Implementierung der Novellierung der TrinkwV für den medizinischen und nicht-medizinischen Bereich



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Transkript:

Qualitätssicherung in der Hausinstallation -Rechtliche und technische Aspekte für Betreiber- 29.2.2012 Donaueschingen Implementierung der Novellierung der TrinkwV für den medizinischen und nicht-medizinischen Bereich Dr. rer.nat. Christoph Koch

Worüber ich sprechen möchte Früher <-> jetzt Legionellen nach der TrinkwV 2001 Was ist neu 2011: Begriffe, Pflichten für Objektbetreiber, Großanlagen/Kleinanlagen, technischer Maßnahmewert und Folgen, Gefährdungsanalyse, Gesundheitsamtes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Probenahme-TWIN Nr. 6 Probenahmestellen Probenahme UBA-Empfehlung 2012, Änderungen für Labore, mögliche Änderungen in der Befundung Was ändert sich noch im Labor; Erfahrungen aus drei Monaten Was ist wirklich neu? Legionellen in der Installation als Straftat? Ein warnendes Beispiel

Gemäß TrinkwV 2001: Große Varianz bei der Probenahme Auswahl der Stelle Vorbehandlung der PN-Stelle Ablaufvolumen Große Varianz bei Untersuchungsverfahren Unterschiedliche Volumina (1 ml, 10 ml, 100 ml) Unterschiedliche Vorbehandlung (thermisch, Säure) Novelle der TrinkwV 2001 Legionella spec. ABER: Bewertung nach dem gleichen Schema (DVGW W 551 / UBA Empfehlung 2006)

Revision TrinkwV 2011 gemäß 14 (2): Untersuchungspflicht für Großanlagen Novelle der TrinkwV 2001 Legionella spec. Untersuchungshäufigkeit gemäß Anlage 4 II b: min. jährlich repräsentative Probenahmestellen gemäß a.a.r.d.t. (W 551) müssen vorhanden sein ( 14, Abs. 3) Probenahmetechnik gem. DIN EN ISO 19458 Zweck b Ablaufvolumen bei Probenahme maximal 3 Liter, ergänzt durch TWIN Nr. 6: genau 1 Liter Untersuchungsverfahren gemäß Anlage 5 f) (ISO 11731, DIN EN ISO 1173-2 und ggf. UBA Empfehlung) Bewertung nach Anlage 3 II (Technischer Maßnahmewert: 100 /100ml)

Was ist neu? - Begriffe Begriff "Trinkwasser" Begriff "Trinkwasserinstallation" Begriff "Wassertransport-Fahrzeug" Begriff "Umfassende Untersuchungen" Begriff "Technischer Maßnahmewert" "gewerbliche Tätigkeit", "öffentlich", "Öffentlichkeit" klare Abgrenzung zu Wasser für Lebensmittelbetriebe Grenzwerte enthalten per Definition ( 3, Abs. 2) bereits die Messunsicherheiten

Was ist neu? 14 (3): Jährliche Untersuchungspflicht Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser- Installation, die eine Großanlage nach der Definition der a.a.r.d.t. zur Trinkwassererwärmung betreiben und die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Klein- und Großanlagen Kleinanlagen (W551: 2004) sind Speicher-Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss- Trinkwassererwärmer in: Ein- oder Zweifamilienhäusern Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit Inhalt 400 l und einem Inhalt 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.

Kleinanlage 1 2 3 4 5 Inhalt <= 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestellen 1-5 in jedem Fließweg TWW < 400 Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt! Zirkulationsleitung

Klein- und Großanlagen Großanlagen (W551: 2004) Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 L und / oder > 3 L in jeder Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Großanlagen lt.begründung TrinkwV Als Großanlagen gelten Warmwasser-lnstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.

Großanlage TWW Inhalt der Rohrleitung > 3 Liter => Einbau einer Zirkulationsleitung => Einzelzuleitungen <= 3 Liter Trinkwassererwärmer z. B. 200 Liter Zirkulationsleitung

Definition Zirkulationsleitung DIN 1988 Teil 1 (Dez. 1988): Zirkulationsleitung ist Leitung, die ohne Entnahmestelle erwärmtes Trinkwasser dem Trinkwassererwärmer zurückführt. DIN EN 806-1 (Dez. 2001): Zirkulationsleitung ist Eine Leitung in einem Kreislauf für erwärmtes Trinkwasser, in der Wasser zum Wassererwärmer oder zum Warmwasserspeicher zurückläuft.

Am Rande bemerkt... Das tatsächliche Infektionsrisiko hängt nicht mit der Unterscheidung Großanlagen - Kleinanlagen zusammen. Aus Sicht der Hygiene gilt für Kleinanlagen der gleiche Maßstab wie für Großanlagen. Gesundheitsschutz hat oberste Priorität!

Was ist neu? "Technischer Maßnahmewert" Kein medizinischer Grenzwert!!! Grenzt nicht eine ungefährliche Situation ab von einer Gesundheitsgefährdung Ist ein empirischer Aktionsauslöser für technische Überprüfung und Gefährdungsanalyse Gilt per Definition nur für systemische Belastung Gilt nur bei Probenahme gemäß TrinkwV

Technischer Maßnahmewert Erreichen oder Überschreitung heißt: Unverzügliche Informationspflicht an GA Ist in der Regel Hinweis auf vermeidbare technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasser-Installation (Begründung BR zu 9 Abs.8) vermeidbare Gesundheitsgefährdung nicht sicher auszuschließen. Betreiber kann verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse unter Beteiligung von Sachverständigen durchzuführen. Ortsbesichtigung durch Gesundheitsamt möglich

Gefährdungsanalyse in Trinkwassererwärmungsanlagen Wo treten welche Konzentrationen auf? Trinkwasser-Installation technisch in der Lage, Vermehrung von Legionellen zu kontrollieren? a.a.r.d.t (W551) Temperatur Hydraulischer Abgleich Totstränge Veränderungen am System nötig? (technisch / organisatorisch) Sind Risikogruppen betroffen? Nachvollziehbare Dokumentation!

Ursachenanalyse Genaue Aufnahme des Systems und der Fließwege inklusive aller eingebauten Geräte und Abgänge (Pläne überprüfen!) Genaue Analyse der Nutzung in verschiedenen Bereichen des Gebäudes Welche Bereiche sind betroffen? Gab es vor Auftreten der Kontamination besondere Umstände (Baumaßnahmen)? Ist das Wasser vom Versorger her in Ordnung? Ab welcher Stelle im Fließweg tritt die Kontamination auf? (Begehung, gestaffelte Probenahme) Ausbau verdächtiger Einbauten und dezidierte mikrobiologische Untersuchung Nachvollziehbare Dokumentation!

Änderungen für Betreiber Minimierungsgebot auch für Mikroorganismen kein Desinfektionsgebot! Anzeigepflicht von Großanlagen zur TW-Erwärmung ( 13, Abs. 5) Art und Weise der Anzeige unterschiedlich je nach Land und Kreis GA kann Vorlage von technischen Plänen verlangen ( 13, Abs. 3) Einbau von Probenahmestellen nach den a.a.r.d.t. ( 14, Abs.3) Jährliche Untersuchungspflicht von Großanlagen auch in gewerblich genutzten Objekten ( 14, Abs.3)

Änderungen für Betreiber (II) Alle Untersuchungsergebnisse sind dem GA innerhalb von zwei Wochen vorzulegen ( 15, Abs. 3) Unverzügliche Information bei Überschreitung von Grenz- und Maßnahmewerten (nicht nur Legionellen!) ( 16, Abs. 1) Pflicht zur unverzüglichen Ursachenermittlung ( 16, Abs. 3) und auf Anordnung einer Gefährdungsanalyse mit GA und Sachverständigen verschärfte Informationspflicht auch für Verbraucher: min. jährlich, sowie unverzüglich bei Überschreitungen ( 21, Abs. 1). Auch Information über Aufbereitungsstoffe.

Das Gesundheitsamt 9, Abs. 7: Wenn Trinkwasser-Installation der Grund für die Nichteinhaltung von Grenz- oder Maßnahmewerten ist, ordnet das GA an Geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen Verbraucher über mögliche Maßnahmen oder Einschränkungen angemessen zu informieren und zu beraten Das GA hat den Inhaber der Anlage über mögliche Maßnahmen zu beraten

Gesundheitsamt kann Intervall verlängern mindestens drei aufeinander folgende jährliche Untersuchungen ohne Beanstandungen und die Anlage und Betriebsweise entspricht nachweislich den a.a.r.d.t. und die Anlage und Betriebsweise wurden nicht verändert Untersuchungsergebnisse vor 1.November 2011 können berücksichtigt werden. Gilt nicht für Bereiche mit höherem Risiko (z.b. Krankenhaus), s. auch RKI-Richtlinie Krankenhaushygiene

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Auswahl) Ordnungswidrigkeiten ( 25) Unterlassen der Anzeige von Großanlagen Nicht-Durchführen von Untersuchungen Nicht-Informieren des GA über Ergebnisse und Maßnahmen Unterlassen der Ursachenforschung bei Überschreitung Unterlassen der Verbraucherinformation über Untersuchungsergebnisse und Aufbereitungsstoffe

Straftaten ( 24) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Auswahl) Verstoß gegen 4 (gilt jetzt auch in gewerblichen Trinkwasserinstallationen!) Vorsätzliche Verbreitung eines Krankheitserregers im Sinne 6 und 7 IfSchG (Legionellen) Verstoß gegen 11-Liste (Aufbereitungsstoffe) Im Gegensatz zu Ordnungswidrigkeiten gilt bei Straftaten persönliche Haftung!

Probenahme 14 TrinkwV: der Inhaber hat das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen an mehreren repräsentaaven Probennahmestellen auf Legionellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. sicherzustellen, dass nach den a.a.r.d.t. geeignete Probennahme- stellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach den a.a.r.d.t entnommen werden

Probenahme "Bei der Untersuchung geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser- InstallaAon in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist." (Kommentar BR 530/10) Laut Beschluss der Trinkwasserkommission gehören dazu auch die Zuleitungen zu Entnahmearmaturen, was auch der IntenAon des W551 entspricht => Widerspruch zur UBA- Empfehlung 1/2012(?)

Probenahme Die TWIN Nr. 6

Probenahme Auswahl der Probestellen in der Peripherie für systemische Proben RepräsentaAv gemäß W551 Abflammbarer Entnahmehahn In der Nähe von Duschen oder ähnlichen Verneblern Duschköpfe und Schläuche sind als Probestellen zu vermeiden Mischwasserzapfstellen (Zwangsbeimischung) sind ungeeignet Bei Hinweisen auf erwärmtes Kaltwasser auch dort Proben nehmen Außerdem: Probenahme muss unter normalen Betriebszuständen stafinden Immer komplege Serie einer Anlage an einem Tag

Probenahme Schritte der Probennahme 1. Vorbereitung der Entnahmestelle, Desinfektion (Abflammen!) 2. Spülung der Entnahmearmatur: Ablauf von 1 Liter 3. Befüllung des Probenbehälters: Direkt anschließend 4. Messung der Temperatur bei der Probennahme: Direkt anschließend in weiteren ca. 250 ml Trinkwasser 5. Messung der Wassertemperatur bei Temperaturkonstanz: Die Temperatur ist ebenfalls zu dokumentieren

Periphere Probenahmestellen bilden das System vor der Armatur ab. Drei Liter Ablauf Ein Liter Ablauf TWW Zwei zentrale Probenahmestellen bilden das zirkulierende System ab.

Nur noch 1 Liter ablaufen lassen? Das geringere Ablaufvolumen ist fachlich nicht unumstritten, da erwartet wird, dass es so häufiger zu Beanstandungen kommen wird, als bisher. Die Erfahrung aus der Auswertung vorhandener Daten aus verschiedensten Gebäuden zeigt, dass Anlagen, die nach den a.a.r.d.t. gebaut und bestimmungsgemäß betrieben werden, unabhängig vom Ablaufvolumen i.d.r. beanstandungsfreie Befunde liefern Trinkwasserkommission: Einzelzuleitungen gehören zum System, haben aber eine andere Qualität als die Zirkulation. Die Probenahme nach drei Liter Ablauf bringt nach Auffassung der TWK in Anlagen nach a.a.r.d.t. nur eine weitere Probe aus dem zirkulierenden System.

Dokumentation der Probenahme lt. TWIN a.a. 15 Abs.3 TrinkwV: Name und Adresse des Auftraggebers Name und Adresse des Standortes Vollständiger Name des Probenehmers Datum und Zeitpunkt der Probenahme Eindeutige Beschreibung der Probenahmestelle Gebäudeteil/Stockwerk/Funktionsbereich/Zimmernummer Lage im System (Strang/Verteiler/Spüle/Waschtisch/Wanne) Art der Armatur (Entleerungsventil/2-Knopf-Armatur/Einhebel- Mischarmatur/Armatur mit Verbrühschutz) Angaben zur Wasserart betriebstechnische Besonderheiten (z.b. Ausfall oder Zeitsteuerung der Zirkulation)

UBA-Empfehlung 2012 Probennahmestellen so kurz wie möglich (am System) angebunden Probennahmestellen an Steigstränge mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer einbauen Probennahmestellen mit offensichtlich besonders langer Einzelzuleitung sind für systemische Untersuchung ungeeignet Verpflichtung für Planer, fachgerechte Probenahmeeinrichtungen vorzusehen, aus der VDI- Richtlinie 6023 auch enthalten in DIN 1988-200 (Entwurf) *UBA 17.1.2012

Apropos UBA-Empfehlung... UBA- Empfehlung beschreibt eine andere als die bisher (von den meisten Labors) prakazierte Bewertung der Auswertung der Laboransätze für Legionellen: Alte Auswertung (ISO 11731-2: 2004): Aus allen auswertbaren Ansätzen mit einer Mindestanzahl Kolonien wird der Ansatz herangezogen, der das höchste Ergebnis pro 100 ml liefert Neue Auswertung (DIN 8199): Gewichtetes Migel aus allen Ansätzen, die zwischen 10 und 200 Kolonien aufweisen

Änderungen für Labore Laut GdW sind nach der novellierten TrinkwV ca. 2 Mio. Anlagen jährlich zu beproben. Macht bei min. 4 Proben pro Anlage und ca. 400 für Legionellen akkrediaerten Labors... Festlegung von repräsentaaven Probestellen fällt zukünrig immer häufiger an den Probenehmer Verantwortlichkeit des Labors für RepräsentaAvität der Probenstellen Bedeutung der Probenahme steigt => Schulungsinhalte für Probenehmer Wen will man als Probenehmer schulen? (Sind Installateure, die von ihnen gebaute Anlagen beproben wollen, unabhängig?)

Änderungen für Labore Einhaltung von Verfahren(- skenndaten) nach Anlage 5 vorgeschrieben Festschreibung der Verfahren in der TrinkwV und TWIN erlaubt eine bessere Vergleichbarkeit der Labors Konkurrenz belebt das Geschär; Steigert sie auch die Qualität? Änderung des Bewertungsverfahrens der Legionellenplagen? Grenzwerte enthalten Messunsicherheiten!

Ist die Pflicht zur Überwachung von Hausinstallationen wirklich neu? 618 BGB: Pflicht zu Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit von Verpflichteten (Mieter) 823 BGB: Schadenersatz für Verletzung der... Gesundheit 12 AVBWasserV Kundenanlage: Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Anlage durch Betreiber, Beachtung der a.a.r.d.t. 11 Heimgesetz: Schutz der Bewohner vor Infektionen a.a.r.d.t sind Pflichten im Sinne 280 BGB (Schadenersatz wg. Pflichverletzung) lt. BGH zählt Hygiene zu den voll beherrschbaren Risiken, d.h. sie ist vollständig regelbar durch schriftliche Vorgaben und Umsetzungen

Ist die Pflicht zur Überwachung von Hausinstallationen wirklich neu? Mindest-Wartungspflicht bereits in DIN 1988 Teil 8 Pflicht zur Sanierung und Schutz der Benutzer vor Gefahren in VDI 6023 Lt. 13 MBO und den Landes-BO sind auch bestehende Anlagen so instand zu halten, dass keine Gefahr für Gesundheit besteht

Fazit neue Betreiberpflichten verankern in der TrinkwV, was bisher bereits über andere gesetzliche Pflichten gefordert, aber nicht allen Betreibern bewusst war Einordnung der Legionellen bei Indikatorparametern (Anlage 3) verdeutlicht Notwendigkeit von Nachforschungen bei Überschreiten des technischen Maßnahmewertes und bei der Beseitigung eine Lösung unter Berücksichtigung des Einzelfalles gefunden werden muss (Keine Patentlösung) Durch feste Vorgabe von Probenahme- und Analysenverfahren bessere Vergleichbarkeit von Laborleistungen und sicherere Befundung Durch die verschärften Informationspflichten werden die Rechte der Verbraucher gestärkt

Es fehlen Präzisierungen, u.a.: Fazit Wer stellt fest ob PN-Stellen nach a.a.r.d.t.? Wer ist Unternehmer / Inhaber der Trinkwasser- Installation? Ab wann wird das GA zur Erfassung der Anlagen und der Befunde aktiv (lt. TrinkwV Bringschuld)? Welche Qualifikationen muss man für die Gefährdungsanalyse mitbringen? Keine bundeseinheitliche Vorgehensweise bei Verwaltung der Anzeigen und Befunde von Großanlagen Hoher Personal- und Kompetenzbedarf bei den GÄ Umsetzung der Empfehlung 2012 des UBA Widersprüchliche Bewertungen der Einzelzuleitungen aus TWK und BMG / UBA

Fazit Betreiber von Anlagen, die den a.a.r.d.t. entsprechen (d.h., die bisher schon ihre Anlagen "in Schuss" gehalten haben), werden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Probleme bekommen. Wer gröblich gegen die Regeln verstoßen hat (Prinzip Augen zu und durch ), muss jetzt eventuell deutlich nachrüsten.

Fazit Ziel des Gesetzgebers ist eine Verbesserung der Praktikabilität der TrinkwV ohne Abstriche beim Gesundheitsschutz Letzteres wird mit Sicherheit erreicht Bei der Praktikabilität sind fallweise Zweifel angebracht... (aus Borchers, 2012)

Wasser muss fließen!!!