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1 Stand: Juni 2015 ERDGAS.praxis Energiemanagementsysteme und -audits

2 Einführung Gewerbliche Unternehmen stehen heute vor der Herausforderung, ihren Energieverbrauch und damit die Kosten für Energie zu senken bzw. den Energieverbrauch transparent zu gestalten. Da der Energieverbrauch bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen großen Anteil an den Kosten hat, ist es verständlich, wenn Unternehmen hier verstärkt nach Einsparmöglichkeiten suchen und mittlerweile ist das sogar gesetzliche Pflicht. Um beispielsweise den Spitzenausgleich bei der Stromsteuer in voller Höhe zu erhalten, müssen Unternehmen die Energieintensität jährlich um 1,3 Prozent verbessern. Mit einem eigenen Energiemanagement können Unternehmen ihren Energieverbrauch detailliert abbilden, Einsparpotenziale identifizieren und entsprechende Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen. Möchte ein produzierendes Unternehmen also Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer sowie bei der EEG-Umlage erhalten, so ist es im Rahmen des neuen Energiedienstleistungs- Gesetzes zu einem Nachweis der Energieeffizienz verpflichtet. Für große Unternehmen hat der Gesetzgeber das Energiemanagement nach DIN und für kleine Unternehmen als Vereinfachung das Energieaudit nach DIN EN (ISO 50002) vorgesehen. Um nun zu entscheiden, welche Maßnahme erforderlich ist, muss das Unternehmen wissen, ob es als kleines oder großes Unternehmen eingeordnet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei nach KMU und Nicht-KMU. Definition eines KMU (Kleine und mittelständische Unternehmen): weniger als 250 Mitarbeiter Jahresumsatz maximal 50 Mio. EUR Jahresbilanzsummer maximal 43 Mio. EUR Für KMU ist ein Energieaudit gesetzlich vorgeschrieben, während größere Unternehmen (Nicht- KMU) zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet sind, um den Nachweis der Energieeffizienz zu erbringen. Verpflichtung gemäß Energiedienstleistungsgesetz Am Markt ist eine große Zahl an Audit-Formen für Energiemanagementsysteme verfügbar, aber nur wenige sind auch politisch konform. Der gesetzlichen Pflicht, die ab 2015 vollständig gilt, genügen insbesondere die beiden Auditformen ISO und DIN EN : 1) Mit der internationalen Norm ISO ist es möglich, Systeme und Prozesse in Organisationen hinsichtlich ihrer Energieeffizienz und energetischen Leistung nachhaltig zu verbessern. Energiemanagementsysteme nach ISO sind ein sicherer Grundstein auf dem Weg zur Implementierung eines wirkungsvollen Managementsystems zur Sicherung einer effizienten Energienutzung. Sie bieten darüber hinaus auch Absicherung für zukünftige staatliche Maßnahmen auf diesem Gebiet. 2) Die DIN EN ist der Europäische Standard für Energieaudits. Sie beschreibt die Anforderungen an ein Energieaudit, das kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) 2 6

3 in die Lage versetzt, ihre Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu reduzieren. Diese Norm bietet einen Orientierungsrahmen für Ablauf und Inhalt eines solchen Energieaudits und berücksichtigt dabei gesetzliche Anforderungen und anderweitige Verpflichtungen für das Unternehmen. Während also ein Energieaudit eine Momentaufnahme der energetischen Situation in einem Unternehmen mit allen relevanten Energie- und Stoffströmen sowie Prozessen darstellt, ist das Energiemanagementsystem ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess der Energieeffizienz. Die Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen, gilt für alle Unternehmen die keine KMU sind unabhängig vom Energieverbrauch, Prozess oder Mitarbeiterzahl. Es gibt jedoch eine Ausnahme: KMU, die Tochterunternehmen oder Beteiligungen von Nicht-KMU sind, unterliegen ebenfalls der Verpflichtung nach dem EDL-G. Die Verpflichtung kann mit der Durchführung eines Energieaudits nach DIN erfüllt werden. Es ist selbstverständlich auch möglich, ein Energiemanagementsystem oder EMAS als Umweltmanagement umzusetzen. Spitzenausgleich für die Strom- oder Energiesteuer Ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Energie innerbetrieblich einsetzen, können das Privileg eines Spitzenausgleichs gewährt bekommen. Den Spitzenausgleich erhält man in der Regel abzüglich eines Sockelbetrages ab einen Stromverbrauch von 70 MWh/a sowie bei einem Erdgasverbrauch ab 380 MWh/a. Berücksichtigt werden muss außerdem der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung. 3 6

4 Privileg zur Reduzierung der EEG-Umlage Für das Privileg zur Reduzierung der EEG-Umlage muss das Unternehmen auf Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelistet sein und die Energie innerbetrieblich verwenden. Außerdem müssen die Stromkosten mindestens 16 % bzw. 20 % der Bruttowertschöpfung des Unternehmens betragen. Wird der Antrag auf Ermäßigung stattgegeben, reduziert sich die EEG-Umlage ab 1 GWh/a um bis zu 85 %. Hat das Unternehmen einen Stromverbrauch kleiner 5 GWh/a dann reicht die Form des Energieaudits, andernfalls muss ein Energiemanagementsystem oder ein EMAS als Umweltmanagement umgesetzt werden. Umsetzung Zunächst einmal sollten sich Unternehmen Zeit nehmen sich mit dem Thema zu beschäftigen. Das betrifft primär die Geschäftsführung aber auch die Mitarbeiter, die sich mit dem Thema Energie auseinandersetzen. Die Umsetzung eines Energieaudits kann je nach Betriebsgröße und Standortanzahl 2 bis 10 Tage dauern. Die Einführung eines Energiemanagementsystems dagegen erfordert zwischen 4 Wochen und 6 Monaten. Entscheidende Faktoren für die Dauer und die Kosten sind dabei die Qualität der Daten und der Organisation. Hat ein Unternehmen ein Energieaudit durchgeführt, müssen weiterhin jährliche Energieaudits durchgeführt werden. Bei den Folgeaudits sind jedoch geringere Aufwendungen als beim ersten Energieaudit zu erwarten. 4 6

5 Ein Energiemanagementsystem muss aller drei Jahre neu durchgeführt werden. Unterjährig sind jedoch Überwachungsaudits einzuplanen. Ein Energieaudit gemäß EDL-G ist nur aller vier Jahre zu wiederholen. Zusammenfassung 1) Unternehmen, die in den Genuss bestimmter Privilegien bei Energie- und Stromsteuer sowie EEG-Umlage kommen möchten, müssen je nach Größe ein Energieaudit durch- oder ein Energiemanagementsystem einführen und diese in bestimmten Fristen wiederholen. 2) Unternehmen, die dem Energiedienstleistungsgesetz unterliegen, müssen zumindest ein Energieaudit durchführen und dies in bestimmten Fristen wiederholen. 3) Das Energiedienstleistungsgesetz gilt verpflichtend für Nicht-KMU und auch für KMU, die eine Beteiligung eines Nicht-KMU sind. Beratung Die Fachberater der VNG-Gruppe stellen ihre Kompetenzen für Industrie und Gewerbe, Wohnungsgesellschaften und Haushalte zur Verfügung und orientieren sich dabei an den Bedürfnissen und Interessen des jeweiligen Unternehmens. Das dort verfügbare technische, wirtschaftliche und organisatorische Know-how wird bei Bedarf durch die Einbeziehung externer Spezialisten, die in Theorie und Praxis der Gasanwendung zu Hause sind, ergänzt. Die VNG- Berater bieten ein breitgefächertes Angebot vom situativen Support bei Einzelfragen bis hin zu Komplettbetreuungen vor Ort. Im Hinblick auf die neuen Anforderungen im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes und beim Thema Energieaudit können sie bei folgenden Fragen helfen: Welche Unternehmen sind von der neuen Gesetzgebung betroffen? Welche Unternehmen brauchen welches Audit, um konform zu sein? Ab wann lohnt eine Konformität oder eine Investition für Effizienz? Um welches Steuer- und Umlage-Privileg handelt es sich? Wie groß ist der interne und externe Aufwand? Wer macht die Umsetzung und was kostet das? VNG bietet darüber hinaus grundlegende Beratungen sowie In-house-Schulungen für Mitarbeiter an. 5 6

6 Kontakt Sandro Pautz Hauptreferent Technische Dienstleistungen Telefon: Telefax: VNG Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft Braunstraße Leipzig 6 6

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