1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und"

Transkript

1 LEXsoft (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW): Seite 1 von 2 Rechtsstand: Fassung vom: Fundstelle: GV. NRW. S. 738 Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) 2 WTG (Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtungen). (2) Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind diese Anbieter verpflichtet, die die rechtliche Verbundenheit begründenden Tatsachen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Dieses Gesetz gilt auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung wird vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und 2. die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden; diese dürfen weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen Beschäftigte sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 2 sind Anbieter von Betreuungsleistungen, die mindestens vier Bewohner in einem Gebäude betreuen, verpflichtet, dies der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten. (5) Dieses Gesetz findet auch dann Anwendung, wenn ein Anbieter von Wohn- und Betreuungsleistungen dies gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich beantragt. Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. (6) Die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt

2 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit. Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Oberbürgermeisterinnen, Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte - zuständige Behörden zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes - nachrichtlich Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Dezernate 24 DaturjwL Dezember 2009 Seite 1 von 6 Aktenzeichen V A bei Antwort bitte angeben ORR Dr. Kassen Telefon Telefax dirk.kassen@mags.nrw.de Landschaftsverband Rheinland Landschaftsverband Westfalen-Lippe Begriff der Betreuungseinrichtung im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) 1. Das WTG gilt für Betreuungseinrichtungen. Dies sind nach 2 Abs. 1 WTG Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Personen aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner/innen unabhängig sind. Wie der Vergleich mit 4 Abs. 2 WTG zeigt, handelt es sich auch in den Fällen des 2 Abs. 2 und 3 WTG um Betreuungseinrichtungen ( Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist...") 2. Der Begriff der Betreuungseinrichtung ist im Gesetz nicht definiert. Zur Auslegung kann auf einen allgemeinen Einrichtungsbegriff bzw. auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes zurückgegriffen werden. Danach sind Kennzeichen einer Betreuungseinrichtung die Gesamtverantwortung eines Rechtsträgers für die Betreuung der Bewohner/innen Dienstgebäude und Ueferanschrift: Fürstenwall 25, Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mags.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 719, 725 Haltestelle: Polizeipräsidium

3 eine organisatorische selbständige Einheit mit einem einheitlichen Seite2 ' Leitungsapparat, einheitlicher Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung einheitliche Leistungsbeschreibungen und Konzeptionen, insbesondere zum Qualitätsmanagement Planung, Beschaffung, Nutzung und Einsatz gemeinsamer Sachmittel (z. B. Pflegemittel, Fahrzeuge) und zentrale Organisation der Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner, sofern sich diese in Außenwohngruppen der Eingliederungshilfe nicht selbst verpflegen eine einheitliche Adresse und Firmierung Eine Einrichtung im Sinne des 2 WTG liegt regelmäßig vor bei Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI, 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben. 2.2 Ein einheitlicher Leitungsapparat setzt nicht voraus, dass die Einrichtungsleitung alle Entscheidungen trifft, da Entscheidungsbefugnisse auch delegiert werden können. Maßgebliches Kriterium ist, dass die wesentlichen Entscheidungen (z. B. Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern, ggf. Kündigung von Wohn- und Betreuungsverträgen ( Heimverträgen"), Einstellung und ggf. Entlassung von Beschäftigten, Erstellung von Konzepten, Durchführung von baulichen Maßnahmen etc.) von einem einheitlichen Leitungsapparat getroffen werden. 2.3 Nicht erforderlich ist, dass sich die Betreuungseinrichtung in einem Gebäude befindet. Eine einzige Einrichtung kann auch bei mehreren Gebäuden vorliegen, die sich auch nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe zu einander befinden müssen (Zentrale und Außenwohngruppen).

4 3. Ein Anhaltspunkt für die Entscheidung, ob eine oder mehrere Betreu- Seite 3 von 6 ungseinrichtungen vorliegen, ist der mit den einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern abgeschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag: Regelmäßig wird der Sitz der Einrichtung, in die der Bewohner aufgenommen wird und in der sich auch die Verwaltung befindet, mit der Anschrift genannt. Bei Einrichtungen mit mehreren Außenwohngruppen wird neben der Anschrift der Außenwohngruppe regelmäßig der Sitz der Zentrale genannt. Letztlich ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, ob die Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern organisatorisch so gefestigt ist, dass von einer selbständigen Einrichtung gesprochen werden kann, die im Wesentlichen ohne Personal oder sächliche Ressourcen anderer Einrichtungen auskommt. 4. Die obige Definition soll anhand der folgenden, nicht abschließend aufgeführten Beispiele veranschaulicht werden: 4.1 Betreiber A betreibt vier Einrichtungen in einer Größenordnung von 24 bis 30 Plätzen. Jede Einrichtung hat eine eigene Leitung. Die Beschäftigten sind üblicherweise nur in einem bestimmten Haus tätig. Es handelt sich um vier Betreuungseinrichtungen, da.jedes Haus eine eigene Leitung hat und der Personaleinsatz sich auch nur auf ein bestimmtes Haus bezieht. Gelegentliche Vertretungen in änderen Häusern sind unschädlich.,. 4.2 Betreiber B betreibt ein Wohnhaus für Menschen mit geistigen Behinderungen. Das Gebäude bietet Platz für 40 Personen. Weitere 24 Personen

5 leben in insgesamt 6 vom Betreiber angemieteten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bzw. Einfamilienhäusern. Mit den Bewohnern und Bewohnerinnen wurde ein klassischer Heimvertrag" geschlossen. Die Betreuung erfolgt durch ein festes Team von Beschäftigten. Diese Beschäftigten haben ihr Büro im größten Gebäude; dort erfolgt die zentrale Einsatzplanung auch für die anderen Wohnungen. Seite 4 von 6 Es handelt sich um eine Betreuungseinrichtung mit sechs Außenwohngruppen. Es gibt eine einheitliche Leitung, die zentral den Einsatz des Personals im Hauptgebäude und in den Außenwohngruppen plant. 4.3 Betreiber C ist Träger verschiedener Wohnformen für Menschen mit Behinderung. Ursprünglich lebten die Bewohner/innen auf einem Zentralgelände in verschiedenen Gebäuden. Diese unterteilten sich wiederum in Gruppen. Nach wie vor stehen auf dem Gelände 5 Gebäude, in denen wiederum in Gruppen Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen wohnen. Zusätzlich wurden im Stadtgebiet und außerhalb des Geländes zwei weitere Gebäude errichtet und zwei Häuser (13 Plätze bzw. 2 Plätze) angemietet. Neben einer Einrichtungsleitung, die für alle Wohneinrichtungen des Betreibers im hiesigen Stadtgebiet die Verantwortung trägt, gibt es vier so genannte Bereichsleiter. Die einzelnen Gebäude (auch solche, die sich auf dem Kerngelände befinden) sind diesen zugeordnet. Die Personalverwaltung erfolgt einheitlich, die Personaleinsatzplanung des Tagdienstes erfolgt in den einzelnen Wohngruppen, die des Nachtdienstes erfolgt zentral. Für den Nachtdienst gibt es Springer, die bei Bedarf in allen Wohngruppen eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Betreuungseinrichtung, da die Personalverwaltung einheitlich erfolgt, auch wenn die Personaleinsatzplanung teilweise

6 dezentral erfolgt und bei Bedarf Springer in den einzelnen Häusern ein- Seite 5 von 6 gesetzt werden. 4.4 Betreiber D, dessen Wohnangebot ursprünglich ebenfalls auf ein Kerngelände" beschränkt war, betreut im Stadtgebiet in insgesamt 30 Gebäuden Menschen mit Behinderung. Mit diesen Personen wurden ebenfalls Heimverträge" abgeschlossen. Hiervon befinden sich noch 12 Gebäude auf dem Kerngetande". Zum Teil werden die Bewohner verschiedener Gebäude (2 bis 4 Bewohner) von den gleichen Beschäftigten betreut. Betreiber ist eine gemeinnützige GmbH mit einer Geschäftsführung. Die Wohnhäuser sind insgesamt sieben Abteilungsleitungen zugeordnet. Für alle Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen gibt es unabhängig vom Gebäude, in dem die jeweiligen Bewohner leben, ein einheitliches Qualitätsmanagement. Für die ggmbh gibt es einen Wirtschaftsplan. Die Mittel werden über die Abteilungsleitungen an die einzelnen Gruppen verteilt. Das Personal wird zentral eingestellt. Die Arbeitsverträge haben einen Bezug zu einer oder mehrer Postleitzahlen, damit ein flexiblerer Einsatz möglich ist, z. B. wenn eine Wohngruppe umzieht. Grundsätzlich werden die Beschäftigten stets in der gleichen Gruppe eingesetzt. Es handelt sich um eine Betreuungseinrichtung, da alle Gebäude den sieben Abteilungsleitungen zugeordnet sind, es ein einheitliches Qualitätsmanagement und einen einheitlichen Wirtschaftsplan gibt und das Personal zentral eingestellt wird. An der Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass die Beschäftigten grundsätzlich in der gleichen Gruppe eingesetzt werden, da die Personaiverwaltung und Planung zentral erfolgt.

7 4 5 Seite 6 von 6 Betreiber E hat einen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI geschlossen, der die Wohn- und Pflegeplätze in drei Etagen umfasst. Für die Plätze der vierten Etage wurde eine Leistungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband getroffen, die Bewohner dieses Bereiches erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Es handelt sich um eine einzige Betreuungseinrichtung mit zwei unterschiedlichen Schwerpunkten. 4.6 Betreiber F hat mit den psychisch behinderten Bewohnern von zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Gebäuden einen Heimvertrag" geschlossen. Es sind zwei Gruppen gebildet. Gemeinschafts- und Therapieräume befinden sich im größeren Gebäude und werden gemeinschaftlich genutzt. Es gibt eine Einrichtungsleitung, die Beschäftigten unterstützen alle Bewohner/innen. Zwischenzeitlich wurden außerdem zwei Wohnungen angemietet, in denen jeweils eine Person lebt. Personell sind die Wohnungen an das Haupthaus angebunden. Es handelt sich insgesamt um eine Betreuungseinrichtung. Im Auftrag '"""* ' J -! 1 s-j '/ 'Jf i m ^3 I f (Peter Pitzer)

Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung

Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand: 4.05.2017 Wohn- und Teilhabegesetz - Allgemeines Länder zuständig für das Ordnungsrecht, den öffentlichrechtlichen

Mehr

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG)

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) beschlossen am 12.11.2008 vom NRW-Landtag, in Kraft getreten am 10.12.2008, ersetzt im Rahmen der Förderalismusreform

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Leistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

Leistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen: Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen Wohnen für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung mit / ohne Tagesbetreuung Leistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G

Mehr

Landkreis. Telefon. Fax. . Rechtsform. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich):

Landkreis. Telefon. Fax.  . Rechtsform. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): Individuelles Leistungsangebot/-vereinbarung nach dem Bayer. Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Leistungstypen Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung mit/ohne Tagesbetreuung

Mehr

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle

Mehr

Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Fachtagung am Christina Lecke. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.

Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Fachtagung am Christina Lecke. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften Christina Lecke Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v., Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit Fachtagung am 04.07.2013 Überblick:

Mehr

Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen

Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen In Bonn leben viele volljährige Menschen in einer Betreuungseinrichtung, weil sie aufgrund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit, ihrer Behinderung oder ihrer psychischen

Mehr

Wie müssen Ambulant betreute

Wie müssen Ambulant betreute Wie müssen Ambulant betreute Wohngemeinschaften (AbW) das WTG Referat auf der Fachtagung Perspektiven ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz in NRW des Wohnen in Gemeinschaft NRW

Mehr

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 5: - Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege - Gemeinschaftliche Leistungserbringung Dr. Dietlinde

Mehr

Leistungstyp T-E-FS/BG. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

Leistungstyp T-E-FS/BG. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen: Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für den Leistungstyp teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen

Mehr

Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.!

Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.! Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.! Versammlung der Bewohnerbeiräte, Mitglieder der Fürsprechergremien und Bewohnerfürsprecher im Landratsamt Bodenseekreis am 18.03.2015 Heimaufsicht Bodenseekreis

Mehr

Modell der Zukunft: das ambulante Heim

Modell der Zukunft: das ambulante Heim Modell der Zukunft: das ambulante Heim Leistungs- und vertragsrechtliche Grundlagen Folie: 1 Derzeitiger Trend: Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär,

Mehr

V.F~LAGE 16/2660. ,-d'-~ct '#~7'-? ;"~ ']. Februar 2015

V.F~LAGE 16/2660. ,-d'-~ct '#~7'-? ;~ ']. Februar 2015 Ministerium for Gesundheit, Emanzipation. Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen' 40190 Düsseldorf LANDTAG NOHDRHEIN-WESTFAlEN 16. WAHLPERiODE V.F~LAGE

Mehr

Leistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

Leistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen: Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen teilstationäre Angebote für körperlich oder geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heilpädagogischen Tagesstätten

Mehr

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Besondere Anforderungen an einen mobilen Betreuungs-und Pflegedienst

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Besondere Anforderungen an einen mobilen Betreuungs-und Pflegedienst Herzlich Willkommen zum Vortrag: Besondere Anforderungen an einen mobilen Betreuungs-und Pflegedienst Das persönliche Budget als Instrument für Selbstbestimmung Alois Reif Geschäftsführer Mayer-Reif-Scheck

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz WTG-Behörde (Heimaufsicht) Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859)

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859) Seite 1 über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Betreutes Wohnen' in Abgrenzung zum Heimgesetz

Betreutes Wohnen' in Abgrenzung zum Heimgesetz Karlheinz Bömer Betreutes Wohnen' in Abgrenzung zum Heimgesetz LlT ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V A. EINLEITUNG 1 B. BETREUTES WOHNEN" 6 I. Begrifflichkeit 6 1. Allgemeines 6 2. Mögliche Definitionen 9 II. Typologien

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum

Mehr

Übersicht über die ändernden Gesetze Gesetzestext Gesetzestext mit Erläuterungen

Übersicht über die ändernden Gesetze Gesetzestext Gesetzestext mit Erläuterungen Vorwort Abkürzungen Teil A Allgemeines Einleitung I Grundzüge II Rechtsverordnungen III Entstehung und Motive des Heimgesetzes IV Änderungsgesetze zum HeimG (bis 2001) V Das Dritte Änderungsgesetz VI Föderalismusreform

Mehr

Tätigkeitsbericht der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht)

Tätigkeitsbericht der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht) Tätigkeitsbericht 2015 2016 der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht) Allgemeines/Einleitung Die Heimaufsicht überprüft, ob in den Einrichtungen bestmögliche Lebensbedingungen für Bewohnerinnen und

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Leistungstyp T-E-WfbM. Zusätzliche Leistungstypen (nachrichtlich) der Einrichtung. Spitzenverband / Trägervereinigung. Status

Leistungstyp T-E-WfbM. Zusätzliche Leistungstypen (nachrichtlich) der Einrichtung. Spitzenverband / Trägervereinigung. Status Individuelles Leistungsangebot/-vereinbarung für den Leistungstyp Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten Leistungstyp T-E-WfbM

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht Prüfung Ambulant Betreutes Wohnen des Christlichen Sozialwerks am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO

Ergebnisbericht Prüfung Ambulant Betreutes Wohnen des Christlichen Sozialwerks am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Der Staatssekretär. An die Jugendämter der kreisfreien Städte, der Kreise und der kreisangehörigen Gemeinden. über die Landesjugendämter:

Der Staatssekretär. An die Jugendämter der kreisfreien Städte, der Kreise und der kreisangehörigen Gemeinden. über die Landesjugendämter: Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Staatssekretär Ministerium für Kinder, Familie,Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen,

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

AWG Rathenaustraße Rathenaustr Siegen 0271/

AWG Rathenaustraße Rathenaustr Siegen 0271/ Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Einrichtung: AWG Rathenaustraße Rathenaustr. 9 57074 Siegen 0271/770279-0 f.trappe@sozialwerk-st-georg.de

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot.

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Einrichtung: Haus Dreis-Tiefenbach Siegstr. 32 57250 Netphen 0271/3179717-0 c.steffen@sozialwerk-st-georg.de

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes

Die wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes Die wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes Mehr Rechte für die Bewohnerinnen und Bewohner! Das neue Heimrecht heißt nicht nur Wohn-, sondern auch Teilhabegesetz. Denn es will konsequent

Mehr

Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland Landesjugendamt 50663 Köln An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Mehr

PLANUNGSSICHERHEIT FÜR INITIATOREN FÖRDERN!

PLANUNGSSICHERHEIT FÜR INITIATOREN FÖRDERN! PLANUNGSSICHERHEIT FÜR INITIATOREN FÖRDERN! Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 8. Juni 2017 Übersicht Ziele der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Unterstützende Maßnahmen der

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Anzeige einer bereits vor dem 21. März 2012 bestehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung

Anzeige einer bereits vor dem 21. März 2012 bestehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung Absender: Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Betreuungs- und Pflegeaufsicht Anzeige einer bereits vor dem 21. März 2012 bestehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung

Mehr

Bezirksregierungen - Dezernat 21 - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich:

Bezirksregierungen - Dezernat 21 - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen - Dezernat 21 - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster nachrichtlich: Zentrale Ausländerbehörden Bielefeld, Dortmund

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 30.

Mehr

HeimG 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in einzelnen Bundesländern

HeimG 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in einzelnen Bundesländern DNotI Deutsches Notarinstitut (Stand: 4.2.2019) HeimG 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in einzelnen Bundesländern Bundesland Gesetz Weiterführende Hinweise

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht Wohnhaus Eving. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Wohnhaus Eving. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4,5 WTG-DVO Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Nach 23,

Mehr

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister Der Minister Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, 4 1 An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung 1 Problembereiche: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung 2. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 3. Pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen 2 1. Schnittstelle

Mehr

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des

Mehr

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht Freie Hansestadt Bremen Anzeige nach 19 Abs. 1 und 2 und 20 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen WTG-Behörde Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Ambulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)

Ambulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Ambulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Marco Priewisch (MBA), Referent Abteilung Pflege Berlin, 17.09.2014 Agenda 1. Pauschaler Wohngruppenzuschlag 2. Interpretation

Mehr

Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011

Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011 Anlage 1 zu TOP 5 Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011 I. Grunddaten der Betreuungseinrichtungen 1. Betreuungseinrichtungen und Platzzahl Anzahl der Einrichtungen gesamt I 63

Mehr

Bezirksregierung Köln Köln

Bezirksregierung Köln Köln Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Köln 50606 Köln Einheitliche Leitstelle nach dem BHKG und dem RettG; Rettungsdienst Kreis Düren AöR: Erweiterung der Anstalt

Mehr

Leistungsbereich: Platzzahl:

Leistungsbereich: Platzzahl: Anlage 1: Leistungs- und Qualitätsmerkmale: 1. Allgemeine Angaben Einrichtung: Institutionskennzeichen: Telefon: Telefax: E-Mail: Homepage: Träger: Telefon: Telefax: E-Mail: Homepage: Status: O Privatgewerblich

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 10. August 2009

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz WTG-Behörde (Heimaufsicht) Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015

Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015 LWL-Behindertenhilfe Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Adressen gemäß Verteiler Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr

Mehr

, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG

, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG - 1 - (Träger), den An den Märkischen Kreis Fachdienst Pflege Heimaufsicht Bismarckstr. 17 58762 Altena Durchführung des Wohn Teilhabegesetz NRW (WTG) in der Fassung vom 02.10.2014 Anzeige über die Inbetriebnahme

Mehr

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Ambulant betreute Wohngemeinschaften Beratung - Begleitung - Schulung Fachberatung für die ambulante Pflege Ambulant betreute Wohngemeinschaften V 20170502 Entwicklung der Pflege Auslastung vollstationär Auslastung vollstationär 2015 (inkl.

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 20. April 2018 An die WTG-Behörden

Mehr

Ambulant Betreutes Wohnen

Ambulant Betreutes Wohnen Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit psychischer Erkrankung Lüdenscheid SternenZelt Mitten im Gespräch Was ist Ambulant Betreutes Wohnen? In der eigenen Wohnung zu leben bedeutet Geborgenheit, Sicherheit,

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht 2017 für das Haus Neustraße in Gevelsberg

Ergebnisbericht 2017 für das Haus Neustraße in Gevelsberg Ergebnisbericht 2017 für das Haus Neustraße in Gevelsberg Nach 23 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot regelmäßig überprüft. Werden in der Erfüllung

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen WTG-Behörde Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 24.

Mehr

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein Westfafen, 40190 Düsseldorf An

Mehr

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die wichtigsten geplanten Änderungen für das Werkstattjahr 2009/2010 informieren:

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die wichtigsten geplanten Änderungen für das Werkstattjahr 2009/2010 informieren: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 07. Mai 2009 Seite 1 von 5 An

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung 698 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 32 vom 10. November 2014 Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. Stellungnahme

Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. Stellungnahme Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung von Stellen außerhalb der Landesregierung zum Gesetzentwurf

Mehr

Vorbemerkungen. in Würde sterben können.

Vorbemerkungen. in Würde sterben können. Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde für die Aufsicht über Betreuungseinrichtungen (Heimaufsicht) des Kreises Paderborn für die Jahre 2009 und 2010 I. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage für das Handeln

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich:

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Wohn- und Betreuungsvertrag:

Wohn- und Betreuungsvertrag: Frau / Herr zurzeit wohnhaft in - nachstehend Bewohner/Bewohnerin genannt - vertreten durch (rechtliche Betreuerin / rechtlicher Betreuer) und der Lebenshilfe Grafschaft Diepholz GmbH, vertreten durch

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Rundschreiben Nr. 42/ U3-Ausbau Investitionsprogramme Kinderbetreuungsfinanzierung und Kinderbetreuungsfinanzierung

Rundschreiben Nr. 42/ U3-Ausbau Investitionsprogramme Kinderbetreuungsfinanzierung und Kinderbetreuungsfinanzierung LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung Jugendamt im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich

Mehr

Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu?

Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu? Münster, 5. November 2014 Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu? Rechtsanwalt Ralf Kaminski, LL.M. Wir sind Rechtsanwälte Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und

Mehr

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Wohnhaus für Menschen mit Behinderung am

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Wohnhaus für Menschen mit Behinderung am Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Wohnhaus für Menschen mit Behinderung am 05.07.2016 Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Gasteinrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Gasteinrichtungen regelmäßig überprüft. Werden in der Erfüllung

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Betreuungs-Vertrag. für das ambulant Betreute Wohnen für Menschen mit einer geistigen Behinderung. Erklärung in Leichter Sprache

Betreuungs-Vertrag. für das ambulant Betreute Wohnen für Menschen mit einer geistigen Behinderung. Erklärung in Leichter Sprache Betreuungs-Vertrag für das ambulant Betreute Wohnen für Menschen mit einer geistigen Behinderung Erklärung in Leichter Sprache Was steht auf welcher Seite? Was steht auf welcher Seite?... 2 Was ist das

Mehr

Ergebnisbericht [Haus Tilleke] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ergebnisbericht [Haus Tilleke] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Alle ziehen an einem Strang! Ein denkmalgeschützter Fachwerk-Hof wird zur integrativen Wohnanlage

Alle ziehen an einem Strang! Ein denkmalgeschützter Fachwerk-Hof wird zur integrativen Wohnanlage Alle ziehen an einem Strang! Ein denkmalgeschützter Fachwerk-Hof wird zur integrativen Wohnanlage ODILIA, Gemeinschaft für seelenpflege-bedürftige Menschen e.v. Wir sind Mitglied im Deutschen Paritätischen

Mehr