Der LEVO - Entwurf Information - Analyse - Auswirkungen - Vorschläge Donnerstag, 29. Jänner 2004
Ausgangssituation Einladung von LR Dr. Flecker an den Dachverband, einen Kompromissvorschlag zu entwickeln Kompromissvorschlag nicht erfüllbar Zu kurzer Zeitraum Daten fehlen (Landesbudget Auswertung) Vorentscheidungen fehlen (Instrument zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs) 2
Was wurde erarbeitet? Analyse der LEVO Aufzeigen möglicher Auswirkungen Aufzeigen von Schwachstellen Vorschlag für Verbesserungen 3
Wer hat mitgearbeitet? 1. Mag. Venerand Erkinger (Mosaik GmbH) 2. Klaus Fähnrich (LH Graz, Umgebung, Voitsberg) 3. Mag. Alfred Hausegger (Jugend am Werk Steiermark) 4. Helmut Lerchbacher (Jugend am Werk Steiermark) 5. Elke Schlitz (LH Steiermark) 6. Donat Schöffmann (LH Graz, Umgebung, Voitsberg) 7. Mag. Berndt Sussitz (Mosaik GmbH) 8. Mag. Thomas Wögerer (Alpha Nova GmbH) 9. Franz Wolfmayr (Chance B) 4
Vier Arbeitsgruppen 1. Juristische Fragen und Text 2. Dienstleistungskatalog und beschreibungen 3. Ermittlung des Hilfebedarfs 4. Preismodell 5
Anforderungen an die LEVO LR Dr. Flecker: - Rechtsansprüche der behinderten Menschen verstärken - Individuellen Hilfebedarf zugrundelegen - Gleicher Preis für gleiche Leistung - Die Qualität der Behindertenhilfe erhöhen 6
Rechtliche Anforderungen 1 Die Regelungen des Stmk. Behindertengesetzes zeigen klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und den Einrichtungen der Behindertenhilfe in den finanziellen Angelegenheiten ein hoheitliches ist. Eine Folge dieser rechtlichen Qualifikation ist, dass den Einrichtungen der Behindertenhilfe ein hoheitliches Verfahren bei Festlegung der Pflegegebühren mit entsprechender Parteistellung zusteht. 7
Rechtliche Anforderungen 2 Sämtliche Entscheidungen, die das Land in diesem Zusammenhang zu treffen hat, müssen sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und frei von Willkür sein. Dies gilt im Besonderen für die Bemessung der Tagsätze. 8
Rechtliche Anforderungen 3 Wenn einem Behinderten vom Land mit Bescheid eine Leistung zugesagt wird und diese Leistung nicht durch das Land selbst, sondern durch eine private hoheitlich bewilligte Einrichtung der Behindertenhilfe erfolgt, so sind die Leistungen des Landes an die Einrichtungen kostendeckend zu bemessen unter Berücksichtigung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung. 9
Rechtliche Anforderungen 4 Eine Unterdotierung durch das Land wäre mit diesen Erfordernissen nicht vereinbar. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe haben ein subjektives Recht auf eine sachgerechte Leistungsbemessung, die in einem Verwaltungsverfahren zu erfolgen hat und durch Bescheid festzusetzen ist. Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk; Wien; April 2002 10
Juristische Fragen und Text der LEVO Die Arbeit an diesem Themenbereich hat geleitet: - Mag. Alfred Hausegger - Unterschiedliche externe Rechtsexperten wurden befragt 11
Rechtliche Anforderungen 4 Eine Unterdotierung durch das Land wäre mit diesen Erfordernissen nicht vereinbar. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe haben ein subjektives Recht auf eine sachgerechte Leistungsbemessung, die in einem Verwaltungsverfahren zu erfolgen hat und durch Bescheid festzusetzen ist. Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk; Wien; April 2002 12
VERÄNDERUNGSPROZESSE sind das Ergebnis engagierter und dynamischer Verarbeitung und Interpretation vielfältigster Signale und Erfahrungen aus unterschiedlichen Perspektiven. 13
Stufenaufbau der Rechtsordnung: Bundesverfassungsrecht Bundesgesetz (Landesgesetz) Verordnung: erläutert oder ergänzt ein Gesetz Einzelfallentscheidung: Verwaltung: Bescheid, Gericht: Urteil, Beschluss Richtlinien: Sind im Allgemeinen generelle, interne Weisungen 14
Sommer 2001 Der Entwurf für ein neues Stmk. BHG wird von LR Dr. Kurt Flecker im Landtag eingebracht. Zur Behandlung der Materie wird der Gesetzesentwurf an den Unterausschuss des Sozialausschusses verwiesen. Der Entwurf soll angeblich in unmittelbar nächster Zeit dem Landtag zur Beschlussfassung übermittelt werden. 15
Procedere nach Beschlussfassung: Landes-Verfasssungsgesetz 1960 L.-VG. 1960 21 (1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Landeshauptmann zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben hat. (2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss des Landtages binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Weiters besteht nach Volksrechtegesetz eine dreimonatige Einspruchsfrist 16
Daher Annahme: Sollte das BHG im Februar im Landtag beschlossen werden, könnte es frühestens im Juni 2004, wahrscheinlich erst etwas später, in Kraft treten. Erst nach Inkrafttreten des Landesgesetzes kann in die Landesregierung der Entwurf für eine zugehörige Verordnung eingebracht werden (LEVO). 17
Mit Datum 11.12.2003 wurde dem Dachverband und damit den Mitgliedsorganisationen der Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung von Leistungen und Leistungsentgelten (LEVO) zum neuen Behindertengesetz übermittelt. Stellungnahme: bis 30.01.2004 18
Problem: Der derzeit im Unterausschuss diskutierte Gesetzesentwurf steht im Originaltext nicht zur Verfügung. Daher: Die Stellungnahme zu einer Verordnung ohne den dazugehörigen definitiven Gesetzestext zu kennen, scheint zumindest problematisch. 19
Schlussfolgerung: Eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur LEVO ist daher nicht nur aus formalen, sondern auch aus inhaltlichen Gründen absolut wünschenswert. 20
Szenario: 47 Entwurf Stmk. BHG? Leistungs- und Entgeltverordnung: Die Landesregierung erlässt. eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über.. zu enthalten. 47 (4) Das Land kann mit den Trägern gemäß 43, 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:. 21
57 Übergangsbestimmungen: (1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Stmk. BHG 1964 treten drei Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft. (2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden. (3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. 22
Rechtsgutachten von o. Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk (April 2002): Wenn einem Behinderten vom Land mit Bescheid eine Leistung zugesagt wird und diese Leistung nicht durch das Land selbst, sondern durch eine private hoheitlich-bewilligte Einrichtung der Behindertenhilfe erfolgt, so sind die Leistungen des Landes an die Einrichtung kostendeckend zu bemessen unter Berücksichtigung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung. Eine Unterdotierung durch das Land wäre mit diesen Erfordernissen nicht vereinbar. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe haben ein subjektives Recht auf eine sachgerechte Leistungsbemessung, die in einem Verwaltungsverfahren zu erfolgen hat und durch Bescheid festzusetzen ist. 23
Resümee: Seit erstmaliger Diskussion über den Entwurf des neuen Stmk. BHG sind nun rund zwei Jahre vergangen. Auch der Entwurf der LEVO braucht eine intensivere zeitliche Befassung. 24
Zusammenfassung der Arbeitsgruppe Dienstleistungsbeschreibungen Vergleich: LEVO -Dienstleistungsbeschreibung Stand 15.12.2003 mit Konsensunterlage Dienstleistungsbeschreibung Stand 03.07.2002 Elke Schlitz und Venerand Erkinger
Inhalt der Präsentation 1. Aufbau einer Leistungsbeschreibung 2. In der LEVO beschriebene Einrichtungen 3. Überblick Ergebnis LB Wohnen 4. Überblick Ergebnis LB Beschäftigung/Arbeit 5. Überblick Ergebnis LB Dienste 26
Aufbau 2. Funktion und Ziele Definition Ziel Indikation Kontraindikation 27
Aufbau 2. Leistungsangebot Grundsätze Methodik Leistungsumfang Leistungsanspruch 28
Aufbau 3. Qualitätssicherung Strukturstandards - Auslastung - Lage - Raum - Personal Leitung Fach/Personal Andere benötigte Leistungen 29
Aufbau 3. Qualitätssicherung Prozess-Standards - Klientenbezogene Dokumentation - Einrichtungsbezogene Dokumentation Ergebnisstandards 4. Controlling 30
LEVO Dienstleistungsbeschreibungen Wohnen 31
Wohnen 1. Wohnen als selbständige Leistung VZB Wohnen: als Ausnahme möglich Trainingswohnung: Tagesstruktur erforderlich Teilzeitbetreutes Wohnen: Tagesstruktur erforderlich Wohnassistenz: ja 32
Wohnen 2. Zielgruppe Vollzeitbetreutes Wohnen Senioren sind aus Zielgruppe gefallen (Formfehler?) Pflegebedürftigkeit aus Kurzbeschreibung gefallen (Formfehler?) Personen mit mittlerem Grad der Beeinträchtigung nicht zugelassen 33
Wohnen 2. Zielgruppe Trainingswohnung: - Höchster Grad der Beeinträchtigung ist nicht zugelassen Teilzeitbetreutes Wohnen und Wohnassistenz: - Pflegebedürftigkeit ausgenommen 34
Wohnen 3. Leistungsumfang: Leistungen wie Tagesbetreuung bei Urlaub, aktiver Nachtdienst fehlt Leistungslücke besteht zwischen WA (bis 30 Std.), TZWohnen (bis 40 Std.) und VZB Wohnen Mindestgrößen der Einrichtungen anstelle Maximalgrößen 35
Wohnen 4. Leistungsanspruch: keine Zuerkennung aufgrund eines Verfahrens zur Feststellung des IHB 36
Wohnen 5. Strukturstandards: Personal: Aus dem Grad der Beeinträchtigung (Defizitorientierung) ergibt sich der Personalbedarf Die Personalressourcen aus geringstem Grad der Beeinträchtigung ergeben den Durchschnittswert für die Personalausstattung Der Mindestpersonalbedarf verkürzt zusätzlich; ordnungsgemäßes Arbeiten nicht möglich 37
Wohnen 6. Ergebnis-Standards: Evaluierung durch Verfahren nach IHB gestrichen Zugesicherte Ergebniskriterien fehlen 7. Controlling: Vorgaben des Landes teils unbekannt bzw. Datenkontrolle gewünscht 38
LEVO Dienstleistungsbeschreibungen Beschäftigung / Arbeit 39
Beschäftigung/Arbeit 1. Zielgruppe: TW produktiv/kreativ - Senioren sind aus Zielgruppe gefallen (Formfehler?) - Pflegebedürftigkeit aus Kurzbeschreibung gefallen (Formfehler?) - Personen mit geringem Grad der Beeinträchtigung ausgenommen Tagesstätte: - Personen mit mittlerem Grad der Beeinträchtigung nicht zugelassen 40
Beschäftigung/Arbeit 1. Zielgruppe: Berufliche Eingliederung Arbeitstraining: Pflegebedürftigkeit ausgenommen Berufliche Eingliederung Arbeitstraining: Pflegebedürftigkeit ausgenommen Berufliche Eingliederung in Werkstätten: Pflegebedürftige Personen ausgeschlossen 41
Beschäftigung/Arbeit 2. Leistungsumfang: Mindestgrößen erschweren regionale, bedarfsorientierte Lösungen; Trend zu Großeinrichtungen 3. Leistungsanspruch: keine Zuerkennung aufgrund eines Verfahrens zur Feststellung des IHB 42
Beschäftigung/Arbeit 4. Strukturstandards: Personal: Aus dem Grad der Beeinträchtigung (Defizitorientierung) ergibt sich der Personalbedarf Der Mindestpersonalbedarf benachteiligt Personen mit höherem Assistenzbedarf bzw. erlaubt kein ordnungsgemäßes Arbeiten (TW und TS) keine Relation zu Indikation und Ziel 43
Beschäftigung/Arbeit 5. Ergebnis-Standards: Evaluierung durch Verfahren nach IHB gestrichen Zugesicherte Ergebniskriterien fehlen 6. Controlling: Vorgaben des Landes teils unbekannt bzw. Datenkontrolle gewünscht 44
LEVO Dienstleistungsbeschreibungen Familienentlastungsdienst - Freizeitassistenz - Frühförderung 45
Familienentlastungsdienst Freizeitassistenz - Frühförderung 1. Zielgruppe: Familienentlastungsdienst - Senioren sind aus Zielgruppe gefallen (Formfehler?) - Pflegebedürftigkeit aus Kurzbeschreibung gefallen (Formfehler?) Freizeitassistenz: - Unklare Beschreibung, keine nachvollziehbare Differenzierung zum Familienentlastungsdienst 46
Familienentlastungsdienst Freizeitassistenz - Frühförderung 2. Leistungsumfang: Freizeitassistenz: unverständlich Frühförderung: kaum nachvollziehbar 3. Leistungsanspruch: keine Zuerkennung aufgrund eines Verfahrens zur Feststellung des IHB 47
Familienentlastungsdienst Freizeitassistenz - Frühförderung 4. Strukturstandards: Dienststellenleitungen: fehlen 5. Ergebnis-Standards: Evaluierung durch Verfahren nach IHB gestrichen Zugesicherte Ergebniskriterien fehlen 6. Controlling: Vorgaben des Landes teils unbekannt bzw. Datenkontrolle gewünscht 48
LEVO Ermittlung des Hilfebedarfs In dieser Arbeitsgruppe haben mitgearbeitet: Donat Schöffmann und Franz Wolfmayr 49
Ermittlung des Hilfebedarfs Prüffragen Welche Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen hat der Menschen mit Behinderung? Welche Leistungsarten benötigt der M. m. Behinderung, um seine im Hilfeplan festgelegten Ziele zu erreichen? Welche Menge an Leistung (sachlich, personell, monetär) benötigt die behinderte Person? Qualitative und quantitative Merkmale: z.b. Assistenzstunden, Dienstposten, Ausstattung, Sachleistungen (Fremdverpflegung, Reinigung, Wäsche, Hilfsmittel usw.), Geldleistungen 50
Ermittlung des Hilfebedarfs Die Festlegung des individuellen Betreuungsbedarfs führt zu wichtigen Konsequenzen für M.m.B. und Leistungserbringer! Anforderungen an ein Instrument - Gütekriterien Objektivität (Ist das Ergebnis unabhängig von der erhebenden Person?) Validität (Wird das richtige gemessen?) Reliabilität (Wird genau gemessen?) Dokumentation, Manual, Einschulung eine empirische Prüfung muss die Eignung des Instruments überprüfen und belegen - Prognosefähigkeit 51
Ermittlung der Verrechnungssätze Ergebnis der Prüfung durch zwei universitäre Gutachten (Dr. Gerich / Uni Linz; Dr. Jimenez / Uni Graz) ergibt Das Instrument erfüllt keine einzige Anforderung! Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das aktuell betrachtete Instrument zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung aus methodischer Sicht für den Einsatz in der Praxis äußerst kritische beurteilt wird und ein Einsatz daher abzulehnen ist. Dr. Jimenez 52
LEVO Preismodell In dieser Arbeitsgruppe haben mitgearbeitet : Klaus Fähnrich, Helmut Lerchbacher, Mag. Berndt Sussitz, Mag. Thomas Wögerer 53
Entgeltkatalog 1 a) Landesbudget nur Daten für stationäre und teilstationäre Leistungen offengelegt - Gesamtausgaben gem. BHG neu unbekannt Berechnungsgrundlagen des Budgets nicht nachvollziehbar (z.b. Annahmen der Verteilung nach Grad der Beeinträchtigung) Daher: Berechnung eines aufwandsneutralen Alternativmodells undurchführbar 54
Entgeltkatalog 2 b) Grundannahmen Ableitung der Kosten aus dem Grad der Beeinträchtigung fachlich unhaltbar Unterschiede in Größe, Standard und Ausstattung von Einrichtungen bei Preisbildung nicht berücksichtigt Unterschiede der Personalschlüssel zwischen Wohnhäusern (max. 1:0,8) und Werkstätten (max. 1:1,27) unerklärbar. 55
Entgeltkatalog 3 Eigenleistungsanteil Berechnung der Tagsätze enthält sog. Eigenleistungsanteile - gemeint sind damit Spenden, Elternbeiträge, Erlöse aus Werkstätten Derzeit werden damit zwischen 1% und 5% der Kosten gedeckt Die Fachabteilung kalkuliert Eigenleistungen von 24% (Werkstatt) bis 26% (Wohnen)... sollen Eltern wirklich bis zu 950 monatlich für einen Wohnplatz zahlen??? 56
Entgeltkatalog 4 Sonstiges Es fehlen in den mobilen Leistungsarten (Frühförderung, Wohnassistenz) die Kosten für Leitung Sog. Nichtleistungszeiten (Urlaube, Krankenstände) in den Personalschlüsseln nur bei BTH berücksichtigt 50%iger Betreuungszuschlag nur bei höchstem Grad der Beeinträchtigung (mind. Pflegestufe 5) Aktive Nachtdienste nicht berücksichtigt 57
Empfehlung und Aufforderung zum Preismodell Kosten müssen sich am individuellen Hilfebedarf orientieren - und nicht an der Pflegestufe...... und müssen auch qualitative Aspekte der Leistungserbringung berücksichtigen. Eigenleistungsanteile sind - vor allem im Wohnen - unzumutbar. Anstelle eines starren 4-stufigen Preismodells erscheint ein ausdifferenziertes und standardisiertes Preisermittlungsverfahren sinnvoller 58
Empfehlung und Aufforderung zur LEVO Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe fordert Herrn LR Dr. Flecker den vorliegenden Entwurf zurückzuziehen und einen Neubeginn zu machen. Eine Übergangsregelung für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer neuen LEVO auf der Basis der gültigen Richtlinien vorzubereiten. 59