Kataster der belasteten Standorte (KbS) Kanton Basel-Landschaft

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Transkript:

4410 Liestal, Rheinstrasse 29 Telefon 061 552 55 05 Telefax 061 552 69 84 Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie Kataster der belasteten Standorte (KbS) Kanton Basel-Landschaft Branchenspezifische Kriterien zur Beurteilung von Betriebsstandorten Branchengruppe: Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik Branchennummern nach ASW: 361, 362, 363 1. Einleitung Gemäss Art. 32c Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind die Kantone dazu verpflichtet, einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (KbS) zu erstellen. Nach Art. 5 der Altlasten-Verordnung (AltlV) vom 26. August 1998 werden die Standorte in den KbS eingetragen, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Betriebsstandorte sind Areale von Gewerbe- und Industriebetrieben, auf welchen umweltgefährdende Stoffe umgesetzt wurden und bei denen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die Betriebstätigkeiten zu Schadstoffbelastungen des Untergrunds geführt haben. Die Daten der potenziell betroffenen Betriebsstandorte werden bei der kantonalen Verwaltung, den Gemeindebehörden und den Grundstücksinhabern erhoben. Die Auswertung der Daten stützt sich auf die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) 1. Der entsprechende branchenspezifische Entscheidungsbaum für die Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik findet sich im Anhang. Für eine einheitliche und transparente Beurteilung der Betriebsstandorte wurden diese Vorgaben in Kriterienkatalogen konkretisiert. Die Kriterienkataloge wurden für alle relevanten Branchengruppen erstellt und sollen den Betroffenen ermöglichen, die altlastenrechtliche Einstufung nachzuvollziehen. 2. Kriterien für den Eintrag eines Betriebsstandorts in den KbS Folgende Kriterien sind für den Eintrag eines Standorts der Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik in den KbS ausschlaggebend: - Branche, Alter und Grösse des Betriebs - Relevante Tätigkeiten - Menge der eingesetzten, umweltgefährdenden Stoffe 1 BUWAL (2001): Erstellung des Katasters der belasteten Standorte Vollzug Umwelt.

- Branchenfremde Kriterien / andere Quellen von Belastungen des Untergrunds Die detaillierte Vorgehensweise für die Beurteilung der Betriebsstandorte der Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik ist in den nachfolgenden Kapiteln festgehalten. 2.1 Branchenzugehörigkeit Gemäss Vollzugshilfe des BAFU zählt die Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik zu den Branchen, bei welchen Belastungen des Untergrunds durch die Betriebstätigkeiten hervorgerufen werden können. Zur Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik gehören gemäss ASW (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige) folgende Untergruppen: - Elektrotechnik, Elektronik (Herstellung von Elektromotoren, Elektrogeräten, etc.) (ASW-Codes 361, 362) - Feinmechanik, Optik (Herstellung von feinmechanischen und optischen Geräten) (ASW-Code 363) Reine Verwaltungssitze der Branchen Nrn. 361, 362 und 363 gelten nicht als belastungsrelevant. 2.2 Betriebsbeginn Abgesehen von wenigen Ausnahmen gilt das Jahr 1985 als Zeitschwelle für einen Eintrag resp. Nichteintrag von Betriebsstandorten in den KbS. Nur Areale von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen, Gewerbe- oder Industriebetrieben, auf denen vor 1985 umweltgefährdende Stoffe zum Einsatz kamen, werden in den KbS eingetragen. Bei Betrieben, welche ihre Tätigkeiten 1985 oder später aufgenommen haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie den Umweltvorschriften gemäss Umweltschutzgesetz (USG) entsprechen und der Umsatz von umweltgefährdenden Stoffen keine Belastungen des Untergrunds mehr verursachen. Bei Branchengruppen, die von der Zeitschwelle 1985 abweichen, wird in den jeweiligen Kriterienkatalogen speziell darauf hingewiesen. Ebenfalls ausgenommen von der Zeitschwelle 1985 sind Standorte mit Unfällen oder anderen konkreten Hinweisen auf Belastungen. 2.3 Betriebsgrösse Ein Betrieb der Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik gilt dann als eintragsrelevant, wenn mindestens 11 Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt sind. Von dieser Mitarbeiterzahl sind Verkaufs- und Verwaltungspersonal ausgeschlossen. Seite 2

2.4 Betriebstätigkeit und eingesetzte Stoffe 2.4.1 Relevante Tätigkeiten In Anlehnung an die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU 2001) gelten folgende Tätigkeiten der Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik als belastungsrelevant: - Metallbearbeitung - Oberflächenbehandlung (Galvanik) - Metallentfettung - Lackieren - Imprägnieren - Ätzen, Ablaugen - Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen - Einsatz von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) - Lagerung von Schrott, Abfall und/oder alten Maschinen im Freien 2.4.2 Menge der eingesetzten, umweltgefährdenden Stoffe Die Menge der am Standort eingesetzten umweltgefährdenden Stoffe ist massgebend für die Beurteilung der belastungsrelevanten Betriebe. Erst ab einer genügend grossen umgesetzten Stoffmenge ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für Belastungen des Untergrunds gegeben. Die entsprechende Mengenschwelle liegt für nicht-chlorierte organische Verbindungen bei 200 Liter (entspricht 1 Fass) pro Jahr und Produktionsprozess. Bei chlorierten Kohlenwasserstoffen gilt bereits ein Jahresumsatz von 50 Litern im gesamten Betrieb als relevant. Liegen keine detaillierten Angaben vor, kann bei einer relevanten Betriebsgrösse (vgl. Kap. 2.3) davon ausgegangen werden, dass der Jahresverbrauch an umweltgefährdenden Stoffen die entsprechende Mengenschwelle überschreitet. 2.5 Branchenfremde Kriterien Abgesehen von den Betriebstätigkeiten können folgende branchenfremde Ereignisse und Tätigkeiten Belastungen des Untergrunds hervorrufen: - Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen - Entsorgung von Produktionsabfällen auf dem Gelände - Nutzung durch andere belastungsrelevante, branchenfremde Betriebe 2.5.1 Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen Sind Belastungen des Untergrunds durch Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen bekannt, wird der Standort in den KbS eingetragen. Seite 3

2.5.2 Entsorgung von Produktionsabfällen auf dem Gelände Produktionsabfälle aus den Betrieben wurden in der Vergangenheit nicht immer umweltgerecht entsorgt. Oftmals wurden die Abfälle innerhalb des Gewerbeareals, z.b. in Geländemulden, entsorgt. Auch Abfälle von Gebäudeabbrüchen wurden auf diese Weise innerhalb des Areals entsorgt. Liegen konkrete Hinweise vor, dass am Standort Produktionsabfälle abgelagert worden sind, wird dieser in den KbS eingetragen. 2.5.3 Nutzung durch andere belastungsrelevante, branchenfremde Betriebe Wurde der Standort durch Betriebe anderer belastungsrelevanter Branchen genutzt, müssen diese nach deren branchenspezifischen Kriterien beurteilt werden. Liegen mit grosser Wahrscheinlichkeit Belastungen des Untergrunds durch die Tätigkeiten eines belastungsrelevanten Betriebs vor, wird der Standort in den KbS eingetragen. 3. Kriterien für einen Nichteintrag in den KbS Es kann sein, dass ein Standort nicht in den KbS eingetragen wird, obwohl die unter Kap. 2.1 2.4 aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Je nach Branchengruppe gibt es verschiedene branchenspezifische Kriterien, die für einen Nichteintrag entscheidend sind. Bei der Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik werden folgende Nichteintragskriterien berücksichtigt: - Produktion in Geschossen ohne direkten Untergrundkontakt - Nachträgliche Überbauung des Standorts (mit Aushub) 3.1 Produktion in Geschossen ohne direkten Untergrundkontakt Mit Belastungen des Untergrunds ist bei den branchenspezifischen Tätigkeiten der Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik dann zu rechen, wenn diese in einem Geschoss mit direktem Untergrundkontakt stattgefunden haben (z.b. Kellergeschoss oder nicht unterkellertes EG). Davon ausgenommen ist der Einsatz von chlorierten Kohlenwasserstoffen: die Verwendung von CKW ist auch in Geschossen ohne direkten Untergrundkontakt belastungsrelevant. Sind zu diesem Kriterium keine Angaben vorhanden, so wird angenommen, dass die Produktion oder Lagerung im Erdgeschoss ohne Unterkellerung resp. in einem Geschoss mit direktem Untergrundkontakt stattgefunden hat. 3.2 Nachträgliche Überbauung des Standorts Bei einer nachträglichen Überbauung des Standorts oder von Teilflächen davon muss abgeklärt werden, wann und über welche Fläche diese erfolgte und wie der Standort danach genutzt worden ist. Bei einer Überbauung nach 1984 kann davon ausgegangen werden, dass allfällige Belastungen entfernt worden sind und dass die Nachnutzungen den heute geltenden Umweltvorlagen entsprechen. Wurde ein Standort nach 1984 komplett und mit Aushub über die potenziell belastete Fläche neu überbaut, wird dieser nicht in den KbS eingetragen. Standorte, wo die Überbauung nur Seite 4

über Teilflächen der potenziell belasteten Fläche erfolgte, werden in den KbS eingetragen. Die neu überbaute Fläche wird jedoch aus dem Standortperimeter gelöscht. Die nachträgliche Überbauung eines Standorts ist im branchenspezifischen Entscheidungsbaum im Anhang nicht explizit dargestellt. Aufgrund der Art und Menge der eingesetzten Stoffe sowie der räumlichen Ausdehnung der neu überbauten Fläche, wird im Einzelfall entschieden, ob der Standort (resp. welche Teilbereiche des Standorts) in den KbS eingetragen wird oder nicht. 4. Zusammenfassung der Beurteilungskriterien Sind bei einem Standort der Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik die Kriterien Branchenzugehörigkeit (Kap. 2.1), Betriebsbeginn (Kap. 2.2) und Betriebsgrösse (Kap. 2.3) erfüllt UND wurde mindestens eine der unter Kap. 2.4.1 aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt, wird der Standort in den KbS eingetragen. Sind Belastungen des Untergrunds aufgrund der betrieblichen Tätigkeiten gemäss Kap. 2.1 2.4 wenig wahrscheinlich, wird der Standort nur in den KbS eingetragen wenn konkrete Hinweise zu Belastungen des Untergrunds aufgrund branchenfremder Kriterien vorliegen (z. B. aufgrund von Unfällen, Ablagerungen von Produktionsabfällen auf dem Gelände oder Nutzung durch andere belastungsrelevante Betriebe). Falls bei einem Standort konkrete Hinweise vorliegen, dass die unter Kap. 3 aufgeführten Kriterien erfüllt sind (Produktion in Geschossen ohne direkten Untergrundkontakt, komplette nachträgliche Überbauung des Standorts nach 1984) wird der Standort nicht in den KbS eingetragen. Es muss beachtet werden, dass ein Standort unabhängig von den oben genannten Kriterien in den KbS eingetragen werden kann, falls der Behörde konkrete Hinweise auf Belastungen des Untergrunds vorliegen. Seite 5

Branchengruppe Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Optik Branchen-Nrn. 361, 362, 363 Branchenzugehörigkeit Tätigkeit gemäss Brancheneinteilung? Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen? Zeitschwelle Inbetriebnahme vor 1985? Betriebsgrösse > 10 Mitarbeiter, welche regelmässig belastungsrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben? Relevante Tätigkeiten Wurde eine der folgenden belastungsrelevanten Tätigkeiten am Standort regelmässig ausgeführt? Metallbearbeitung Oberflächenbehandlung (Galvanik) Metallentfettung Lackieren Imprägnieren Ätzen, Ablaugen Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen Lagerung von Schrott, Abfall und/oder alten Maschinen im Freien Branchenfremd Belastungsrelevante branchenfremde Tätigkeiten auf dem Gelände (z.b. Betriebstankstelle)? Beurteilung gemäss separatem Kriterienkatalog Chlorierte Kohlenwasserstoffe Wurden im Betrieb regelmässig chlorierte Kohlenwassrstoffe (CKW) eingesetzt? Ausnahme Branchentätigkeit Fanden die belastungsrelevanten Tätigkeiten ausschliesslich in höheren Stockwerken statt? Katastereintrag kein Katastereintrag