Seite B3 Versicherung 9. Oktober 006 Prüfung Dipl. Finanzberater IAF Versicherung - schriftlich LÖSUNGEN Veröffentlichte Serie Hinweis: Die Prüfung stammt aus dem Jahr 006. Gewisse Daten sind deshalb u.u. nicht mehr aktuell. Die Prüfung gliedert sich in Teile: Fallbeispiel Einzelfragen Total 43 Punkte 57 Punkte 00 Punkte
Seite B3 Versicherung 9. Oktober 006 Name, Vorname:.. Kandidaten-Nummer:... Dipl. Finanzberater IAF / Versicherung Punktzahl:... Lösung zur Prüfung Herbst 006 Aufgabe (Fallstudie) Frage Lösung Bemerkungen Punkte Hausrat-Versicherung Privathaftpflicht-Versicherung max. Checklisten Inventarblatt Hausrat Ermittlung Versicherungssumme KMU IK-Auszug Aufzählung nicht abschliessend 3 Nicht unbedingt. Begründung: Massgebend ist der Ersatzwert des Hausrates. Falls dieser tatsächlich abnimmt, falls das Kind einen Teil des Hausrates mitnimmt, kann eine Reduktion durchaus sinnvoll sein. Allerdings sollte bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit der Versicherungssumme generell überprüft werden 4 Dieses Risiko ist in der bestehenden Privathaftpflicht bereits versichert. 5 Eine Zusammenlegung der Gebäudefeuer und Gebäudewasser ist nicht möglich, da die Kantonale Gebäudeversicherung für die Feuerversicherung ein Monopol besitzt. (Kantonale Besonderheiten beachten.) je ½ max. max. max.
Seite 3 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 6 Ein Vollwert ist nicht bekannt (z.b. zusätzliche Lebenshaltungskosten, Wiederherstellungskosten) oder ein Totalschaden ist sehr unwahrscheinlich; z.b. Glasversicherung. Auf Erst-Risiko-Versicherungen wird keine Unterversicherung angerechnet. 7 Wertsachenversicherung max. 8 In der Haftpflichtversicherung sind Eigenschäden nicht versichert. Da das Gebäude das Eigentum von Herrn Huber ist, deckt nur die Glasversicherung die zerstörte Scheibe. 9 Aquariumsscheibe: Hausrat, Glas (Mobiliarglas) Perserteppich: Hausrat; Wasserversicherung Parkettboden: Gebäude, Wasserversicherung 0 Von Grobfahrlässigkeit spricht man, wenn jemand elementarste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Beispiel: ein Rotlicht überfahren. max. 4
Seite 4 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte Bei einer Kausalhaftung muss der Geschädigte dem Schadenverursacher lediglich den Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden sowie die Widerrechtlichkeit beweisen. Ein Verschulden ist nicht nötig. Wenn Wind über 75 km/h, der in der Umgebung des Fahrzeuges Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt, übernimmt die Teilkasko die Reparaturkosten. 3 Schäden, die sie als Reiterin an Dritte verursacht, sind im Grundrisiko versichert. Schäden am ausgeliehenen Pferd müssen als Zusatzdeckung eingeschlossen werden. max. max. max. max. 6
Seite 5 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 4 Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mind. 3 Mio. Geschäftsversicherung Versicherungssumme Waren und Einrichtungen mind. CHF 55'000 Kosten und Besondere Sachen Geldwert Feuer Feuer-Betriebsunterbruch Einbruch-Diebstahl und Beraubung Wasser Wasser-Betriebsunterbruch Glas, inkl. WC und Lavabo und Folien, Versicherungssumme mind. CHF 000 + je ½ für die einzelnen Risiken max. 6 5 Bedrohung mit Waffe = Beraubung (Androhung von Gewalt) = Geld bis zur Erst Risiko-Summe versichert Einschleichen = einfacher Diebstahl = Bargeld nicht versichert Überfall = Beraubung (Anwendung von Gewalt) = Bargeld bis zur Erst Risiko- Summe versichert max. 6 max.
Seite 6 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Aufgabe (Einzelfragen) Frage Lösung Bemerkungen Punkte Ja Seit dem..006 ist gemäss VVG 4 die Gesellschaft verpflichtet, die unverbrauchte Prämie zurück zu erstatten. max. Wenn eine Teilkasko oder Vollkasko für das Fahrzeug abgeschlossen wurde, kommt diese für den Schaden auf. Ansonsten muss der Halter den Schaden aus seiner Tasche bezahlen, da kein Verschulden des Entlehners vorliegt. 3 Aufgrund des Schadenverlaufs wird die Prämie anhand einer Skala in den AVB bestimmt. 4 Vom Geschädigten müssen ein Verschulden, der Schaden, der kausale Zusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden und die Widerrechtlichkeit bewiesen werden. max. 4 max. 4 5 Kausalhaftung max. 6 Antworten genügen Geschäftsherr (OR 55) Tierhalter (OR 56) Werkeigentümer (OR 58) Grundeigentümer (ZGB 679) Familienhaupt (ZGB 333) Produktehaftpflicht (PrHG ) Artikelangabe nicht nötig je max. max. 5
Seite 7 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 7 Die Privathaftpflicht der Person, der der Einkaufswagen entglitt. Besitzt diese keine solche Versicherung, muss sie persönlich für den Schaden aufkommen. 8 Polizei beiziehen Anmeldung an Nationaler Garantiefonds Die Zürich als geschäftsführender Versicherer wird den Schaden mit einem Selbstbehalt von CHF '000 erledigen. max. 9 In der Motorfahrzeug-Haftpflicht- Versicherung besteht ein direktes Forderungsrecht. Bei der Privathaftpflicht nicht. max. max. 6
Seite 8 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 0 Für Schäden, die durch einen umstürzenden Baum verursacht wurden, haftet in der Regel niemand. Es sei denn, der Baum sei vom jetzigen Grundeigentümer oder einem früheren Besitzer des Grundstückes angepflanzt worden oder wenn der Vorfall durch eine Veränderung des Terrains begünstigt wurde. In einem solchen Fall können Sie gestützt auf die Regeln über die Werkeigentümerhaftung oder nach den Bestimmungen über die Haftung des Grundeigentümers Schadenersatz verlangen. Ausgenommen davon ist, wenn der Schaden auf höhere Gewalt, z.b. auf einen Jahrhundertsturm, zurückgeführt werden kann. Muss Ihr Nachbar für den Schaden aufkommen, wird seine Privathaftpflichtbzw. seine Gebäudehaftpflicht- Versicherung den Schaden in der Regel übernehmen. Den Schaden am Haus übernimmt bei Elementarschäden die Gebäude- Feuerversicherung. Für die Schäden im Garten kommt sofern Sie eine solche abgeschlossen haben Ihre Umgebungsversicherung auf. Kleine Geräteschuppen sind in den wenigsten Kantonen obligatorisch als Gebäude zu versichern. Die Hausratversicherung sieht sehr oft die Übernahme solcher Schäden vor (Fahrnissbau). max. 4 max. 4
Seite 9 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte Mit dem Begriff Zeitwert wird von den Privatversicherern der Entschädigungsanspruch beschrieben, der im Schadenfall fällig wird. Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert eines Objektes, abzüglich der Wertminderung durch Alter, Abnützung oder Gebrauch. Uri Schwyz Obwalden 3 Unverzüglich den Schaden an die Versicherungsgesellschaft melden. Danach müssen entsprechenden Kostenvoranschläge, Rechnungen etc. zur Prüfung eingereicht werden. Es besteht auch eine Rettungs- und Schadenminderungspflicht. 4 Hier hilft eine Betriebsunterbrechungs- Versicherung bei Feuerschäden. 3 / / max. max. 5 Ist im Schadenfall der Ersatzwert höher als die Versicherungssumme, wird bei einer Vollwertversicherung der entstandene Schaden nur im gleichen Verhältnis gedeckt. Beispiel: Versicherungssumme CHF 80 000 Ersatzwert CHF 00 000 Schadenfall CHF 0 000 Entschädigung CHF 6 000 max.
Seite 0 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 6 Unter Feuer ist versichert: Brand Rauch (plötzlich und unfallmässig) Blitzschlag Explosion abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon Elementarereignisse Hochwasser Überschwemmung Sturm (Wind > 75 km/h, der in der Umgebung Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt) Hagel Lawine Schneedruck Felssturz Steinschlag Erdrutsch Je nach Gesellschaft auch Sengschäden, Implosionen, abstürzende Meteoriten und andere Himmelskörper je / je ½ ½ max. 4 7 Der Kunde kann eine neue Versicherung abschliessen. Begründung: Gemäss Versicherungsvertragsgesetz VVG (Art. ), ist der Kunde 4 Tage an den Antrag gebunden, wenn keine kürzere Frist vereinbart wurde. (Ist eine ärztliche Untersuchung nötig, bleibt der Antragssteller 4 Wochen gebunden.) max. 7
Seite B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 8 Nein max. 9 Versicherungsnehmer versicherte Gefahr / Risiko versichertes Objekt/Gegenstand Versicherungsleistung Prämie Beginn und Dauer etc. 0 Innere Sicherheit Budgetierbare Prämien Anstelle unsicherer schwankender Schadenkosten, die Gewissheit, bestimmte finanzielle Ziele trotzdem zu erreichen a) Sozialversicherungen: Bundesamt für Sozialversicherung Departement des Innern (EDI) b) b) Privatversicherungen: Bundesamt für Privatversicherungswesen Eidg. Finanzdepartement (EFD) je Antwort ½ max. je max. max. 4 max. 9
Seite B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte Freier Prämienmarkt, eigener Tarif, eigene Beurteilungskriterien (Statistiken, Gesetz der Grossen Zahl etc.) Unterschiedliche Risikoprämie Andere Verwaltungskosten, z.b. auch papierlose Schadenerledigung Andere Vertriebsformen (z.b. herkömmlicher AD-Vertrieb, Internet, Telefonverkauf etc.) Gewisse Deckungsunterschiede im Kaskobereich (z.b. Einschluss Marder-, Parkschäden, Bonusschutz etc.) Andere Bonussysteme Einstiegsbonus Verschlechterung des Schadenverlaufs bzw. Frequenz der Schadenfälle hat sich erhöht (regional abhängig, Kundenqualität, Ausländeranteil etc.) Prämienbestimmende Faktoren (Scoring-Faktoren) wie Alter, Geschlecht, Wohnort, Herkunftsland, gefahrene km pro Jahr, Garage ja/nein etc. Politik der Gesellschaft (Wachstumsziele versus technisches Ergebnis, Quersubvention ja/nein, Deckungsbeitragsrechnung) Unterschiedliche Vertragsbestimmungen (AVB, z.b. subsidiäre Mietwagenkosten) Zusätzliche Service-Dienstleistungen wie z.b. 4-Stunden-Service Präventive Massnahmen: Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings führt zu Reduktion von Bonusstufe usw. Aufzählung nicht abschliessend je ½ max. max.
Seite 3 B3 Versicherung 9. Oktober 006 Frage Lösung Bemerkungen Punkte 3 Allgemeines Preisniveau Medizinische Kosten Lohnkosten Infrastrukturkosten Reparaturkosten Zinsniveau usw. Aufzählung nicht abschliessend je max. max. Total max. 00