Merkblatt zur Anzeigepflicht gem. 7 Nieders. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

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Transkript:

Heimaufsicht Dienstgebäude Hildesheim Domhof 1, 31134 Hildesheim Tel.: 05121 / 304 0 Fax: 05121 / 304 611 Dienstgebäude Oldenburg Moslestraße 1, 26122 Oldenburg Tel.: 0441 / 2229-0 Fax: 0441 / 2229-7490 Dienstgebäude Osnabrück Iburger Str. 30, 49082 Osnabrück Tel.: 0541 / 5845 0 Fax: 0541 / 5845 297 Dienstgebäude Braunschweig Schillstr. 1, 38102 Braunschweig Tel.: 0531 / 7019 0 Fax: 0531 / 7019 199 Dienstgebäude Hannover Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover Tel.: 0511 / 106-0 Fax: 0511 / 106-2670 Dienstgebäude Verden Marienstr. 8, 27283 Verden Tel.: 04231 / 14 0 Fax: 04231 / 14 135 Merkblatt zur Anzeigepflicht gem. 7 Nieders. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) Ziel dieses Merkblattes ist es zu erläutern, was ein (potentieller) Betreiber eines Heims sowie Träger eines ambulanten Dienstes bei einer Anzeige gem. 7 NuWG zu beachten haben, um unnötige Irritationen, Zeitverluste oder gar Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Betriebsuntersagungen zu vermeiden. Die Anzeigepflicht gilt für Heime (i.s.d. 2 Abs. 2 NuWG), für ambulant betreute Wohngemeinschaften (i.s.d. 2 Abs. 3 NuWG) und Formen des betreuten Wohnens (i.s.d. 2 Abs. 4 NuWG). Auf die unterstützenden Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens) sind die Vorschriften über Heime entsprechend anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Da die Heimaufsichtsbehörde nach Erhalt einer Anzeige gem. 7 NuWG auch immer zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des 5 NuWG (noch) erfüllt sind, wird zur Beschleunigung des Verfahrens wie bei einigen Punkten ausgeführt empfohlen, der Anzeige auch hierzu möglichst alle Unterlagen (z.b. aktuelle Auskünfte aus Bundes- und Gewerbezentralregister für Heimleitung und vertretungsberechtigte Personen des Betreibers oder Angaben zur geplanten Personalausstattung) beizufügen. Es ist empfehlenswert, möglichst frühzeitig, also auch schon vor der Anzeige, die spätestens 3 Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme erforderlich ist, mit der Heimaufsicht zum Zwecke der Beratung Kontakt aufzunehmen. Für die Anzeige selbst ist der Vordruck Anzeige nach 7 Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen zu verwenden. Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern eines ambulanten Dienstes nach 7 Abs. 6 und Abs. 7 NuWG. 1

I. Aufnahme Betrieb eines Heims oder Übernahme eines bestehenden Heims ( 7 Abs. 1 NuWG) (Die nachfolgende Nummerierung entspricht den Ziffern des 7 Abs. 1 NuWG) Welche Behörde ist zuständig? 1. Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bzw. Übernahme 2. Name und Anschriften des Heims und seines Betreibers - das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) für Heime oder Teile von Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen, mit denen keine Verträge nach 72 Abs. 1 SGB XI bestehen und Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 NuWG erfüllen - im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte Die Anzeige hat spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme zu erfolgen. Steht der Betriebsaufnahmetermin noch nicht fest, dann ist die Anzeige unvollständig und die Dreimonatsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Termin für den Betriebsbeginn nachgemeldet wurde. Auf die Gefahr einer möglichen Betriebsuntersagung bei verspäteter oder unvollständiger Anzeige wird ausdrücklich hingewiesen. Bei juristischen Personen als Betreiber eines Heims bitte auch Namen und Anschriften aller vertretungsberechtigten Personen angeben. 3. Heimplätze - Nutzungsart des Heims - Nutzungsart der Räume und deren Lage, Zahl, Größe und vorgesehene Belegung der Wohnräume Was für ein Heim soll betrieben werden? Hierzu sind Angaben (evtl. bezogen auf bestimmte Heimbereiche bzw. Plätze) erforderlich zur Zielgruppe (ältere, pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen? mit welcher Behinderung und welchem Altersrahmen?) zur organisatorischen Zuordnung, sofern es sich nicht um ein eigenständiges Heim handelt, sondern um eine Erweiterung oder Ergänzung zu bereits bestehenden Einrichtungen (z.b. "Außenwohngruppe des...-heims") zur vorgesehenen Vorhaltung von Plätzen/Bereichen für geschlossene Unterbringung Zur Beschleunigung der Prüfung, ob die vorgesehene Platzzahl nach der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) zulässig ist, sollten mit der Anzeige bereits Unterlagen über das Heim- Gebäude (Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, hilfsweise Skizzen, mit Angaben zu den Raumgrößen, der geplanten Nutzung und den vorgesehenen Sanitärobjekten) vorgelegt werden. Auch sollten hier bereits Angaben zur Binnenstruktur des Heims (Zuordnung bestimmter Räume zu bestimmten Gruppen, Anzahl Einzelzimmer) entsprechend der Konzeption erfolgen. 2

- Konzeption Die Konzeption ist eine Handlungsorientierung für Mitarbeiter und dient insbesondere der Darstellung des Leistungsspektrums der Einrichtung gegenüber Dritten. Sie beschreibt Rahmenbedingungen (Struktur, Organisation), die zu betreuende Personengruppe, Ziele, Personalausstattung sowie Betreuungsleistungen und das Qualitätsmanagement. 4. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Heimleitung, ggf. auch Pflegedienstleitung Stehen die Heimleitung bzw. die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, so sind die Angaben bis zur Aufnahme des Heimbetriebs nachzuholen ( 7 Abs. 1 Satz 5 NuWG). Hinweis: Liegen diese Angaben nicht rechtzeitig vor, droht eine Betriebsuntersagung nach 13 NuWG. - Heimleitung - Pflegedienstleitung - Ausbildung Vorlage der Qualifikationsnachweise (ggf. Kopie) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) hinsichtlich der fachlichen Qualifikation erfüllt sind. - beruflicher Werdegang Dies erfolgt am besten in Form eines (beruflichen) Lebenslaufes. Dabei sollte - z.b. durch Arbeitszeugnisse mit Angaben zum Aufgabenbereich - prüfbar sein, ob die Voraussetzungen der HeimPersV hinsichtlich der Leitungskompetenz erfüllt sind. 5. vorgesehene personelle Ausstattung Satz 4: Musterverträge mit den Bewohnern soweit über die personelle Ausstattung nicht bereits ein Vertrag nach 72, 84 Abs. 5 oder 92b SGB XI oder eine Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen ist. Hier sind alle Stellen (nicht Personen!) aufgeteilt nach Funktionsbereichen (Betreuung/Pflege, Begleitender Dienst, Wirtschaftsdienst, Verwaltung usw.) - anzugeben. Die Stellen für Betreuung/Pflege und Begleitender Dienst sind nach Fachkräften und Nichtfachkräften unter Angabe der Qualifikation aufzuteilen. Bis zur Inbetriebnahme: Es ist sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistende Tätigkeit ausreichen. Vertrag zwischen dem Heimbetreiber (Unternehmer) und der Bewohnerin bzw. dem Bewohner (Verbraucher) nach dem WBVG sowie der sonstigen allgemein verwendete Verträge Diese sind z.b. - Konsiliararzt - Vertrag - Vertrag gem. 12a Apothekengesetz - Verträge nach dem weitergeltenden 14 HeimG. 3

Weitere Angaben ( 7 Abs. 2 NuWG) Hinweis: Als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit ( 5 Abs. 3 Nr. 1 NuWG bzw. 3 HeimPersV) sind zu erbringen - von den vertretungsberechtigten Personen des Betreibers: Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) - von Heim- und Pflegedienstleitung: Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) Bei juristischen Personen sind aktuelle Auszüge aus dem Handels-, Vereins- oder Stiftungsregister vorzulegen. II. Veränderungen im laufenden Betrieb / Änderungsanzeigen ( 7 Abs. 3 NuWG) Alle Veränderungen bei den oben aufgeführten Punkten 2 5 sowie die Absicht, die aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern, sind der zuständigen Behörde unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) anzuzeigen. Dazu folgende Hinweise: Änderungen bei - Namen, Anschriften des Heims und seines Betreibers - Nutzungsart Heim, der Räume und deren Lage, Zahl, Größe und Belegung der Wohnräume - Heimleitung / Pflegedienstleitung - Nutzungsänderungen, ohne Auswirkung auf die Gesamtplatzzahl (z.b. bisherige Wohnheimplätze sollen künftig Pflegeheimplätze werden, Altenheimplätze sollen künftig Plätze für behinderte Volljährige werden, offene Bereiche sollen in geschlossene umgewandelt werden) - interne Platzverschiebungen (z.b. ein Dienstzimmer soll mit einem Bewohnerzimmer getauscht werden). - bauliche Veränderungen, die zu neuen Raumzuschnitten oder Räumen führen - Verlegung des Heimes In der Anzeige sind Angaben zu einer Vakanzvertretung zu machen, soweit keine nahtlos anschließende Neubesetzung erfolgt. Die oben unter I. Ziff. 5 "Heimleitung/Pflegedienstleitung genannten Unterlagen für die Vakanzvertretung sind beizufügen, soweit diese der Heimaufsicht nicht ohnehin bereits vorliegen. Auch die Berufung eines bereits beschäftigten Mitarbeiters zum Heimleiter ist in diesem Zusammenhang als "Neueinstellung" (nämlich in dieser Funktion) anzusehen. - personelle Ausstattung s. o. - Verträge 4

III. Informationspflicht bei Bedrohungen oder Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ( 7 Abs. 4 NuWG) Wird dem Betreiber eines Heims bekannt, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht oder beeinträchtigt worden ist, so hat er die Heimaufsichtsbehörde zu informieren. IV. Betriebseinstellung ( 7 Abs. 5 NuWG) Betriebseinstellung (auch teilweise) In der Anzeige müssen die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren anderweitige Unterkunft und Betreuung dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden. V. weitere Anzeige- /Informationspflichten: 11 Heimmitwirkungsverordnung 5 Abs. 1 Heimsicherungsverordnung VI. Anzeigepflicht Träger eines ambulanten Dienstes ( 7 Abs. 6 und Abs. 7 NuWG) Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern eines ambulanten Dienstes nach 7 Abs. 6 und Abs. 7 NuWG. Die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach 7 Abs. 6 und 7 NuWG betreffen auch unterstützende Wohnformen, die gemäß 2 Abs. 5 NuWG nicht als Heime gelten. Anzeigen Leistungen in nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaften ( 7 Abs. 6 S. 1 NuWG): Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft ( 2 Abs. 5 Satz 1) von mehr als zwei volljährigen Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigen Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens ( 7 Abs. 6 S. 3 NuWG): Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens ( 2 Abs. 5 Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern 1. die Form des betreuten Wohnens zusammen mit gleichartigen Wohnformen eingerichtet oder betrieben wird, 2. die Form des betreuten Wohnens in Räumen betrieben wird, die demselben Träger oder einem Dritten gehören, welcher mit dem Träger rechtlich oder tatsächlich verbunden ist, oder 3. wenn in der betreffenden Wohnung mehr als zwei pflegebedürftige volljährige Personen betreut werden. 5

Vorstehende Anzeigen müssen enthalten ( 7 Abs. 6 S. 2 NuWG): 1. die Anschrift und das Gründungsdatum, 2. die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und die Zahl der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegestufen und 3. eine Kopie der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträge über die Leistungserbringung, ohne dass deren Namen erkennbar sind. Änderungsanzeigen ( 7 Abs. 6 S. 5 NuWG): Änderungen der Umstände, die nach den Sätzen 1 bis 3 anzuzeigen sind, und die Absicht, die Verträge über die Leistungserbringung wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen. Anzeigen ein Jahr nach Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ( 7 Abs. 7 S. 1 und S. 3 NuWG): In den nach Abs. 6 Satz 1 anzuzeigenden Fällen hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde spätestens ein Jahr nach der Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mitzuteilen, für welche Anbieterin oder welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist. Anzeigen ein Jahr nach Einzug einer Bewohnerin, eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens ( 7 Abs. 7 S. 2 und S. 3 NuWG): In den nach Abs. 6 Satz 3 anzuzeigenden Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gründung der Wohngemeinschaft der Einzug einer Bewohnerin oder eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens tritt. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist. 6