Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen

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Transkript:

Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen 1 Beschlüsse Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach 81 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 des 81 oder der 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht oder wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft fehlt. Die Zügigkeit der Schule muss im Beschluss festgelegt werden. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 2 Bedürfnis ( 78 SchulG) Die Gemeinden, die nach 78 (1) SchulG Schulträger sind, sind gem. 78 (4) SchulG verpflichtet, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße ( 82 SchulG) gewährleistet ist. Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Eine Schule kann nur dann als pflichtige Schule errichtet werden, wenn die Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch Kinder aus diesem Gebiet erreicht wird. Eine freiwillige Errichtung (unter Berücksichtigung ortsfremder Schüler) ist nur bei einem gemeindeübergreifenden Bedürfnis zulässig. Dies muss im Wege der kommunalen Zusammenarbeit gem. 80 Abs. 4 SchulG festgestellt werden. Diese Zusammenarbeit kann u.a. im Wege einer Beschulungsvereinbarung dokumentiert werden. - 1 -

Hinweis: Bei einer freiwilligen Errichtung legt die Kommunalaufsicht strengere Maßstäbe an die Haushaltsverträglichkeit der Maßnahme an. Kommunen im Nothaushalt dürfen in aller Regel keine freiwilligen Leistungen erbringen. Es empfiehlt sich daher, hier rechtzeitige Gespräche mit der zuständigen Kommunalaufsicht zu führen. Bei der Feststellung des Bedürfnisses ist in jedem Fall die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen ( 78 (5) SchulG), (siehe auch Runderlass des MSW vom 06.05.1997 (GABl. NW. I S. 142, BASS 10-02 Nr. 9). Eine formelle Elternbefragung sollte stets die Eltern der Grundschuljahrgänge 3 und 4 umfassen. Eine proportionale Hochrechnung des Abfrageergebnisses auf eine fiktive volle Wahlbeteiligung ist möglich, muss zu Beginn der Befragung aber ausdrücklich angekündigt werden. Bei bestehenden Gesamtschulen reicht ggf. auch der Hinweis auf einen mehrjährigen ausreichend großen Anmeldeüberhang aus. Dieser muss allerdings auch prognostisch anhand der künftigen Schülerzahlenentwicklung auch weiterhin bestehen. 3 Schulentwicklungsplanung ( 80 SchulG) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. 81 (3) SchulG ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Können die Voraussetzungen für die Errichtung von Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Die benachbarten Schulträger, deren Schulen durch die vorgesehene Errichtung in ihren Rechten betroffen sein könnten, sind rechtzeitig anzuhören. - 2 -

Benachbarte Ersatzschulträger sind rechtzeitig über die Planungen der öffentlichen Schulträger zu informieren. Die Beteiligung bzw. Information muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich das Beschlussorgan des Schulträgers noch mit möglichen Einreden oder Bedenken von anderen Schulträgern vor Antragstellung auseinandersetzen kann. Die Stellungnahmen der Nachbarschulträger sind im Antragsverfahren vorzulegen, auf deren Einwände ist entsprechend einzugehen. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und kann keine Einigung erzielt werden, kann sowohl der Nachbarschulträger als auch der die Errichtung einer Schule planende Schulträger ein Moderationsverfahren u.a. bei der Bezirksregierung beantragen. Ein solches muss schriftlich erfolgen, die Errichtungsunterlagen sowie der bisherige Schriftverkehr der Schulträger sind beizufügen. Erforderliche Eckdaten sind insbesondere die bisherigen Übergangsquoten auf eigene und auswärtige Schulen, das Schüleraufkommen in der Kommune sowie entsprechende Schülerzahlenprognosen für mindestens fünf Jahre ab dem Errichtungsdatum. 4 Mindestgröße der Schulen Die neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben ( 82 (1) SchulG). Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben ( 82 (7) SchulG). Dabei gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass mindestens 100 Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen. - 3 -

Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben ( 82 (5) SchulG). Auch hier gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Die Mindestgröße muss für mindestens 5 Jahre prognostisch gesichert sein. nur Gesamtschulen In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) erforderlich ( 82 (8) SchulG). nur Sekundarschulen Die Sekundarschule stellt die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg sicher. Hinweis: Kooperationen sowohl mit einem GY einer GE als auch einem BK sind empfehlenswert, um den unterschiedlichen Interessen und Befähigungen der Schüler weitgehend zu entsprechen. 5 Teilstandorte Gesamtschulen können in begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Hinsichtlich einer horizontalen oder vertikalen Aufteilung der Jahrgänge/ Klassen gilt 83 Abs. 5 SchulG. Sekundarschulen können mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Trennung). Sie kann mit mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert werden kann (vertikale Trennung) ( 83 Abs. 4 SchulG). - 4 -

6 Leistungsheterogenität Gesamtschule ( 17 SchulG) Die Gesamtschule ermöglicht differenzierte Bildungsgänge, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. Das Bedürfnis im Sinne des 78 (4) und (5) SchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule. Zum Nachweis kann das bisherige Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential aus dem Einzugsbereich der neuen GE zugrunde gelegt werden. Sekundarschule ( 17a SchulG) In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden. Gleichzeitig gewährleistet sie in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards. Insofern gelten für die Sekundarstufe ähnliche Anforderungen hinsichtlich der Leistungsheterogenität wie für die Gesamtschule. Nur Sekundarschulen Der Unterricht findet ab Klasse 7 in der Sekundarschule in integrierter, teilintegrierter oder aber kooperativer Unterrichtsorganisation statt. Hierzu bedarf es der Festlegung von Eckpunkten zur pädagogischen Konzeption. Die Entscheidung zur Organisationsform trifft der Schulträger vor Antragstellung. 7 Räumliche Unterbringung Gem. 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. - 5 -

Der bestehende Raumbestand muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und soll dem Bedarf der neuen Schule gegenüber gestellt werden. Soweit hierbei Defizite bestehen, muss dargelegt werden, wie und wann diese behoben werden. Bei einer zeitweisen gleichzeitigen Unterbringung von aufwachsender Schule sowie auslaufend aufgelöster Schule in einem Gebäude/ Schulzentrum ist schulscharf darzulegen, welche Räume für die jeweilige Schule zur Verfügung gestellt werden. 8 Investitionen Sind im Zuge der Errichtung der Schule Investitionen erforderlich, sind diese in Umfang und Art zu benennen. Gleichzeitig müssen Angaben zur Haushaltsverträglichkeit gemacht werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist hierbei hilfreich. Besteht kein Investitionsbedarf, ist dies ausdrücklich im Antrag zu vermerken. 9 Ganztagsbetrieb Nach 9 (1) SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zeitliche und inhaltliche Ausweitung von Unterricht und Erziehung auf den Nachmittag erfordert einen höheren Personalaufwand. Dieser beträgt 20% der Grundstellenzahl gem. 9 der Verordnung zur Ausführung des 93 (2) SchulG. Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt werden. Auch der Ganztagsbetrieb muss ausdrücklich vom Schulträger (Ratsbeschluss) beantragt werden. - 6 -

10 Auflösung bestehender Schulen Soll die Unterbringung der Gesamtschule oder der Sekundarschule in vorhandenen Räumen anderer Schulformen erfolgen, die im Gegenzug aufgelöst werden, ist hierfür ebenfalls ein entsprechender Beschluss des Schulträgers erforderlich. Die Schulkonferenz(en) der aufzulösenden Schule(n) ist/sind so rechtzeitig zu beteiligen, dass das Beschlussorgan des Schulträgers noch Gelegenheit hat, sich vor dem endgültigen Errichtungsbeschluss mit dem Votum der Schulkonferenz auseinanderzusetzen. Das (die) Votum (Voten) der Schulkonferenz/en sind im Antragsverfahren vorzulegen. Der Beschluss über die Auflösung soll unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung der neuen Schule gestellt werden. 11 Genehmigung Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung unter der Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum Ende des Anmeldeverfahrens vorliegt. Anträge sollten spätestens bis Ende November eines Jahres für eine Errichtung zum darauf folgenden Schuljahr vorgelegt werden. Einzelne Antragsbestandteile sollten in Absprache möglichst vorher vorgelegt werden, damit die sich über mehrere Dezernate erstreckende (Teil-)prüfung frühzeitig eingeleitet werden kann. - 7 -