben des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28. September 2010, wonach der Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 nur noch gewährt werden soll, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten, nachvollziehbar.
3 Strom- und Energiesteuer Ausgabe August Unternehmen müssen somit zukünftig nach gesetzlich vorgegebenen EMS ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und in einem strukturierten Prozess Einsparpotenziale ermitteln. Erklärtes Ziel ist es, die dadurch aufgedeckten Einsparpotenziale für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu nutzen. Die breite Einführung von Energiemanagementsystemen in den Jahren 2013 und 2014 könnte die betroffenen Unternehmen aber gleichwohl vor hohe Herausforderungen stellen. Denn die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie im Antragsjahr (2013) oder früher mit der Einführung eines EMS begonnen haben. Um somit im Januar 2013 einen (vorläufigen) Entlastungsanspruch geltend zu machen, müsste das Unternehmen bereits in 2012 mit der Einführung begonnen haben. Da im Antragsjahr 2015 die Effizienzsteigerung des Jahres 2013 zu Grunde gelegt werden, müssten Unternehmen schon im 2013 beginnen, Effizienzanstrengungen zu unternehmen. Nicht ganz unbedeutend sind dabei die finanziellen Auswirkungen des Spitzenausgleichs. Teilweise können energieintensive Unternehmen spezielle Entlastungsvorschriften ( 9a StromStG, 51, 53 EnergieStG) nutzen und sind nur im geringerem Maße auf eine Entlastung nach 10 StromStG, 55 EnergieStG angewiesen. Für andere Unternehmen ist der Spitzenausgleich dagegen von grundlegender Bedeutung. Von der individuellen Unternehmenssituation wird auch abhängen, ob die Kosten für die Einführung von Energiemanagementsystemen als zumutbar angesehen werden. Gerade bei größeren Verbrauchern dürfte die Entscheidung für die kurzfristige Einführung eines EMS aber alternativlos sein. Einige Unternehmen haben entsprechende Systeme auch schon eingeführt. Hinzuweisen ist allerdings, dass das Strom- und Energiesteuergesetz eine Antragstellung nur für das Gesamtunternehmen kennt, so dass Energiemanagementsysteme - im Gegensatz zu der Regelung des 41 EEG - für strom- und energiesteuerliche Zwecke immer für das Gesamtunternehmen einzuführen sind. Ob die gesetzten Effizienzziele von der Wirtschaft erreicht werden, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Zumindest werden die Einsparziele in späteren Jahren zunehmend schwerer erreichbar sein. Positiv ist allerdings, dass der Spitzenausgleich noch teilweise ausbezahlt werden soll, wenn das Effizienzziel verfehlt wird. Dass allein die Neuregelung des Spitzenausgleichs eine Verhaltensänderung bei den Unternehmen bewirkt, darf bezweifelt werden. Unternehmen, die aus anderen Gründen keinen Spitzenausgleich erhalten, werden daher auch nur einen geringen Ehrgeiz haben, Effizienzsteigerungen vor diesem Hintergrund zu erzielen. Unternehmen, die sich an die Verpflichtung zur Energieeffizienz halten, können auch nicht verhindern, dass weniger effiziente Unternehmen die Regelung insgesamt gefährden. Andererseits profitieren Unternehmen vom Spitzenausgleich, die in keinem Maße zur Zielerreichung beigetragen haben. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz im Rahmen des weiteren parlamentarischen Verfahrens unverändert bleibt und letztlich auch vor der EU-Kommission Bestand hat. Unklar bleibt hierbei, ob dieses Gesetz überhaupt EU-beihilferechtlich noch genehmigt werden muss. Nach dem Entwurf tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft, dass die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder eine Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Gruppenfreistellungsverordnung erfolgt. Offensichtlich hält es der Gesetzgeber derzeit noch offen, ob es einer Genehmigung bedarf oder ob nur eine Anzeige (d.h. ohne Prüf- und Genehmigungsverfahren in Brüssel) ausreicht. Sollte eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich sein, kann sich die Auszahlung des Spitzenausgleichs - bis zur Genehmigung der EU-Kommission - in den ersten Monaten des Jahres 2013 verzögern. Dies betrifft Unternehmen, die unterjährig vorläufige Entlastungen beantragen. Die Einführung eines Energiemanagementsystems kann aber auch zum Anlass genommen werden, die Verbrauchs- und Entlastungssituation im Unternehmen exakt zu erfassen, um etwaige Potenziale zur Kostenreduzierung (Strom- und Energiesteuer, EEG, Netzentgelte etc.) aufzudecken.
4 Strom- und Energiesteuer Ausgabe August PwC unterstützt Unternehmen auch bei dem Aufbau und der Implementierung von Energiemanagementsystemen, insb. nach ISO Wir möchten Sie auch auf unsere Veranstaltungsreihe zu den aktuellen Änderungen hinweisen (vgl. Hinweis am Ende dieses Newsletters). Darüber hinaus bieten wir auf besonderen Wunsch auch Inhouse- Veranstaltungen zu diesem Thema an. Sie können mit uns über Termin und Ort (in Ihrem Unternehmen, PwC-Besprechungsraum o.ä.) entscheiden. Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M, Leipzig und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Bei der Beratung steht der Kunde und die an ihn gerichteten Anforderungen und Verpflichtungen im Vordergrund. Neben der strom- und energiesteuerlichen Betrachtung fließen dabei naturgemäß die Vorschriften des Energierechts, des allgemeinen (Steuer-) Rechts wie auch wirtschaftliche Erwägungen ein. RA, FAStR Ralf Reuter ralf.reuter@de.pwc.com +49 (0) 211/ RA, FAStR Jan Steinkemper jan.steinkemper@de.pwc.com +49 (0) 211/ RAin Döne Ayhan LL.M.oec. doene.ayhan@de.pwc.com +49 (0) 211/ RA Sven Pohl sven.pohl@de.pwc.com +49 (0) 40/
5 Strom- und Energiesteuer Ausgabe August Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellen bzw. Abbestellen an folgende Adresse: PwC_Newsletter_Recht_Steuer@de.pwc.com. Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. August 2012 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.
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