Novelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes SAM-Fachtagung Abfallrecht 2015 Referent: Dr. Dirk Grünhoff Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 1
Gliederung Wesentliche Änderungen Neuerungen des 2. Entwurfs ElektroG Anwendungsbereich ADR Sammlung Rücknahmepflichten Verbringung Anzeige- und Mitteilungspflichten Sonstige Ausblick Folie 2
Wesentliche Änderungen des ElektroG - offener Anwendungsbereich = ab 15.08.2018 mit 6 Gerätekategorien - Niederlassungspflicht = alternativ: Beauftragung eines Bevollmächtigten - Weiterentwicklung des Optionsmodells für öre = Optierungszeitraum, Anzeige- u. Meldepflichten - Sammlung = Verbesserung der Transparenz, Erhöhung der Sammelziele - Erhöhung der Recycling- und Verwertungsquoten - Mindestanforderung für den Export von Gebrauchtgeräten = Beweislastumkehr Folie 3
Wesentliche Neuerungen des 2. Entwurfs Neustrukturierung sowie zahlreiche Konkretisierungen und Klarstellungen - 3 Nr. 24 Begriffsbestimmung Erstbehandlung zerstörungsfreie Entnahme vom Altgerät nicht umschlossener Altbatterien und Akkumulatoren = keine Erstbehandlung - 10 Abs. 1 Erfassung: Nicht vom Altgerät umschlossene Altbatterien und Akkumulatoren sind vor Abgabe abzutrennen - 14 Abs. 1 Bereitstellung EAG durch öre Eigenes Sammelbehältnis für Nachspeicherheizgeräte in Gruppe 1-14 Abs. 4 (öre) sowie 17 Abs. 4 (Hersteller) Separierung, Entnahme oder Veränderung des Behälterinhalts unzulässig - 15 Abs. 1 Behälterstellung nicht abdeckbare Behältnisse können abgelehnt werden Folie 4
Anwendungsbereich bis 14.08.2018 ( 2 Abs. 1) ab 15.08.2018 (Art. 3 Nr. 1) geschlossener Anwendungsbereich 10 Gerätekategorien Neuaufnahme von PV- Modulen (Anl.1, GK4 = Unterhaltungs-EEE & PV) Aufnahme von Leuchten aus privaten Haushalten (Anl.1, GK5 = Beleuchtungskörper) offener Anwendungsbereich 6 Gerätekategorien: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore (> 100 cm²) 3. Lampen 4. Großgeräte > 50 cm 5. Kleingeräte <= 50 cm 6. Kleine IT- u. Telekommunikationsgeräte <= 50 cm Rechtsverbindlicher Ausnahmekatalog ( 2 Abs. 2) Folie 5
Beförderung gefährlicher Güter (ADR) 10 Getrennte Erfassung nach E-ElektroG: Altbatterien und Altakkumulatoren sind vom Altgerät zu trennen: - vom Besitzer der Altgeräte - wenn sie nicht vom Altgerät umschlossen sind - vor Abgabe an der Erfassungsstelle (z.b. Wertstoffhof) 3 Nr. 24 Erstbehandlung nach E-ElektroG: nicht als Erstbehandlung gilt: - zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren - die nicht vom Altgerät umschlossen sind Folie 6
Mindesterfassungquote für EAG aus priv. HH bis 31.12.2015 ab 01.01.2016 ab 2019 4 kg/ew a oder Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre 45 % MEQ gemessen am Durchschnitt der in den letzten drei Jahren i.v.g. EEE 65 % MEQ gemessen am Durchschnitt der in den letzten drei Jahren i.v.g. EEE (gem. 10 Abs. 3 E-ElektroG) MEQ = Mindesterfassungsquote, i.v.g. = in Verkehr gebrachten; EEE = Elektro- u. Elektronikgeräte Folie 7
Bereitstellung von EAG aus priv. HH Berechtigte (nach 12 E-ElektroG) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (öre) Vertreiber Hersteller Sammelgruppen bis 14.08.2018 ( 14 E-ElektroG) 1. Haushaltsgroßgeräte, NSH, automatische Ausgabegeräte 2. Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren 3. Bildschirme, Monitore, TV-Geräte 4. Lampen 5. HH-Kleingeräte, ITK, Leuchten... 6. Photovoltaikmodule ab 15.08.2018 (Art. 3 Nr. 5 E-ElektroG) 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore 3. Lampen 4. Großgeräte, Nachtspeicherheizgeräte (NSH) 5. Kleingeräte, kleine IKT-Geräte 6. Photovoltaikmodule Folie 8
Rücknahmepflicht der Vertreiber Bei Verkaufsflächen für Geräte von >= 400 m² gilt: nach 17 Abs. 1 E-ElektroG: Kostenlose Rücknahme eines EAG bei Kauf eines Neugerätes (1:1) sofern Altgerät gleicher Geräteart ist und die gleichen Funktionen erfüllt Kostenlose Rücknahme von kleinen EAG (0:1) mit einer äußeren Abmessung <= 25 cm ohne Verpflichtung zum Neukauf nach 17 Abs. 2 E-ElektroG: bei Fernkommunikation: Verkaufsfläche = alle Lager- und Versandflächen für EEG geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung Folie 9
Verbringung Beweislastumkehr trifft den Besitzer der Ware ( 23 i.v.m. Anlage 6 E-ElektroG) Unterscheidung Gebraucht- vom Altgerät durch: Nachweis der Bestimmung zur Wiederverwendung (Rechnung, Vertrag) Nachweis der Funktionsfähigkeit Beleg der Prüfungsergebnisse gem. Anl. 7 Nr. 3b E-ElektroG Transportsicherung (ausreichende Verpackung, geeignete Stapelung) Beförderungsdokument (z.b. CMR-Frachtbrief) Haftpflichterklärung zu jeder Ladung nach 23 Abs. 3: Besitzer (Hersteller, Bevollmächtigte, o.a. Personen) tragen Kosten für Analysen, Kontrollen und Lagerung bei Verdacht auf illegale Verbringung Folie 10
Anzeige- und Mitteilungspflichten öre Anzeigepflicht für Sammel- und Übergabestellen ( 25 Abs. 1 E-ElektroG) Anzeige der Optierung sechs Monate vor Beginn ( 25 Abs. 1 E-ElektroG) Optierungszeitraum mindestens zwei Jahre ( 14 Abs. 5 E-ElektroG) Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen ( 14 Abs. 5 E-ElektroG) an Gemeinsame Stelle: die je Gruppe und Kategorie gesammelten EAG bis zum 30. April je Kategorie im Kalenderjahr: - wiederverwerteten, recycelten u. beseitigten EAG, - gesonderte Ausweisung GEL und sonstige Lampen bis zum 30. April die bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen Folie 11
Weitere Änderungen Verordnungsermächtigungen ( 24 E-ElektroG) Konkretisierung der Behandlungsanforderungen Konkretisierung der Verwertungsanforderungen Inspektions- und Überwachungsvorschriften für Verbringung Anzeigepflicht der Erstbehandlungsanlagen ( 25 E-ElektroG) Gemeinsame Stelle veröffentlicht (gem. 31 E-ElektroG): Liste der registrierten Hersteller/Bevollmächtigten Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen Verzeichnis der angezeigten Sammelstellen Erhöhung der Recycling- und Verwertungsquoten um 5 % ab Mitte 2015 ( 22 E-ElektroG) Folie 12
Novelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes Fragen/Diskussion SAM-Fachtagung Abfallrecht 2015 Referent: Dr. Dirk Grünhoff Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 13