Staatsbürgerschafts recht

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Transkript:

Staatsbürgerschafts recht Einleitung Inhalt historische Entwicklung Verfassungsrechtliche Grundlagen Aufgaben der Gemeinden gesetzliche Grundlagen ältere Bestimmungen Staatsbürgerschaftsnovelle 2005 Einleitung - Begriffe Staatsbürgerschaftsrechtliche Sachverhalte sind nach jenem Staatsbürgerschaftsrecht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt des rechtsbegründenden Ereignisses in Geltung stand. jus soli Staatsbürgerschaft nach Territorium der Geburt jus sanguinis Staatsbürgerschaft durch Abstammung

I. Historische Entwicklung früheste Bestimmungen ABGB 1811 seit damals gilt in Österreich das jus sanquinis eheliche Kinder erwarben die Staatsangehörigkeit nach dem Vater uneheliche Kinder nach der Mutter Heimatrecht Im Heimatrecht wurde die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde festgehalten. Die Führung einer Matrikel wurde 1849 eingeführt. Heimatrolle - ab 1863 - Vorläufer der Stb Evidenz Heimatscheine - Vorläufer der Stb Nachweise am 13.3.1938 außer Kraft gesetzt Weiterführung der Heimatrolle bis 30.6.39

1918-1938 5.12.1918: Verfügung, dass alle deutschösterreichische Staatsbürger sind, die zur Zeit der Kundmachung in einer deutschösterreichischen Gemeinde) heimatberechtigt sind. Friedensvertrag von St. Germain 1919, Grenzen werden neu festgelegt. Gemeinde muss jetzt innerhalb dieser Grenzen sein. Staatsbürgerschaftsgesetz 1925 (erste Zusammenfassung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen) Staatsbürgerschafts- Überleitungsgesetz Dieses Gesetz regelt wer mit Zeitpunkt des Wiedererstehens der Republik am 27.4.1945 österreichischer Staatsbürger war. 1 a StÜG Besitz am 13.3.1938 1b StÜG Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zwischen 13.3.1938 und 27.4.1945 bei Weitergeltung des StbG 1925 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 In Kraft zwischen 27.4.1945 und 30.6.1966 wichtige Novelle vom 19.7.1949 keine Evidenz Staatsbürgerschaftsnachweise wurden in dieser Zeit von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 und 1985 Dieses Gesetz trat am 1.7.1966 in Kraft. Einführung der Staatsbürgerschaftsevidenz Staatsbürgerschaftsnachweise werden von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Novelle 1983 mit wesentlichen Änderungen Wiederverlautbarung 1985 Novellen 1998, 2005 und 2010 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen verfassungsrechtliche Zuordnungen und Zuständigkeiten Die Gesetzgebung ist Bundessache, die Vollziehung ist Landessache die örtlich zuständige Landesregierung entscheidet in erster und letzter Instanz Entscheidung mit Bescheid den Gemeinden wurden aber gewisse Aufgaben übertragen

III. Aufgaben der Gemeinden III.a Staatsbürgerschaftsevidenz Die Gemeinden haben ein Verzeichnis der Staatsbürger zu führen. Bestimmungen darüber finden sich einerseits im Staatsbürgerschaftsgesetz ab 49 und in der Staatsbürgerschaftsverordnung sachliche Zuständigkeit Für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz ist die Gemeinde bzw. der Gemeinde- Staatsbürgerschaftsverband zuständig. ( 49 (1) StbG 1985)

örtliche Zuständigkeit Vor 1.7.1966 bei Geburt im Inland Geburtsort bei Geburt im Ausland Wien örtiche Zuständigkeit Nach dem 1.7.1966 Bei Geburt im Inland Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt Bei Geburt im Ausland Wien Zuständigkeit liegt der Geburtsort in Österreich, der Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt aber im Ausland, dann ist - der Geburtsort - die Evidenzgemeinde -auch nach dem 1.7.1966 liegt der Geburtsort im Ausland, dann ist die Evidenzgemeinde immer Wien - auch dann wenn der Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt in Österreich liegt.

Sonderfälle Bei Findelkindern, anonymen Geburten Wenn sich aus irgendwelchen anderen Gründen keine Zuständigkeit ergibt Wien Zuständigkeit Maßgebend ist immer der Zeitpunkt der Geburt, auch bei Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Österreicher geworden sind. das bedeutet, auch bei einer Person, die durch Verleihung oder Legitimation die österreichische Stb erlangte muss man bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf den Geburtszeitpunkt abstellen. III.b)Staatsbürgerschaftsverbände Zusammenschluss von Gemeinden, gekoppelt an Standesamtsverbände. Die verbandsführende Gemeinde führt die Evidenz für die verbandsangehörigen Gemeinden. Die Führung erfolgt getrennt nach den Gemeinden. Für jede Gemeinde also ein eigener Karteikasten bzw. Ordner.

Evidenzgemeinde Ist jene Gemeinde, die sich nach den beschriebenen Regeln ergibt. Sie muss in einem Stb-Verband nicht unbedingt auch die Evidenzstelle sein. Evidenzstelle Ist jene Gemeinde, welche die Evidenz tatsächlich führt, also eventuell auch, die verbandsführende Gemeinde eines Stb Verbandes für eine verbandsangehörige Gemeinde III.c Staatsbürgerschaftsrechtliche Bescheinigungen Staatsbürgerschaftsnachweise Bestätigungen gemäß 30 StbG 1985 Bestätigungen bei rechtlichem Interesse

Zuständigkeit für die Ausstellung von staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen, ist die Wohnsitzgemeinde zuständig. Das Gesetz spricht hier ganz ausdrücklich vom Hauptwohnsitz. liegt der Hauptwohnsitz im Ausland die österreichische Vertretungsbehörde das Berufskonsulat bei längerem Auslandsaufenthalt und Hauptwohnsitznahme in Österr., - österr. Botschaft im Aufenthaltsstaat fragen, ob ihr etwas über Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit bekannt, eventuell eidesstattliche Erklärung verlangen, eventuell Landesregierung einschalten. Staatsbürgerschaftsnachweise - sollte die Wohnsitzgemeinde nicht auch die Evidenzstelle sein, ist vor Ausstellung des Nachweises jedenfalls diese zu befragen eventueller Verlust - Nach der Ausstellung ist die Evidenzstelle von der Ausstellung eines Stb Nachweises zu verständigen Vergebührung Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist mit 28,60 Euro Bundesgebühr zu vergebühren (14,30 Euro für die Antragstellung schriftlich oder niederschriftlich + 14,30 Euro für die Ausstellung des Nachweises) weiters ist er mit 16,00 Euro Landesverwaltungsabgabe zu vergebühren und zwar 6,-- Euro nach TP 3 (Niederschrift mündliches Anbringen) + 10,-- Euro nach TP 15 Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

Gebührenbefreiung wie bei Personenstandsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ausgestellt werden und innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes beantragt und ausgestellt werden sind sowohl von der Bundesgebühr als auch von der Landesverwaltungsabgabe befreit. (nur die Erstausstellung eines Stb Nachweis ist gebührenfrei - eine gleichzeitig auszufolgende Zweitausfertigung fällt laut BMI ebenfalls unter diese Regelung) Maßgebend für die Einhaltung der Zweijahresfrist ist das Ausstellungsdatum (nicht die Beantragung aber auch nicht die Zustellung) Gebührenbefreiung keine Gebührenbefreiung für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen nach Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, Erstreckung der Verleihung (auch wenn diese innerhalb der ersten beiden Lebensjahre erfolgte) - hier besteht kein direkter Zusammenhang mit der Geburt, Zusammenhang besteht mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft. Erwirbt ein Kind durch Legitimation die Staatsbürgerschaft, so ist die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises gebührenfrei, soweit sie innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt erfolgt. Die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nach einer Namensänderung durch Legitimation, Adoption oder behördlicher Namensänderung ist von der Gebühr befreit, sofern bisher noch kein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde und die Zweijahresfrist eingehalten ist.

Bescheide (zb. Verleihungsbescheide oder Namensänderungsbescheide sind grundsätzlich von dieser Gebührenbefreiung betroffen. nicht Die Gebührenbefreiung ist auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis zu vermerken und zwar sowohl die Befreiung von der Bundesgebühr als auch die von der Landesverwaltungsabgabe. Gebührenfrei gemäß 35 Abs.6 GebG 1957 und 1 Abs. 2 lit.e Oö. VerwAbG 1974 Die Apostille (Beglaubigung) die innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes auf einer gemäß 35 Abs. 6 GebG von der Gebühr befreiten Urkunde zur Verwendung im Ausland auf dieser angebracht wird, ist ebenfalls von der Gebühr befreit.

gemäß 30 StbG ist auf Antrag zu bestätigen, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn sie eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Anfrage bei der o.ö. Landesregierung und bei der Evidenzstelle, ob Beibehaltungsbescheid ausgestellt wurde, bzw. die Beibehaltungsbewilligung beantragt ist. Bestätigungen bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Zum Beispiel kann bestätigt werden, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt (zb. im Zeitpunkt des Todes) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat. auch könnte der Erwerbstatbestand bestätigt werden. (bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. IV. gesetzliche Grundlagen ältere Bestimmungen

IV a Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht wird seit jeher vom Abstammungsprinzip geprägt (jus sanquinis) Ursprünglich erwarben eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft nach dem Vater, uneheliche Kinder nach der Mutter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation. StbG 1949 3 Abs. 1 1. Satz StbG 1949 Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater 3 Abs. 1 2. Satz StbG 1949 Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter diese besitzt 3 Abs. 1 3.Satz StbG 1949 Nicht eigenberechtigte uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach der Mutter 3 Abs. 1 4.Satz StbG 1949 Werden uneheliche Kinder legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft nach dem Vater. StbG 1965 Die 7 Abs. 1 StbG bis 7 Abs. 4 StbG entsprechen zunächst weitgehend den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nur beim Abs. 2 bzw. Punkt 2 gibt es von Anfang an einen Unterschied das Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft jedenfalls dann nach der Mutter, wenn es sonst staatenlos bliebe.

Novelle 1983 und StbG 1985 ab 1. September 1983 wird die Staatsbürgerschaft erworben, wenn ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Der 7 Abs. 2 StbG verliert dadurch seine Bedeutung und wird aufgehoben. am 1.5.1985 wird der 7 Abs. 4 StbG (Legitimation) in der 7 a StbG umgewandelt, der für über 14 jährige Kinder einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation nur mehr vorsieht, wenn sie diesem Erwerb auch zustimmen. IV b Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung Im StbG 1949 (gültig bis 30. 6. 1966) trat bei Frauen durch die Verehelichung mit einem Österreicher automatisch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ein zwischen 1.7.1966 und 31.8.1983 gab es die so genannte 9 Erklärung. Die Frau eines Österreichers erwarb die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abgabe einer Erklärung Seit 1.9.1983 gibt es auch für mit österreichischen Staatsbürgern verheiratete Fremde nur mehr die Möglichkeit diese durch Verleihung zu erwerben und zwar gibt es ab diesem Zeitpunkt für beide Geschlechter die gleichen Bestimmungen. IV c) Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung (ohne Novelle 2005) StbG 1965 und 1985 Ermessensentscheidungen Voraussetzungen: 10 Jahre ordentlicher Wohnsitz oder 4 Jahre ordentlicher Wohnsitz + berücksichtigungswürdiger Grund (Ermessen) keine Verurteilungen (Freiheitsstrafen zuerst 6 Monate, später 3 Monate), kein Finanzvergehen, kein Aufenthaltsverbot, gesicherter Lebensunterhalt hievon konnte bei unverschuldeter Notlage abgesehen werden, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband.

IV d) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Der wesentlichste Verlustgrund war und ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Beim Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist es Aufgabe der Evidenzstelle (Gemeinde) 1. bei Unklarheiten ein Feststellungsverfahren bei der Landesregierung anzuregen. 2. die Einziehung des Staatsbürgerschaftsnachweises in die Wege zu leiten. (Hilfestellung durch österr. Vertretungsbehörde, Landesregierung und eventuell Polizei. weitere Veranlassungen Hinterlegung des eingezogenen Staatsbürgerschaftsnachweises im Sammelakt zur Stb Evidenz. (wo auch jenes Dokument aufzubewahren ist, das Auskunft über den Verlust gegeben hat der Verlust wird in der Evidenz vermerkt. Karteikarte bzw. EDV Eintrag bleibt aber in der Evidenz. V) derzeit gültiges Recht im Hinblick auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

Staatsbürgerschaftsrechts Novelle 2005 Hinsichtlich der Abstammungserwerbstatbestände keine Änderung gegenüber StbG 1985 wesentliche Änderungen aber bei den Verleihungstatbeständen. das freie Ermessen der Verleihungsbehörde, das von früheren Gesetzen der Verleihungsbehörde eingeräumt wurde, ist der starren gesetzlichen Vorgabe gewichen. stärkere Anbindung an das Fremdengesetz zeitliche Voraussetzung Das Gesetz verlangt nunmehr einen 10 jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich, wobei darüber hinaus der Fremde auch 5 Jahre niedergelassen sein muss. neu ist dass der Aufenthalt rechtmäßig sein muss und dass eine 5 jährige Niederlassungsdauer nachgewiesen sein muss. Ausnahmeregeln für eine Einbürgerung vor Erreichen eines 10 jährigen Wohnsitzes in Österreich wurden wesentlich eingeschränkt und sind nun klar festgelegt. Ausschließungsgründe gerichtliche Verurteilungen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. (keine Toleranz mehr bei Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten) wegen einer Vorsatztat. wobei es schon ein Ausschließungsgrund ist, wenn ein Strafverfahren anhängig ist. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens

Sicherheit Der 10 Abs. 2 hat unter Verweisung auf das Fremdenpolizeigesetz 2005 die Gründe zusammengefasst, die die Verleihung ausdrücklich ausschließen. (das Fremdenpolizeigesetz spricht hier von bestimmten Tatsachen. zb Verstoß gegen Prostitutionsvorschriften, Schleppertätigkeit, Eingehen einer Scheinehen zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Verwaltungsübertretungen Ausschließungsgrund ist auch wenn mehr als eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung vorliegt Hier ist nicht nur an die Straßenverkehrsordnung zu denken, sondern auch an die Gewerbeordnung, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz Lebensunterhalt Der Lebensunterhalt ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige Einkünfte aus - Erwerb - Einkommen - gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen (auch Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfen) zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden,

die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen. ASVG Richtsätze Die ASVG Richtsätze, sind der unpfändbare Teil jedes Einkommens. Jeder Person soll eine Existenzgrundlage erhalten bleiben, weshalb das Existenzminimum unpfändbar ist. (ca. 800,-- Euro bei einer Einzelperson, bei einer Familie mit 2 Kindern liegt der ASVG Richtsatz bei etwa 1.300,-- Euro Ab 1.1.2010 ist auch die zu bezahlende Miete (abzüglich des so genannten Wertes der freien Station ca. 240,--Euro und Rückzahlungsraten von Krediten vom Einkommen abzuziehen. Lebensunterhalt der Bezug von Sozialleistungen (Sozialhilfe) und Ausgleichszulagen innerhalb der letzten drei Jahre ist gleichbedeutend mit einem nicht gesicherten Lebensunterhalt. Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, aber auch eine Wohnbeihilfe zählen zu jenen Einkünften, die den Lebensunterhalt nicht sichern können, (Transferleistungen, bzw. Aufwandsentschädigungen) - kein Indiz für ungesicherten Lebensunterhalt, aber auch nicht einrechenbar.

Kenntnis der deutschen Sprache Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Nachweis der 1. Kenntnis der deutschen Sprache 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung, sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes für Fremde mit deutscher Muttersprache gilt zwar der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache als erbracht, nicht aber der Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. noch nicht schulpflichtige Kinder sind von der Erbringung beider Nachweises ausgenommen. schulpflichtige Kinder müssen Deutschkenntnisse durch Beibringung eines Zeugnisses belegen. (ab Haupt- bzw. Mittelschule positive Note im Unterrichtsgegenstand Deutsch.

Grundsätzlich sind Deutschkenntnisse für die Staatsbürgerschaft erfüllt, wenn sie auch nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erfüllt sind. ( 14 Abs. 5) Z 2 einen Deutsch- Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt Beweis durch Zeugnis Z 3 einen mindestens 5 jährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat Z 4 ausländische Schule Niveau der 9. Schulstufe Z 7 Lehrabschlussprüfung Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens sollten keine entsprechenden Schulzeugnisse vorgelegt werden können dann sind Deutschkenntnisse auf obigem Niveau durch ein Zeugnis eines so genannten zertifizierten Kursträgers zu belegen, das sind in erster Linie die Volkshochschule, Bfi und Wifi. Diese Institute bieten entsprechende Kurse samt Prüfung an. Die Stufen sind A1, A2, B1, B2 sowie C1und C2. Wer also ein Zeugnis mit B2 oder gar C2 vorlegt erfüllt die Voraussetzungen auch. Nur A reicht nicht. Bis 30. Juni 2011 reichte A2 Der Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Oö. und Ö. ist durch eine bei der Landesregierung abzulegende Prüfung zu erbringen. erbracht ist der Nachweis auch durch ein Zeugnis der 8. Schulstufe mit positiver Note im Unterrichtsgegenstand Geschichte

Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur verliehen werden, wenn der Bewerber aus seinem bisherigen Staatsverband ausscheidet, sofern ihm die hiezu notwendigen Handlungen möglich und zumutbar sind. Zusicherungsbescheid Verleihung erfolgt erst nach Entlassung, Gültigkeit des Bescheides 2 Jahre Anwendung des 34 StbG, Staatsbürgerschaft wird verliehen, ist aber wieder zu entziehen, wenn Ausscheiden nicht binnen 2 Jahren nachgewiesen wird. Erstreckung auf Ehegatten und Kinder Erstreckung auf die Gattin zeitliche Voraussetzung: 6 Jahre rechtmäßig niedergelassen Wohnsitz und 5 Jahre Ehedauer, Ehe muss aufrecht sein, gemeinsamer Haushalt, Begünstigte Einbürgerungen wenn der Ehegatte Österreicher ist - Voraussetzung 6 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich 5 Jahre aufrechte Ehe. nach 6Jahren können die Staatsbürgerschaft erhalten Asylberechtigte Staatsangehörige eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes EU Bürger + Norweger und Isländer wer im Bundesgebiet geboren ist Verleihung auf Grund der vom Fremden erbrachten oder noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen. (Mangelberuf reicht hier ausdrücklich nicht)

Asylberechtigte Bei Asylberechtigten, also Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention, ist aber darauf zu achten, dass kein Abererkennungsverfahren eingeleitet ist und dass keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes vorliegt, was besonders dann der Fall sein kann, wenn der Asylwerber nach einem rechtmäßig abgewiesenen Asylantrag einen neuen Antrag gestellt hat. Zwischen Abweisung in letzter Instanz und angenommenen neuerlichen Asylantrag liegt ein zeitlicher Zwischenraum. eine wesentliche Erleichterung gibt es für Personen, die mehr als 10 Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Im Gegensatz zu früher brauchen sie nur mehr einen Wohnsitz in Österreich zu nehmen. kein Mindestaufenthalt mehr (Abgesehen von Deutsch- und Geschichteprüfung sind aber vor der Verleihung die selben Voraussetzungen zu erfüllen, wie bei anderen Fremden. erforderliche Dokumente zur Beantragung der Staatsbürgerschaft Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, (jeweils auch auf Beglaubigungen und Apostillen achten) gerichtlich beeideter Dolmetscher in Österreich Scheidungsurteil Identitätsnachweis Reisepass Aufenthaltsbewilligung - Passfoto Einkommensnachweise für die letzten 3 Jahre (Jahreslohnzettel)

Unterlagen Versicherungszeitenbestätigung (GKK) Familienbeihilfen Bestätigung des Kreditschutzverbandes polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland (mit Beglaubigung) jedenfalls nicht mehr als ein halbes Jahr vor der Wohnsitznahme in Österreich ausgestellt aus allen Staaten in denen sich der Fremde als Strafmündiger mehr als 6 Monate aufgehalten hat. Nachweis der Deutschkenntnisse durch Schulzeugnis, (9. Schulstufe, Lehrabschlusszeugnis, Integrationskurs) Unterlagen für Konventionsflüchtlinge Ablichtung des Flüchtlingspasses Flüchtlingsbescheid eventuell nachträglich beurkundete Geburtsund Heiratsurkunden Dokumente aus dem Heimatstaat können nicht verlangt werden. Kosten - Verleihung der Staatsbürgerschaft Landesverwaltungsabgabe - richtet sich nach dem Einkommen und dem Erwerbstatbestand

Bundesgebühr 759,70,-- Euro bei Rechtsanspruch 976,80 Euro ohne Rechtsanspruch Erstreckung auf Kinder 217,10 Euro Verleihung an Kinder wenn Elternteil Österreicher oder an Personen die österr. Stb 10 Jahre besessen haben 217,10 Euro erhöhte Eingabegebühr seit 1.9.2009 werden für Hauptantragsteller statt Stempelgebühren für einzelne Aktenstücke 110,-- Euro Eingabegebühren eingehoben. für Erstreckungswerber (Gatte) ebenfalls 110,-- Euro für Kinder jeweils Euro 60,-- Die Verrechnung sämtlicher Gebühren erfolgt bei Abschluss des Verfahrens durch die Landesregierung Verständigungspflicht der Evidenzstelle Die Evidenzstelle hat jede ihr bekannt gewordene Änderung der Staatsbürgerschaft dem Geburtenbuch anzuzeigen. Zu diesem Zweck erhalten Sie zum Beispiel von der Landesregierung eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit besonderem Hinweis auf das Geburtenbuch.

Beibehaltung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich geht ja die österreichische Stb bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren. Die Landesregierung kann aber die Beibehaltung bewilligen. früher ausschließlich bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses seit Novelle 1998 auch wenn im Privat- und Familienleben des Antragstellers ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.