ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR

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Transkript:

PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR BESCHLUSS Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck an der Mur gemäß 2 Abs. 3 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, i.d.g.f. am 2010 beschlossen. VERFASSER Architekt Dipl. Ing. Norbert Frei, A-8071 Hausmannstätten-Graz, Kirchweg 4. Bruck an der Mur, am 13. Juni 2010

PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR 2

INHALT ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR ABSCHNITT I SEITE GESCHICHTE 5 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 7 GELTUNGSBEREICH 7 FUNKTIONELLE AUFGABE DES SCHUTZGEBIETES 7 ALLGEMEINE ZIELSETZUNGEN SCHUTZ- UND ERHALTUNGSZIELE 7 SICHTZONEN UND DEREN FUNKTIONELLE AUFGABEN 8 ERHALTUNG DER GEBÄUDE UND OBJEKTE 8 ABBRUCH VON BAUTEN 8 NEUBAUTEN, ZU- UND UMBAUTEN 8 HISTORISCHE ALTSTADTBEREICHE 9 BEWILLIGUNGSPFLICHT 9 UNTERLAGEN 9 RICHTLINIEN 9 ABSCHNITT II BAUKÖRPER UND FASSADEN, GEBÄUDEHÖHEN, BALKONE UND ERKER 11 DACHLANDSCHAFT, DACHFORM, DACHNEIGUNG, DACHDECKUNG 12 FENSTER UND FENSTERTEILUNGEN 13 PORTALE UND SCHAUFENSTER, TÜREN UND TORE 13 HÖFE UND DURCHGÄNGE 14 WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN 14 ORTSFESTE WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN 15 ANKÜNDIGUNGEN UND WERBEEINRICHTUNGEN AM ÖFFENTLICHEN GUT 15 SONNENKOLLEKTOREN, SATELLITENSPIEGEL, FERNSEH- UND RUNDFUNKANTENNEN 16 SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN 16 GRÜNRAUM, FREIFLÄCHEN UND PARKPLÄTZE 17 EINFRIEDUNGEN UND LEBENDE ZÄUNE 17 GASTGARTENMÖBLIERUNGEN UND EINRICHTUNGEN 18 ABSCHNITT III ALLGEMEINE BAUERLEICHTERUNGEN BEI NEU- UND UMBAUTEN 19 FÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN 19 BAU- UND ORTSBILDBERATUNGEN 19 EINSICHTNAHME 19 RECHTSWIRKSAMKEIT 19 ABSCHNITT IV SCHUTZGEBIETFESTLEGUNG - VERORDNUNGSPLAN 20 FOTODOKUMENTATION BAUKÖRPER, FASSADEN 21 FOTODOKUMENTATION DACHLANDSCHAFT 22 FOTODOKUMENTATION FENSTER, TÜREN UND TORE 25 FOTODOKUMENTATION SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN 26 FOTODOKUMENTATION WERBEAUFSCHRIFTEN AUF FASSADEN 28 FOTODOKUMENTATION WERBEAUSLEGER 29 FOTODOKUMENTATION EINFRIEDUNGEN UND LEBENDE ZÄUNE 30 FOTODOKUMENTATION GASTGÄRTEN 31 ANHANG SCHUTZGEBIETFESTLEGUNG 35 3

PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR 4

ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR ABSCHNITT I A I I: GESCHICHTE In urgeschichtlicher Zeit schon hat der noch heute äußerst wichtige Verkehrsknotenpunkt an der Einmündung der Mürz in die Mur eine tragende Rolle gespielt. Historisch bedeutende Reste kennen wir aber erst aus der römerzeitlichen Siedlung am rechten Murufer - die mit der Poststation Poedicum gleichgesetzt wird -, wo eine Römerstraße muraufwärts kommend nach Westen führte. Die erste urkundliche Nennung des Ortes erfolgte 860 in der Bestätigung eines salzburgischen Herrenhofes "as Pruccam". Hier entstand am rechten Murufer die Kirche St. Ruprecht, die noch vor 1195 aus der Urpfarre St. Michael ausgeschieden und mit Teilen der Urpfarre St. Lorenzen i.m. als selbständige Pfarre Bruck eingerichtet wurde. 1263 ließ König Ottokar II. im Mündungswinkel der beiden Flüsse nach Grundablösungen, vor allem vom Stift Admont, eine planmäßige Neuanlage Brucks durchführen. Sie wurde unter den Schutz der Burg am Schlossberg gestellt und im Viereck ummauert. Wesentlich für das Erscheinungsbild der Stadt Bruck an der Mur ist die relativ gut erhaltene und doch in manchen Fällen den modernen Erfordernissen angepasste Altstadt mit ihrem Schlossberg; sowie die Bereiche um die St. Ruprechts- und Kalvarienbergkirche. Als Pufferzone zur eigentlichen Altstadt ist ein Bereich charakteristisch, der mit Wohnblöcken aus der Kriegszeit sowie einem Villengebiet ausgestattet ist. Besonderes Augenmerk ist auf den Hintergrund der Stadtsilhouette zu legen. Der derzeit unbebaute und teilweise bewaldete Höhenrücken nordöstlich der Altstadt stellt einen äußerst sichtempfindlichen Bereich dar. Dies gilt auch für die Landschaft um den Pischkberg. Heute zwar außerhalb des Kerns der Stadt Bruck liegend, aber historisch gesehen eigentlicher Siedlungskristallisationspunkt ist der Bereich um die St. Ruprechtskirche mit Karner und Friedhof; einst Dominante einer Ortsentwicklung, die durch die Infrastrukturen (Bahn, Bundesstraße, Hochspannungsleitungen, Mur) und die Topographie (steile Hanglage) zum Verkümmern verurteilt ist. Die Abgrenzung des Schutzgebietes umfasst die Altstadt innerhalb der alten Stadtmauer mit dem Schlossberg sowie das Ensemble der Kirche St. Ruprecht mit Karner und Friedhof. Quelle: G. Axmann, K. Gartler & U. Werluschnig, 1994, Ortsbildschutz Steiermark 1977-1994 5

Die Stadt Bruck an der Mur hat nicht zuletzt auf Grund ihrer hervorragenden geografischen Lage eine lange Tradition als Handels- und Verkehrsstadt. Der erste Händler auf Brucker Boden - ein Altmetallhändler - ist uns bereits aus der späten Bronzezeit (etwa um 800 vor Christus) durch ein Altmetalldepot bekannt. Dieses Depot bestand aus Bruchstücken von Sicheln, Messern, Lanzen, Griffzungenschwertern u.dgl., das der Händler hier zum Schutz vor Diebstahl vergraben hatte. Der Handel mit Altmetall war zu dieser Zeit ein überaus einträgliches Geschäft. Zur Römerzeit (3. bis 4. Jahrhundert) befand sich auf der Postwiese eine Ansiedlung, deren Überreste (Hypocaustum, wertvolles Tafelgeschirr) auf einigen Wohlstand schließen lassen. Die Siedlung befand sich unmittelbar an der römischen Murtalstraße, einer Staatsstraße erster Klasse, die die Hauptstadt des Territoriums Flavia Solva mit der Obersteiermark verband und Anschluss an die Norische Hauptstraße hatte. Diese wichtige Handelsroute querte in Bruck, sehr wahrscheinlich bei St. Ruprecht, die Mur. Etwa 800 Meter Straßentrasse und eine Steinbrücke sind bei St. Dionysen noch vorhanden und zugänglich. Im 9. Jahrhundert gab es im Bereich der heutigen Stadt zwei kleine voneinander getrennte Ansiedlungen. Einerseits war dies "prucca", bereits im 9. Jahrhundert genannt, im Bereich St. Ruprecht. Andererseits war es die im Bereich des Minoritenplatzes gelegene kleine slawische Siedlung "muoriza kimundi" aus dem 10. Jahrhundert. Vor allem während des 12. Jahrhunderts entwickelte sich die Stadt Bruck zu einem bedeutenden Handelsplatz und wurde um 1230 mit dem Privileg des Salzniederlagsrechtes für ein großes Einzugsgebiet ausgestattet. Das führte schließlich zu einem weiteren wirtschaftlichen Aufschwung. Weitere Privilegien folgten und bereits 1263 wird Bruck als "oppidum" (Stadt) bezeichnet. Das 15. Jahrhundert war ein Jahrhundert des wirtschaftlichen Aufschwunges. Geprägt wurde diese Zeit durch einflussreiche Familien wie die Kornmeß oder die Pögl, die durch ihre florierenden Hämmer an Mürz und Laming zu Reichtum und Einfluss kamen. Sie verhalfen dadurch auch der Stadt zu einem hohen politischen Ansehen im Land. Als Bauherren prägten diese Familien nachhaltig das Brucker Stadtbild (Kornmesserhaus, Heiligen-Geist-Kapelle). Im 16. Jahrhundert war die Stadt Bruck so bekannt und bedeutend, dass sie in einem Schreibkalender aus dem Jahr 1575 neben Städten wie Augsburg, München, Speyer oder Paris als Lokalisierungshilfe genannt wird. Es war die Zeit, in der die Stadt Bruck wirtschaftlich, aber auch politisch am Höhepunkt ihrer Entwicklung war. Mehrere Landtage fanden hier statt, u.a. der politisch brisante Generallandtag aller innerösterreichischen Länder im März 1520, bei dem es um die Aufteilung der Habsburgischen Länder unter den Nachfolgern von Kaiser Maximilian I ging. Die Steiermark fiel an Erzherzog Ferdinand, der bald nach seiner Ankunft in Graz die Privilegien der Stadt Bruck erneuerte, was für einen gewissen politischen Einfluss der Stadt in dieser Entscheidung spricht. Ein weiterer, die zukünftige Entwicklung des gesamten Landes prägender Landtag fand 1575 in Bruck statt, bei dem den protestantischen Ständen die freie Religionsausübung zugestanden wurde. Die nachfolgenden beiden Jahrhunderte bescherten dem ganzen Land schwierige Zeiten: Hochwasser, Dürre, Seuchen, Kriegsgefahr und Brandkatastrophen brachen über die Menschen herein. Die damit verbundenen Probleme wie Flüchtlingsversorgung, Lebensmittelknappheit und hohe Lebensmittelpreise, unsichere Verkehrswege oder die Franzosenkriege trafen auch die Stadt Bruck und ihre Bewohner sehr hart. Erst im 19. Jahrhundert trat wieder ein spürbarer Aufschwung ein. Mit der Eröffnung der Eisenbahnlinie Graz - Bruck - Mürzzuschlag 1844 und später weiter nach Wien und Bruck - Leoben 1868 wurde Bruck an der Mur ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und damit auch ein bedeutender Standort für Industrie und Handel. Die zunehmende Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert brachte nachhaltige gesellschaftspolitische Veränderungen. Die gesellschaftlichen Spannungen, die sich seit 1848 immer weiter aufgebaut haben, erreichten im Februar 1934 ihren traurigen Höhepunkt, als sich Heimwehr und Schutzbund in Bruck eine blutige Schlacht lieferten. Der bekannte Arbeiterführer Koloman Wallisch wurde in der Folge zum Tode verurteilt und in Leoben hingerichtet. Der Brucker Hauptplatz, heute Koloman- Wallisch-Platz, erinnert an diese Ereignisse und mahnt an Demokratie und Toleranz. Quelle: Homepage der Stadt Bruck an der Mur, 6

ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR ABSCHNITT I A I II: GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1. Erstmalige Schutzgebietfestlegung durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982, LGBl. Nr. 75, Stück 24 aus 1982, Verlautbarung am 59. Dezember 1982. 2. Rechtskräftiges Stadtentwicklungskonzept 3.0 i.d.g.f. der Stadt Bruck an der Mur vom 19. Juli 2000 3. Rechtskräftiger Flächenwidmungsplan 3.0 i.d.g.f. der Stadt Bruck an der Mur vom 19. Juli 2000 4. Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildschutzgesetz 1977), LGBl. 54 i.d.g.f. A I III: GELTUNGSBEREICH 1. Verordnungsplan mit der Darstellung der Schutzgebiete A und B, Landesgesetzblatt Stk. 24 vom 9.12.1982. 2. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.12.1982. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für jene Teile der Stadt Bruck an der Mur, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet). Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit eine Erhaltungspflicht nach dem Ortsbildgesetz nicht besteht, als Richtlinien für sämtliche Maßnahmen zur zukünftigen Gestaltung des Ortsbildschutzgebietes, insbesondere für den Wiederaufbau abgebrochener Bauten, die Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke, für Sanierung, Erneuerung, Zu- und Umbau bestehender Bauten sowie für Bauveränderungen und Baumaßnahmen, die das Ortsbild beeinflussen können, Anwendung. A I IV: FUNKTIONELLE AUFGABE DES SCHUTZGEBIETES 1. Das Schutzgebiet ist in zwei Schutzzonen unterteilt: Die Schutzzone A umfasst den geringfügig erweiterten historischen Ortskern als Ortszentrum mit öffentlicher und privater Verwaltung, wirtschaftlichen Funktionen wie Handel, Gewerbe und Dienstleistungen - in Konkurrenzsituation mit Einkaufszentren an der Peripherie - als geistiges Zentrum mit kulturellen und religiösen Institutionen, Schulen, Museen und Bildungseinrichtungen. Das Schutzgebiet B umfasst den Bereich um die St. Ruprecht Kirche, den Friedhof und das Pius-Institut. Sichtbeziehungen liegen innerhalb der Schutzzone A und sind vom und zum Schlossberg definiert. 2. Die Schutzzone A ist charakterisiert durch ein Wechselspiel von vorwiegend geschlossener Bebauung mit Straßenraum- und platzbildenden Gebäuden und verdichtetem Wohnraum mit der Funktionsdurchmischung Schule, Sport- und Freizeit, Kirche, Handwerk, Geschäfte und Wohnen in verdichteter Form. Die Schutzzone B wird durch die St. Ruprecht Kirche und vom Pius-Institut geprägt. Das Ortsbildkonzept dient in baulicher und gestalterischer Hinsicht an der Erhaltung, Veränderung, Verbesserung oder Neuorientierung dieser funktionellen Aufgaben. 3. Sichtbezugaufgaben sind nicht gesondert als Schutzgebiet ausgewiesen, umfassen jedoch Sichtbeziehungen innerhalb des Ortsbildschutzgebietes und sind im Punkt AI VI definiert. A I V: ALLGEMEINE ZIELSETZUNGEN SCHUTZ UND ERHALTUNGSZIELE 1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, welche in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen, sind zu erhalten. 2. Bauliche und sonstige Veränderungen im Ortsbildschutzgebiet sind so vorzunehmen, dass sie sich harmonisch (siehe Pkt. 4 nach Definition Wikipedia Punkt 4.) in das Erscheinungsbild des jeweiligen Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild, die Baustruktur, die Bausubstanz, die Proportionen und die Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen. 3. Der Schutz des Ortsbildes umfasst auch die Beachtung des Erscheinungsbildes von Standpunkten außerhalb des Schutzgebietes und die Behebung von Beeinträchtigungen, die durch frühere Veränderungen verursacht wurden (Rückführung). 4. Das Adjektiv harmonisch wird dort verwendet, wo man neben einer bestimmten Regelmäßigkeit in der Anordnung einzelner Objekte und ihrer Teile noch einen Sinn, eine Wertbezogenheit anzumerken glaubt. 7

A I VI: SICHTBEZIEHUNGEN UND DER UMGANG MIT DIESEN 1. Der Schloßberg bildet eine Erhöhung in der Stadt. Seit dem Jahr 2002 ist die Stadtgemeinde Bruck an der Mur bemüht, das Wahrzeichen wieder in den Mittelpunkt der Stadt zu rücken. Daher soll mit der Einbeziehung von Sichtbeziehungen ins Ortsbildkonzept erreicht werden, dass diese vom Berg bzw. auf den Berg nicht eingeschränkt werden. Jedes Bauvorhaben im Nahbereich des Schlossberges (beginnend am Schloßbergfuß) muss daher in diese Richtung überprüft werden. Ebenso sind Bepflanzungen (Bestehende wie auch Neupflanzungen) so zu wählen, dass es zu keiner Sichtbehinderung vom und zum Schloßberg kommt. Zulässig im Bereich der Sichtbeziehungen zum und vom Schlossberg sind daher nur kleinwüchsige Bepflanzungen. Auszuschließen sind etwa hoch wachsende Nadelbäume und jene Baum- und Straucharten, die keine Durchblicke gewähren. 2. Aus der Sichtbeziehung vom Schlossberg ist vorwiegend auf die Höhenentwicklung der Gebäude und die Dachlandschaft zu achten. Demnach ist die Neuerrichtung von Gebäuden, die über die bestehende Dachlandschaft ragen könnten, sorgsam zu prüfen (Hochhausentwicklung), sind die vorherrschenden Dachformen wie Sattel-, Walm- und - mit Ausnahmen - Mansardendächer zu erhalten, Fehlentwicklungen zu beseitigen und als Dachdeckungsmaterial Tondachziegel oder andere kleinformatige Dachsteine in roter oder rotbrauner Farbe zu verwenden. Auf jeden Fall unzulässig sind Materialien, die eine glänzende und/oder blendende Oberflächenwirkung ergeben. Flachdachausbildungen sollen vermieden werden oder als begrünte Dächer ausgeführt werden. 3. Auch wenn nicht gesondert als Sichtbeziehungen angeführt, ist besonderes Augenmerk auch auf die Ein- und Ausfahrten in die Schutzzonen A und B sowie auf die Orts- Ein- und Ausfahrten zu legen. 4. Das gegenständliche Vorhaben Umwidmung Pöglhof nördlich vom Schloßberg liegt in der Schutzzone A und ist eine Umwidmung als Bauland aus der Sicht des Ortsbildschutzes zu begrüßen. A I VII: ERHALTUNG DER GEBÄUDE UND OBJEKTE 1. Im gesamten Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit - im Sinne des 3 (1) Ortsbildgesetz - ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfasst neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten. A I VIII: ABBRUCH VON BAUTEN 1. Für schützenswerte Gebäude oder nach dem Denkmalschutzgesetz geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz, so ist eine Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. 2. Ein Abbruchauftrag darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung möglicher in Aussicht gestellter Förderungsmittel gegeben ist. 3. Vor dem Ansuchen um Erteilung einer Abbruchbewilligung ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Gebäude schutzwürdig im Sinne des Ortsbildgesetzes ist. 4. Eine Abbruchbewilligung darf für nicht geschützte Gebäude dann erteilt werden, wenn vor dem Ansuchen um Erteilung einer Abbruchbewilligung eine Planung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Ortsbildkonzeptes nicht widerspricht, die gestalterischen Richtlinien des Ortsbildkonzeptes eingehalten werden und somit genehmigungswürdig ist. A I IX: NEUBAUTEN, ZUBAUTEN UND UMBAUTEN 1. Neubauten im Ortsbildschutzgebiet müssen die wesentlichsten Merkmale der schützenswerten Nachbargebäude bzw. der Bauten der Nachbarschaft übernehmen (Proportionen, Dachformen, Dachneigungen, Dachdeckungen, Gliederungen u.dgl.) und diese in einer zeitgemäßen und zeitlosen Formensprache unter Bedachtnahme der Brauchbarkeit und Wiederverwendbarkeit der Baumaterialien interpretieren. Dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden, die nach der Feststellung durch die Baubehörde nicht zu erhalten sind. 2. Neubauten, welche in ihrem äußeren Erscheinungsbild das Bild des Ortes (Ortsbild) völlig verändern könnten, sollten aus dem Ergebnis eines Architektenwettbewerbs oder Gutachterverfahrens errichtet werden. Dabei sind allenfalls auferlegte Verbesserungen anlässlich von Jurysitzungen und Wettbewerbsprotokollen in das Projekt einzuarbeiten. 8

A I X: HISTORISCHER ALTSTADTBEREICH FUNDHOFFNUNGSZONEN 1. Der historische Altstadtbereich ist innerhalb der Schutzzone A eine nicht gesondert dargestellte und ausgewiesene Zone. Für diesen Bereich gelten dieselben ortsbildrelevanten Richtlinien wie für die sonstige Schutzzone. 2. Die Abgrenzungen des historischen Altstadtbereiches liegen im Stadtbauamt Bruck an der Mur auf. 3. Im Zuge von Bauansuchen obliegt es der Baubehörde, Teilbereiche und Bauten des historischen Altstadtbereiches gesondert als besonders schutzwürdig zu behandeln. A I XI: BEWILLIGUNGSPFLICHT 1. Bewilligungspflichtig sind sämtliche Maßnahmen und Veränderungen an Objekten in der Ortsbildschutzzone, die sich auf das Ortsbild insbesondere durch die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, der Baustruktur, der Bausubstanz, der städtebaulichen Strukturen oder der Zweckbestimmung von Bauwerken, Teilen von Bauwerken und sonstigen baulichen Anlagen auswirken können. Dies betrifft auch Vorhaben, die nach dem Stmk. Baugesetz 1995 bewilligungsfrei ( 21, Bewilligungsfreie Vorhaben) oder anzeigepflichtig ( 20, Anzeigepflichtige Vorhaben) sind. 2. Eingriffe im Bereich öffentlicher Flächen, wie zum Beispiel Veränderungen von Pflasterungen, Säulen, Beleuchtungskörpern, Straßen- und Platzmöblierungen, Bäumen und Baumgruppen, die das Ortsbild prägen sind bewilligungspflichtig. A I XII: UNTERLAGEN 1. Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung können - zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen - Darstellungen der gegenständlichen Situation und der vorgesehenen Situation (Fotomontagen), Färbelungspläne sowie Modelle und vorgesehene Ausführungsdetails eingefordert werden. A I XIII: RICHTLINIEN 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten als Richtlinien sowohl für die Planung als auch für die Beurteilung von Planungen im Rahmen von Beratungen und Bewilligungsverfahren im Ortsbildschutzgebiet durch den Ortsbildsachverständigen und/ oder der Baubehörde. Schutzzone A Schutzzone B Schematische Darstellung der Ortsbildschutzzonen A und B 9

PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR 10

ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR ABSCHNITT II A II I: BAUKÖRPER UND FASSADEN, GEBÄUDEHÖHEN, BALKONE UND ERKER 1 Bei Um- und Zubauten müssen die wesentlichsten Merkmale der schützenswerten Fassaden erhalten bleiben. 2 Neubauten müssen die wesentlichsten Merkmale der schützenswerten Nachbargebäude bzw. der Bauten der Nachbarschaft übernehmen (Proportionen, Dachformen, Dachneigungen, Dachdeckungen, Gliederungen u.dgl.) und diese in einer zeitgemäßen und zeitlosen Formensprache unter Bedachtnahme der Brauchbarkeit und Wiederverwendbarkeit der Baumaterialien interpretieren. 3 Alle Baukörper, die im Zuge von Um-, Zu- und Neubaumaßnahmen errichtet werden, müssen sich in Maßstab und mit ihren Proportionen dem bestehenden Gebietscharakter angleichen und ein ruhiges, zusammenhängendes Gesamterscheinungsbild erzeugen. Dies gilt, sofern der Gebietscharakter dem Ortsbild entspricht und nicht bereits durch Fehlentwicklungen der Vergangenheit entstellt ist. Bestehende Abweichungen von den Bestimmungen dieses Konzepts (Fehlentwicklungen) werden nicht als Teil des jeweiligen Gebietscharakters akzeptiert. 4 Fassaden sind grundsätzlich in ihrem baulichen Erscheinungsbild zu erhalten oder im Falle einer Veränderung oder Erneuerung in der Form zu gestalten, die der Gebäudecharakteristik entspricht. 5 Veränderungen von Fassaden sind so vorzunehmen, dass sie sich in bestehende Elemente, wie Fassadengliederungen durch Sockel, Lisenen und Faschen, Fenster und Fensterumrahmungen, Hauptgesimse und Giebelgesimse, vorhandene charakteristische Putzstrukturen oder Unregelmäßigkeiten der Fassadenfläche einfügen. Dies ist vor allem auch bei wärmetechnischen Sanierungen von Gebäuden hinsichtlich Vollwärmeschutz u.dgl. zu beachten. 6 Der Verputz der Fassade muss dem Charakter des jeweiligen Bauwerkes entsprechen und muss überdies in einer für das Ortsbild charakteristischen Art erfolgen. 7 Die Fassadenflächen in den Schutzzonen sind so zu färben, dass eine Ensemblewirkung nicht beeinträchtigt wird und die Straßenzüge und Plätze ein harmonisches Gesamtbild ergeben. 8 Es dürfen an den Fassaden keine Farben und sonstigen Materialien verwendet werden, die eine glänzende Oberflächenwirkung ergeben. 9 Die Färbung der Fassaden in den Schutzzonen ist in einem von der Baubehörde festgelegten Anlassfall in einem Färbelungsplan bzw. Fassadengestaltungsplan im Einvernehmen mit der Baubehörde und dem Ortsbildsachverständigen festzulegen und ist dieser Plan entsprechend 23, Ziffer (1), Punkt 5 Steiermärkisches Baugesetz 1995 so auszuführen, dass eine Beurteilung aus der Sicht des Straßen-, Ortsund Landschaftsschutzes möglich ist. Die Ausarbeitung eines Färbelungsplanes kann entfallen, wenn anlässlich einer örtlichen Besichtigung auf Grundlage von vorgelegten Farbtafeln mit der Baubehörde und/oder dem Ortsbildsachverständigen die Färbung des Gebäudes festgelegt wird. 10 Empfohlen wird, bei Färbelungen von historischen und baukulturell bedeutenden Bauten nach Möglichkeit überlieferte Materialien und Techniken nach den An- und Vorgaben des Bundesdenkmalamtes anzuwenden. 11 Anstriche von Dachrinnen und Ablaufrohren, die nicht aus Kupfer bestehen, dürfen nur in einer Farbe erfolgen, die sich in die Färbung der Fassade des Hauses und in jene der Nachbargebäude einfügt. 12 Bestehende Steinsockel und Natursteinsockel müssen erhalten bleiben oder ergänzt werden. Sie dürfen nicht verputzt, überstrichen oder verkleidet werden. 13 Verkleidungen und Fassaden aus Holz sind nur mit entsprechender Oberflächenbehandlung und Farbgebung bei untergeordneten Bauten und Bauteilen zulässig. 14 Fassaden in den Erdgeschossbereichen bei Geschäftsbauten müssen so gestaltet werden, dass Portale, Schaufenster und sonstige Öffnungen im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern und des aufgehenden Mauerwerks klar erkennen lassen. 15 Bei Um- und Zubauten in Erdgeschossbereichen ist auch der Einbau oder das Vorsetzen von verglasten Bauteilen und Fassadenelementen als Metall- oder Nur-Glaskonstruktionen zulässig, wenn dahinter die tragende Funktion der Außenmauern und des aufgehenden Mauerwerks klar erkennbar bleiben. 16 Beleuchtungen von Fassaden müssen im Einvernehmen mit der Baubehörde festgelegt werden. 17 Nicht zulässig sind in der historischen Altstadt oder bei bestehenden, ortsbildprägenden oder historisch bedeutenden Fassaden: Vorgehängte Fassaden mit Stoff-, bzw. Textilbespannungen, Netzen, Gittern, Wellblechen u.dgl. oder mit solchen Materialien, die durch ihren Alterungsprozess unansehnlich werden 11

A II II: DACHLANDSCHAFT, DACHFORM, DACHNEIGUNG, DACHDECKUNG 1 Die Dachlandschaft von Bruck an der Mur stellt eine schützenswerte Landschaft dar. Hier dürfen bei Zu- und Umbauten in der Regel nur Tondachziegel verwendet werden, wobei bei einer Eindeckung darauf zu achten ist, dass nicht nur neue Dachziegel, sondern auch alte vorverwitterte zum Einsatz kommen. Die vorgegebene Dachfarbe ist rot, rotbraun bis rotgrau. 2 Dachlandschaften, einzelne Dächer und Teile von Dächern sind unter Bedachtnahme auf das überlieferte Erscheinungsbild zu gestalten und in ihrer charakteristischen Dachform, Dachdeckung und Neigung zu erhalten. Das überlieferte Erscheinungsbild umfasst insbesondere die Dachform, Öffnungen in Dachflächen und die Dachdeckung. Als überlieferte Erscheinungsbilder gelten Sattelund Walmdächer mit Dachneigungen um 45, gedeckt mit kleinformatigen, roten oder rotbraunen Tondachziegeln, wobei an städtebaulich markanten Punkten wie Straßenkreuzungen auch Sonderformen von Steildächern zu finden und somit auch bei Neubauten zulässig sind. 3 Hauptdachflächen von Neubauten sollten mit steilen Dächern gedeckt werden und müssen die Dachkonstruktion einen harmonischen Übergang zur Fassade aufweisen (Dachgesimseaufbau). In Randbereichen der Schutzzonen können in begründeten Ausnahmefällen auch andere Dachneigungen zugelassen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild der Schutzzone unter Einbeziehung der Sichtzonen nicht gefährdet wird. 4 Für die Eindeckung der Hauptdachflächen bei steilen Dächern müssen Tondachziegel (Bieberschwanzziegel, Wiener Taschen u.dgl.) verwendet werden und dürfen Dachziegelimitationen aus Aluminium, sonstigen Blechen oder Asbestzement nicht verwendet werden. 5 Blechdächer dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen errichtet werden und müssen - wenn die Dachneigung Tondachziegeldeckungen nicht zulässt - mit Kupferblech oder Blechen mit Kupferfarbanstrichen oder Kupferfarbbeschichtungen in schmalen Blechbahnen gedeckt werden. Auch vorbewittertes Zinkblech ist zulässig. 6 Feuermauern zwischen Dächern, die über die Dachhaut hinausragen, müssen mit Tondachziegeln gedeckt werden. 7 Verblechungen von Ortgängen, Dachsäumen u.dgl. müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 8 Kaminköpfe dürfen nicht aus Sichtbetonziegeln hergestellt werden. Sie können aus Klinkerziegeln hergestellt oder auch verputzt werden. 9 Flachdächer und Flachdachausbildungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt und müssen wenn diese Ausnahmefälle zutreffen mit begrünten Dächern ausgeführt werden. 10 Dachgeschossausbauten sind zulässig. 11 Öffnungen in Dachausbauten bzw. in Dachflächen wie Dachgauben, Dachflächenfenster, eingeschnittene Dachterrassen u.dgl. sind nur dann zulässig, wenn durch sie die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbare überlieferte Dachlandschaft unter Einbeziehung der Sichtzonen nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für bisher geschlossene Dachflächen, für zusätzliche Öffnungen in Dachflächen mit bereits vorhandenen Öffnungen sowie für den Ersatz bestehender Öffnungselemente. Öffnungen in Dachflächen für die Belichtung und Belüftung der Räume sind somit entweder mittels Dachflächenfenster oder mittels Gauben zu lösen. Zielrichtung ist, dass diese Öffnungen so gewählt werden, dass sie nachvollziehbar in der Dachfläche und in Bezug zum Gebäude selbst platziert werden und im Einklang zu den Nachbargebäuden bzw. ihrer Umgebung stehen. 12 Öffnungen in Dachflächen haben sich in jedem Fall in Dimensionen und Gestaltung dem Erscheinungsbild des Objektes, insbesondere dem des Daches, unterzuordnen. In überlieferten Unterlagen vorhandene Dachgauben sind zulässig. 13 Grundsätzlich sind Dachflächenfenster den Dachgauben vorzuziehen. 14 Gauben sind als lang gezogene Schleppgauben zulässig und auf jenes Maß zu reduzieren, dass der Abstand zwischen den Gauben deutlich größer ist als die Gaubenbreite. 15 Stehende, einzelne Gauben mit Sattel- oder Walmdach können dann zugelassen werden, wenn sie das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen und mit dem Hauptgebäude im Einklang stehen. 12

A II III: FENSTER UND FENSTERTEILUNGEN 1 Überlieferte Fensteröffnungen und Fensterteilungen sind zu erhalten. 2 Fenster in bestehenden und historisch wertvollen Bauten, soweit sie für den überlieferten Bestand der Schutzzonen A und B charakteristisch und für das Bundesdenkmalamt von Bedeutung sein können, müssen als Holzkonstruktionen ausgeführt werden. 3 Fenster, Fensterbalken und Rollos müssen in der für das jeweilige Schutzgebiet charakteristischen Art und Proportion ausgebildet werden. 4 Fenster mit Sprossen müssen mit außen liegenden Sprossen ausgeführt werden. 5 Die Anordnung von einflügeligen Fenstern anstelle von bestehenden zweiflügeligen Fenstern ist ebenso nicht gestattet, wie die Gestaltung von Fenstern, welche das äußere Erscheinungsbild verändern. 6 Der Anstrich der Fenster und Fensterbalken ist auf die Färbung der Fassade abzustimmen. 7 Bei Um- und Zubauten in Erdgeschossbereichen ist der Einbau von verglasten Bauteilen und Fassadenelementen als Metall-Glaskonstruktionen zulässig, wenn diese sich in das überlieferte Erscheinungsbild einfügen. Dies bedeutet, dass z.b. der Rhythmus vorhandener Mauerpfeiler beizubehalten ist. 8 Vorhandene Umrahmungen von bestehenden Öffnungen wie Fensterfaschen, Stuckarbeiten und Gesimse müssen erhalten bleiben und dürfen durch nicht transparente Bauteile nicht verdeckt werden. 9 Verglasungen sind in Klarglas in neutraler Farbgebung auszuführen. A II IV: PORTALE UND SCHAUFENSTER, TÜREN UND TORE 1 Überlieferte Haustüren und Tore sind zu erhalten und zu sanieren. 2 Haustüren und Tore sind möglichst aus Holz mit oder ohne Glasfüllung und in einfachster Art auszuführen. 3 Bei Zu- und Umbauten sind die Ausmaße der Öffnungen von Portalen und Schaufenstern so zu gestalten, dass die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennbar bleibt. 4 Haustore und ihre Umrahmung aus Naturstein oder Putz dürfen nicht überbaut, verdeckt oder sonst in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. 5 Konstruktionen für Geschäftseingänge, Schaufenster, Vitrinen u.dgl. müssen aus Materialien hergestellt werden, die durch den Alterungsprozess nicht unansehnlich werden. 6 Bei mehrgeschossigen Geschäftsbauten können Ausnahmen bei der Gestaltung und Ausführung von Fenstern für Verkaufsbereiche in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn dabei die vor angeführte Vorschriften eingehalten werden. Weitere Ausnahmen können für Bauten mit besonderer Nutzung (z.b. Büros, Schulen, Werkstätten etc.) gestattet werden, wenn dadurch das überlieferte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird. 7 Im Hauseingangsbereich sind Schriften, Schilder, Deckplatten von Torsprech- und Klingelanlagen u.dgl. nur in einer Art und Größe zulässig, die sich dem gesamten Bild der Fassade unterordnen; insbesondere dürfen sie nicht aus Materialien mit grellfarbiger Oberfläche hergestellt sein. 8 Glaslichten von Toren und Türen sind maßstäblich zu gliedern und mit glatten Gläsern oder mit Gläsern, die eine feine Prägung oder ein feines Relief aufweisen, zu verglasen. Die Verwendung von verspiegelten Gläsern ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in geringem Ausmaß zulässig. 13

AII V: HÖFE UND DURCHGÄNGE 1. Höfe und Durchgänge sind, soweit sie auf die Baustruktur von Bedeutung sind, zu erhalten. 2. Private Höfe sind nach Möglichkeit öffentlich zugänglich zu machen. A II VI: WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN 1 Es ist darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung oder Blendung, verursachen. 2 Werbe- und Ankündigungseinrichtungen haben sich in Form, Art und Größe dem Erscheinungsbild der Fassaden unterzuordnen. 3 Eine Häufung von Werbeanlagen auf ein und demselben Gebäude, die das Fassadenbild beeinträchtigen, ist unzulässig. In diesem Fall müssen die Werbeanlagen zusammengefasst werden. 4 Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u.dgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten (Kaffee- und Brauereisymbole, Versicherungszeichen u.dgl.) müssen diese proportional auf die Gebäudegröße abgestimmt werden und sind großformatige Ankündigungen zu vermeiden. 5 Generell dürfen Werbeaufschriften oder Werbeanlagen durch ihre Größe und Gestaltung nicht den Baukörper, auf dem sie aufgebracht sind, dominieren. 6 Aufschriften an den Fassaden sind grundsätzlich zulässig, es muss jedoch immer darauf Rücksicht genommen werden, dass das aufgehende Mauerwerk klar und deutlich erkennbar bleibt und keine Teile des Mauerwerks auf optisch nur schmale Verbindungsstege eingeengt wird. Zulässig sind unter anderem Einzelbuchstaben, durchsichtige Plexiglastafeln oder Glastafeln mittels aufgedruckter Einzelbuchstaben, bzw. das Aufmalen von Einzelbuchstaben auf der Fassade. 7 Leuchtschriften auf Fassaden sind nur dann zulässig, wenn sie aus beleuchteten Einzelbuchstaben (Formbuchstaben) zusammengesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Größe der Buchstaben die Höhe von Rustikaunterteilungen nicht überschreitet oder dass die Höhe der Buchstaben ein entsprechendes Verhältnis zur verbleibenden Mauerfläche aufweist. 8 Leuchtkästen und Werbetafeln in den Ebenen der Fassadenflächen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie z.b. zwischen Mauerpfeilern unter dem Öffnungssturz oder im oberen Drittel von Fenster-, Schaufenster- oder Portalelementen in Erdgeschossbereichen eingebaut werden. In diesem Fall müssen die Leuchtkästen klar hinter der Fassadenfläche liegen. 9 Aufschriften können auch auf Plexiglasscheiben angebracht werden, wenn diese die entsprechenden Proportionen zur Fassade aufweisen und mit einem entsprechenden Abstand zum Mauerwerk montiert werden. 10 Im Erdgeschoss können Embleme, Logos, Schilder u.dgl. in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden. 11 Eine allfällige Beleuchtung von Ankündigungen soll möglichst in Form einer Hintergrundbeleuchtung (indirekte Beleuchtung) erfolgen. 12 Grundsätzlich sind Ausleger in den Schutzzonen zulässig. Die Positionierung des Auslegers muss in der Regel unter den Parapethöhen der Fenster des ersten Obergeschoßes und über dem Kordongesimse des Erdgeschosses erfolgen. 13 Innerhalb eines Straßenzuges darf nur ein Ausleger pro Geschäft angebracht werden. Die Größenverhältnisse von Ausleger und Steckschilder dürfen - bezogen auf die Größe eines Gebäudes - die maximalen Ausmaße H x B = 80 cm x 100 cm nicht überschreiten. Die maximale Ausladung darf 100 cm nicht überschreiten. 14 Ankündigungen und Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses, unter dem Kordongesimse des Erdgeschosses bzw. unter der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. 15 Ausleger und Steckschilder sind auch im Bereich des 1. Obergeschosses, jedoch bis zu einer maximalen Höhe der Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss, zulässig. 16 Die Anbringung von Vitrinen und Vitrinenkästen, Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch in die Fassaden einfügen. Ihre Anbringung in gegliederten Mauerpfeilern oder Mauerpfeilern aus Natursteinen sowie in Tür- und Portalgewändern ist unzulässig 17 Eine angemessene Beleuchtung ist ebenso zulässig. Unzulässig sind Leuchtkästen und Konstruktionen ähnlicher Art, wo das aufgehende Mauerwerk dahinter nicht erkennbar ist. 18 Die Schaufenster von leerstehenden Geschäftslokalen müssen so gestaltet werden, dass sich ihr Erscheinungsbild nicht nachteilig auf das äußere Erscheinungsbild der Fassade auswirkt. 14

19 Unzulässig ist: a) die Verwendung von Leuchtkästen, Werbetafeln, Werbeplatten und Leuchttafeln und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren; b) die Anbringung oder Errichtung von Ankündigungen auf Dächern, Firsten, in Vorgärten, an Hausgiebeln und zwischen den Fenstern der Obergeschosse; c) die Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Portal- und Fensteröffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen. Ausgenommen davon sind vorübergehend angebrachte Fahnenund Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen; d) die Anbringung von Ankündigungen auf Fensterbalken, Fenstern, Rollos und Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschossige Schaufenster handelt; e) die Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern); f) die Anbringung von Ankündigungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen: g) die Anbringung von Ankündigungen marktschreierischer Art. Das sind Winkemänner, Lauflichter, besonders grelle Farben u.dgl. h) das Anbringen von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die sich bewegen (z.b. drehende Würfel u.dgl.). i) das Anbringen von Laufschriften oder blinkenden Schriften j) das Projizieren von Ankündigungen in Form von Lichtwerbung auf Fassadenflächen k) das Bekleben von Fenstern, Schaufenstern und Portalflächen außerhalb von Ausverkauf- oder Schlussverkaufszeiten, mit Ausnahme von Ankündigungen, für die ein öffentliches Interesse gegeben ist. A II VII: ORTSFESTE WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN 1 Schaukästen, Vitrinen, Litfasssäulen und Anschlagtafeln auf öffentlichen Flächen sind dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild unterzuordnen und dürfen nur in einer Größe und Art errichtet werden, durch die das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 2 Auf privaten Flächen ist die Aufstellung von Schaukästen, Litfasssäulen, Stelen und Anschlagtafeln nur zulässig, wenn diese dem öffentliche Interesse dienen und dadurch keine Störung des Ortsbildes bewirkt wird (z.b. durch störende Lichtquellen u.dgl.). 3 Die Aufstellung von Plakatwänden und beleuchteten Werbeeinrichtungen ist nicht zulässig 4 Bestehende störende Werbeeinrichtungen sollen beseitigt werden. A II VIII: ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN UND WERBUNGEN AM ÖFFENTL. GUT 1 Das Anbringen von Ankündigungen und Werbungen außerhalb von hierfür vorgesehenen genehmigten Anlagen wie z.b. Litfaßsäulen, Schaukästen und dgl. sowie außerhalb von Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen ist im Ortsbildschutzgebiet nicht gestattet. 2 Das zur Schaustellen von Waren und sonstigen Gegenstände aller Arten ist nur gestattet, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Stadtgemeinde vorliegt, der Fußgänger-, Rad- und Kfz- Verkehr nicht behindert oder beeinträchtigt wird und die Waren und sonstigen Gegenstände aller Arten nur während der Ladenöffnungszeiten auf den öffentlichen Flächen stehen. 3 Folgende Ausnahmen für Ankündigungen und Werbungen können vorübergehend bewilligt werden, sofern sie keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erwarten lassen: a) Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u.dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden, und zwar bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen vor bis längstens eine Woche nach dem angekündigten Ereignis, b) amtliche und im amtlichen Auftrag vorgenommene Ankündigungen, c) Werbungen und Ankündigungen von wahlwerbenden Gruppen (bei Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen), soweit eine Bewilligungspflicht gem. 21 (1) 6. Stmk. Baugesetz 1995, nicht besteht, und zwar bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen vor bis längstens zwei Wochen nach dem (letztmöglichen) Tag der Stimmenabgabe, d) Ankündigungen mittels nicht ortsfester Plakatständer, Transparente, Fahnen u.dgl. für die Dauer von längstens 2 Monaten, e) Werbeeinrichtungen und Ankündigungen von und vor Geschäften und Betrieben auf Gehsteigen und öffentlichen Verkehrsflächen während der Geschäftszeiten, f) Werbungen und Ankündigungen auf Baustellen für die Dauer der Baustelle. g) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen wie etwa Zu Vermieten, in einer von der Stadt festgelegten Zeitspanne. 15

AII IX: SONNENKOLLEKTOREN,SATELITENSPIEGEL, MOBILFUNKANLAGEN, FERNSEH- UND RUNDFUNKANTENNEN, 1 Sonnenkollektoren und solartechnische Anlagen können bei entsprechender Gestaltung und Einbindung in die Dachlandschaft errichtet werden und wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen und markant einsehbaren Dachflächen nicht gesehen werden. 2 Satellitenspiegel, Fernseh- und Rundfunkanlagen dürfen an den Außenseiten von Gebäuden (Dächern und Fassaden) nur dann angebracht werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Baues nicht beeinträchtigt wird und wenn durch sie die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbare überlieferte Dachlandschaft nicht beeinträchtigt wird. Generell sollten je Objekt nur eine Fernseh- und Rundfunkantenne und ein Satellitenspiegel angebracht werden. Diese müssen farblich an die sie umgebenden Bauteile angeglichen werden. 3 Sinngemäß gilt dies auch für Solaranlagen. Hier sind vor allem die schlossbergabgewandten Seiten für Solarzellen geeignet. Jedoch sollte in jedem Fall an eine Gemeinschaftsanlage außerhalb der Ortsbildschutzzone gedacht werden. 4 Mobilfunkanlagen (auch Handymasten) dürfen nur für Funkanlagen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse zu Zwecken des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes, der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie zu Zwecken der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind und betrieben werden, errichtet werden. Sie sind im Ortsbildschutzgebiet so anzuordnen, dass das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, die Dachlandschaft und Gesamtansichten des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. Demnach ist ein Aufstellen von Mobilfunkanlagen und Antennenanlagen nahezu nur im Inneren von Gebäuden (Kirchen, Türme, Dachräume u.dgl.) möglich. 5 Sonstige Mobilfunkanlagen, für Zwecke, die nicht in Punkt vor beschrieben, sind in den Ortsbildschutzzonen nicht gestattet. A II X: SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN 1 Sonnenschutzeinrichtungen und Markisen dürfen grundsätzlich das überlieferte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. 2 Markisen dürfen nur in Ausnahmefällen bei Schaufenstern von Geschäften im Erdgeschoss angeordnet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Waren und Ausstellungsgegenständen durch Besonnung nachweisbar ist. 3 Markisen dürfen nicht über mehrere Schaufenster eines Geschäftes in einem Stück angebracht werden, sondern müssen eine der Hausfassade angepasste Unterteilung haben. Demnach ist die Breite von Markisen so festzulegen, dass die vertikale Gliederung der Fassade klar erkennbar bleibt und dürfen Fassadengliederungen durch Markisenpakete bzw. -konstruktionen nicht verunklart, verdeckt oder unterbrochen werden. 4 Korbmarkisen dürfen nur bei Öffnungen mit Rundbögen ausgeführt werden. 5 Markisen dürfen nicht aus grellfarbigen oder glänzenden Materialien hergestellt werden und können einfärbig oder gestreift, abgestimmt auf die Farbgebung des Objektes und die Umgebung, ausgeführt werden. Metallgestänge müssen eine zurückhaltende Farbgebung erhalten. 6 Markisen sollten keine Werbeaufschriften tragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschäftslokal stehen. Das Anbringung von Firmenbezeichnungen ist zulässig. 7 Außen vor den Fenstern über dem Erdgeschoss angeordnete Sonnenschutzeinrichtungen sind grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen Fensterbalken und eingeputzte Rollos aus Holz, sofern sie als Gestaltungselemente des Bestandes anzusehen sind. 8 Müssen Markisen verwendet werden, sind solchen der Vorzug gegenüber neuen Konstruktionen zu geben, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild in überlieferten Dokumentationen bereits in Verwendung waren 16

A II XI: GRÜNRAUM, FREIFLÄCHEN UND PARKPLÄTZE 1 Bäume, Strauchgruppen und Parkflächen, die den Charakter von Straßenräumen prägen, müssen erhalten bleiben und ergänzt werden. Eine Rodung ist nur gestattet, wenn ein nachweisbar öffentliches Interesse für diese gegeben ist. 2 Bestehende Grünanlagen auf privaten Flächen sind, so ferne sie auf das Ortsbild von Einfluss sind, zu erhalten. Veränderungen und Neuanlagen haben sich in das Ortsbild einzufügen. 3 Behälter mit Blumen und Pflanzen dürfen vor Geschäften und Lokalen aufgestellt werden, wenn sie das Straßenbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht ortsfest sein und müssen für die Zeit der Winterperiode bzw. zu bestimmten Anlässen (Straßenreinigung, besondere Veranstaltungen) auf Anweisung des Stadtamtes entfernt werden. 4 Für die Freiflächengestaltung bei Bauvorhaben, bei denen ein öffentliches Interesse durch Einblicke, Vorgarten- und Vorplatzgestaltung sowie Parkplatzgestaltung u.dgl. bestehen kann, ist der Baubehörde ein Außenanlagenplan zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass befestigte Freiflächen auf ein Minimum zu reduzieren sind und dass vorwiegend Materialien verwendet werden, die eine hohe Qualität, Langlebigkeit (z.b. Natursteine) und einen möglichst offenen Fugenanteil aufweisen. 5 Parkplätze am öffentlichen Gut sollen nach Möglichkeit eine andere Oberfläche als die Fahrbahnen und Fahrstraßen aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass vorwiegend Materialien verwendet werden, die eine hohe Qualität, Langlebigkeit (z.b. Natursteine) und einen möglichst offenen Fugenanteil aufweisen. 6 Mindesterfordernisse für eine Begrünung im öffentlichen Raum z.b. für das Begrünen und die Beschattung von Pkw-Stellplätzen u.dgl. - werden im Zuge der Bauverfahren von der Stadtgemeinde festgelegt. A II XII: EINFRIEDUNGEN UND LEBENDE ZÄUNE 1 Einfriedungen müssen so ausgeführt werden, dass sie der Eigenart der bestehenden Einfriedungen im jeweiligen Schutzgebiet entsprechen. Dabei ist grundsätzlich zwischen Einfriedungen im städtischen Bereich (dichte, geschlossene Bebauung) und in den Randbereichen (Gärten, Vorgärten, lockere Einfamilienhaus- und Wohnbebauung) zu unterscheiden. 2 Für sämtliche Einfriedungen (Mauern, Zäune, Türen, Tore) sind entsprechende Detailpläne vorzulegen. 3 Im städtischen Bereich sind Mauern lebenden Zäunen vorzuziehen. Kombinationen von Mauern und lebenden Zäunen sind jedoch gestattet. 4 Im Ortsbildschutzgebiet der Randbereiche (Gärten, Vorgärten u.dgl.) sind durchsichtige Einfriedungen geschlossenen bzw. blickdichten Einfriedungen vorzuziehen (Maschendraht in grüner Ausführung, klassische Holzlatten zäune, Holzzäune kombiniert mit Mauerpfeilern u.dgl.). 5 Lebende Zäune sind bevorzugt mit heimischen Gewächsen zu bilden (z.b. Hainbuche, Liguster, Efeu auf Rankgerüsten etc.); 17

A II XIII: GASTGARTENMÖBLIERUNGEN UND EINRICHTUNGEN 1 Grundsätzlich sind Sitzgärten in der Schutzzone zulässig, sofern es die Durchlässigkeit des öffentlichen Verkehrs oder anderwärtige Nutzung zulässt. Vorzusehen sind in jedem Fall hochwertige Möblierungen. 2 Gastgartenmöblierungen und Einrichtungen müssen so ausgeführt und gestaltet werden, dass durch ihre Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Situierung das Gesamterscheinungsbild eines Platzes, eines Straßenzuges und von Gebäuden nicht gestört wird. Demnach müssen sie sich ins Ortsbild einfügen und gegenüber Fassaden, Plätzen und Straßenzügen proportional unterordnen. Vorrangig zu bevorzugende Modelle von Gastgartenmöblierungen liegen in der Stadtgemeinde auf. 3 Gastgärten dürfen nur dort geschaffen und eingerichtet werden, wo sie sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr nicht beeinträchtigen. 4 Fix montierte, nicht demontable Einrichtungen am öffentlichen Gut - mit Ausnahme der Einrichtungen der Stadt Bruck an der Mur - sind grundsätzlich nicht gestattet. 5 Das Aufstellen von großflächigen Sonnen- und Regenschirmen, Stahlrohrgestellen mit Plexiglasdächern, Kunststoffüberdachungen oder Riesenmarkisen, welche ein Grundmaß von 5,00 m x 5,00 m überschreiten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 6 Die Errichtung von Gastgärten auf Plätzen, Gehwegen und Straßenbereichen ist unter Einhaltung vor angeführter Punkte und unter nachstehenden Bedingungen gestattet: a) Die Schirmüberdachungen dürfen ein Projektionsmaß von 5,00 m x 5,00 m oder einen Durchmesser von 5,00 m nicht überschreiten. b) Schirme müssen einfärbig gehalten werden. Bevorzugt werden Leinenschirme, beschichtet oder natur. c) Es dürfen bei ein- und demselben Gastgarten keine verschiedenen Schirme aufgestellt werden. d) Schirme können von Gastgarten zu Gastgarten unterschiedliche Farben und Größen aufweisen. e) Die Aufschriften (Werbeaufschriften) an den Schirmlamellen dürfen eine Buchstabenhöhe von 15 cm nicht überschreiten. f) Grundsätzlich sollte die Abgrenzung der Sitzgärten unterbleiben. Im Bedarfsfall können einzelne Blumentröge zur Ausführung kommen. Diese sollen jedoch keine durchlaufende Abgrenzung bilden sondern den Durchfluss von Passanten ermöglichen z.b. mit Topfpflanzen ergänzt werden können, aufweisen. g) So genannte Jägerzäune und ähnliche Einfriedungen sind im städtischen Bereich als Einfriedung nicht zulässig. h) Es dürfen keine Werbeeinrichtungen in Form von Plakatständer, Getränkeständer u.dgl. im Bereich des Gastgartens aufgestellt werden. i) Gastgärten dürfen, falls die öffentliche Beleuchtung nicht ausreichend ist, nur am Tisch selbst beleuchtet werden (keine Scheinwerfer, welche den Gastgarten ausleuchten, sondern Tischkerzen, Lampen usw.). j) Gastgärten dürfen nur mit Topfpflanzen gestaltet werden (keine Pflanzen, die mit dem Erdreich eine direkte Verbindung aufweisen. k) Die Topfpflanzen müssen aus verschieden blühenden Laubhölzern bestehen (keine Nadelhölzer). l) Topfpflanzen in ein und demselben Gastgarten müssen in einheitlichen Topfformen eingepflanzt werden. m) Die Topfformen (Behälter für Topfpflanzen) müssen aus Ton (glasiert oder natur), Holz (siehe Planungsbeispiele) oder Sichtbeton (farbig oder natur; kein Waschbeton) ausgeführt werden. n) Nicht zulässig als Gastgartenmöblierungen sind Bänke und Tische in minderer optischer Qualität. 18