Steuerverwaltung. Merkblatt. Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften. vom 30. Januar (Fassung vom 25.

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Transkript:

Steuerverwaltung Merkblatt Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften vom 30. Januar 2007 (Fassung vom 25. April 2012)

Steuerverwaltung Schwyz Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften Tabellarischer Überblick über die Tatbestände und Rechtsfolgen (Besteuerung, Bemessungsgrundlagen) im Zusammenhang mit der Begründung, Führung und Beendigung von Nutzungsrechten, lastend auf Liegenschaften des Privatvermögens Neu errichtete Nutzniessungen (Art. 745 ff. ZGB) und Wohnrechte (Art. 776 ff. ZGB) müssen, damit sie steuerlich anerkannt werden, im Grundbuch eingetragen sein. 1 LW = Landwirtschaftliche Liegenschaft; NLW = Nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft; Grundstückgewinnsteuer Tatbestand Rechtsfolgen 1. Errichtung oder Ablösung des Nutzungsrechts selbst Sowohl die Errichtung wie auch die Ablösung stellen für sich selbst grundsätzlich keine steuerbegründenden Tatbestände dar 2. Liegenschaftserwerb und -weiterveräusserung (Veräusserungstatbestände) Zustand Liegenschaft bei Veränderung während der an- Zustand Liegenschaft bei Erwerb rechenbaren Besitzesdauer Weiterveräusserung 2.1 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht belastet Errichtung: Die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer Zahlung Barwert Tatbestand dar Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- Zahlung zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) (Annahme: Keine - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor konjunktur- oder (St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04]) Wertsteigerung) (St./Sch. Mort. Tafel 1) 2.2 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht belastet Errichtung: Auch die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer Zahlung anlässlich Eigentumswech- Barwert Tatbestand dar sel mit Aufschub der Be- Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nutsteuerung Zahlung zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) (Annahme: Keine - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor konjunktur- oder (St./Sch., Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04]) Wertsteigerung) (St./Sch. Mort. Tafel 1) 1 Fassung vom 25. April 2012. 2/8

Tatbestand Rechtsfolgen 2.3 unbelastet Errichtung und Ablösung unbelastet Sowohl der Vorgang der Errichtung (rechtliche Belastung) wie des Nutzungsrechts auch der Ablösung (rechtliche Verbesserung) des Nutzungsrechts bleibt unbeachtlich (Kongruenzprinzip) 2.4 belastet keine Veränderung des belastet Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- Nutzungsrechts (sowohl um- rechts zählt zum Erwerbspreis Barwert fang- wie auch investitions- (Rest) Barwert Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nutmässig) Zahlung zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung). Zahlung (Annahme: Keine Besteuerungsbasis: Analog Erwerb konjunktur- oder - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor investitionsbedingte (St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], Wertsteigerung) 4.2 % [ab. 1.1.04]) (St./Sch. Mort. Tafel 1) 2.5 belastet Veränderung des belastet Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- Nutzungsrechts (umfang- rechts zählt zum Erwerbspreis Barwert oder investitionsmässig) (Rest) Barwert Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- Zahlung zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) Zahlung (Annahme: Keine Besteuerungsbasis: Für unveränderte Anteile anakonjunktur- oder log Erwerb, für veränderte aktuelle Werte investitionsbedingte - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor Wertsteigerung) (St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04]) (St./Sch. Mort. Tafel 1) 2.6 belastet Ablösung des Nutzungs- unbelastet Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungsrechts rechts zählt zum Erwerbspreis Barwert Restwert Zahlung - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor (Annahme: Keine (St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], Zahlung konjunktur- oder 4.2 % [ab. 1.1.04]) investitionsbedingte Wertsteigerung) (St./Sch. Mort. Tafel 1) Ablösung: Die Ablösung für sich stellt kein steuerbarer Tatbestand dar Veräusserung: Ablösesumme kann nicht geltend gemacht werden 3/8

Steuerverwaltung Schwyz Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften Einkommenssteuer Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberechtigten Besteuerung des Grundeigentümers 1. Bei Errichtung des Nutzungsrechtes 1.1 im Zusammenhang mit einem Nutzungsberechtigter keine Steuerfolgen Veräusserungstatbestand (Vorbehaltsnutzung) neuer Grundeigentümer keine Steuerfolgen 1.2 ohne Veräusserungstatbestand Nutzungsberechtigter Einmalentgelt bildet steuerneutrale Ver- (Zuwendungsnutzung) mit Ein- mögensumschichtung (kein Abzug) malentgelt Grundeigentümer Einmalentgelt bildet steuerneutrale Vermögensumschichtung (kein Ertrag) 2. Bei Bestehen eines: (Ein Nutzungsrecht besteht bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person oder bis zum Vollzug eines Aufhebungsaktes [Löschung, gegenseitige Vereinbarung]) 2.1 unentgeltlich begründeten Nutzungsberechtigter bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- Nutzungsrechtes wert steuerbar (65% Marktmietwert); effektive Unterhaltskosten sind abziehbar bei Ertragsnutzniessung ist der Ertrag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird 2.2 entgeltlich begründeten Nutzungsrechtes 2.21 gegen marktkonformes Nutzungsberechtigter bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- Einmalentgelt wert steuerbar (65% Marktmietwert); effektive Unterhaltskosten sind abziehbar die Einmalleistung kann vom Nutzungsberechtigten nicht ertragsmindernd zum Abzug gebracht werden 4/8

Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberechtigten (Fortsetzung) bei Ertragsnutzniessung ist der Nettoertrag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird Besteuerung des Grundeigentümers Grundeigentümer die Einmalleistung wird beim Grundeigentümer nicht als Einkommen erfasst 2.22 gegen periodische Leistungen Nutzungsberechtigter bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungswert (ENW) grundsätzlich nicht steuerbar; bei Vorzugsnutzungsverhältnissen mit Entgelten < 80 % ENW, ist Differenz Entgelt - ENW aufzurechnen die periodischen Leistungen können vom Nutzungsberechtigten nicht ertragsmindernd zum Abzug gebracht werden bei Ertragsnutzniessung ist der Nettoertrag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird Grundeigentümer die periodischen Leistungen sind beim Grundeigentümer immer als Einkommen zu erfassen 2.3 Entgeltlicher Verzicht auf Aus - Nutzungsberechtigter steuerbar ist die für den Ausübungsverübung des Nutzungsrechts zicht bezogene Entschädigung; falls es (Nutzungsrecht bleibt bestehen) sich um eine Kapitalabfindung handelt, 5/8

Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberechtigten (Fortsetzung) Besteuerung zum Rentensatz (StG 37 bzw. DBG 37) Besteuerung des Grundeigentümers 3. Nach Wegfall des Nutzungsrechts infolge: (Ein Nutzungsrecht endet mit dem Tod der nutzungsberechtigten Person oder durch einen Aufhebungsakt [Löschung, gegenseitige Vereinbarung]) 3.1 Parteivereinbarung mit unent- Grundeigentümer bei nachfolgender Selbstnutzung ist der geltlich aufgehobenem Eigenmietwert steuerbar (Vermögenszu- Nutzungsrecht wachs qualifiziert als steuerfreie Schenkung) bei nachfolgender anderweitiger Nutzung durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar 3.2 Parteivereinbarung mit entgeltlich aufgehobenem Nutzungsrecht 3.21 gegen marktkonformes Einmalent- Nutzungsberechtigter der bis anhin Nutzungsberechtigte muss gelt (marktkonform = rest. Kapitalwert) das ihm geleistete Entgelt nicht als Ein- kommen versteuern (reine Vermögensumschichtung) Grundeigentümer der Grundeigentümer kann die Leistung nicht ertragsmindernd zum Abzug bringen (reine Vermögensumschichtung) bei nachfolgender Selbstnutzung ist der Eigenmietwert steuerbar bei nachfolgender anderweitiger Nutzung durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar 6/8

Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberechtigten 3.22 gegen ein überpreisliches Einmal- Nutzungsberechtigter die Überentschädigung (Differenz Ententgelt (Entgelt > restlicher gelt - rest. Kapitalwert) ist steuerbar Kapitalwert) Grundeigentümer Besteuerung des Grundeigentümers der Grundeigentümer kann die Leistung nicht ertragsmindernd zum Abzug bringen (reine Vermögensumschichtung) bei nachfolgender Selbstnutzung ist der Eigenmietwert steuerbar bei nachfolgender anderweitiger Nutzung durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar 3.3 Zeitablauf, nach: Grundeigentümer bei nachfolgender Selbstnutzung ist der Eigenmietwert steuerbar Ablauf der vereinbarten Dauer bei nachfolgender anderweitiger Nutzung Tod der berechtigten Person durch den Grundeigentümer sind die Erträgnisse steuerbar 7/8

Steuerverwaltung Schwyz Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften Vermögenssteuer Beendigung von Nutzungsrechten, lastesteuersubjekt Rechtsfolgen 1. Bei Bestehen des Nutzungs- bei der Nutzniessung ist der Nutznies- steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten) rechts ser steuerpflichtig (nicht der Grundei- Grundstückes (in der Regel steueramtlicher Schätzungswert) gentümer) falls zu tief, Anpassung jederzeit möglich analog Neuschätzung beim Wohnrecht ist der Grundeigentümer steuerpflichtig (nicht der Nutzungsberechtigte) steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten) Grundstückes (steueramtlicher Schätzungswert) 2. Nach Wegfall des Nutzungsrechts infolge: 2.1 Parteivereinbarung steuerpflichtig ist der Grundeigentümer steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nicht mehr nut- 2.2 Ablauf der vereinbarten Dauer zungsbelasteten) Grundstückes (steueramtlicher Schätzungs- 2.3 Tod der berechtigten Person wert) 8/8