Gib 8! 8 Hauptmassnahmen der Baurichtlinie Luft. 8 Hauptmassnahmen der Baurichtlinie Luft für die Zentralschweiz Übersichtsbroschüre UMWELTFACHSTELLEN

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Transkript:

UMWELTFACHSTELLEN Gib 8! 8 Hauptmassnahmen der Baurichtlinie Luft für die Zentralschweiz Übersichtsbroschüre 8 Hauptmassnahmen der Baurichtlinie Luft haben in der Zentralschweiz erste Priorität. Sie bewirken, dass auf Baustellen weniger Luftschadstoffe entstehen. Das nützt der Gesundheit von Bauarbeitern und Bevölkerung. Diese Broschüre richtet sich an alle Baube - teiligten. Auf 8 Seiten informiert sie über die Baurichtlinie Luft. Und über die 8 Hauptmass - nahmen, die es in der Zentralschweiz beson - ders zu beachten gilt.

Die Baurichtlinie Luft Schlechte Luft macht krank Auch auf Baustellen entstehen Luftschadstoffe. Problematisch dabei sind vor allem Russpartikel aus Dieselmotoren und Staub. Die Teilchen sind so klein, dass sie beim Atmen bis tief in die Lungen ge langen. Dabei können sie Atemwegerkrankungen oder Herz-Kreislauf-Störungen verursachen. Gefährdet sind Bauarbeiter und die Bevölkerung in der Baustellenumgebung. Die Baurichtlinie Luft will Schadstoffe reduzieren Damit die Luftbelastung auf der Baustelle abnimmt, hat der Bund im September 2002 die Bau - richtlinie Luft in Kraft gesetzt. Sie gilt für die ganze Schweiz und enthält 50 Massnahmen. Von diesen Massnahmen werden hier 8 beschrieben und in den Zentralschweizer Kantonen be - vorzugt umgesetzt. Sie dienen der Staubbekämpfung, vermindern Schadstoffe aus thermischen und chemischen Arbeitsprozessen und reduzieren die Baumaschinenabgase. Alle 8 Mass nah - men haben ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis, sind sofort umsetzbar und relativ einfach zu kontrollieren. Partikelfilter halten bis zu 99 % der gesundheitsschädigenden Russteilchen der Abgase zurück. Das Partikelfilter-Obligatorium ist daher eine sehr effiziente Massnahme zur Schad stoff re duk - tion. Seit 1.1.2009 gilt deshalb für die ganze Schweiz auf allen Baustellen eine einheitliche Regelung (Luftreinhalteverordnung [LRV] Art. 3 und 19). Umsetzung in der Praxis Alle Baubeteiligten sind angesprochen Die Massnahmen der Baurichtlinie Luft haben Auswirkungen auf Arbeiten bei der Planung, Bewilligung, Offertstellung und Ausführung von Bauvorhaben. Sie betreffen deshalb Planende, Bauherren, die öffentliche Hand und alle in der Zentralschweiz tätigen Baufirmen. Es gibt zwei Massnahmenstufen Anhand der Lage, Grösse, Dauer und Kubatur eines Bauvorhabens schätzt die Baubewilli gungs - be hörde die zu erwartende Schadstoffbelastung ein und teilt die Baustelle einer von zwei Mass - nahmenstufen zu. Zur Massnahmenstufe A gehören kleinere Baustellen, die vergleichsweise wenig Luftschad - stoffe produzieren. Bei ihnen kommen hauptsächlich fünf Basismassnahmen zur Anwendung. Auf der nächsten Doppelseite sind diese beschrieben. Die Massnahmenstufe B betrifft grössere Baustellen. Ihre Bauarbeiten verursachen eine be - deu tende Luftbelastung und es werden zusätzliche Massnahmen verlangt. Konkret heisst das: Neben den Basismassnahmen sind spezifische Massnahmen nötig. Welche das sind, zeigt die übernächste Doppelseite. Die Massnahmen sind verbindlich Für die Baustellen in den Kantonen Luzern, Zug, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden sind die 8 Mass nah men verbindlich, die in der Übersichtsbroschüre «Gib 8!» und in den drei ergänzenden In fo blät tern be schrieben sind. Diese Verbindlichkeit beruht auf der Baurichtlinie Luft (BAFU, 2009) und der Luftreinhalteverordnung [LRV] des Bundes (Stand 19.9.2008). Informationen und Umsetzungshilfen Details finden Sie in den Infoblättern Zur Übersichtsbroschüre «Gib 8!» gehören drei Infoblätter mit detaillierten Informationen. Eines richtet sich an alle Baubeteiligten und zeigt, welche Aufgaben aufgrund der Baurichtlinie Luft entstehen und wer sie über nimmt. Ein weiteres Infoblatt unterstützt die Baubewilligungs be hör - den und ausschreibenden Stellen bei ihrer Arbeit. Speziell für das Baugewerbe ist das dritte Infoblatt zusammengestellt. Es widmet sich auf 8 Seiten dem Thema Partikelfilter. Wo Sie diese und weitere Informationen zu den Themen Baurichtlinie Luft und Partikelfilter finden, sehen Sie auf der letzten Seite dieser Übersichtsbroschüre.

Alle Baustellen müssen die Basis mass nahmen erfüllen. Diese entsprechen schon heute einer guten Bau stellenpraxis. Die Basismassnahmen für alle Bauvorhaben Massnahme Hauptverantwortliche Zeitpunkt Hilfsmittel 1 Massnahmenstufe und Auflagen bestimmen Je nach Art, Anzahl und Dauer der Bauarbeiten wird abge- Projektverfasser, Projektierung, Infoblatt 2: Baubewilligung schätzt, ob die Schadstoffbelastung des Bauvorhabens eher Baubewilligungsbehörde Baubewilligung und Ausschreibung klein (Massnahmenstufe A) oder eher gross (Massnahmenstufe B) sein wird. Die Baubewilligung enthält entsprechende Auflagen. Die Baubewilligungsbehörde überwacht die Umsetzung der Bau- und Umweltgesetzgebung. 2 Basismassnahmen in Ausschreibung formulieren In den «Besonderen Bestimmungen» und im Leistungs- Projektverfasser Ausschreibung Infoblatt 2: Baubewilligung verzeichnis der Ausschreibung sind die Massnahmen (z. B. Öffentliche Hand und Ausschreibung der Baurichtlinie Luft konkret ausformuliert. oder Planer) 3 Maschinen mit Partikelfilter ausrüsten Baumaschinen ab 18 kw müssen ab 1.1.2009 schritt- Bauausführende Infoblatt 3: Partikelfilter weise mit Partikelfiltern ausgerüstet werden. 5 4 Umweltverträgliche Produkte und Verfahren einsetzen Für die Oberflächenbehandlung (Grundierungen, Vor- Bauherr, Projektverfasser, Projektierung, Infoblatt 1: Aufgaben und anstriche, Isolieranstriche, Ausgleichsspachtel, Farb- Bauausführende Bauausführung Zuständigkeiten anstriche, Verputze, Haftbrücken, Primer etc.), zum Kleben und für Fugendichtungen werden lösungsmittelfreie Produkte eingesetzt. Gerätebenzin verwenden Für Arbeitsgeräte mit Benzinmotoren wird Gerätebenzin Bauausführende Bauausführung Infoblatt 1: Aufgaben und nach SN 181 163 verwendet. Es ist erhältlich für Zuständigkeiten Zwei- und Viertaktmotoren.

Grössere Baustellen leisten mehr. Da grössere Bauprojekte bedeutende Mengen von Luftschadstoffen verursachen, müssen zu - sätz lich zu den Basismassnahmen noch spezifische Massnahmen ergriffen werden (Mass - nahmenstufe B). Spezifische Massnahmen für grössere Bauvorhaben (Massnahmenstufe B) Massnahme Hauptverantwortliche Zeitpunkt Hilfsmittel 6 78 * Schulung Baupersonal, Baubewilligungsbehörden und Projektierende Bauausführende laufend Infoblatt 1: Aufgaben und werden geschult. Es soll klar sein, wie und wo beim Bauen Zuständigkeiten Luftschadstoffe entstehen und was man tun muss, um die Belastung zu reduzieren. Spezifische Auflagen in Ausschreibung formulieren Massnahmen und Auflagen werden in objektbezogenen Projektverfasser Ausschreibung Infoblatt 2: Baubewilligung «Besonderen Bestimmungen» für die Ausschreibung und Ausschreibung konkret ausformuliert. Dadurch können praxisgerechte Unternehmerlösungen unter Konkurrenzbedingungen erwirkt werden. Staubbindung vorsehen Bei grossflächigen Rückbauarbeiten, Abbrüchen und Projektverfasser, Projektierung, Infoblatt 1: Aufgaben und Sprengungen muss eine Abkapselung oder eine Bauausführende Bauausführung Zuständigkeiten geeignete alternative Staubbindung vorgesehen werden. Die Zahlen gelten für Städte und Agglomerationen. Für den ländlichen Raum betragen sie etwa das Doppelte. Grössere Baustellen: Beispiele Weitere Beispiele und genaue Beurteilungskriterien finden Sie im Infoblatt 2: Baubewilligung und Ausschreibung Industrie- und Gewerbebauten mit einer Geschossfläche von über 1000 m 2 * Reiheneinfamilienhäuser mit mindestens zehn Einheiten und einer Baustellenfläche von über 4000 m 2 * Strassenbauprojekte oder Sanierungen ab 400 m Länge* Gewässerkorrekturen mit mehr als 500 m Länge*

Weitere Informationen www.umwelt-zentralschweiz.ch bietet alle folgenden Produkte zum Download oder Be stellen an: zur Baurichtlinie Luft Infoblatt 1: Aufgaben und Zuständigkeiten Zeigt, wer für die Einhaltung der Baurichtlinie Luft was tun muss und wie es am ein fachsten geht. ZUDK. 2009. Infoblatt 2: Baubewilligung und Ausschreibung Ermittelt Baustellen, die neben den Basismassnahmen zusätzlich spezifische Massnahmen benötigen und schlägt entsprechende For mulierungen vor für Baubewilligung und Aus schrei bung. Für Bau bewilligungsbehörden und ausschreibende Stellen. ZUDK. 2009. Baurichtlinie Luft (BauRLL) Luftreinhaltung auf Baustellen. Umwelt-Vollzug. BAFU. 2009. Massnahmenplan Luftreinhaltung, Massnahme M4 Massnahmenblatt M4 «Emissionsbeschränkung auf der Bau stelle. ZUDK. 2009. Massnahmenplan Luftreinhaltung für die Innerschweizer Kantone LU, UR, SZ, OW, NW, ZG. ZUDK. 1999 und 2007. zu Partikelfiltern Infoblatt 3: Partikelfilter Gibt Tipps zum Nachrüsten alter Maschinen mit Partikelfiltern, zu Garantie, Wartung und Be trieb. Und erläutert die Kenn zeich nung der Maschinen sowie das Kontrollsystem. ZUDK. 2009. «Filterliste BAFU» Zeigt geprüfte und erprobte Partikelfilter-Systeme für die Nach rüstung von Dieselmotoren. BAFU. 2009. Technische Anleitung VSBM/SBI «Abgaswartung und Kontrolle von Maschinen und Geräten auf Baustellen» Beschreibt die Durchführung von Abgaswartung und Kontrolle bei Baumaschinen und Geräten mit Partikelfilter. Verband der Baumaschinenimporteure der Schweiz und Schweizerische Bau industrie. 2004. «Weiterbildungskurse» Vermittelt Praxiswissen zum Thema Partikelfilter. Für Poliere, Un ter haltsleute und Maschinisten im Ausbildungszentrum des Schweizerischen Baumeisterverbandes in Sursee (www.azsbv.ch) oder bei Filterlieferanten/Maschinenherstellern. «Partikelfiltersystem für Baumaschinen» (Tipps zu Auswahl, Einbau, Betrieb, Unterhalt und Störungs behebung). beco, Berner Wirtschaft, Immissionsschutz, Laupen strasse 22, 3011 Bern, www.be.ch/luft. Bildnachweis: efeu design - erwin feuz, littau/luzern (Cover, S. 2/3, S. 6/7 [3]); AfU Luzern (S. 4 [3], S. 6 [1]); Electrolux AG, Mägenwil (S. 4 [1]); AZ SBV, Sursee (S. 4 [1]); Avesco AG, Langenthal (S. 6 [2]); Georg Aerni, Zürich (S. 6 [1]) www.umwelt-zentralschweiz.ch Amt für Umweltschutz Kt. Zug Tel. 041 728 53 70 Amt für Umweltschutz Kt. Uri Tel. 041 875 24 30 Amt für Umweltschutz Kt. Schwyz Tel. 041 819 20 35 Amt für Umweltschutz Kt. Nidwalden Tel. 041 618 75 04 Umwelt und Energie (uwe) Kt. Luzern Tel. 041 228 60 60 Amt für Umweltschutz Kt. Obwalden Tel. 041 666 63 27 info.afu@bd.zg.ch afu@ur.ch afu.di@sz.ch afu@nw.ch uwe@lu.ch umwelt.energie@ow.ch Mai 2009 Idee und Text: frokomm - Umweltkommunikation, Sabine Frommenwiler, Erlenbach / Konzept und Design: efeu design - erwin feuz, littau/luzern