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1 Ausgabe Oktober 2012 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir freuen uns, Ihnen die neueste Ausgabe unseres Newsletters zum Strom- und Energiesteuerrecht übersenden zu können. Mit unserem Newsletter wollen wir Sie wieder über wesentliche Änderungen und neue Entwicklungen aus dem Bereich der Strom- und Energiesteuer informieren. Von besonderem Interesse ist derzeit die geplante gesetzliche Neuregelung der Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme. Ein entsprechender Gesetzesentwurf befindet sich u.a. zusammen mit der Nachfolgeregelung des Spitzenausgleichs im parlamentarischen Verfahren. Außerdem möchten wir Sie auf unsere Veranstaltungsreihe, die am 21. November 2012 in Düsseldorf beginnt, aufmerksam machen. Viele Themen werden wir dort weiter vertiefen. Viel Spaß beim Lesen. Ihr Ralf Reuter Inhalt Aktuelle Entwicklungen... 2 Änderung bei der Entlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme... 2 Neues Urteil erweitert die Begünstigung von "Dual-Use"-Prozessen... 3 Aktuelle Kurz-Hinweise... 5 Neu: Aufnahme von Additiven in das Steueraussetzungsverfahren... 5 Achtung! Erstattung der Strom- und Energiesteuer für 2011 nur bis PwC führt Musterverfahren gegen Einschränkung des Nutzenergiecontracting... 6 Sicher sparen mit Enestro... 6 Erneutes BMF-Schreiben zur Besteuerung von Abfällen... 7 EEG-Umlagenreduzierung in der Kritik... 7 Veranstaltungen... 8 Ihre Ansprechpartner... 8 Bestellung und Abbestellung... 9

2 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober Aktuelle Entwicklungen Änderung bei der Entlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme Wie bereits in unseren letzten Ausgaben dieses Newsletters berichtet, hat die Zollverwaltung die Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen für kleine KWK-Anlagen nach 53 EnergieStG wegen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EU- Kommission ab dem 1. April 2012 ausgesetzt. Entgegen anderslautender Berichte hat die EU-Kommission die bisherige Regelung nicht mehr genehmigt. Eine gesetzliche Neufassung wird daher jetzt erforderlich. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird parallel zur Nachfolgeregelung des Spitzenausgleichs aktuell ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Danach soll 53 Energiesteuergesetz mit Wirkung zum 1. April 2012 grundlegend geändert werden. 53 EnergieStG regelt zukünftig nur noch die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. Konsequenterweise schränkt diese Vorschrift zukünftig die Entlastung auf Energieerzeugnisse ein, die in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Damit werden nun bestimmte Prozesse, die nicht unmittelbar zum Stromerzeugungsprozess gehören, ausdrücklich von der Entlastung ausgenommen. Ein neuer 53a EnergieStG soll nun die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme im Sinne der bisherigen Regelung weiterführen. Allerdings soll zukünftig eine vollständige Entlastung nur noch gewährt werden, wenn die Anlagen hocheffizient im Sinne der Vorgaben der EU sind. Bei KWK-Klein- und -Kleinst- Anlagen soll die hohe Effizienz gegeben sein, wenn sie im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eine Primärenergieeinsparung erzielen. Auf die Höhe der Energieeinsparung soll es im Gegensatz zu größeren KWK-Anlagen nicht ankommen. Daneben muss weiterhin der Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht werden. Im Übrigen soll die Steuerentlastung nach 53 a EnergieStG zukünftig nur noch bis zur vollständigen einkommensteuerlichen Abschreibung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt werden. Nach dem Gesetzesentwurf verlängert sich die Frist bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung nur unter bestimmten Umständen, wenn Hauptbestandteile der Anlage ersetzt werden. Die Begrenzung der Steuerentlastung auf den Zeitraum bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der KWK-Anlage ist nach dem BMF zwingende Voraussetzung nach dem EU-Beihilferecht, um zu vermeiden, dass sich die Gewährung der Steuerbegünstigung auf einen unangemessen langen Zeitraum erstrecken kann. Die Vorschrift soll mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Umgang mit Bestandsanlagen, die bereits abgeschrieben sind, und die Folgen eines Eigentümerwechsels bei Anlagen - insbesondere nach der Abschreibungsdauer - dürften sich aber in der Praxis als problemtisch erweisen. Allerdings haben Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht die Bedingungen des 53a Energiesteuergesetz erfüllen, nach 53b EnergieStG die Möglichkeit einer teilweisen

3 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober Steuerentlastung bis auf die Mindeststeuersätze der Energiesteuer-Richtlinie (EnergieStRL), wenn zumindest der Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht wird. Hinsichtlich der Höhe der Entlastung differenziert diese Vorschrift zwischen dem Verheizen (z.b. in Kesselanlagen oder Stirlingmotoren) und dem Energieeinsatz zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach 3 EnergieStG (im Sinne einer Kraftstoffverwendung). Beim Verheizen soll wiederum zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und einem nicht betrieblichen Einsatz differenziert werden. Hintergrund ist, dass die EU-Richtlinie bei einem Verheizen von Energieerzeugnissen zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung differenziert; beim Kraftstoffeinsatz - auch in begünstigten Anlagen - gibt es diese Differenzierung nicht. Demzufolge ist das Verheizen für nicht privilegierte KWK-Anlagennutzer zukünftig ungünstiger als für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Im Ergebnis ist allerdings zu begrüßen, dass es bei einer eigenständigen Entlastungsmöglichkeit im Rahmen des KWK-Prozesses bleibt, so dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht auf die verfahrenstechnisch und wirtschaftlich ungünstigeren 54, 55 EnergieStG zurückgreifen müssen. Weitere Entlastungen nach 54, 55 EnergieStG sind demzufolge hier auch ausgeschlossen. Besonders hervorzuheben ist, dass im Gesetzesentwurf nun Anlagenteile, die nicht dem KWK-Prozess zuzurechnen sind, genau abgegrenzt werden. Damit beabsichtigt die Finanzverwaltung, ihre Auffassung, die erst im Herbst 2011 aus einer Dienstanweisung in die Energiesteuer-Durchführungsverordnung übernommen wurde, in das neue Gesetz aufzunehmen. Auch wenn dieses Vorgehen für die Zukunft eine rechtliche Absicherung darstellt, bleibt die Frage offen, inwieweit derartige Einschränkungen der Begünstigung durch eine Dienstanweisung bzw. - seit Herbst durch die Durchführungsverordnung rechtlich verbindlich sind. Aufgrund des laufenden Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. April 2012, 4 K 135/11 VE (Revision eingelegt, Az. VII R 19/12), auf das wir in unserem letzten Newsletter hingewiesen haben, bleibt eine anderslautende höchstrichterliche Entscheidung, insbesondere für die Vergangenheit, weiterhin möglich. Betroffene Unternehmen sollten daher Vorsorge treffen und die alten Veranlagungen offen halten. Das Gesetz soll in Kürze im Bundestag beschlossen werden. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren. Neues Urteil erweitert die Begünstigung von "Dual-Use"-Prozessen Die Vorschrift zu "zweierlei Verwendungszweck ( "Dual Use", 9a StromStG, 51 EnergieStG) ist wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Wir verweisen insoweit auch auf unsere Ausführungen in unserer April-Ausgabe und ein Schreiben der BFD-Südwest vom 12. April 2012 zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung. Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem neuen Urteil vom 4. September 2012, Az. 6 K 2297/09 Z, zu den Kriterien des Dual-Use nach 51 Abs. 1 Nr. 1 d) EnergieStG beim Einsatz von Erdgas im Rahmen der Phosphaterstellung entschieden. Im Streitfall wurde der bei der Verbrennung des Erdgases freigesetzte Kohlenstoff zur Herstellung des Phosphats eingesetzt, nachdem das Erdgas zuvor verheizt wurde.

4 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober Gemäß 51 EnergieStG können Energieerzeugnisse, die gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind, auf Antrag von der Steuer entlastet werden. Die Vorschrift ist an Artikel 2 Abs. 4 Buchstb. b) EnergieStRL angelehnt. Nach dieser sind Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck aus der Besteuerung ausgenommen. Das beklagte Hauptzollamt hatte den Entlastungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Erdgas primär zur Erzeugung von thermischer Energie- und nicht als Hilfsoder Grundstoff im Bearbeitungsprozess eingesetzt werde. Der BFH hatte sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Begriff der "zweierlei Verwendung" befasst und in richtlinienkonformer Auslegung des 51 Abs. 1 Nr. 1 d) EnergieStG ausgeführt, dass eine Verwendung zur zweierlei Zwecken nur dann gegeben ist, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Heizstoff eingesetzt wird und die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt. Nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist allerdings weder aus dem Wortlaut des 51 EnergieStG noch aus dem Wortlaut der EnergieStRL eine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die Erzeugung der thermischen Energie in den Hintergrund treten muss. Die Formulierung "gleichzeitig" in 51 EnergieStG bzw. die Formulierung "sowohl als auch" in Art. 2 Abs. 4 Buchstb. b) Satz 2 der EnergieStRL beinhalte keine Rangfolge bzw. Wertigkeit der Verwendungen. Der Begriff "gleichzeitig" sei nicht wortwörtlich auszulegen, sondern im Sinne von "zugleich" bzw. "auch" ohne Vorgabe einer Wertigkeit oder Rangfolge zu verstehen. Der EnergieStRL sei die Notwendigkeit einer zeitgleichen Verwendung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei diese Voraussetzung in der Praxis nicht zu erfüllen. Wird das Energieerzeugnis zur Erzeugung thermischer Energie eingesetzt, also verbrannt, kann es in keinem Fall zugleich als Grund- oder Hilfsstoff in seiner ursprünglichen Form eingesetzt werden. Die Vorschrift würde insoweit leer laufen. Auch sei die Steuerentlastung nicht auf die in Art. 2 Abs. 4 Buchstb. b) Satz 2 EnergieStRL aufgezählten Verfahren (chemische Reduktion, Elektrolyse und Prozesse in der Metallindustrie) beschränkt. Die Aufzählung sei nicht abschließend, sondern als exemplarisch zu verstehen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist sehr zu begrüßen. Sie weitet die Anwendungsfälle des 51 Abs. 1 Nr. 1 d) EnergieStG weiter aus. Auch das Finanzgericht Düsseldorf gab in einem Urteil vom 2. November 2011 zu 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG (4 K 4351/10 VE) dem Kläger Recht und urteilte gegen die langjährige Verwaltungspraxis des 51 EnergieStG. Betroffenen Unternehmen empfehlen wir daher, in vergleichbaren Fällen entsprechende Prozesse genau zu prüfen und Entlastungen zu beantragen bzw. gegen ablehnende Entscheidungen der Hauptzollämter Einspruch einzulegen, um die Entlastungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen.

5 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober Aktuelle Kurz-Hinweise Neu: Aufnahme von Additiven in das Steueraussetzungsverfahren Additive des KN-Codes 3811werden bisher als sonstige Energieerzeugnisse, d.h. nicht als Energieerzeugnisse im Sinne des 4 EnergieStG behandelt, da sie nicht in den Anwendungsbereich der sog. Systemrichtlinie fallen. Dies wird sich ab dem ändern. (vgl. unseren Newsletter aus dem August 2012) Aktuell befindet sich der Gesetzesentwurf, der die Additive nach KN , KN , KN und KN in den Katalog der Energieerzeugnisse nach 4 EnergieStG aufnehmen soll, im Gesetzgebungsverfahren und soll in Kürze im Bundestag beschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass die vorstehenden Erzeugnisse ab dem 1. Januar 2013 unter Steueraussetzung mit EMCS (Excise Movement Control System) zu befördern sind; ansonsten kommt es mit der Abgabe in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Steuerentstehung. Betroffene Unternehmen sollten sich bereits frühzeitig mit Frage, ob das Unternehmen am EMCS teilnehmen möchte oder nicht, auseinandersetzen. Dabei ist zu beachten, dass für das Verbringen von bereits versteuerten " 4-Erzeugnissen" in andere EU- Mitgliedsstaaten eine Steuerentlastung möglich ist, eine solche für die Ausfuhr in Nicht- EU-Ländern dagegen im EnergieStG nicht vorgesehen ist. Im letztgenannten Fall besteht daher das Risiko der Doppelversteuerung. Ferner benötigen Hersteller der vorgenannten Additive künftig einen Erlaubnisschein als Herstellungsbetrieb nach 6 EnergieStG und haben in diesem Zusammenhang ein Steuerlager einzurichten. Werden die Additive ab 2013 ohne diesen Erlaubnisschein hergestellt, drohen steuerliche Konsequenzen wie die unmittelbare Steuerentstehung mit der Herstellung und die sofortige Fälligkeit der Steuerschuld. Betroffene Unternehmen sollten die gewünschte Verfahrensweise noch in diesem Jahr festlegen. Die Neuregelung soll ab in Kraft treten. Achtung! Erstattung der Strom- und Energiesteuer für 2011 nur bis Wir möchten nicht versäumen, Sie darauf hinzuweisen, dass die Antragsfrist für die Erstattung der Strom- und/oder Energiesteuer- wie jedes Jahr - am ausläuft. Soweit betroffene Unternehmen für das Jahr 2011 noch keine Steuerentlastungsanträge gestellt haben, müssen diese spätestens bis zum 31. Dezember 2012 auf amtlichem Vordruck ( beim zuständigen Hauptzollamt eingehen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, werden nach diesem Datum eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt. Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag kann daher zu einem unheilbaren Vermögensnachteil führen. Im Rahmen der Erstellung der Steuerentlastungsanträge für 2011 ist insbesondere die zum 1. Januar 2011 geänderte Gesetzeslage nach den 9b und 10 StromStG sowie 54 und 55 EnergieStG und die entsprechenden Ausnahmen in den Durchführungsverordnungen und Erlassen zu beachten. Grundsätzlich sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes aber nun verpflichtet, auch eine Weiterleitung von Nutzenergie genau zu

6 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober dokumentieren. Der Antragsteller muss künftig also nicht nur nachweisen, dass er selbst ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist; soweit er Energieerzeugnisse verwendet und Dritte hierdurch mit Nutzenergie/Wärme beliefert, muss er auch bei seinen Kunden Nachweise im Wege einer Selbsterklärung auf amtlichem Vordruck einholen. Unter diese Neuregelung fallen auch Fernwärmelieferungen, wenn der Wärmeerzeuger seinen Energieeinsatz nach den 54 und 55 EnergieStG entlastet. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, führt dies insoweit zu einem Verlust der Entlastung. PwC führt Musterverfahren gegen Einschränkung des Nutzenergiecontracting PwC führt aktuell für einen Energieversorger vor dem Finanzgericht Düsseldorf ein Verfahren zur Klärung der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Einschränkungen der Entlastungen bei Nutzenergielieferungen am Beispiel der Straßenbeleuchtung. Nach einem internen Schreiben der Zollverwaltung vom 26. Juni 2012 soll der Nutzer des Lichtes bei der Straßenbeleuchtung in der Regel die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Rahmen ihrer Verkehrswegesicherungspflicht sein. Aus diesem Grund erhalten Betreiber von Straßenbeleuchtungsanlagen ab 2011 keine stromsteuerlichen Begünstigungen nach 9b, 10 StromStG mehr. Dahingegen soll ausweislich desselben Schreibens der Zollverwaltung ein Stadtwerk, welches ein Schwimmbad betreibt und den Badegästen "Wärme" bereitstellt, Nutzer der Wärme bleiben. Diese Abgrenzung überzeugt nicht. Es wird einer gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben, was als Nutzungsverhältnis i.s.d. 9b, 10 StromStG, 54, 55 EnergieStG anzusehen ist und ob die Einschränkung der Privilegierung des Eigenverbrauchs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes rechtmäßig ist. Dieses Verfahren könnte über die Straßenbeleuchtung hinaus Auswirkungen auf alle Nutzenergiegestaltungen ab dem haben. Betroffene Unternehmen sollten daher ihre Veranlagungen hinsichtlich der Nutzenergielieferungen offen halten und mit Verweis auf das laufende Verfahren versuchen, ein Ruhen des Verfahrens zu erwirken. Sicher sparen mit Enestro Im Zusammenhang mit der Erstellung der Entlastungsanträge möchten wir Sie auch auf die von PwC neu entwickelte Energie- und Stromsteuer-Software "ENESTRO" hinweisen, mit dessen Hilfe Unternehmen energiesteuerliche Compliance-Vorgaben besser einhalten können. Das einfach zu bedienende Programm hilft bei der Erstellung einer Vielzahl strom- und energiesteuerlicher Steueranmeldungen und Entlastungsanträge, indem es die Daten zentral und systematisch erfasst und auswertet bis hin zur Erstellung der amtlichen Vordrucke. Daneben bietet es standardisierte Mustervorlagen für die Behördenkommunikation. Wenn Sie Interesse am Erwerb der Software haben, senden wir Ihnen gerne weitere Informationen in Form eines Webtrailers. Sprechen Sie uns bitte an.

7 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober Erneutes BMF-Schreiben zur Besteuerung von Abfällen In einem umfangreichen Schreiben vom hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut zu energiesteuerlichen Fragen der Besteuerung von Abfällen Stellung genommen. Das Schreiben betrifft Unternehmen, die Abfälle zum Verheizen abgeben und Betreiber von Müllverbrennungsanlagen, die den Abfall verheizen. Betroffenen Unternehmen senden wir das Schreiben mit entsprechenden Erläuterungen gerne zu. EEG-Umlagenreduzierung in der Kritik In letzter Zeit wurde viel über das Thema EEG diskutiert, sicher auch, weil sich die EEG- Umlage in 2013 von derzeit rund 3,59 auf 5,28 Cent je Kilowattstunde erhöhen wird. Die Höhe des von den Energieversorgern in Rechnung gestellten EEG-Zuschlags wird von vielen Unternehmen (die keine Begünstigungsmöglichkeiten haben) als zunehmende Kostenbelastung empfunden. Wegen der oftmals unklaren Berichterstattung in den Medien möchten wir Ihnen einige Entwicklungen näher erläutern. Der Bund der Energieverbraucher e.v. hat am die EU-Kommission über die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Ausnahmeregelung nach 40 ff. EEG informiert und vorgetragen, dass Deutschland mit dieser Regelung gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Beihilfe verstoße. Im Februar 2012 forderte die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland zu einer Stellungnahme auf. Anders als vom Bund der Energieverbraucher in seiner Pressemitteilung aber behauptet, hat die EU-Kommission bislang noch kein offizielles Beihilfeverfahren eingeleitet; auch ist die Behauptung des Bundes der Energieverbraucher, die EEG-Umlage sei rechtswidrig, lediglich eine Einzelmeinung dieses Vereins. Die EU-Kommission hat das Schreiben des Bundes der Energieverbraucher an die Bundesrepublik Deutschland mit der Bitte um einen Antwort weitergeleitet. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgte durch die Bundesregierung Ende Juni Ein förmliches Verfahren zur beihilferechtlichen Prüfung der Ausnahmeregelung nach 40 ff. EEG wurde seitens der EU-Kommission aber bisher nicht eingeleitet. Die EU- Kommission wird dies auch erst tun, wenn sie Zweifel an der Vereinbarkeit des Befreiungsmechanismuses mit den Beihilfevorschriften hat. Bis wann die Kommission die Prüfung abgeschlossen hat und ob sie überhaupt ein förmliches Hauptprüfungsverfahren einleiten wird, ist offen. Zudem wird in Fachkreisen das Risiko eines Beihilfeverfahrens als gering eingeschätzt, da es sich nach ganz herrschender Auffassung bei der Ausgleichsregelung des EEG nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Der Bund der Energieverbraucher hat darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission eine Befreiungsregelung im österreichischen Ökostromgesetz als unerlaubte staatliche Beihilfe untersagt habe, wodurch der Eindruck erzeugt werden sollte, auch die deutsche Regelung sei rechtswidrig. Die deutsche und österreichische Ausgleichsregelung sind aber nicht vergleichbar. Die EU-Kommission hatte die österreichische Ausgleichsregelung als staatliche Beihilfe gewertet, da es die Verfügungsgewalt über die Mittel in staatlichen Händen liegen sah und die Begrenzung zu staatlichen Einnahmeausfällen geführt hätten. Diese Situation ist in Deutschland anders. Das Entfallen der EEG-Umlage würde in Deutschland nicht zu staatlichen Mindereinnahmen führen. Neben diesem Verfahren gibt es auch noch drei Textilunternehmen, die aktuell mit Musterklagen gegen die von Ihnen zu zahlenden EEG-Umlage vorgehen. Diese Unternehmen profitieren allerdings nicht vom EEG-Belastungsausgleich und fühlen sich insoweit benachteiligt. Die Textilunternehmen stützen sich auf ein Rechtsgutachten, wonach die EEG-Umlage seit dem (neuer Wälzungsmechanismus) eine verfassungswidrige Abgabe sei, da die Finanzverfassung und damit die Steuergesetzgebungskompetenz durch haushalts-

8 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober flüchtige Abgaben ausgehöhlt würden. Die Unternehmen klagen gegen ihre Stromversorger auf Herausgabe der von ihnen an diese unter Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit geleistete EEG-Umlage. Die ersten mündlichen Verhandlungen finden im November statt. Die Unternehmen beabsichtigen, diese Frage bis zum Bundesverfassungsgericht zu führen. Es ist allerdings aus unserer Sicht zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht, sollte es die Regelung der EEG-Umlage irgendwann für verfassungswidrig befinden, diese rückwirkend für nichtig erklärt. Nur in diesen Fällen beständen Herausgabeansprüche der Kläger. Möglich erscheint uns allerdings in absehbarer Zeit eine Gesetzesverschärfung, insbesondere eine Rücknahme des Begünstigtenkreises. In diesem Zusammenhang möchten wir auf ein Gutachten zur Prüfung der Befreiung der Eigenerzeugung von der EEG- Umlage vom 27. August 2012 hinweisen, welches im Auftrag des Bundesumweltministeriums (BMU) erstellt wurde und auf der Homepage des BMU abgerufen werden kann. Welche Auswirkungen dieses Gutachten auf die Rechtslage bei Eigenstrommodellen hat, bleibt abzuwarten. Unternehmen, die selbst Strom produzieren und ohne Entstehung der EEG-Umlage verbrauchen, sollten die Entwicklung in diesem Bereich genau beobachten. Bei weiteren Überlegungen sind wir gerne behilflich. Veranstaltungen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2013 Womit können Sie rechnen? Wir freuen uns, Sie auf unsere Veranstaltungsreihe zu den aktuellen Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer sowie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hinweisen zu können. Weitere Informationen zum Inhalt, den Terminen und Orten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Flyer. Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M, Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Bei der Beratung steht der Kunde und die an ihn gerichteten Anforderungen und Verpflichtungen im Vordergrund. Neben der strom- und energiesteuerlichen Betrachtung fließen dabei naturgemäß die Vorschriften des Energierechts, des allgemeinen (Steuer-) Rechts wie auch wirtschaftliche Erwägungen ein.

9 Strom- und Energiesteuer Ausgabe Oktober RA, FAStR Ralf Reuter ralf.reuter@de.pwc.com +49 (0) 211/ RA, FAStR Jan Steinkemper jan.steinkemper@de.pwc.com +49 (0) 211/ RAin Döne Ayhan LL.M.oec. doene.ayhan@de.pwc.com +49 (0) 211/ RA Sven Pohl sven.pohl@de.pwc.com +49 (0) 40/ Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellen bzw. Abbestellen an folgende Adresse: PwC_Newsletter_Recht_Steuer@de.pwc.com. Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2012 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

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