Patientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen

Ähnliche Dokumente
Das Erwachsenschutzgesetz: Selbstbestimmung und Verantwortung

Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit

Das Erwachsenschutzgesetz: Selbstbestimmung und Verantwortung

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013

MEINE PATIENTENVERFÜGUNG

DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht

Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Informationsveranstaltung

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Selbstbestimmte Vorsorge

Wegleitung Patientenverfügung

Patientenverfügungen

Entscheidungsfindungsprozess

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Blick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Die Patientenverfügung: Medizinethischer Rahmen und praktische Überlegungen

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Referat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Patientenverfügung - Behandlungsvereinbarung - Fallführende Station. Dr. J. Kurmann Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie und Management

Alltagstauglichkeit von Patientenverfügungen

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.

Patientenverfügung sorgen Sie vor

Ärztliches Handeln am Lebensende: Was fördert das Wohl des Patienten? Was entspricht seinem Willen? Was wollen die Angehörigen?

Beurteilung der Urteilsfähigkeit als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz

Patientenverfügung. Konfession

für das kantonale Spital und Pflegezentrum Appenzell

Eine Patientenverfügung brauche ich das? Dr.med. Bernhard Keller, Arzt für allg. Med. FMH, Pratteln Mittwoch,

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar

Psychiatrische Patientenverfügung

Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Was heisst selbstbestimmte Vorsorge?

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung

Patientenverfügung - wer keine hat, braucht eine?

Psychiatrische Patientenverfügung

Einführung in die theoretischen Grundlagen von Entscheidungen am Lebensende

Patientenverfügung. 1. Meine Vertrauensperson. Name: Vorname Geburtsdatum: Aktuelle Adresse: PLZ, Ort:

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht

Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

So möchte ich leben. So möchte ich sterben.

Die Patientenverfügung der Krebsliga Schweiz

Patientenverfügung. Seminar Quadrimed. Montana Prof. Gregor Schubiger Co-Leitung Ethik-Forum Luzerner Kantonsspital Dialog Ethik Zürich

Ethik in der Gesundheitspolitik. Patientenautonomie in der Psychiatrie

Patientenverfügung. Ich, Name Vorname Geburtsdatum Nationalregisternummer

Die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung : Form, Inhalt und Wirkungen

Lebensqualität fördern und unterstützen

atientenverfügung Ausführliche Version

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge

Patientenverfügung. Bei uns sind Sie in besten Händen

Glossar Patientenverfügung SRK

Patientenverfügung. Kantonsspital St.Gallen. CH-9007 St.Gallen Tel

Patientenverfügung zu gesundheitlichen Grenzsituationen und zum Lebensende

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Die Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz

Ethische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren

Kantonsspital Baden

Kantonsspital Graubünden

Patientenverfügung. Ethikforum

Patientenverfügung. Name: Vorname: Geburtsdatum: PLZ, Ort: Straße: Telefon:

Patientenverfügung Ihr Wille ist uns wichtig. Ethikforum

WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN

Patientenverfügung. Ich,. geb. am. wohnhaft in...

Patientenverfügung. Wie? Wann? Warum? Patientenwille und Entscheidungsfindung aus ärztlicher Sicht. Dr. Damaris Köhler

Patientenverfügungen

PATIENTENVERFÜGUNG. Name: Vorname: Geburtsort: Ausweis: Adresse: Errichtungsdatum:

Docupass: Vorsorgedokumente

Patientenverfügung. Kantonsspital St.Gallen. Departement Interdisziplinäre medizinische Dienste Palliativzentrum

Patientenverfügung Bedeutung der Patientenverfügung für den Arzt, für die Bevölkerung/den Patienten

von Christoph Lüthy, lic.iur., RA, Fachverantwortung Recht bei der Schweiz. Stiftung Pro Mente Sana.

STEINHOF PFLEGEHEIM PFLEGE- UND BETREUUNGSVEREINBARUNG. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor? Liegt eine Patientenverfügung vor?

Wünsche in Worte kleiden den letzten Lebensabschnitt besprechen.

Anmeldung für einen temporären Aufenthalt in der Oberen Mühle Villmergen

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Mit einem Vorsorgeauftrag die Zukunft planen

Wegleitung zum Erstellen der Patientenverfügung SRK. Einleitung

Erwachsenenschutzrecht

Anmeldung. für einen Eintritt in die Obere Mühle Villmergen

Damit mein Wille zählt. Patientenverfügung

Patientenverfügung SRK

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Die Patientenverfügung

Transkript:

Patientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen Peter Lack, lic.theol., Supervisor CPT/KSA! Vorsitzender Subkommission Patientenverfügung SAMW! Wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Freiburg! 1! Erster Teil! EINFÜHRUNG www.peterlack.ch 1

Rechtfertigung des medizinischen Eingriffs Bundesverfassung Art. 10: persönliche Freiheit, Recht auf Unversehrtheit! Bioethik Konvention Europarat Art. 5 und 6 (Oviedo, 1997): ratizifiert von Eidgenossenschaft 2008, mit Vorbehalten bis Inkrafttreten Erwachsenenschutzgesetz! ZGB Art 28: Schutz der Persönlichkeit: rechtlich Erlaubte Verletzung (1) durch Einwilligung oder (2) privates / öffentlichs Interesse (3) von Gesetzes wegen! Einwilligung in einen medizinischen Eingriff ist höchstpersönliches Recht: mit Person untrennbar verbunden (Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht, 2. Aufl., Bern 2008, N 07.21)! Strafbarkeit: StGB Art. 122: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre! 3! Patienten- Selbstbestimmung Der urteilsfähige Patient ist ausschlaggebend für alle medizinischen Entscheidungen.! Er/sie muss in verständlicher Weise informiert werden und die Einwilligung zu einer Behandlung geben.! Eine Behandlung gegen den Willen ist unzulässig und erfüllt in der Schweiz den Straftatbestand der Körperverletzung.! 4! www.peterlack.ch 2

Urteilsfähigkeit: rechtlich ZGB Art. 16:! Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen! ihres Kindesalters,! infolge geistiger Behinderung,! psychischer Störung,! Rausch! oder ähnlicher Zustände! die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.! 5! Urteilsfähigkeit: Medizinethisch die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen;! die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen;! die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärenten Wertsystems rational zu gewichten;! die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern.! 6! www.peterlack.ch 3

Urteilsunfähigkeit und medizinische Entscheidungen Plötzlich, wegen Unfall oder unerwarteter Erkrankung, z.b. Hirnschlag?! Absehbar, wegen fortschreitender Erkrankung, z.b. Krebs, Demenz usw.! 7! Zweiter Teil!! DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN IM ERWACHSENENSCHUTZGESETZ SEIT 1.1.2013 www.peterlack.ch 4

Erwachsenenschutzgesetz seit 1.1.2013 Revision Vormundschaftsrecht, 1990-2009)! Patientenverfügung und die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit einheitlich auf Bundesebene geregelt! Bisherige kantonale Regelungen, (z.b. Patientengesetze) nicht mehr gültig! 9! 10! www.peterlack.ch 5

11! 12! www.peterlack.ch 6

ZGB Art 378: 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person 13! Vertretung bei medizinischen Massnahmen: ZGB Art. 377 1 Muss eine urteilsunfähige Person behandelt werden, die sich zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert hat, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einen Behandlungsplan. 2 Die vertretungsberechtigte Person wird über alle Umstände informiert, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Einbezug PatientIn... 4 Behandlungsplan... 14! www.peterlack.ch 7

Abweichen von PV ZGB Art 372 Abs. II: Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Mutmasslicher Wille der PV übergeordnet! Aktualität ist zentral für Verbindlichkeit: Damit bekommen folgende Aspekte zentrale Bedeutung:! Informiertheit beim Erstellen! zeitliche Distanz zwischen Erstellen und Umsetzung! Plausibilität innerhalb PV und Werte-Kohärenz mit Patient! 15! Dritter Teil:! ETHISCHE RICHTLINIEN SAMW / SBK / NEK www.peterlack.ch 8

Schwierigkeiten mit PV (Meran et al 2002) 17! Genauigkeit der PV (SAMW, RL Intensivmedizin, 1999) 18! www.peterlack.ch 9

Inhalte Patientenverfügung (Richtlinien Patientenverfügung SAMW, 2009) Identität des / der Verfügenden (Name, Vorname, Geburtsdatum) Bestätigung der Urteilsfähigkeit Persönliche Werthaltung Vertretungsperson(-en) mit Kontaktangaben Angaben, für welche Situationen Patientenverfügung erstellt wird Angaben zu den Zielen einer Behandlung in bestimmten Situationen Einwilligung in bzw. Ablehnung von medizinischen Massnahmen Organspende Umgang mit dem Körper nach dem Tod (Autopsie) Datum und Unterschrift 19! Werthaltung Persönliche Motivation und Ziele was soll erreicht bzw. Vermieden werden?! Wie wichtig ist Lebensdauer?! Was bedeutet Lebensqualität konkret für diesen Menschen? Mit welchen Einschränkungen kann jemand leben, mit welchen nicht?! Erfahrungen mit Krankheit, Sterben, Tod und wie haben diese geprägt?! Weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen! 20! www.peterlack.ch 10

Medizinische Massnahmen Therapieziel! Notfall- und Intensivmedizin, z.b. Reanimation, Beatmung! Palliative Care und Lebensende: medikamentöse Therapien (z.b. Antiobiotika), Sedierung, Chirurgie, Onkotherapie etc.! Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr! Organspende! Obduktion, Lehre und Forschung! 21! Patientenverfügung: Beratung empfohlen Im Idealfall wird PV im Gespräch erstellt! Person ist informiert über Situationen, Inhalte, Tragweite, Interessenskonflikte etc.! Patientenverfügung angepasst auf persönliche Situation (Gesundheit, Lebensumstände)! Beratung durch Hausarzt / Hausärztin, SRK, GGG Voluntas! 22! www.peterlack.ch 11

Information und Hinterlegung Patientenverfügung auf Versichertenkarte eintragen oder Ausweis! Angehörige und Hausarzt informieren! Patientenverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein! Patientenverfügung aktuell halten! 23! PV und Demenz Kontinuität der Person auch bei Demenz! Auch Demenz-Patient kann urteilsfähig sein! Palliative Massnahmen können nicht abgelehnt werden! Voraussetzungen und Sorgfaltspflichten für Abweichen PV aufgrund Willensänderung! 24! www.peterlack.ch 12

Formen von Patientenverfügungen 25! vollständig formulierte, z.b. FMH Kurzversion)! teilweise formulierte: z.b. Basler Patientenverfügung, FMH ausführliche Version, Dialog Ethik! individuell formulierte: GGG Voluntas, Basel, Schweizerisches Rotes Kreuz! Vollständig formulierte PV: FMH-PV, Kurzversion 26! www.peterlack.ch 13

Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 27! Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 28! www.peterlack.ch 14

Individuelle PV: Voluntas, SRK 29! Das Wichtigste in Kürze:! TAKE-HOME-MESSAGES www.peterlack.ch 15

PV: Voraussetzungen 31! Generell Formvorschriften ZGB / SAMW: (Einfache) Schriftlichkeit, Datierung, Unterzeichnung! Persönlich: Urteilsfähigkeit, Freiheit von Zwang, keine widerrechtl. Bestimmmungen! Keine zeitliche Beschränkung!! Empfehlungen SAMW:! Beratung beim Erstellen / Aktualisieren! An Gesundheitssituation anpassen! Werthaltung dokumentieren! Inhalte PV beachten!! Patientenverfügung: Erstellen / Aktualisieren Aufklärung und Beratung: Informationen und ggf. Vorlage abgeben, an Beratungstelle verweisen, an interne Fachpersonen verweisen, (Haus-)Arzt/Ärztin und Angehörigen einbeziehen, Zeit geben! Dokumentation: separater Ausweis, Eintrag Versichertenkarte (Zukunft), Hinweis in KG / Patientendossier, Original Pat, Kopie in Dokumentation! Hinterlegung: Hinterlegungsstelle (z.b. SRK, MNZ), Nahestehende, Hausarzt, PatientIn! 32! www.peterlack.ch 16

Patientenverfügung: Umsetzung Pat nicht urteilsfähig?:! Abklären Urteilsfähigkeit! Abklären Vorhandensein PV: Ausweis, Versichertenkarte...! PV verlangen / anfordern! Prüfen Form: Schriftlich, datiert, unterzeichnet?! Prüfen: Anwendungssituation, Massnahmen, weiteres! vom Pat bestimmte Vertretungspersonen kontaktieren! Keine Hinweise auf Willensänderung?! Falls KEINE PV: Kaskade Vertretung befolgen gemäss ZGB! 33! Adressen Patientenverfügung Basler Patientenverfügung: Tel. 061 560 15 15, www.basler-patientenverfuegung.ch! GGG Voluntas Beratungsstelle, Basel: Tel. 061 225 55 25, www.ggg-voluntas.ch! Human Dokument: Tel. 044 252 42 01; www.dialog-ethik.ch! FMH Patientenverfügung: Tel. 031 359 11 11; www.fmh.ch! Pro Senectute Docupass, www.pro-senectute.ch Tel.! Schweizerisches Rotes Kreuz: Tel. 031 387 11 11, www.patientenverfuegung-srk.ch Beratungsstellen Zürich, Aarau, Luzern, Nidwalden, Zug, Oberwallis, Solothurn! 34! www.peterlack.ch 17

Lektüre: Richtlinien SAMW www.samw.ch 35! Fragen? 36! www.peterlack.ch 18