Schlagworte: Kinderzuschlag, Unterkunftskosten, Bedarfsgemeinschaft, Höchsteinkommensgrenze, Kindergeld

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Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr

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Transkript:

LSG München, Urteil v. 21.01.2013 L 7 BK 5/12 Titel: Kinderzuschlag nach 6a BKGG 1996 - Vermeidung Hilfebedürftigkeit nach 9 SGB 2 - Ermittlung der Bedarfe nach SGB 2 - Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten trotz Internatsunterbringung eines Kindes - temporäre Bedarfsgemeinschaft - Berechnung des Kinderzuschlages Normenketten: 6a BKGG 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II 9 SGB II 6a BKGG 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II 9 SGB II Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft (hier: Kind unter der Woche im Internat) ist auf den Kinderzuschlag nach 6a BKGG zu übertragen. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Schlagworte: Kinderzuschlag, Unterkunftskosten, Bedarfsgemeinschaft, Höchsteinkommensgrenze, Kindergeld Fundstellen: LSK 2013, 260115 NZS 2013, 432 Tatbestand Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 01.04.2011 Kinderzuschlag nach 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Streitig ist insbesondere, ob und in welcher Weise ihr Sohn P. zu berücksichtigen ist, der zeitweise in einem Internat und zeitweise im Haushalt der Klägerin lebt. Die 1957 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer Söhne P., geboren am 24.06.1995, und L., geboren am 26.10.1998. Sie ist halbtags erwerbstätig bei etwas schwankendem Entgelt von ca. 1.000,- Euro netto monatlich. Für L. wird Pflegegeld gewährt. Der Sohn P. ist im Rahmen einer Maßnahme der Jugendhilfe in einem Internat untergebracht, an den Wochenenden und in den Ferien lebt er im Haushalt der Klägerin. Die Familie wohnt zur Miete. Die Grundmiete (Kaltmiete) beläuft sich auf monatlich 250,- Euro. Als Vorauszahlung auf Neben- und Heizkosten wurden zunächst 200,- Euro monatlich berücksichtigt. Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst von Oktober 2010 bis einschließlich März 2011 einen Kinderzuschlag für den Sohn L. in Höhe von 80,- Euro monatlich. Bei dieser Bewilligung wurde P. nur insoweit berücksichtigt, als der Klägerin und L. nur zwei Drittel der Unterkunftskosten zugerechnet wurden. Auf den Weitergewährungsantrag für die Zeit ab April 2011 erließ die Beklagte den Bescheid vom 12.04.2011. Gemäß dem Tenor dieses Bescheids wurde die Bewilligung von Kinderzuschlag ab April 2011

gemäß 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben, weil der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch das berücksichtigungsfähige Einkommen gedeckt sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Auch P. sei als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Aus vorgelegten Unterlagen ergab sich ferner, dass die Vorauszahlung auf die Nebenkosten zwischenzeitlich erhöht worden war und die Klägerin nunmehr insgesamt 550,- Euro monatlich für die Miet- und Betriebskosten bezahlte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte stellte in die Berechnung das Erwebseinkommen der Klägerin ein, bereinigt um Erwerbstätigenfreibetrag, Versicherungspauschale, pauschale Werbungskosten, Kosten der Fahrten zur Arbeit und Kfz-Haftpflichtversicherung. Beim Bedarf berücksichtigte sie lediglich 413,- Euro als angemessene Wohnkosten einschließlich Heizung für drei Personen und stellte zwei Drittel davon als Bedarf für die Klägerin und L. ein. Daneben wurden die Regelbedarfe von 364,- Euro und 251,- Euro sowie ein Mehrbedarf für Alleinerziehen in Höhe von 44,- Euro monatlich berücksichtigt. Der Bedarf von P. wurde wegen der Internatsunterbringung nicht anerkannt. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn L., sei durch das berücksichtigungsfähige Einkommen (Erwerbseinkommen und 184,- Euro Kindergeld für L.) vollständig gedeckt. Hiergegen erhob die Klägerin am 21.10.2011 Klage zum Sozialgericht Augsburg. P. sei weiterhin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und außerdem seien der Berechnung die tatsächlichen Wohnkosten zugrunde zu legen. Das zuständige Jugendamt teilte mit, dass monatlich 92,- Euro des Kindergelds für P. auf das Jugendamt übergeleitet worden seien. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung komme bei längeren Ferienaufenthalten von zusammenhängend mehr als sieben Tagen in Betracht. Im Jahr 2011 sei eine Rückerstattung an die Klägerin nicht erfolgt, ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden. Mit Urteil vom 13.02.2012 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des strittigen Bescheids, den Antrag auf Weitergewährung von Kinderzuschlag ab April 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Der strittige Bescheid könne trotz Bezeichnung als Aufhebungsbescheid nur als Ablehnungsbescheid ausgelegt werden. Der Bedarf des Sohnes P. sei trotz der Internatsunterbringung zu berücksichtigen. Er gehöre gemäß 7 Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Wochenenden und in den Ferien zur Bedarfsgemeinschaft. Es sei kein dauerhaftes Leben im Haushalt erforderlich, es genüge vielmehr ein dauerhafter Zustand mit einer gewissen Regelmäßigkeit. In der Zeit, in der sich P. im Haushalt der Klägerin aufhalte, sei sein Bedarf auch nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt und auch das Jugendamt erbringe für diese Zeit keine Leistungen. Es sei der Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 54/08 R, zu folgen. 6 Abs. 1 Nr. 4 BKGG nehme bei der Tatbestandsvoraussetzung, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden solle, ausdrücklich Bezug auf die Regelungen des 9 SGB II. Gründe für eine abweichende Bedarfsbestimmung für den Kinderzuschlag seien nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung der temporären Bedarfsgemeinschaft entspreche auch der Intention des Kinderzuschlages, zu vermeiden, dass Familien allein wegen der Belastung für ihre Kinder auf Leistungen nach SGB II angewiesen sind. Für jeden Kalendertag, an dem sich P. länger als 12 Stunden im Haushalt der Klägerin aufhalte, sei sein Bedarf mit jeweils einem Dreißigstel seines Sozialgeldanspruchs zu berücksichtigen. Soweit das Kindergeld an das Jugendamt weitergeleitet werde, sei es nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, es bestehe ein Rückerstattungsanspruch wegen längerem Aufenthalt bei seiner Mutter. Bei den Unterkunftskosten sei auch der Anteil von P. als Bedarf zu berücksichtigen. Da die Bedarfsgemeinschaft auch an den Tagen, an denen sich P. im Internat befinde, seinen Wohnanteil vorhalten und die Kosten dafür übernehmen müsse, sei dieser Bedarf insgesamt zu berücksichtigen.

Die von der Beklagten vorgenommene Absenkung der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten sei nicht rechtmäßig. Es komme nach der Rechtsprechung des BSG bereits eine Pauschalierung der Heizkosten nicht in Betracht. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Aufforderung an den Leistungsempfänger, die Aufwendungen für die Unterkunft auf ein angemessenes Niveau zu senken. Bei der Leistungsberechnung sei nur ein Mehrbedarf für Alleinerziehende von 12% des Regelbedarfs der Klägerin zu berücksichtigen. Dabei komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, konkret darauf, ob bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirke, insbesondere, ob der hilfebedürftige Elternteil auch in dem Zeitraum, den das Kind außerhalb seines Haushalts verbringt, nicht erkennbar entlastet werde (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 54/08 R, Rn. 15). Durch die Unterbringung von P. erfolge eine entsprechende Entlastung der Klägerin durch die Leistungen der Jugendhilfe, die gerade als Hilfe zur Erziehung geleistet würden. Im Übrigen sei bei der Neuberechnung des Anspruchs die zwischenzeitliche Änderung der Regelungen, insbesondere die Erhöhung des Regelbedarfs, zu berücksichtigen. Das Urteil wurde der Beklagten am 29.02.2012 zugestellt. Die Beklagte hat am 23.03.2012 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Der Kinderzuschlag könne gemäß 6a Abs. 1 BKGG nur für im Haushalt lebende Kinder gewährt werden. Dies setze voraus, dass sich die Kinder dauerhaft im Haushalt der Eltern/des Elternteils aufhalten. Insoweit sei die Vorschrift enger gefasst als 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, für den dem Haushalt angehörend genügen würde, mithin kein dauerhaftes Leben im Haushalt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Februar 2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 12.04.2011 In Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2011 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Kinderzuschlags hat unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zu einer temporären Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen. Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung von Kinderzuschlag für die Zeit ab April 2011 durch den Bescheid vom 12.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2011. Wird Kinderzuschlag ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt und ergeht zwischenzeitlich kein neuer Ablehnungsbescheid, erstreckt sich der Streitgegenstand auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2012, B 14 KG 1/11 R, Rn. 13). Damit sind laufende Leistungen von über einem Jahr strittig, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Sozialgericht durfte gemäß 131 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGG den strittigen Verwaltungsakt aufheben und die Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsaktes verurteilen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Es sind nach Art und Umfang erhebliche weitere Ermittlungen erforderlich, weil das tatsächliche Einkommen und die einzelnen Tage festgestellt werden müssen, an denen P. im Haushalt der Klägerin lebte. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin an der baldigen Sicherung des Lebensunterhalts zumutbar. Ermittlungen des Sozialgerichts hätten eine gewisse Zeit beansprucht und sie hätten angesichts des Streitgegenstands im Berufungsverfahren fortgesetzt werden müssen. Dagegen ermöglicht das Verbescheidungsurteil eine schnellere Klärung der grundlegenden Streitpunkte. Die Verpflichtung, die

Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, beruht auf 131 Abs. 5 Satz 2 HS. 2, Abs. 3 SGG. Die Entscheidung ist auch gemäß 131 Abs. 5 Satz 5 SGG binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht erfolgt. Die Klage wurde am 21.10.2011 erhoben, das Urteil des Sozialgerichts datiert vom 13.02.2012. Das Berufungsgericht weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es sind lediglich wenige ergänzende Anmerkungen veranlasst: Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach 6a BKGG zu übertragen. Ein wesentlicher Bedeutungsunterschied ist den Formulierungen im Haushalt lebende Kinder ( 6a BKGG) und dem Haushalt angehörende Kinder ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) nicht zu entnehmen. In den Tagen der temporären Bedarfsgemeinschaft lebt das Kind im Haushalt der Klägerin. Eine unterschiedliche Bedeutung ergäbe auch keinen Sinn. Der Kinderzuschlag soll einen Anspruch nach 19 ff SGB II ersetzen. Wenn 6a BGKK in dieser Beziehung tatsächlich enger gefasst wäre, würden Kinder nur deswegen aus dem Kinderzuschlag herausfallen und in das SGB II abgedrängt werden. Das würde Sinn und Zweck des Kinderzuschlages unterlaufen (so auch Hauck/Noftz, SGB II, Anhang 6a BKGG, Rn. 64). Im Übrigen verwendet der Gesetzgeber in 7 Abs. 3 SGB II die beiden Formulierungen, ohne einen inhaltlichen Unterschied zu machen. Mit 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II werden die im Haushalt lebenden Eltern der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbsfähigen Kind zugeordnet. Mit 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden die dem Haushalt angehörenden Kinder den Eltern zugeordnet. Ein Bedeutungsunterschied ist auch hier nicht sinnvoll. Nach 11 Abs. 1 BKGG werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag monatlich gewährt. Dies beschreibt aber nur die Auszahlungsmodalität und steht einer Übertragung der temporären Bedarfsgemeinschaft auf den Kinderzuschlag nicht entgegen. Bezüglich der Unterkunftskosten ist darauf hinzuweisen, dass das BSG im Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R (dort Rn. 14, 22 ff) klargestellt hat, dass bei der Berechung des Kinderzuschlags immer von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen ist. Bezieher von Kinderzuschlag unterliegen nicht den Obliegenheitspflichten des SGB II und erhalten auch keine Kostensenkungsaufforderung. Zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft sind folgende ergänzenden Hinweise angezeigt: Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei der Berechnung des Kinderzuschlags auch das komplette Drittel der tatsächlichen Unterkunftskosten von P. zu berücksichtigen ist. Die Unterkunft muss den ganzen Monat über finanziert werden. Das Sozialgeld setzt sich gemäß 19 Abs. 1 SGB II aus dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen. Daher ist die Vorgabe des Sozialgerichts, für jeden Tag der Anwesenheit von P. sei ein Dreißigstel seines Sozialgeldanspruchs zu berücksichtigen, so auslegen, dass neben dem vorgenannten Bedarf für Unterkunft und Heizung ein Dreißigstel seines Anspruchs auf Regelbedarf bzw. ein Dreißigstel des Kinderzuschlags gemeint ist. Bei der Prüfung, ob die Höchsteinkommensgrenze nach 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht überschritten ist, ist beim Gesamtkinderzuschlag für P. für jeden Anwesenheitstag von einem Dreißigstel des Kinderzuschlags von 140,- Euro auszugehen. Dies entspricht dem Zweck dieser Regelung, zu prüfen, ob das Elterneinkommen nicht so hoch ist, dass damit sogar die Mindesteinkommensgrenze alter Fassung (sog. Bemessungsgrenze) und der Gesamtkinderzuschlag abgedeckt sind. Bei der Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags gemäß 6 Abs. 3 und 4 BKGG ist von einem Betrag von 140,- Euro für L. auszugehen. Hinzu kommt für P. für jeden Anwesenheitstag ein Dreißigstel des

Kinderzuschlags von 140,- Euro. Vorbehaltlich des vorrangigen Abzugs von Einkommen des jeweiligen Kindes ist der Überschuss des Elterneinkommens von der vorgenannten Summe abzuziehen. Wenn gemäß 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG geprüft wird, ob durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach 9 SGB II vermieden werden kann, ist der Gesamtbedarf der Familie nach SGB II dem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen der Familie gegenüber zustellen. Beim Gesamtbedarf sind der Regelbedarf der Klägerin, der Regelbedarf von L. und für den Regelbedarf von P. für jeden Anwesenheitstag ein Dreißigstel seines Regelbedarfs (251,- Euro in 2011) zu berücksichtigen. Hinzu kommen der Mehrbedarf der Klägerin für Alleinerziehen mit 12% ihres Regelbedarfs (ohne Rundung) und die vollen tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung. Beim Gesamteinkommen ist eine Erstattung von Kindergeld für P. von Seiten des Jugendamtes nur anzurechnen, wenn die Erstattung in dem betreffenden Monat tatsächlich zugeflossen ist. Es gilt das Zuflussprinzip. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und wie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch beim Kinderzuschlag zu berücksichtigen ist, zugelassen.