Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November 2012 VD/re Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung: Änderung des 49 (Rauchmelderpflicht in Wohnungen) Ihr Referentenentwurf mit Begründung Ihr Schreiben vom 9. November 2012 Aktenzeichen: VI.1-100/49 Rauchmelder Sehr geehrter Herr Minister Groschek, in Anlage erhalten Sie die Stellungnahme des VdW Rheinland Westfalen zu dem Referentenentwurf mit Begründung zum Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung: Änderung des 49 (Rauchmelderpflicht in Wohnungen). Mit freundlichen Grüßen Alexander Rychter
Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Stellungnahme zum Referentenentwurf Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen - Änderung des 49 BauO NRW Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.v. (VdW Rheinland Westfalen) ist der größte wohnungs- und immobilienwirtschaftliche regionale Interessen- und Prüfungsverband in Deutschland. Er nimmt seine Aufgaben in Nordrhein- Westfalen sowie in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier in Rheinland- Pfalz wahr. Etwa ein Fünftel der nordrhein-westfälischen Bevölkerung wohnt in den Beständen der VdW-Mitgliedsunternehmen. I. Die Landesregierung beabsichtigt, eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Mit der geplanten Ergänzung des 49 BauO NRW um einen weiteren Absatz werden Rauchwarnmelder Teil der Wohnungsausstattung. Die Ausstattung der Wohnung mit einem Rauchwarnmelder, dessen ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie der Austausch eines nicht mehr funktionsfähigen Rauchwarnmelders obliegt demnach dem Eigentümer. Dem unmittelbaren Besitzer einer Wohnung (Mieter bzw. selbstnutzender Eigentümer) obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Wartung, Funktionsprüfung und ggf. Batteriewechsel. Nach der Gesetzesbegründung dürfen bereits vorhandene Rauchwarnmelder weiterbetrieben werden, wenn sich der Wohnungseigentümer von deren ordnungsgemäßer Installation und Funktionsfähigkeit überzeugt hat. Für Bestandsbauten ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. II. Auch wenn bereits ohne eine gesetzliche Verpflichtung ein hoher Ausstattungsgrad mit Rauchwarnmeldern in den Wohnungen der Mitgliedsunternehmen erreicht wurde, begrüßt der VdW Rheinland-Westfalen grundsätzlich die Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht. Hinsichtlich der geplanten gesetzlichen Ausgestaltung dieser Pflicht bestehen jedoch detaillierte Bedenken. 1. Es ist nicht ersichtlich, dass das ursprünglich geplante Mietermodell (sowohl Ausstattung als auch Wartung obliegen dem unmittelbaren Besitzer / Mieter) mit Öffnungsklausel zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung einkommensschwacher Mieter führt. Haushalte, deren Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß 22 SGB II anerkannt sind, können eine Kostenübernahme für eine gesetzlich vorgeschrieben Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern beantragen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das derzeit geplante Modell einzelne Wohnungseigentümer dazu veranlassen könnte, eine Wohnung mit einem kostengünstigen Rauch-
warnmelder auszustatten. Die Kosten des dann jährlich erforderlichen Wechsels der Batterie trägt der Mieter. Die Kostenbelastung des Mieters ist somit letztlich höher. Nach der Gesetzesbegründung können vorhandene Rauchwarnmelder weiter betrieben werden, soweit sich der Wohnungseigentümer von deren ordnungsgemäßer Ausstattung und Funktionsfähigkeit überzeugt hat. Ist der Wohnungseigentümer zur Ausstattung der Wohnung verpflichtet, so liegt die Auswahl der Geräte nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in seinem Ermessen. Er kann nicht verpflichtet werden, ein bereits vorhandenes Gerät weiter zu betreiben, vgl. Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 16. Februar 2011, Az.: 531 C 341 / 10 und Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 Az.: 716c C 89/05, Anlagen. 2. Ist eine Rückkehr zu dem ursprünglich geplanten Modell ausgeschlossen, sollte in den vorliegenden Entwurf zumindest eine Öffnungsklausel aufgenommen werden, die es dem Eigentümer erlaubt, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft an sich zu ziehen. Dies ist zu einer flexiblen Handhabung dringend erforderlich. Nicht wenige Eigentümer haben bereits Rauchwarnmelder in den Wohnungen installiert und die Wartung sowie Erneuerung defekter Geräte Dienstleistungsunternehmen übertragen. Teilweise wurden auch längerfristige Leasingverträge vereinbart. Die Eigentümer wären gezwungen, diese Dienstleistungsverträge - ggf. mit finanziellen Nachteilen - zu kündigen. Wir geben auch zu bedenken, dass sich anlässlich der im Mai 2012 geführten Gespräche beinahe alle Diskussionsteilnehmer für eine flexible Handhabung durch eine Öffnungsklausel aussprachen. Das Modell Ausstattungspflicht des Eigentümers und Betriebspflicht des unmittelbaren Besitzers mit Öffnungsklausel hat sich auch in anderen Bundesländern bewährt (Bremen, Schleswig-Holstein und Hessen). Der Freistaat Bayern plant zeitnah eine entsprechende Ergänzung seiner Landesbauordnung. 3. Die Übergangsfrist für Bestandsbauten ist zu kurz gefasst. Sie sollte mindestens 5 Jahre betragen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. In anderen Bundesländern werden Übergangsfristen von bis zu neun Jahren gewährt. Nicht hinreichend klar bestimmbar ist der Beginn der Übergangsfrist, denn das Errichten eines Gebäudes zieht sich vom Baubeginn bis zur Baufertigstellung hin. III. Der VdW Rheinland-Westfalen begrüßt grundsätzlich die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht, spricht sich jedoch für eine Rückkehr zu dem ursprünglich geplanten Mietermodell mit Öffnungsklausel aus. Des Weiteren sollte die Übergangsfrist auf fünf Jahre verlängert werden und der Beginn der Übergangsfrist eindeutig bestimmbar sein. Zumindest sollte der vorliegende Gesetzentwurf um eine Öffnungsklausel erweitert werden.