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Beschluss / ABG

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Transkript:

Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.10.2014 4 Ca 2308/14 a b g e ä n d e r t : Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das gesamte Verfahren auf 2.450,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung.

Seite 2 Der Beschwerdeführer begehrt hier die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren betreffend die Klageanträge zu Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6. Im Ausgangsverfahren hatte die im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.07.2014 bei dem Beklagten als Serviererin im Service zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200,00 beschäftigte Klägerin beim Arbeitsgericht Dresden folgende Klageanträge gestellt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Juni 2014 eine Vergütungsabrechnung zu erteilen und an diese herauszugeben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für den Monat Juli 2014 in Höhe von 1.200,00 brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Juli 2014 eine Vergütungsabrechnung zu erteilen und an diese herauszugeben. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 443,08 brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen, eine Abrechnung hierüber zu erteilen und diese an die Klägerin herauszugeben. 5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin deren Arbeitspapiere, bestehend aus Arbeitsbescheinigung gem. 312 SGB III, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung und Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014 zu erteilen und an diese herauszugeben. 6. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen. 7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 16.09.2014. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung der Parteien und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 10.10.2014 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das gesamte Verfahren auf 2.265,23 festgesetzt und darauf hingewiesen, dass es bei der Wertfestsetzung dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in dessen überarbeiteter Fassung vom 09.07.2014 folge.

Seite 3 Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägerinvertreters vom 15.10.2014, mit dem dieser die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Klageanträge zu Ziffer 1, 3, 4, 5 und 6 begehrt, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.10.2014 zurückgewiesen. II. 1. Die gemäß den 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist der 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig und auch zum großen Teil begründet. 2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerinvertreters für das gesamte Verfahren auf 2.450,00 festzusetzen war. a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Klageanträge zu Ziffer 1 und 3 auf Erteilung und Herausgabe einer Vergütungsabrechnung für die Monate Juni und Juli 2014 jeweils mit 100,00 zu bewerten, mithin insgesamt mit 200,00. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 08.10.2012 4 Ta 110/12, vom 06.02.2012 4 Ta 301/12 und vom 09.11.2010 4 Ta 210/10 ). Die Beschwerdekammer sieht hier keine Veranlassung, insoweit von seiner ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf den überarbeiteten Streitwertkatalog vom 09.07.2014 abzuweichen. Dort ist zwar unter Nr. 3 geregelt, dass eine reine Abrechnung, ggf. auch kumulativ mit einer Vergütungsklage mit 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum zu bewerten ist. Gleichwohl erscheint der Beschwerdekammer vorliegend der Ansatz von Festbeträgen zweckmäßiger, da zum einen der Wert einer Lohnabrechnung nicht vom Gehalt des Arbeitnehmers abhängig und die vorgeschlagene Neuregelung aufwendiger ist, da die geltend gemachte Vergütung für den Abrechnungszeitraum

Seite 4 ermittelt werden müsste falls der Arbeitnehmer dazu überhaupt in der Lage sein sollte, weil er etwa die Höhe des Vergütungsanspruchs ohne Abrechnung noch gar nicht kennt. b) Auch der Klageantrag zu Ziffer 4 und die dort begehrte Abrechnung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 443,08 war mit 100,00 zusätzlich zu bewerten (vgl. oben die Ausführungen unter Ziffer a), so dass der Gegenstandswert für den Klageantrag zu Ziffer 4 insgesamt 543,08 beträgt. c) Die Bewertung der unter Ziffer 5 geregelten Erteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere bestehend aus der AFG-Bescheinigung gemäß 312 SGB III, der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung und des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014 war nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 19.11.2010 4 Ta 210/10 und vom 03.06.2003 4 Ta 118/03 sowie vom 08.04.2011 4 Ta 47/11 m. w. N.) mit 200,00 für den Anspruch auf Herausgabe der AFG-Bescheinigung gemäß 312 SGB III, mit 200,00 für den Anspruch auf Herausgabe der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung sowie mit 250,00 für die Herausgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014, mithin insgesamt mit 650,00 zu bewerten. Auch insoweit sieht die Beschwerdekammer keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung im Hinblick auf den überarbeiteten Streitwertkatalog vom 09.07.2014 abzuweichen. Dort ist zwar unter Nr. 7.1 geregelt, dass, soweit es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen, z. B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer handelt, pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung anzusetzen sind. Gleichwohl erscheint der Beschwerdekammer auch bei Arbeitspapieren der Ansatz von Festbeträgen zweckmäßiger. Zwar schlägt die von den LAG-Präsidentinnen und Präsidenten eingesetzte Streitwertkommission bei der Erteilung von Arbeitspapieren einen Betrag von 10 % einer Monatsvergütung als angemessenen Wert vor.

Seite 5 Diesem Vorschlag folgt das Beschwerdegericht jedoch nicht. Die Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt stellt keinen überzeugenden Bezugspunkt für die Wertfestsetzung dar. Es ist nicht erkennbar, warum etwa ein Sozialversicherungsnachweis für einen Arbeitnehmer, der 4.000,00 verdient hat, mehr Wert haben soll als für einen Arbeitnehmer, der 1.000,00 verdient hat. Hinzu kommt, dass mit der Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt ein zusätzlicher Ermittlungsaufwand für das Arbeitsgericht anfallen kann, der sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sachgerecht ist es demgegenüber durch Pauschalbeträge, die entsprechend dem konkreten Interesse des Klägers an den begehrten Arbeitspapieren variieren können, einen angemessenen Wert zu ermitteln. d) Schließlich war der Klageantrag zu Ziffer 6 auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, gemeint ist hier wohl ein einfaches Arbeitszeugnis, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung der 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, den sich vorliegend auch die Beschwerdekammer anschließt (vgl. Beschluss vom 12.10.1998 1 Ta 242/98 ), mit 300,00 zu bewerten. Die Beschwerdekammer sieht auch hier keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf den überarbeiteten Streitwertkatalog vom 09.07.2014 abzuweichen. Dort ist zwar gemäß Nr. 25.1 die Erteilung eines einfachen Zeugnisses mit 10 % einer Monatsvergütung zu bewerten. Gleichwohl erscheint der Beschwerdekammer auch hier in Anlehnung an die Begründung oben unter Ziffer c) der Ansatz eines Festbetrages zweckmäßiger. Insgesamt ergibt sich vorliegend ein weiterer Gegenstandswert in Höhe von 1.250,00, mithin ein Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 2.450,00. Nach alledem war daher auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.10.2014 entsprechend abzuändern und die weitergehende Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Seite 6 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( 68 III GKG). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.