International Human Resource Management



Ähnliche Dokumente
SKZ 992/636. CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

Management und Leadership für Frauen

Curriculum. für den Universitätslehrgang. Aufbaustudium Global General Management Executive MBA

K 992/593. Curriculum für den Universitätslehrgang. LIMAK Global Executive MBA

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement

Aufbaustudium Management for Engineers

K 992/367. Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

Curriculum. Aufbaustudium Global Marketing Management

Curriculum. für den Universitätslehrgang. Aufbaustudium International Strategic Management

K 992/955. Curriculum für das. Aufbaustudium. Tourismusmanagement

Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft

K 992/666. Curriculum für das. Aufbaustudium. Real Estate Finance

Aufbaustudium Medizinrecht

Medizinrecht (Medical Law)

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193

Universitätslehrgang Finanzmanagement

Curriculum. Aufbaustudium Medizinrecht

Public Health and Hospital Management

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569

Curriculum. Postgraduate Studium

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post

Universitätslehrgang für Export- und internationales Management CURRICULUM

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien

Universitätslehrgang "Qualitätssicherung im chemischen Labor"

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF. an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien

Steuerwissenschaften

Versicherungswirtschaft

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MANAGEMENT MBA. K 992/367

UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION)

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien

Steuerwissenschaften

Finance and Accounting

Curriculum. Universitätslehrgang Aufbaustudium Sozialmanagement. Johannes Kepler Universität Linz

Kann ich in Österreich im Fach Bibliothekswesen promovieren? Nein, in Österreich gibt es kein bibliothekswissenschaftliches Doktoratsstudium.

68. Stelleninserat / Nr. 25 vom 15. November 2004

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS]

CURRICULUM. des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING. an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT. Art. 1 Einrichtung

MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 2006

Master of Advanced Studies in International Management

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

1) Zielsetzung des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING. Studienplan Masterstudium Finance and Accounting 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

Universitätslehrgang Optoelektronik/Photovoltaik

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Erfolgreich studieren.

Prüfungsordnung. vom

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management)

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 28) vom 6. Juli 2009

18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am , im Studienjahr 1997/98.

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom Version 5

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

K.../... UNIVERSITÄTSLEHRGANG AUFBAUSTUDIUM CLINICAL RESEARCH CURRICULUM JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 2006

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Studieren oder Praxis / Ausbildung? Am besten beides mit dem Bachelorstudium an der WKS

Name: Vorname: Matr. Nr.:

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht

St. Galler Master in Angewandtem Digital Business

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen

St. Galler Master in Angewandtem Management

zum Master of Business Administration in General Management (MBA)

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismuswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien

Nur diese Studien- und Prüfungsordnung ist daher verbindlich!

MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014

Bestimmungen. für den. Studiengang Informatik. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Vom Version 4

Version 2005W. Studienkennzahl Universitätslehrgang für Collaborative LL.M. Program in International Business Law European Part

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

vom 23. Januar 2008* (Stand 1. Februar 2015)

71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung)

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003

Nur diese Studien- und Prüfungsordnung ist daher verbindlich!

Besondere Bestimmungen. für den. Studiengang Architektur (konsekutiv) Abschluss: Master of Arts. vom Version 4

39 Bachelorstudiengang International Business Management

Transkript:

/ Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium International Human Resource Management 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 1 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Studiendauer und Gliederung...3 3 Zulassung...3 4 Pflichtfächer und Prüfungen...4 5 Lehrveranstaltungen...5 6 Master Thesis...7 7 Prüfungsordnung...8 8 Zeugnis und Akademischer Grad...8 9 Qualitätssicherung...8 10 In-Kraft-Treten...9 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 2 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

1 Zielsetzung (1) Dieses Aufbaustudium soll der Vermittlung neuester wissenschaftlicher und berufspraktischer Erkenntnisse und Qualifikationen auf vertieftem Niveau für das internationale Human Resource Management (in der Folge mit IHRM bezeichnet) dienen. (2) Human Resource Manager/innen werden in Zukunft stärker gefordert sein, sich als Business Partner/in, als gleichberechtigter Partner/in im Management, zu positionieren. Internationales state-of-the art Wissen für die Bereiche Human Resources, Personalentwicklung und Organisationsentwicklung/Change Management und eine Verzahnung dieses Wissens mit entsprechender Management-Kompetenz werden gefordert. (3) Gerade in der Verknüpfung dieser unterschiedlicher Kompetenzfelder mit gleichzeitigem Fokus auf Human Resource Agenden liegt ein hoher Weiterbildungsbedarf vieler Führungskräfte, die sich ergänzend zu ihren bereits absolvierten Fachausbildungen interdisziplinär weiterbilden wollen. (4) Es werden Personen angesprochen, die unter anderem für folgende Unternehmensbereiche tätig sind: 1. Human Resource Management; 2. Personalentwicklung/Human Resource Development, 3. Corporate Development/Organisationsentwicklung. (5) Des Weiteren richtet sich das Programm an Führungskräfte, interne Berater/innen und Projektleiter/innen. (6) Dieser Lehrgang bietet dem oben beschriebenen Personenkreis die Möglichkeit sich internationales Management Know-how aufzubauen bzw. zu vertiefen und sich internationales state-of-the-art Wissen im Bereich Human Resource Management, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung und Change Management zu holen. 2 Studiendauer und Gliederung (1) Die Studiendauer beträgt vier Semester. Während dieser Zeit sind Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 50,7 Semesterstunden (im folgenden als SSt abgekürzt) sowie die Anfertigung und Verteidigung einer Master-Thesis vorgeschrieben. (2) Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Fristen gemäß 52 UG 2002 bzw. der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen; durch die Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden. (3) Das gesamte Aufbaustudium ist berufsbegleitend konzipiert; es bedingt eine Arbeitslast von 80 ECTS-Anrechnungspunkten (im folgenden als ECTS abgekürzt). 3 Zulassung (1) Für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Abschluss eines facheinschlägigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums (z. B. Wirtschaftswissenschaften, 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 3 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

Rechtswissenschaften oder Psychologie) oder eines gleichwertigen Studiums sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung erforderlich. (2) Die jeweils höher bzw. facheinschlägiger qualifizierten Personen werden dabei bevorzugt aufgenommen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. (3) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zum Aufbaustudium zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens fünf Jahre Berufserfahrungen nachweisen können und aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer Erfahrungen und Leistungen (einschließlich nicht abgeschlossener Studien bzw. Weiterbildungsveranstaltungen geringerer Dauer) über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (4) Für zum Lehrgang zugelassenen Personen gemäß Abs. 3 gilt, dass der Anteil dieser Personengruppe höchstens 50 % der Gesamtteilnehmer betragen darf. (5) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Zulassung wird erst nach Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam. 4 Pflichtfächer und Prüfungen (1) Es sind folgende Fächer zu belegen, die sich jeweils in einen Pflicht- und einen Wahlbereich aufteilen: Fächer/Master Thesis SSt ECTS 1. Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD) - Pflicht 8,7 9 2. Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD) - Wahlbereich [5,6] [5] 3. General Management (GM)- Pflicht 10,7 15 4. General Management(GM) - Wahlbereich [14,1] [13] 5. International Human Resource Management (IHRM) - Pflicht 6. International Human Resource Management (IHRM) - Wahlbereich 12,3 15 [9,3] [13] Aus dem Wahlbereich insgesamt mindestens zu belegen 19 21 7. Master Thesis 12 SUMME (ohne Gesamtprüfungen) 50,7 72 (2) Die im jeweiligen Fach als Pflichtbereich zugeordneten Lehrveranstaltungen sind jedenfalls zu absolvieren. Aus dem Wahlbereich aller drei Fächer sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 19 SSt bzw. 21 ECTS zu absolvieren, wobei die Aufteilung frei gewählt werden kann. (3) Weiters sind folgende Abschlussarbeiten zu absolvieren: 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 4 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

Nr. Übertrag 50,7 72 1. Schriftliche Fachprüfung (Abschlussarbeit) im Fach HRD 1 2. Schriftliche Fachprüfung (Abschlussarbeit) im Fach GM 2 3. Schriftliche Fachprüfung (Abschlussarbeit) im Fach IHRM 2 4. Kommissionelle Abschlussprüfung 3 Lehrgang Gesamt 50,7 80 Die schriftlichen Abschlussarbeiten haben zum Zweck, die in den Lehrveranstaltungen behandelten Inhalte miteinander zu verknüpfen. 5 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockkursen abgehalten. Die zeitliche Planung der Lehrveranstaltungen berücksichtigt in der Durchführung die Teilnahmemöglichkeit berufstätiger Personen. (2) Die geblockten Lehrveranstaltungen geben einen Überblick über ein Fach oder sie vertiefen Teilgebiete aus einzelnen Fächern. Den Teilnehmer/innen wird dabei ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die/den Vortragende/n zu stellen und zum Inhalt der Veranstaltung Stellung zu nehmen. (3) Als didaktische Mittel in den Blockveranstaltungen werden neben Vortrag, Mini- Fallstudien und Gruppenarbeiten eingesetzt. Hinzu kommen Transferaufgaben, Hausbzw. Projektarbeiten, Planspiele, Rollenspiele, Diskussionsrunden, Reflexionen und andere Lehrformen zum Üben und Vertiefen der Lehrinhalte. (4) Die Lehrveranstaltungen in den einzelnen Fächern verteilen sich wie folgt: 1. Im Fach Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD) sind folgende Lehrveranstaltungen verbindlich zu belegen ( Pflichtbereich ). 1. ASHRRDPP Personalentwicklung: Strategie, Positionierung, Trends 2,7 3 2. ASHRRDFP Führungssysteme und Performance Management 3,3 3 3. ASHRRDEP Entwicklungsplanung und förderung unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Besonderheiten 2,7 3 Summe HRD - Pflicht: 8,7 9 2. Weiters können im Fach Personalentwicklung, Human Resource Development (HRD)folgende Lehrveranstaltungen gewählt werden ( Wahlbereich ): 1. ASHRRDAW Auswahl und Einsatz von MitarbeiterInnen 3,3 3 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 5 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

2. ASHRRDOW Organisationsentwicklung: Konzepte, Modelle, Trends 2,3 2 Summe HRD - Wahl: 5,6 5 3. Im Fach General Management sind folgende Lehrveranstaltungen verbindlich zu belegen ( Pflichtbereich ). 1. ASHRGMSP Strategisches Management und Unternehmensführung 2,7 4 2. ASHRGMMP Marketing 2 3 3. ASHRGMFP Finanzmanagement - Value Based Management 2 3 4. ASHRGMUP Unternehmensrechnung und Controlling 2 3 5. ASHRGMOP Organizational Behaviour: Structure, Processes, Individual and Group 2 2 Summe General Management - Pflicht: 10,7 15 4. Weiters können im Fach General Management folgende Lehrveranstaltungen gewählt werden ( Wahlbereich ): 1. ASHRGMCW Corporate Communication 1 1 2. ASHRGMRW Corporate Social Responsibility and Responsiveness 1 1 3. ASHRGMMW Mergers and Acquisitions 1,7 3 4. ASHRGMSW Operations Management 2 2 5. ASHRGMAW Arbeitsrecht 1,7 1 6. ASHRGMXW Auslandstraining: Leadership 6,7 5 Summe General Management - Wahl: 14,1 13 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 6 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

5. Im Fach International Human Resource Management (IHRM) sind folgende Lehrveranstaltungen verbindlich zu belegen ( Pflichtbereich ). 1. ASHRIMIP Strategisches Human Resource Management im internationalen Kontext 3,3 4 2. ASHRIMOP Organisationsentwicklung Change Management 2,7 3 3. ASHRIMVP Vergütungs- und Anreizsysteme 1,7 2 4. ASHRIMAP Aktuelle Anforderungen im IHRM 1,3 2 5. ASHRIMCP HR-Controlling 1,3 2 6. ASHRIMSP HR Stakeholder Management 2 2 Summe IHRM - Pflicht: 12,3 15 6. Weiters können im Fach International Human Resource Management (IHRM)folgende Lehrveranstaltungen gewählt werden ( Wahlbereich ): 1. ASHRIMHW HR im internationalen und interkulturellen Kontext 3,3 5 2. ASHRIMIIW Intellectual Capital Statement 1 2 3. ASHRIMIEW IT gestütztes HRM 1,7 1 4. ASHRIMxW Auslandstraining: Cross Cultural Management 3,3 5 Summe IHRM - Wahl: 9,3 13 (5) Jede Lehrveranstaltung wird als mit Erfolg teilgenommen oder ohne Erfolg teilgenommen beurteilt. (6) Als genderrelevante Lehrveranstaltung lt. 25 des Frauenförderungsplans der JKU ist die Lehrveranstaltung Entwicklungsplanung und förderung unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Besonderheiten vorgesehen. 6 Master Thesis (1) Frühestens nach erfolgreicher Absolvierung des ersten Faches kann mit der Anfertigung einer Master-Thesis begonnen werden. (2) Die Master Thesis ist eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit, in der üblicherweise ein oder mehrere Praxisfälle von International Human Resource Management mit theoretischen und methodischen Konzepten der Disziplin analysiert, interpretiert und/oder Handlungsempfehlungen abgegeben werden. (3) Die Beurteilung der Master Thesis erfolgt anhand der schriftlichen Arbeit. 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 7 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

7 Prüfungsordnung (1) Am Ende eines Faches findet eine schriftliche Abschlussarbeit über den gesamten Inhalt der Lehrveranstaltungen statt. (2) Die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen kann gemäß den Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen ( 78 UG) durch den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse ersetzt werden, wenn diese durch Prüfungszeugnisse anderer universitärer oder außeruniversitärer Einrichtungen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Über entsprechende Anträge von Studierenden, denen eine Stellungnahme der Lehrgangsleitung beigefügt sein muss, ist durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ durch Bescheid zu entscheiden. Es können maximal 20 ECTS-Punkte im Wege der Anerkennung berücksichtigt werden. (3) Am Ende des Aufbaustudiums findet die kommissionelle Abschlussprüfung (3 ECTS) statt, die in Form einer mündlichen Gesamtprüfung abgehalten wird. (4) Die positive Beurteilung der Fachprüfungen (Abschlussarbeiten) sowie die positive Beurteilung aller vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen der drei Fächer sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung. (5) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient insb. der Verteidigung der Master Thesis und ist eine Prüfung über den gesamten Stoff des Aufbaustudiums, wobei jene Inhalte schwerpunktmäßig von Bedeutung sind, die thematisch in einem Zusammenhang zur Master Thesis stehen. (6) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Bestimmungen der 72 bis 79 UG 2002 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteiles Studienrecht der JKU. 8 Zeugnis und Akademischer Grad (1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Aufbaustudiums wird gem. 75 UG 2002 von der zuständigen akademischen Behörde ein Zeugnis ausgestellt, in dem sämtliche absolvierte Fächer sowie deren Beurteilung und deren Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten, das Thema und die Beurteilung der Master-Thesis sowie die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung verzeichnet sind. (2) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Aufbaustudium International Human Resource Management wird bei Bestehen aller Prüfungen der akademische Grad Professional Master of Business Administration (International Human Resource Management) verliehen. 9 Qualitätssicherung (1) Gemäß 18 des Satzungsteils Studienrecht ist die Lehrgangsleitung verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung des Aufbaustudiums durchzuführen. (2) Soweit nicht nach anderen Regelungen die Evaluierung in kürzeren Perioden vorgeschrieben ist, ist die Evaluierung jedenfalls jeweils im Laufe des letzten Semesters des Aufbaustudiums durchzuführen. 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 8 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007

(3) Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Senat und der/m Vizerektor/in für Lehre vorzulegen. 10 In-Kraft-Treten (1) Dieses Curriculum tritt gemäß 15 Abs. 5 ST Studienrecht am 1. Oktober 2007 in Kraft. 25Senat_1_AS_IHRM_MTB25_200607 Seite 9 von 9 In-Kraft-Treten: 1.10.2007