ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Ähnliche Dokumente
Europäisches Parlament

REVIDIERTER ENTWURF EINES BERICHTS

Europäisches Parlament

Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010

ENTWURF EINES BERICHTS

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage in Aserbeidschan vor den Wahlen

Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

ENTWURF EINES BERICHTS

Beschlussempfehlung und Bericht

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in Ägypten

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

ENTWURF EINES BERICHTS

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zum Mord an David Kato in Uganda

ERITREISCHE FLÜCHTLINGE GEHEN AUF DIE BARRIKADEN

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

Europäisches Parlament

10482/16 gha/bl 1 DGC 1

ENTWURF EINES ENTSCHLIESSUNGSANTRAGS

EUROPÄISCHES PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE

ENTWURF EINES BERICHTS

Amtsblatt der Europäischen Union L 11 I. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

P6_TA-PROV(2005)0009 Ergebnisse der Wahlen in der Ukraine

Abschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen

ENTWURF EINES BERICHTS

EUROPÄISCHES PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe

081749/EU XXIV. GP. Eingelangt am 16/05/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. Mai 2012 (16.05) (OR. en)

ACP-UE 2112/16 ACP/21/003/16 1

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2011 zur Lage in Syrien, Bahrain und Jemen

Demokratie weltweit. Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

Wahl der Kommission. a) B5-0065, 0066, 0068 und 0075/1999. Entschließung zur Prodi-Kommission. Das Europäische Parlament,

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

P7_TA-(2011)0471 Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere der Christen in diesen Ländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu Birma

* ENTWURF EINES BERICHTS

Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

***I ENTWURF EINES BERICHTS

Sicherheitsrat. Vereinte Nationen S/RES/2275 (2016) Resolution 2275 (2016) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 24.

ENTWURF EINES BERICHTS

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (2013/2667(RSP))

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

ENTWURF EINES BERICHTS

Rat der Europäischen Union DER EUROPÄISCHE RAT. Das strategische Organ der Union

POLITISCHER HINTERGRUNDBERICHT

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran (2014/2625(RSP))

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2013/2822(RSP))

ENTWURF EINES ENTSCHLIESSUNGSANTRAGS

Generalversammlung Sicherheitsrat

Nicht nur nette Nachbarn

Europäische Menschenrechtskonvention

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Europäische Menschenrechtskonvention

BESCHLUSS Nr. 1/17 BESTELLUNG DES HOHEN KOMMISSARS DER OSZE FÜR NATIONALE MINDERHEITEN

P7_TA-PROV(2013)0060 Angriffe aus jüngster Zeit auf medizinisches Personal in Pakistan

14098/15 cha/pg 1 DG C 1

BESCHLUSS Nr VERLÄNGERUNG DES MANDATS DES OSZE-PROJEKTKOORDINATORS IN DER UKRAINE

BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0318/

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:

EUROPÄISCHES PARLAMENT TAGESORDNUNG

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

BESCHLUSS Nr VERLÄNGERUNG DES MANDATS DES OSZE-PROJEKTKOORDINATORS IN DER UKRAINE

ENTWURF EINES BERICHTS

ARTIKEL 2 DISKRIMINIERUNGSVERBOT ARTIKEL 1 MENSCHENWÜRDE

DIE SITUATION IN BURUNDI 116

Überarbeitete ungarische Verfassung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 382 final.

Vorschlag für eine Verordnung (COM(2017)0481 C8-0307/ /0219(COD))

START. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0062/

Jüngste Maßnahmen zur Kriminalisierung von LGBTI-Personen

1. Grundrechte und Grundpflichten:

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Was passiert mit den Kindern?

Sicherheitsrat. Vereinte Nationen S/RES/2238 (2015) Resolution 2238 (2015)

ENTWURF EINES BERICHTS

ENTWURF EINES BERICHTS

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Zu den gezielten Sanktionen und Menschenrechtsverletzungen in Côte d Ivoire

Europäisches Parlament

Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt.

Europäische Menschenrechtskonvention

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

DE In Vielfalt geeint DE A8-0050/5. Änderungsantrag 5 Takis Hadjigeorgiou, Barbara Spinelli im Namen der GUE/NGL-Fraktion

EUROPÄISCHES PARLAMENT

P7_TA(2011)0155 Anwendung von sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten

ENTWURF EINES BERICHTS

Transkript:

Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-1310/2016 28.11.2016 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2016/3001(RSP)) Michèle Rivasi, Maria Heubuch, Barbara Lochbihler, Bart Staes, Igor Šoltes, Josep-Maria Terricabras, Judith Sargentini im Namen der Verts/ALE-Fraktion RE\1110929.docx PE593.747v01-00 In Vielfalt geeint

B8-1310/2016 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2016/3001(RSP)) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo (DRK), unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2016, unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und ihrer Sprecherin zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der Demokratischen Republik Kongo zur Menschenrechtslage im Land, dem Wahlprozess und dem sogenannten nationalen Dialog, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 und 23. Mai 2016 zur Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf die Erklärung der Gruppe der internationalen Gesandten und Vertreter für die Region der Großen Seen von Afrika vom 2. September 2015 zu Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf die Erklärungen des internationalen Gesandten für die Region der Großen Seen vom 2. November 2016 und 15. August 2016 zur Lage in der Region und im östlichen Kongo, unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Sonderberichterstatterin der Afrikanischen Union über die Lage von Menschenrechtsverteidigern und des Sonderberichterstatters der Afrikanischen Union für Gefängnisse und Haftbedingungen in Afrika vom 12. Februar 2015 über die Menschenrechtslage nach den Ereignissen im Zusammenhang mit der Änderung des Wahlrechts in der DRK, unter Hinweis auf den vorläufigen Untersuchungsbericht des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen MONUSCO-OHCHR über Menschenrechtsverletzungen und Gewalt während Demonstrationen in Kinshasa zwischen dem 19. und 21. September 2016, PE593.747v01-00 2/7 RE\1110929.docx

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2016 zu der Festnahme von Jugendaktivisten in der Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf den am 27. Juli 2015 veröffentlichten Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Menschenrechtslage und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2015 zur Demokratischen Republik Kongo, unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, das im Februar 2013 in Addis Abeba unterzeichnet wurde, unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. März 2016 über die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und über die Umsetzung des Rahmenabkommens über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete und am 25. Juni 2005 und 22. Juni 2010 geänderte Partnerschaftsabkommen von Cotonou, unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom Juni 1981, unter Hinweis auf die Erklärungen, die im Dezember 2013 in Nairobi abgegeben wurden, gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass gemäß der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 2016 Wahlen stattfinden sollen; B. in der Erwägung, dass die Amtszeit des Präsidenten laut Verfassung auf zwei Mandate beschränkt ist; in der Erwägung, dass der derzeitige Präsident, Joseph Kabila, daher nicht ein drittes Mal amtieren darf; C. in der Erwägung, dass Präsident Kabila alle erdenklichen Bemühungen unternommen hat, diese Wahlen zu verschieben, und in der Erwägung, dass er noch nicht öffentlich erklärt hat, dass er irgendwann sein Amt niederlegen wird; D. in der Erwägung, dass Präsident Kabila argumentiert, der Weg zu Wahlen liege in einem nationalen, alle einbeziehenden Dialog; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Zivilgesellschaft und die politische Opposition diesen Dialog für eine Verzögerungstaktik halten und ihn ablehnen; E. in der Erwägung, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo angekündigt hat, dass die Präsidentschaftswahl, die im November 2016 stattfinden sollte, um bis zu RE\1110929.docx 3/7 PE593.747v01-00

vier Jahre verschoben wird, da das Land nicht für die Wahl bereit sei; F. in der Erwägung, dass die Internationale Organisation der Frankophonie hingegen erklärt hat, dass es möglich sei, die Wählerverzeichnisse innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren; G. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 2277 (2016) die unter ihrem französischen Akronym CENI bekannte Unabhängige Nationale Wahlkommission der DRK aufgefordert hat, einen überarbeiteten umfassenden Wahlkalender für den gesamten Wahlzyklus zu veröffentlichen, und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo aufgefordert hat, rasch ein Wahlbudget und einen Verhaltenskodex für die Wahlen aufzustellen und die Wählerverzeichnisse zu aktualisieren, um die Abhaltung der jeweiligen Wahlen innerhalb der von der Verfassung vorgegebenen Fristen zu ermöglichen; H. in der Erwägung, dass die Teilnehmer des sogenannten nationalen Dialogs vereinbart haben, die Wahlen bis mindestens April 2018 zu verschieben; in der Erwägung, dass die Oppositionsparteien und die Organisationen der Zivilgesellschaft diesen Beschluss ablehnen und darauf bestehen, dass es machbar wäre, die Wähler bis Anfang 2017 zu registrieren und im selben Jahr Wahlen abzuhalten; I. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Verschiebung der Wahlen bis 2017 unter der Voraussetzung akzeptiert hat, dass dieser Beschluss vor dem Ende der Amtszeit von Präsident Kabila im Dezember 2016 im Rahmen eines alle einbeziehenden, unparteiischen und transparenten politischen Dialogs zwischen den Akteuren der Demokratischen Republik Kongo gefasst wird; J. in der Erwägung, dass die Demonstrationen gegen eine weitere Amtszeit von Präsident Kabila im September dazu führten, dass gegen Demonstranten und Oppositionskräfte brutal vorgegangen wurde; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen berichten, dass in Kinshasa 422 Menschen von staatlichen Akteuren begangenen Menschenrechtsverletzungen zum Opfer gefallen sind wobei sich unter den Opfern 48 Tote und 143 Verletzte, acht Journalisten und 288 weitere Personen, die festgenommen und rechtswidrig inhaftiert wurden, befinden und Gebäude politischer Parteien zerstört werden; K. in der Erwägung, dass ein Versuch, das Wahlrecht dahingehend zu ändern, dass die Abhaltung von Wahlen mit einer Volkszählung verknüpft wird, wodurch sich die Wahlen hätten verschieben können, bereits 2015 scheiterte, nachdem es in der Hauptstadt Kinshasa und weiteren Städten zu Demonstrationen gekommen war; L. in der Erwägung, dass den staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo zufolge bei den Demonstrationen im Januar 2015 27 Menschen ums Leben kamen, darunter zwei Polizeibeamte, und in der Erwägung, dass nach Zusammenstößen zwischen Demonstranten, der Polizei und Soldaten der Republikanischen Garde 350 Menschen festgenommen wurden; M. in der Erwägung, dass am 26. Januar 2016 zwei Fernsehsender in der Provinz Ober- Katanga Radiotélévision Nyota und Télévision Mapendo geschlossen wurden, weil sie angeblich Steuern nicht gezahlt hatten; in der Erwägung, dass beide Fernsehsender PE593.747v01-00 4/7 RE\1110929.docx

dem ehemaligen Gouverneur von Katanga, Moïse Katumbi, gehören, der früher Präsident Kabila unterstützte, im September 2015 jedoch die regierende Partei verließ und jetzt gegen eine dritte Amtszeit des Präsidenten ist; N. in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der Abhaltung der Wahlen einen landesweiten Streik ( ville morte ) am 16. Februar 2016 zur Folge hatten; O. in der Erwägung, dass in den frühen Morgenstunden des 16. Februar, dem Tag der ville morte, das Signal von Radio France Internationale, einem der am meisten gehörten Radiosender in der DRK, in einem offensichtlichen Versuch, den Streik abzubrechen, abgeschaltet wurde; in der Erwägung, dass im Vorfeld des Streiks zahlreiche Oppositionsaktivisten willkürlich festgenommen und inhaftiert wurden, darunter ein Mitglied des Parlaments, das während seiner Haft mutmaßlich verprügelt wurde; P. in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in der DRK in den vergangenen zwei Jahren erheblich verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die Oppositionsführer und -aktivisten ständig von den Sicherheitskräften der Demokratischen Republik Kongo schikaniert werden, unter anderem mit willkürlicher Inhaftierung und Isolationshaft, Prügeln, Störung von Treffen und politisch motivierten Gerichtsverfahren; Q. in der Erwägung, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Land stark eingeschränkt ist, unter anderem durch die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, führende Politiker und weitere Personen, die Widerstand gegen Bemühungen leisten, es Präsident Kabila zu ermöglichen, über die gemäß der Verfassung zulässigen zwei Amtszeiten hinaus an der Macht zu bleiben; R. in der Erwägung, dass der von den Vereinten Nationen unterstützte Radiosender Radio Okapi und der Sender Radio Télévision Belge de la Communauté Française (RTBF, Hörfunk und Fernsehen der französischen Gemeinschaft Belgiens) vorübergehend gestört wurden; in der Erwägung, dass Radio France Internationale (RFI) in Kinshasa geschlossen wurde; S. in der Erwägung, dass seit den Demonstrationen im September ein Verbot sämtlicher politischer Demonstrationen in Kinshasa, Kalemie und Lubumbashi gilt; T. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und einige Menschenrechtsorganisationen erklärt haben, dass viele Menschenrechtsverletzungen von Staatsbediensteten begangen werden und bislang nur beschränkt Fortschritte dabei erzielt wurden, die Hauptverantwortlichen vor Gericht zu stellen; 1. bedauert zutiefst, dass sich die Abhaltung der nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der DRK verzögert, was ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo ist; 2. vertritt die Ansicht, dass Präsident Kabila und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo wegen ihrer Bemühungen, die Wahlen zu verzögern, für diese Situation in vollem Umfang verantwortlich sind; ist der Auffassung, dass durch das Handeln von Präsident Kabila und seiner Regierung Frieden und Sicherheit in der DRK erheblich gefährdet werden; RE\1110929.docx 5/7 PE593.747v01-00

3. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, offene Fragen im Zusammenhang mit der Abfolge im Wahlkalender, seinem Budget und der Aktualisierung des Wählerregisters zu behandeln, damit in den nächsten Monaten freie, faire und transparente Wahlen stattfinden können; 4. weist darauf hin, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission ein unparteiisches und alle einbeziehendes Gremium sein sollte, das mit ausreichend Mitteln ausgestattet ist, um einen umfassenden und transparenten Prozess zu ermöglichen; 5. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung unverzüglich zu ratifizieren; 6. bedauert, dass sich die Lage in der DRK in den letzten zwei Jahren im Hinblick auf die Meinungs-, Medien- und Vereinigungsfreiheit verschlechtert hat; ist der Auffassung, dass diese Tendenz eindeutig im Zusammenhang mit den Bemühungen der Regierung steht, die Wahlen zu verzögern und die Amtszeit des Präsidenten zu verlängern; 7. verweist auf die von der DRK im Rahmen des Cotonou-Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtsgrundsätze, zu denen die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien, eine verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz in politischen Ämtern zählen; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, diese Bestimmungen im Einklang mit den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens einzuhalten; 8. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, wieder ein Umfeld zu schaffen, das für eine freie und friedliche Ausübung der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit förderlich ist; 9. vertritt die Ansicht, dass dieser Schritt von größter Bedeutung ist, damit die geplanten Wahlen sollten sie schließlich stattfinden frei und fair sind; 10. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, das im September 2016 verhängte Verbot friedlicher Demonstrationen in Kinshasa, Kalemie und Lubumbashi aufzuheben; 11. fordert, dass Radio France Internationale (RFI) in Kinshasa wieder in Betrieb genommen wird und Radiosignale unabhängiger Medien nicht weiter gestört werden; 12. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, die Ministerialverordnung Nr. 010 CAB/M-CM/LMO/010/2016 vom 12. November 2016 über die Regelung für Radio- und Fernsehsendungen von ausländischen Einrichtungen unverzüglich aufzuheben, da sie das in Artikel 24 der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vorgesehene Recht auf Information unangemessen einschränkt; 13. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, für die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Sicherheitsdienste der DRK zu sorgen, zu denen auch der nationale Nachrichtendienst und die Polizei gehören; fordert in diesem Zusammenhang, dass die EU ihre bestehenden Programme in den Bereichen Justiz und PE593.747v01-00 6/7 RE\1110929.docx

Sicherheit in der DRK einsetzt, um auf einen Dialog mit den staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo über das anhaltende scharfe Vorgehen der Sicherheitskräfte hinzuwirken, und in Betracht zu ziehen, diese Programme zu beenden, wenn keine Fortschritte erzielt werden; 14. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, gegen Bedienstete der Sicherheitskräfte und des Nachrichtendienstes und weitere Verantwortliche für das gewaltsame und rechtswidrige Vorgehen gegen Aktivisten, Oppositionsführer und andere Personen, die sich gegen Bemühungen von Präsident Kabila widersetzen, länger an der Macht zu bleiben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und angemessen zu bestrafen; 15. fordert, dass sämtliche aus politischen Gründen inhaftierten Personen unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden, insbesondere Jean-Claude Muyambo, Norbert Luyeye, Nsiala Bukaka, Paul Yoka, Nathan Lusela, Totoro Mukenge, Yannick Kibinga, Franck Mwashila, Sefu Idi, Gédeon Butandu, Fiston Malanga, Aaron Ngwashi, Augustin Kabamba, Bruno Vumbi, Ndol Tshamundj, Gabriel Tambwe, Philippe Namputu, Lwembe Munika, Mukonde Kapenda, Moïse Moni Della, Bruno Tshibala, Huit Mulongo, Ngongo Kasongo, Glody Ntambwe, Faustin Dunia und Jacques Muhindo, und dass alle Beschuldigungen gegen sie fallengelassen werden; 16. bedauert zutiefst die Verurteilungen von Rebecca Kavugho, Serge Sivya, Justin Kambale, John Anipenda, Ghislain Muhiwa und Melka Kamundu, die nur das ihnen garantierte Recht der freien Meinungsäußerung friedlich ausgeübt haben; 17. bedauert, dass die EU, der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Afrikanische Union, die ihre Unterstützung für den sogenannten nationalen Dialog einem Instrument, dessen einziges Ziel darin bestand, die in der Verfassung vorgesehenen Wahlen zu verschieben bekundet haben, für die Bewältigung der Krise in der DRK einen sehr milden Ansatz verfolgen; bedauert ebenso, dass die EU trotz einem breit angelegtem gewaltsamen Vorgehen gegen Oppositionsführer und -aktivisten und der Unterdrückung unabhängiger Medien immer noch keine Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens aufgenommen hat; 18. fordert, dass die EU eindeutig und unmissverständlich vermittelt, dass sie es als einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo und eine Gefährdung der Beziehungen zwischen der EU und der DRK erachten würde, wenn Präsident Kabila über 2016 hinaus im Amt bliebe; 19. fordert, dass die EU die für das gewaltsame Vorgehen Verantwortlichen mit gezielten Sanktionen belegt, darunter Reiseverbote und die Einfrierung von Vermögenswerten, um weitere Gewalt zu verhindern; weist darauf hin, dass die Vereinigten Staaten bereits auf derartige Maßnahmen zurückgegriffen haben; 20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Afrikanischen Union, dem AKP-EU-Ministerrat, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln. RE\1110929.docx 7/7 PE593.747v01-00