Merkblatt für Vertragsbedienstete

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Transkript:

Merkblatt für Dr. Marianne Klaming Domgasse 5/V, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 0463-536-2871-2876, Fax: 0463-536-2870, kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

INHALTSVERZEICHNIS Dienstpflichten... 3 Dienstgehorsam... 4 Geschenkannahme... 4 Befangenheit... 4 Amtsverschwiegenheit... 4 Meldepflichten... 5 Nebenbeschäftigung...5 Dienstweg... 6 Versetzung, Dienstzuteilung... 6 Dienstzeit... 6 Entlohnung... 6 Vorrückungsstichtag... 7 Dienstverhinderung... 8 Ärztliche Untersuchung...8 Ansprüche bei Dienstverhinderung... 8 Erholungsurlaub... 10 Erholungsurlaub bei der Fünftagewoche... 10 Verbrauch des Erholungsurlaubes... 10 Erkrankung während des Erholungsurlaubes... 11 Kündigungsfristen - bei einem unbefristeten... 12 Dienstverhältnis... 12 Auskünfte... 12 Domgasse 5/V, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 0463-536-2871-2876, Fax: 0463-536-2870, kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Merkblatt für Wir begrüßen Sie herzlich als Mitarbeiter und Mitarbeiterin im Rahmen der Kärntner Landesverwaltung. Mit Unterfertigung Ihres Diensvertrages stehen Sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, wobei für Sie die Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, sofern in Ihrem Dienstvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Wir sehen Ihrer erfolgreichen Mitarbeit mit Zuversicht entgegen und erlauben uns, Ihnen nachstehend auszugsweise die für Sie besonders wichtigen Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 zur Kenntnis zu bringen: Dienstpflichten Der hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Klaming 2000 3

Dienstgehorsam Der hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Der kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der eine Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Geschenkannahme Dem n ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Befangenheit Der hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Amtsverschwiegenheit Der ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei Klaming 2000 4

geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses. Meldepflichten Der hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, der Erwerb o- der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine Standesveränderung, eine Nebenbeschäftigung, Schadenersatzansprüche bei Verdienstentgang sowie Dienstverhinderungen. Wird dem n in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen wäre, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. Desgleichen hat der dem Dienstgeber alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden. Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der darf sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Der hat sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen seinem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Klaming 2000 5

Dienstweg Der hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Versetzung, Dienstzuteilung Der kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Dienstzeit Der hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die regelmäßige wöchentliche Normaldienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Normaldienstzeit ist mit Beginn 7.30 Uhr (Montag-Freitag) und Ende 16.00 Uhr (Montag-Donnerstag) bzw. 13.30 Uhr (Freitag) festgelegt. Ist im Bereich einer Dienststelle die gleitende Dienstzeit eingeführt, hat der die Möglichkeit, die Dienstzeit flexibel zu gestalten. Entlohnung Dem n gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Außer dem Monatsentgelt gebührt dem n für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Klaming 2000 6

Die für das jeweilige Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November auszuzahlen. Vorrückungsstichtag Zur Feststellung des Vorrückungsstichtages, welcher letztlich die Grundlage für die besoldungsrechtliche Einstufung darstellt, ist der hiefür vorgesehene und Ihnen bei Dienstantritt übergebene Vordruck auszufüllen und mit den erforderlichen Nachweisen insbesondere über Studienzeiten, öffentliche Dienstzeiten (z.b. Präsenzdienst, Zivildienst oder Gerichtspraxis) und private Dienstzeiten ab dem 18. Lebensjahr zu versehen und dem Vorgesetzten zur Weiterleitung an die Landesamtsdirektion Unterabteilung Personalwesen als die zuständige personalführende Fachabteilung ehestmöglich zu übergeben. Klaming 2000 7

Dienstverhinderung Ist ein r verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen. Die unverzügliche Meldung einer Erkrankung oder sonstigen Dienstverhinderung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung hat beim Vorgesetzten zu erfolgen (nach Möglichkeit telefonisch). Die Meldung der Erkrankung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Bedienstete lediglich einen Tag an der Dienstleistung verhindert ist. Der Dienstgeber ist jedoch berechtigt, für jede Dienstverhinderung (auch wenn diese nur einen Tag dauert) ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, so ist immer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Kommt der diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. Ärztliche Untersuchung Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ansprüche bei Dienstverhinderung Ist der nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Klaming 2000 8

Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. Dauert die Dienstverhinderung über diese Zeiträume hinaus an, so gebührt dem n, dessen Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, allen anderen n für die gleichen Zeiträume 49 v.h. des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Weiblichen n gebühren für die Zeit, während der sie nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung. Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Klaming 2000 9

Erholungsurlaub Der hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als r begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Erholungsurlaub bei der Fünftagewoche Gilt für einen n die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass die Anzahl der Werktage des jeweiligen Urlaubsausmaßes durch die Zahl zwölf dividiert wird. Die dadurch gewonnene Zahl ist unter Vernachlässigung allfälliger Dezimalstellen von dem jeweiligen Urlaubsausmaß abzuziehen und ergibt das in Arbeitstagen ausgedrückte Urlaubsausmaß. Verbrauch des Erholungsurlaubes Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des n angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der hat Anspruch, Klaming 2000 10

soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Erkrankung während des Erholungsurlaubes Erkrankt ein r während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom n zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Klaming 2000 11

Kündigungsfristen - bei einem unbefristeten Dienstverhältnis Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als 6 Monaten... 1 Woche 6 Monate... 2 Wochen 1 Jahr... 1 Monat, 2 Jahren... 2 Monate, 5 Jahren... 3 Monate, 10 Jahren... 4 Monate, 15 Jahren... 5 Monate. Auskünfte Für die Auskunftserteilung und die Beratung in dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen stehen Ihnen die jeweils zuständigen Mitarbeiter der Abteilung 1 Landesamtsdirektion/Personalwesen des Amtes der Kärntner Landesregierung gerne zur Verfügung. Zur Wahrnehmung Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Interessen können Sie sich auch an die für Sie zuständigen Organe der Dienstnehmervertretung wenden. Klaming 2000 12