Nr September Bedeutsame Fälle aus den Dienstleistungszentren

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Transkript:

Nr. 1 1. September 2016 Friedrichstraße 169 D-10117 Berlin Verantwortlich Andreas Krause Telefon 030 20379-112 (Fr.Wendt) Telefax 030 20379-111 Mail DLZOST@dbb.de www.dbb.de DLZ aktuell Inhalt Bedeutsame Fälle aus den Dienstleistungszentren - I. DLZ Nord, Hamburg - II. DLZ Ost, Berlin - III. DLZ Süd, Nürnberg - IV. DLZ Süd-West, Mannheim - V. DLZ West, Bonn Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Bundesleitung hat in der Bundeshauptvorstandssitzung in Darmstadt bekanntgegeben, dass über die Arbeit der Dienstleistungszentren in einer breiteren Form als bisher berichtet werden soll. Ziel ist es, die Landesverbände und Gewerkschaften über bedeutsame Verfahren, die von den Dienstleistungszentren betreut werden, zu informieren. Damit sollen die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob für ihren Bereich hierdurch Handlungsbedarf zu einem der angeführten Themen besteht. Deshalb wird an dieser Stelle in unregelmäßigen Abständen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit ein zusätzlicher Informationsdienst angeboten. Krause -Leiter der dbb Dienstleistungszentren- DLZ aktuell

DLZ aktuell Nr. 1 vom 01.09.2016 2 I. Bedeutsame Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des DLZ Nord 1. Arbeitsrecht Dienstherrenübergreifende Versetzung vom BMVg (WBV) zum BMI (Bundesverwaltungsamt), Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 17.09.2015. Das DLZ Nord vertrat ein Einzelmitglied, das im Bereich der Personalabrechnung der WBV beschäftigt war und mit Wirkung zum 01.07.2014 dienstherrenübergreifend zum Bundesverwaltungsamt versetzt wurde. Der Dienstort änderte sich nicht. Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Entscheidung vom 17.09.2015, AZ: 5 Sa 26/15, bestätigt, die dienstherrenübergreifende (arbeitsrechtliche) Versetzung war rechtmäßig, die Vorgaben des 3 TVUmBw wurden eingehalten. Diese Entscheidung war wegweisend für eine Vielzahl von Rechtsschutzanliegen. 2. Allgemeines Dienstrecht Bestandskraftwirkung eines einheitlichen an alle Beamten der Dienststelle gerichteten gleichlautenden Schreibens auf Gewährung von Freizeitausgleich aufgrund geleisteten Bereitschaftsdienstes, OVG Niedersachsen, AZ: 5 LA 5/14, Beschluss vom 08.10.2015. Gleichlautende Schreiben an sämtliche Beamten der Dienststelle, in denen ausschließlich Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich von zu viel geleistetem Dienst erläutert werden, können als Regelung in Bestandskraft erwachsen, wenn sie nicht rechtzeitig angegriffen werden. 3. Versorgung Zahlung von Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe B 3 BBesO nach zwischenzeitlicher Rückversetzung in die Besoldungsgruppe A 16 mit Zulage BBesO, Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 08.12.2015, AZ: 5 LC 35/15. Das OVG Niedersachsen hat dem klagenden Einzelmitglied die Versorgungsbezüge aus B 3 zugesprochen. Die dem Einzelmitglied gewährte Versorgung sei verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung fordert analog der außer Kraft getretenen Regelung die höhere Versorgung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe B 3. Insofern stelle der Wegfall der Übergangsvorschrift des 69 c Abs. 2 BeamtVG für Niedersächsische Beamte eine unzulässige unechte Rückwirkung dar, weil hierdurch der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz des Vertrauensschutzes maßgeblich verletzt werde. II. Bedeutsame Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des DLZ Ost Besoldung Senioritätsbezahlung Die vom dbb unterstützten Verfassungsbeschwerden des DBB wegen altersdiskriminierender Besoldung in Sachsen wurden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG - Beschlüsse vom 07.10.2015).

DLZ aktuell Nr. 1 vom 01.09.2016 3 Die Frage der altersdiskriminierenden Besoldung im Freistaat Sachsen ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2015 (AZ: BVerfG 2 BvR 568/15, 2 BvR 1028/15) abschließend geklärt. Die rückwirkende Einführung einer Besoldung nach Erfahrungsstufen ist verfassungsgemäß; Entschädigungsansprüche bestehen insoweit nicht mehr. Die vom dbb betriebenen Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Mit dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18.12.2013 war das Sächsische Besoldungsrecht neu geregelt und an Stelle des bisherigen Dienstaltersstufensystems ein System nach Erfahrungsstufen mit Wirkung zum 01.09.2006 in Kraft gesetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen vom 30.10.2014 (AZ: BVerwG 2 C 32.13, 2 C 33.13) entschieden, dass damit die altersdiskriminierende Wirkung der Besoldung nach Dienstaltersstufen rückwirkend zum 01.09.2006 beseitigt wurde. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2014 (AZ: C - 501/12 bis C - 506/12, C -540/12 und C - 541/12) hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30.10.2014 ausgeführt, dass ein Anspruch auf höhere Besoldung oder Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung für sächsische Beamte insoweit nicht bestehe. Gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 waren dbb-seitig zwei Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden. Beide Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden. In seinen Beschlüssen vom 07.10.2015 (AZ: 2 BvR 568/15, 2 BvR 1028/15) hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die rückwirkende Neureglung der Beamtenbesoldung mit dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die Rechtslage ist damit geklärt. Die in Sachsen noch anhängigen weiteren ca. 35 Rechtsschutzverfahren zur altersdiskriminierenden Besoldung finden hierdurch ihre Erledigung. Auch in Sachsen-Anhalt führte der dbb Musterverfahren zu diesem Thema durch. Hier liegen in Kürze zwei maßgebliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. Das Verwaltungsgericht Halle anerkannte mit Urteil vom 28. Juli 2016 (AZ.: 5 A 235/ 15 HAL) in einem ersten vom dbb initiierten Musterverfahren rückwirkende Ansprüche einer Beamtin auf diskriminierungsfreie Besoldung. Die klagende Finanzbeamtin, deren Widerspruch/Antrag innerhalb der Ausschussfrist bei der Bezügestelle am 7.Oktober 2009 eingegangen war, erhielt zunächst nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 1.600 EUR. Für den Zeitraum davor wurden die Ansprüche abgelehnt. Dagegen wurde vor dem Verwaltungsgericht Halle erfolgreich geklagt. Das Verwaltungsgericht erkannte der Klägerin auch rückwirkend weitere Ansprüche für den Zeitraum vom 18. August 2006 (Inkrafttreten des AGG) bis zum 30. September 2009 in Höhe von 3.750 EUR zu.

DLZ aktuell Nr. 1 vom 01.09.2016 4 Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sachsen-Anhalt nahm die Umstellungen des Besoldungssystems mit dem Besoldungsneuregelungsgesetz zum 1. April 2011 vor; daher konnte den Klägerinnen und Klägern aus Sachsen-Anhalt ab dem 18. August 2006 (Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes -AGG) bis einschließlich 31. März 2011 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 100 EUR monatlich zuerkannt werden (55,5 Monate x 100 EUR = 5.550 EUR). In vielen Anträgen hatten Beamtinnen und Beamte keinen Zeitpunkt angegeben, ab dem sie die Anhebung ihrer Besoldung begehren. Das Finanzministerium hatte in diesen Fällen nur Ansprüche ab Antragsdatum anerkannt. Für den 18. August 2016 ist ein weiteres dbb Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (AZ: 5 A 587/15 MD) terminiert. III. Bedeutsame Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des DLZ Süd Besoldung a) Trennungsgeld In der Sache ging es um die Frage, ob dem Einzelmitglied aufgrund einer Höchstbetragsregelung das Trennungsgeld gekürzt werden durfte, wenn es aufgrund des Einsatzes als mobile Reserve als Lehrer an verschiedenen Schulen außerhalb seines Wohn- und Stammschulorts eingesetzt wird. Der Beamte ist täglich an seinen Wohnort zurückgekehrt. Streitig war die Höhe der zu zahlenden Fahrtkosten. Das VG Augsburg (Urteil vom 30.04.2015 - AZ: Au 2 K 14.1794) hat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des BVerwG vom 14.06.2012 (AZ: 5 A 1.12) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, da sich die Bayerische Trennungsgeldverordnung von der des Bundes unterscheide. Nach 6 Abs. 4 BayTGV bestehe eine Wahlfreiheit, ob der Beamte täglich zum Wohnort zurückkehre oder auswärtig verbleibe. Die Höchstbetragsregelung finde unabhängig von der Frage Anwendung, ob die tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar sei. Das DLZ überzeugte dies noch nicht, so dass das Verfahren zweitinstanzlich weiterverfolgt wird. Die zweite Instanz (BayVGH, AZ: 14 B 15.1563) ist noch nicht abgeschlossen, d. h. eine Entscheidung steht noch aus. b) Umzugskosten bei Nebenwohnsitz In der Sache ging es um die Frage, ob bayerische Beamte, die ihren Nebenwohnsitz allein aus dienstlichen Gründen verlegen bzw. begründen, ohne den Familienwohnsitz zu ändern, Anspruch auf Umzugskostenvergütung haben. Entscheidend sei hierbei, ob eine uneingeschränkte Umzugswilligkeit - vergleichbar der Regelung im Trennungsgeldrecht - und damit die Bereitschaft zu Verlegung des Familienwohnsitzes Voraussetzung ist. Erstinstanzlich haben sowohl das VG München (AZ: M 17 K 12.160 - Entscheidung rechtskräftig) als auch das VG Würzburg (AZ: W 1 K 14.57 v. 03.06.2014) sich der Auffassung des DLZ anschließen können und im Sinne unserer jeweiligen Einzelmitglieder entschieden und einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung angenommen. Das VG Würzburg (a.a.o.) hat jedoch die Berufung zugelassen.

DLZ aktuell Nr. 1 vom 01.09.2016 5 Der BayVGH hat mit Entscheidung vom 12.10.2015, AZ: 14 BV 14.1493, die Berufung des beklagten Freistaats Bayern zurückgewiesen. Das BayUKG setzte die uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Beamten, also auch die Verlagerung des Familienwohnsitzes nicht voraus. Für die Gewährung der Umzugskostenvergütung sei auch die Verlagerung oder Begründung eines Nebenwohnsitzes ausreichend. Die zugelassene Revision wurde vom Beklagten nicht eingelegt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Hier hat das DLZ Süd juristisches Neuland erfolgreich betreten. IV. Bedeutsame Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des DLZ Süd-West 1. Allgemeines Dienstrecht Altersgrenze für Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst Das VG Freiburg (rechtskräftiger Beschluss vom 27.04. 2015, AZ: 3 K 862/15) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg enthaltene Höchstaltersgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht verfassungskonform ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt sie gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie normierte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen Verfassungsrecht. Die Höchstaltersgrenze schränke in unverhältnismäßiger Weise die Freiheit der Berufswahl und den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ein, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern habe. Aufgrund der Unterstützung durch das Dienstleistungszentrum wurde das Einzelmitglied zum Auswahlverfahren für den Aufstieg zugelassen. 2. Besoldung a) Senioritätsbezahlung In Rheinland-Pfalz werden vor den Verwaltungsgerichten Mainz und Koblenz drei Musterklagen von Landesbeamten zur Senioritätsbezahlung geführt (AZ: 6 K 616/12.KO, 4 K 897/12.MZ, 4 K 898/12.MZ). Das Klagebegehren geht auf diskriminierungsfreie Besoldung entgegen der im Land Rheinland-Pfalz bis zum 01.07.2013 geltenden 27, 28 BBesG a.f. Gefordert wird die Bezahlung aus der letzten Besoldungsstufe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Diskriminierung durch altersbezogene Entgeltsysteme (Entscheidungen vom 08.09.2011, AZ: C 297.10 und C 298.10) und in der Folge eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2014, AZ: BVerwG 2 C 3.13 u. a., wurde eine Klage durch das Verwaltungsgericht Koblenz am 04.09.2015 abgewiesen, da das Einzelmitglied nicht rechtzeitig binnen zwei Monaten nach dem 08.09.2011 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig (AZ: 2 A 10974/15.OVG). b) Amtsangemessene Alimentation In drei weiteren Musterverfahren wenden sich Beamte des Landes Rheinland-Pfalz gegen die Festlegung des Landesgesetzgebers im Ersten Dienstrechtänderungsgesetz, dass in den Jahren 2006 bis 2012 jeweils nur eine Erhöhung der Besoldung um einen Prozentpunkt erfolgt, und beantragen die Feststellung, dass ihre Besoldung ab 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

DLZ aktuell Nr. 1 vom 01.09.2016 6 Nach der Durchführung des behördlichen Verfahrens wurden die Klagen vor den Verwaltungsgerichten Mainz, Neustadt/Weinstraße und Trier erhoben (AZ: 4 K 557/13.MZ, 1 K 326/13.NW und 1 K 520/13.TR). Diese Verfahren ruhten im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren mit den AZ: 2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09 (Beschluss vom 15.11.2015), so dass nunmehr weiterer Fortgang zu erwarten ist. V. Bedeutsame Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des DLZ West Allgemeines Dienstrecht a) Fehlerhafte Besteuerung von Diensten zu ungünstigen Zeiten In einer Kommune in NRW ist es in der Vergangenheit zu einer fehlerhaften Besteuerung der Dienste zu ungünstigen Zeiten bei den Feuerwehrbeamten gekommen. Steuerfreie Beträge sind steuerpflichtig gemacht, steuerpflichtige Beträge steuerfrei gesetzt worden. Hierdurch erlitten ca. 60 Feuerwehrbeamte in den vergangenen Jahren einen finanziellen Schaden. Da der Dienstherr keinerlei Zahlungsbereitschaft zeigte und auch Gespräche über eine außergerichtliche Einigung nicht mehr zustande kamen, wurde im Mai 2014 Klage vor dem VG Düsseldorf erhoben. Die Verfahren sind im Oktober 2015 für die Mitglieder insofern positiv ausgegangen, als dass im Vergleichswege eine Quote von 75 % erzielt werden konnte. b) Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW Der dbb führt Rechtsschutz in derzeit 7 Verfahren gegen die Auswirkungen des neu eingeführten 19 Abs.6 DRModG NRW durch. Es geht um eine Regelung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (DRModG) für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere um 19 Abs. 6 DRModG, der wie folgt lautet: Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Satz 2 und 3 finden Anwendung, solange im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde innerhalb einer Laufbahn der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt entweder [ ] 50 % noch nicht erreicht hat. Aufgrund dieser Regelung, die zwischenzeitlich umgesetzt ist, sah sich der Dienstherr veranlasst, die bereits erstellten Beförderungsranglisten der beförderungsfähigen Bediensteten zu ändern. Die Regelung will die bisherige Verwaltungspraxis in NRW gesetzlich festschreiben. Der Landesbund NRW wie auch der dbb Bund begrüßen grundsätzlich die Einführung einer Zielquote für Frauen, bemängeln jedoch das Fehlen einer sachgerechten und einzelfallgerechten Binnendifferenzierung. Deshalb fordert der dbb eine gerichtsfeste Regelung, die das dem Grunde nach zu unterstützende gesetzgeberische Anliegen rechtmäßig umsetzt. Die durch Umsetzung dieser neuen Gesetzeslage geänderte Reihung in der Beförderungsrangfolge wird im Einzelfall mit Hilfe der Dienstleistungszentren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.