Die Arbeitsbedingungen von Abgeordnetenmitarbeitern in der EU, in den europäischen Mitgliedstaaten und den Länderparlamenten

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Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII

Transkript:

Die Arbeitsbedingungen von Abgeordnetenmitarbeitern in der EU, in den europäischen Mitgliedstaaten und den Länderparlamenten - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 6-3000-117/07

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Die Arbeitsbedingungen von Abgeordnetenmitarbeitern in der EU, in den europäischen Mitgliedstaaten und den Länderparlamenten Sachstand WD 6-3000-117/07 Abschluss der Arbeit: 30.08.2007 Fachbereich WD 6: Arbeit und Soziales Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag.

- 3 - Inhalt 1. Arbeitsbedingungen der Abgeordnetenmitarbeiter im Europäischen Parlament 4 2. Arbeitsbedingungen der Abgeordnetenmitarbeiter in den Parlamenten der europäischen Mitgliedstaaten 4 3. Arbeitsbedingungen der Abgeordnetenmitarbeiter in den Länderparlamenten 14 4. Verzeichnis der Anlagen 23

- 4-1. Arbeitsbedingungen der Abgeordnetenmitarbeiter im Europäischen Parlament Europäisches Parlament vgl. Anlage 1 / Text auf deutsch oder englisch nicht abrufbar 2. Arbeitsbedingungen der Abgeordnetenmitarbeiter in den Parlamenten der europäischen Mitgliedstaaten Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 5 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen ational

- 6 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 7 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 8 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 9 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 10 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 11 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 12 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 13 - Parlament von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen / Einstellung / Praxis Entgelt / Übernahme der Aufwendungen durch das Parlament Weitere Mindestarbeitsbedingungen

- 14-3. Arbeitsbedingungen der Abgeordnetenmitarbeiter in den Länderparlamenten Die folgende Synopse stellt eine Zusammenfassung der Antworten der Länderparlamente auf eine entsprechende Anfrage dieses Fachbereichs dar. Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Baden Württemberg (+) s Arbeitsverhältnis - 6 Abs. 4 LAbgG - Richtlinie für die Übernahme von Aufwendungen der Mitglieder des Landtags für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten vom 01.04.2006 (Anlage 9) - keine tarifliche Einordnung - kein besonderer Kündigungsschutz - bei Nachweis Übernahme der monatlichen Aufwendungen für eigene Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 2.240,84 - in diesem Rahmen Übernahme von bis zu 3 Bruttovergütungen - max. Stundenhöchstsatz ist 26,26 Vereinbarung verbindlicher Musterarbeitsvertrag (Anlage 10), der von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt wird, ist zu verwenden Bayern (+) s Arbeitsverhältnis - 8 Abs. 1 BayAbgG - bei Nachweis Übernahme der monatlichen Aufwendungen für eigene Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 4.571,00 - Rechnungslegung erforderlich Vereinbarung Abgeordneter an keine vom Land vorgegebenen Mindestarbeitsbedingungen gebunden

- 15 - Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Berlin (+) s Arbeitsverhältnis seinem Mitarbeiter / in der Regel ein geringfügiges Beschäftigtenverhältnis / kein öffentlicher Dienst - 7 Abs. 2 S. 2 ff. LAbgG (Anlage 11) - Richtlinie des Präsidiums des Abgeordnetenhauses für den Ersatz von Aufwendungen für die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Anlage 12) - keine tarifliche Einbindung - zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit stehen Mittel i. H. v. 410,00 monatl. zur Verfügung ( 7 Abs. 2 LabgG) zzgl. der arbeitgeberseitigen Lohnnebenkosten - alternativ dazu kann für mandatsbezogen personelle Arbeit eine rückwirkende Erstattung in Anspruch genommen werden ( 7 Abs. 3 LabgG) Vereinbarung verbindlicher Musterarbeitsvertrag (Anlage 13), der von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt wird, ist zu verwenden Brandenburg (+) s Arbeitsverhältnis - 6 Abs. 7 Nr. 1 LabgG - HaushaltsG -Richtlinie des Präsidiums für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Landtages Brandenburg durch die von Mitarbeitern bestehen (Anlage 14) - Übernahme der monatlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 3.249,54 - zusätzlich werden ersetzt: Sonder- und Einmalzahlungen, Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberanteile zur den SV-Beiträgen, Beiträge zur Unfallversicherung, vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen, Krankengeldzuschüsse (vgl. 2 Abs. 3 der RL) Vereinbarung verbindlicher Musterarbeitsvertrag (Anlage 15), der von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt wird, ist zu verwenden

- 16 - Bundesland Bremen (+) von Abgeordnetenmitarbeitern s Arbeitsverhältnis Rechtlicher Rahmen - 47 BremAbgG (Anlage 16) - Richtlinie zu 47 BremAbgG (Anlage 17) Entgelterstattung durch das jeweilige Land - Übernahme der monatlichen Aufwendungen für die bürgernahe Mandatsausübung auf Antrag und Nachweis bis zu einer Höhe von 450,00 Vereinbarung Weitere Mindestarbeitsbedingungen Vereinbarung Hamburg (+) s Arbeitsverhältnis - 3 Abs. 3 HmbAbgG (Anlage 18) - dessen Durchführungsbestimmungen (Anlage 19) - Übernahme der monatlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von derzeit 1.741,81 - zusätzlich werden die arbeitgeberseitigen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung erstattet Vereinbarung Musterarbeitsvertrag (Anlage 20), der den Abgeordneten von der Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung gestellt wird Hessen (+) s Arbeitsverhältnis - 6 Abs. 1 Nr. 4 HessAbgG - Erstattungshöchstbetrag ergibt sich aus der Endstufe der Grundvergütung, dem Ortszuschlag Stufe 4, einschließlich Zulage und vermögenswirksamer Leistung für einen Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe V b - keinerlei Sonderleistungen Vereinbarung keine Angaben

- 17 - Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Mecklenburg (+) s Arbeitsverhältnis - 9 Abs. 4 AbgG M-V - dessen Ausführungsbestimmung (Anlage 21) - kein besonderer Kündigungsschutz - jährlicher Erstattungshöchstbetrag von 29.150 - monatliche Erstattung darf ein Zwölftel davon nicht übersteigen und bemisst sich anteilig an Tarifentwicklung von vollzeitbeschäftigten Angestellten - über Sonderleistungen entscheidet Abgeordneter im Rahmen seiner Mittel Vereinbarung Musterarbeitsvertrag (Anlage 22), Mindestarbeitsbedingungen enthalten die Ausführungsbestimmungen Niedersachsen (+) s Arbeitsverhältnis - 7 Abs. 2 NAbgG - Ausführungsbestimmungen zum NAbgG (Anlage 23) - Erstattung der Vergütung für max. 2 Schreibund/oder Bürokräfte nach den Höchtbeträgen der Vergütungstabelle zu 7 Abs. 2 NAbgG (Anlage 24) Vereinbarung, max. 20 Wochenstunden Musterarbeitsvertrag (Anlage 25)

- 18 - Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Nordrhein - Westfalen (+) s Arbeitsverhältnis - 6 Abs. 3 AbgG NRW - Durchführungsrichtlinie zum AbgG NRW - Erstattung der monatlichen Aufwendungen bis zur Höhe von 3.500,00 - im Haushaltsjahr 2008 ist Erhöhung auf 3.601,00 beabsichtigt - zusätzlich werden ersetzt: Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld, arbeitgeberseitige SV-Beiträge, Beiträge zur, Unfallversicherung, vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen - kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abhängig von sdauer keine Angaben / offensichtlich Vereinbarung ohne Vorgaben - Urlaub soll grundsätzlich in der sitzungsfreien Zeit genommen werden - Urlaubsanspruch: bis einschl. 29 26 Arbeitstage bis einschl. 39 29 Arbeitstage ab 40 30 Arbeitstage - 3 Monate Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende - 6 Wochen Kündigungsfrist nach Probezeit zum Ende eines Kalendervierteljahres -ordentliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin innerhalb der letzten 2 Monate der Legislaturperiode mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende

- 19 - Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Rheinland-Pfalz (+) s Arbeitsverhältnis - 6 Abs. 3 AbgGRhPf - Richtlinien für die Kostenerstattung bei der von Mitarbeitern durch Abgeordnete als Anlage zum AbgGRhPf (keine Anlagen vorhanden) - Erstattung der monatlichen Aufwendungen auf Antrag und Nachweis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (keine aktuelle Angabe) - Höchstbetrag orientierte sich an Vergütungsgruppe VI b BAT - eine Neuregelung nach Einführung des TV-L existiert noch nicht - Sonderzuwendungen werden in sinngemäßer Anwendung der Tarifverträge für Angestellte des öffentlichen Dienstes gewährt keine Angaben / offensichtlich Vereinbarung ohne Vorgaben - Musterarbeitsvertrag existiert (keine Anlage vorhanden) Saarland (-), es besteht nach dem saarländischen AbgG keine Möglichkeit, dass Abgeordnete Mitarbeiter auf Kosten des Landes beschäftigen.

- 20 - Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Sachsen (+) s Arbeitsverhältnis - 6 Abs. 4 SächsAbgG - Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Sächsischen Landtages durch die von Mitarbeitern entstehen (Anlage 26) - Gehaltsrahmen für die Eingruppierung der Abgeordnetenmitarbeiter (Anlage 27) - Gehaltsrahmen in Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen - gegen Nachweis werden Aufwendungen bis zu einer Höhe von: 2.264,00 ab 01.01.2007, 2.445,00 ab 01.01.2008, 2.520,00 ab 01.05.2008 übernommen - zudem die in Nr. 2 a) g) der Ausführungsbestimmungen aufgezählten Leistungen Vereinbarung, vgl. aber die Gehaltsrahmen in Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen Musterarbeitsvertrag (Anlage 28)

- 21 - Bundesland von Abgeordnetenmitarbeitern Rechtlicher Rahmen Entgelterstattung durch das jeweilige Land Weitere Mindestarbeitsbedingungen Sachsen-Anhalt (+) s Arbeitsverhältnis - LAbgG - neue Regelung durch das am 12.07.2007 verabschiedete 12. Änderungsgesetz zum LAbgG - kein besonderer Kündigungsschutz - Erstattungshöchstbetrag aus Bruttoarbeitsentgelt eines Angestellten des Landes in der Vergütungsgruppe BAT-O VI b (6. Lebensalterstufe, Ortsklassenzuschlag nach Tarifklasse II, Stufe 3) - zusätzliche Erstattung: Arbeitgeberanteile und beitragszuschüsse, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen nach Landesrecht, vermö- genswirksame Leistungen - Erstattungshöchstbetrag nach in Krafttreten des 12. Änderungsgesetzes zum LAbgG dann aus Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des Tarifvertrages der Länder TV-L keine Angaben / offensichtlich Vereinbarung ohne Vorgaben keine Angaben Schleswig- Holstein (+) s Arbeitsverhältnis - 9 SH AbgG - Ausführungsbestimmungen zum SH AbgG (Anlage 29) - bei Nachweis Übernahme der monatlichen Aufwendungen bi zu einer Höhe von 850,00 - kein Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld keine Angaben / offensichtlich Vereinbarung ohne Vorgaben Musterarbeitsvertrag (Anlage 30)

- 22 - Bundesland Thüringen (+) von Abgeordnetenmitarbeitern s Arbeitsverhältnis Rechtlicher Rahmen - 7 ThürAbgG (Anlage 31) - Ausführungsbestimmungen zum ThürAbgG (Anlage 32) - die Regelungen in Anlehnung an den BAT-O gehen nun ins Leere seit Inkrafttreten des TV-L bzw. TVÜ-L wird Übergangsrecht angewendet Entgelterstattung durch das jeweilige Land - monatlicher Erstattungshöchstbetrag ergibt sich aus Bruttoarbeitsentgelt eines Angestellten der Vergütungsgruppe V b (10. Lebensalterstufe, Ortsklassenzuschlag nach Tarifklasse I c, Stufe 3) - zusätzlich erstattet werden: Arbeitgeberanteile und beitragszuschüsse, Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen nach Landesrecht keine Angaben / offensichtlich Vereinbarung ohne Vorgaben Weitere Mindestarbeitsbedingungen Musterarbeitsvertrag (Anlage 33)

- 23-4. Verzeichnis der Anlagen Europäisches Parlament, Service Analyse des Médias (24.06.2004): Fiche analytique sur le statut des assistants des deputés européens, Brüssel (frz.). - Anlage 1 - Bundesgesetz über die parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), Österreich, in der Fassung vom 15.06.1992, im Internet abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/. - Anlage 2 - Assemblée nationale: Secrétariats des groupes et collaborateurs de deputés, Document actualisé en janvier 2004, Internetauftritt der Assemblée nationale, abrufbar unter: http://www.assemblee-nationale.fr/connaissance/assistants.asp. - Anlage 3 - House of Commons: Staff salary scales from 1 st April 2007. Im Internet abrufbar unter: http://www.w4mp.org/html/libary/salaries/general.asp. - Anlage 4

- 24 - Baden-Württemberg: - Richtlinie für die Übernahme von Aufwendungen der Mitglieder des Landtages für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten, in der Fassung vom 01.04.2006. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 9 - - Anlage 10 - Berlin: - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz LAbgG), Auszug, in der Fassung vom 06.03.2007. - Anlage 11 - - Richtlinien des Präsidiums des Abgeordnetenhauses von Berlin für den Ersatz von Aufwendungen für die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin nach 7 Abs. 2 des Landesabgeordnetengesetzes LAbgG (Arbeitsverträge), 30.09.2005. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 12 - - Anlage 13 - Brandenburg: - Richtlinie für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Landtages Brandenburg durch die von Mitarbeitern entstehen, 18.10.2006. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 14 - - Anlage 15 -

- 25 - Bremen: - 47 Bremisches Abgeordnetengesetz, Auszug. - Anlage 16 - - Richtlinie zu 47 Bremisches Abgeordnetengesetz (Brem.AbgG). - Anlage 17 - Hamburg: - 3 Hamburgisches Abgeordnetengesetz (HmbAbgG), in der Fassung vom 02.01.2007, Auszug. - Durchführungsbestimmung zu 3 Abs. 3 HmbAbgG. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 18 - - Anlage 19 - - Anlage 20 - Mecklenburg-Vorpommern: - Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz), Zu 9 Abs. 4 AbgG, Auszug. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten, Anlagen. - Anlage 21 - - Anlage 22 -

- 26 - Niedersachsen: - Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Abgeordnetengesetz (NAbgG), in der Fassung vom 01.01.2007. - Vergütungstabelle gemäß 7 Abs. 2 NAbgG, in der Fassung ab 01.01.2007. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 23 - - Anlage 24 - - Anlage 25 - Sachsen: - Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Sächsischen Landtages durch die von Mitarbeitern entstehen, in der Fassung der Präsidiumssitzung vom 09.11.2006. - Anlage 26 - - Gehaltsrahmen als Anlage zu den Ausführungsbestimmungen vom 09.11.2006. - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 27 - - Anlage 28 - Schleswig-Holstein: - Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz SH AbgG -), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.02.1991 (GVOBl. Sch.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2006 /GVOBl. Sch.-H. S. 128, ber. S. 204). - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten. - Anlage 29 - - Anlage 30 -

- 27 - Thüringen: - 7 Thüringer Abgeordnetengesetz (ThürAbgG), Auszug. - Anlage 31 - - Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz, in der Fassung vom 02.04.1998. - Anlage 32 - - Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Abgeordneten als Anlage zu Nr. 2.1.2. Buchstabe a) der Ausführungsbestimmungen. - Anlage 33 -