Patientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen Peter Lack, lic.theol., Supervisor CPT/KSA! Vorsitzender Subkommission Patientenverfügung SAMW! Wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Freiburg! 1! Erster Teil! EINFÜHRUNG www.peterlack.ch 1
Rechtfertigung des medizinischen Eingriffs Bundesverfassung Art. 10: persönliche Freiheit, Recht auf Unversehrtheit! Bioethik Konvention Europarat Art. 5 und 6 (Oviedo, 1997): ratizifiert von Eidgenossenschaft 2008, mit Vorbehalten bis Inkrafttreten Erwachsenenschutzgesetz! ZGB Art 28: Schutz der Persönlichkeit: rechtlich Erlaubte Verletzung (1) durch Einwilligung oder (2) privates / öffentlichs Interesse (3) von Gesetzes wegen! Einwilligung in einen medizinischen Eingriff ist höchstpersönliches Recht: mit Person untrennbar verbunden (Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht, 2. Aufl., Bern 2008, N 07.21)! Strafbarkeit: StGB Art. 122: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre! 3! Patienten- Selbstbestimmung Der urteilsfähige Patient ist ausschlaggebend für alle medizinischen Entscheidungen.! Er/sie muss in verständlicher Weise informiert werden und die Einwilligung zu einer Behandlung geben.! Eine Behandlung gegen den Willen ist unzulässig und erfüllt in der Schweiz den Straftatbestand der Körperverletzung.! 4! www.peterlack.ch 2
Urteilsfähigkeit: rechtlich ZGB Art. 16:! Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen! ihres Kindesalters,! infolge geistiger Behinderung,! psychischer Störung,! Rausch! oder ähnlicher Zustände! die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.! 5! Urteilsfähigkeit: Medizinethisch die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen;! die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen;! die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärenten Wertsystems rational zu gewichten;! die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern.! 6! www.peterlack.ch 3
Urteilsunfähigkeit und medizinische Entscheidungen Plötzlich, wegen Unfall oder unerwarteter Erkrankung, z.b. Hirnschlag?! Absehbar, wegen fortschreitender Erkrankung, z.b. Krebs, Demenz usw.! 7! Zweiter Teil!! DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN IM ERWACHSENENSCHUTZGESETZ SEIT 1.1.2013 www.peterlack.ch 4
Erwachsenenschutzgesetz seit 1.1.2013 Revision Vormundschaftsrecht, 1990-2009)! Patientenverfügung und die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit einheitlich auf Bundesebene geregelt! Bisherige kantonale Regelungen, (z.b. Patientengesetze) nicht mehr gültig! 9! 10! www.peterlack.ch 5
11! 12! www.peterlack.ch 6
ZGB Art 378: 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person 13! Vertretung bei medizinischen Massnahmen: ZGB Art. 377 1 Muss eine urteilsunfähige Person behandelt werden, die sich zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert hat, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einen Behandlungsplan. 2 Die vertretungsberechtigte Person wird über alle Umstände informiert, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Einbezug PatientIn... 4 Behandlungsplan... 14! www.peterlack.ch 7
Abweichen von PV ZGB Art 372 Abs. II: Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Mutmasslicher Wille der PV übergeordnet! Aktualität ist zentral für Verbindlichkeit: Damit bekommen folgende Aspekte zentrale Bedeutung:! Informiertheit beim Erstellen! zeitliche Distanz zwischen Erstellen und Umsetzung! Plausibilität innerhalb PV und Werte-Kohärenz mit Patient! 15! Dritter Teil:! ETHISCHE RICHTLINIEN SAMW / SBK / NEK www.peterlack.ch 8
Schwierigkeiten mit PV (Meran et al 2002) 17! Genauigkeit der PV (SAMW, RL Intensivmedizin, 1999) 18! www.peterlack.ch 9
Inhalte Patientenverfügung (Richtlinien Patientenverfügung SAMW, 2009) Identität des / der Verfügenden (Name, Vorname, Geburtsdatum) Bestätigung der Urteilsfähigkeit Persönliche Werthaltung Vertretungsperson(-en) mit Kontaktangaben Angaben, für welche Situationen Patientenverfügung erstellt wird Angaben zu den Zielen einer Behandlung in bestimmten Situationen Einwilligung in bzw. Ablehnung von medizinischen Massnahmen Organspende Umgang mit dem Körper nach dem Tod (Autopsie) Datum und Unterschrift 19! Werthaltung Persönliche Motivation und Ziele was soll erreicht bzw. Vermieden werden?! Wie wichtig ist Lebensdauer?! Was bedeutet Lebensqualität konkret für diesen Menschen? Mit welchen Einschränkungen kann jemand leben, mit welchen nicht?! Erfahrungen mit Krankheit, Sterben, Tod und wie haben diese geprägt?! Weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen! 20! www.peterlack.ch 10
Medizinische Massnahmen Therapieziel! Notfall- und Intensivmedizin, z.b. Reanimation, Beatmung! Palliative Care und Lebensende: medikamentöse Therapien (z.b. Antiobiotika), Sedierung, Chirurgie, Onkotherapie etc.! Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr! Organspende! Obduktion, Lehre und Forschung! 21! Patientenverfügung: Beratung empfohlen Im Idealfall wird PV im Gespräch erstellt! Person ist informiert über Situationen, Inhalte, Tragweite, Interessenskonflikte etc.! Patientenverfügung angepasst auf persönliche Situation (Gesundheit, Lebensumstände)! Beratung durch Hausarzt / Hausärztin, SRK, GGG Voluntas! 22! www.peterlack.ch 11
Information und Hinterlegung Patientenverfügung auf Versichertenkarte eintragen oder Ausweis! Angehörige und Hausarzt informieren! Patientenverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein! Patientenverfügung aktuell halten! 23! PV und Demenz Kontinuität der Person auch bei Demenz! Auch Demenz-Patient kann urteilsfähig sein! Palliative Massnahmen können nicht abgelehnt werden! Voraussetzungen und Sorgfaltspflichten für Abweichen PV aufgrund Willensänderung! 24! www.peterlack.ch 12
Formen von Patientenverfügungen 25! vollständig formulierte, z.b. FMH Kurzversion)! teilweise formulierte: z.b. Basler Patientenverfügung, FMH ausführliche Version, Dialog Ethik! individuell formulierte: GGG Voluntas, Basel, Schweizerisches Rotes Kreuz! Vollständig formulierte PV: FMH-PV, Kurzversion 26! www.peterlack.ch 13
Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 27! Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 28! www.peterlack.ch 14
Individuelle PV: Voluntas, SRK 29! Das Wichtigste in Kürze:! TAKE-HOME-MESSAGES www.peterlack.ch 15
PV: Voraussetzungen 31! Generell Formvorschriften ZGB / SAMW: (Einfache) Schriftlichkeit, Datierung, Unterzeichnung! Persönlich: Urteilsfähigkeit, Freiheit von Zwang, keine widerrechtl. Bestimmmungen! Keine zeitliche Beschränkung!! Empfehlungen SAMW:! Beratung beim Erstellen / Aktualisieren! An Gesundheitssituation anpassen! Werthaltung dokumentieren! Inhalte PV beachten!! Patientenverfügung: Erstellen / Aktualisieren Aufklärung und Beratung: Informationen und ggf. Vorlage abgeben, an Beratungstelle verweisen, an interne Fachpersonen verweisen, (Haus-)Arzt/Ärztin und Angehörigen einbeziehen, Zeit geben! Dokumentation: separater Ausweis, Eintrag Versichertenkarte (Zukunft), Hinweis in KG / Patientendossier, Original Pat, Kopie in Dokumentation! Hinterlegung: Hinterlegungsstelle (z.b. SRK, MNZ), Nahestehende, Hausarzt, PatientIn! 32! www.peterlack.ch 16
Patientenverfügung: Umsetzung Pat nicht urteilsfähig?:! Abklären Urteilsfähigkeit! Abklären Vorhandensein PV: Ausweis, Versichertenkarte...! PV verlangen / anfordern! Prüfen Form: Schriftlich, datiert, unterzeichnet?! Prüfen: Anwendungssituation, Massnahmen, weiteres! vom Pat bestimmte Vertretungspersonen kontaktieren! Keine Hinweise auf Willensänderung?! Falls KEINE PV: Kaskade Vertretung befolgen gemäss ZGB! 33! Adressen Patientenverfügung Basler Patientenverfügung: Tel. 061 560 15 15, www.basler-patientenverfuegung.ch! GGG Voluntas Beratungsstelle, Basel: Tel. 061 225 55 25, www.ggg-voluntas.ch! Human Dokument: Tel. 044 252 42 01; www.dialog-ethik.ch! FMH Patientenverfügung: Tel. 031 359 11 11; www.fmh.ch! Pro Senectute Docupass, www.pro-senectute.ch Tel.! Schweizerisches Rotes Kreuz: Tel. 031 387 11 11, www.patientenverfuegung-srk.ch Beratungsstellen Zürich, Aarau, Luzern, Nidwalden, Zug, Oberwallis, Solothurn! 34! www.peterlack.ch 17
Lektüre: Richtlinien SAMW www.samw.ch 35! Fragen? 36! www.peterlack.ch 18