Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruhnahme von Kindergartenplätzen - Durhgeshriebene Fassung Erstfassung der Satzung vom: 13.03.2013 In-Kraft-Treten: 01.08.2013 Änderung vom: 28.11.2014 1 Gebührenerhebung (1) Für die Benutzung der von der Gemeinde Lastrup betriebenen Kindergärten werden nah Maßgabe dieser Satzung Gebühren zur anteiligen Kostendekung erhoben. (2) Benutzung im Sinne dieser Satzung ist die Betreuung von Kindern in den Kindergärten der Gemeinde Lastrup zu den festgesetzten Zeiten einshließlih eventuell zusätzliher Leistungen. 2 Gebührenshuldner (1) Gebührenshuldner sind die Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten der Kinder, die in den Einrihtungen, für die diese Gebührensatzung gilt, betreut werden. (2) Gebührenshuldner sind daneben auh diejenigen, die die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten veranlasst haben. 3 Gegenstand der Gebührenpfliht; Bemessungsgrundlage; Bemessungszeitraum (1) Die Gebühren für die Benutzung der Kindergärten bemessen sih nah der zeitlihen Inanspruhnahme der angebotenen Leistungen. Dabei werden die wirtshaftlihe Leistungsfähigkeit der Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten und die Zahl der Kinder berüksihtigt. Bemessungsgrundlage ist dabei das Kindergartenjahr. (2) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. (3) Eine Gebührenbemessung nah Tagen wird niht vorgenommen. Das gilt auh für die Fälle von notwendigen vorübergehenden Shließungen eines Kindergartens oder soweit die Leistungen vorübergehend niht in Anspruh genommen werden. 4 Gebührenhöhe (1) Die Gebührenhöhe pro Kindergartenjahr für die vershiedenen Gruppen ist in der Anlage geregelt (2) Im Einzelfall kann ein Gebührennahlass für die Inanspruhnahme von Regelnahmittagsgruppen gewährt werden, soweit mit diesen der Rehtsanspruh auf einen Kindergartenplatz erfüllt wird. (3) Die nah Anlage 1 festzusetzende Gebühr wird in zwölf monatlih gleih hohen Teilbeträgen erhoben.
(siehe Anlage 1-4 Gebührenhöhe) 5 Gebührenstaffelung Auf Antrag ermäßigt sih die maßgeblihe monatlihe Gebühr gemäß 4 dieser Satzung in Verbindung mit Anlage 1 entsprehend folgender Staffelung gemäß Anlage der Satzung, sofern die genannten Einkommensgrenzen niht erreiht werden: (siehe Anlage 2-5 Gebührenstaffelung) 6 Geshwistertarif (1) Auf Antrag ermäßigt sih die maßgeblihe Gebühr gemäß 4 und 5 dieser Satzung bei Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten mit mehreren Kindern derart, dass pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 3.835 Euro jährlih auf das anrehenbare Einkommen gemäß 7 Abs. 1 dieser Satzung gewährt wird. (2) Besuhen gleihzeitig mehrere Kinder der Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten einen Kindergarten, ermäßigt sih die maßgeblihe Gebühr gemäß 4 und 5 dieser Satzung für das zweite Kind um 30 v.h., für das dritte und jedes weitere Kind um 50 v.h. Diese Regelung gilt auh, wenn die Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten für ein oder mehrere Kind/er keine Gebühr zu zahlen haben (z.b. beitragsfreies Kindergartenjahr). (3) Bei der Berehnung der Gebührenermäßigung nah den Absätzen 1 und 2 sind Kinder zu berüksihtigen, für die Kindergeld gewährt und tatsählih an die Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten ausgezahlt wird, die die Gebührenermäßigung geltend mahen. Gebührenzahlern mit höherem Einkommen, deren Kinder über einen Freibetrag in der Einkommensteuerveranlagung berüksihtigt werden, wird eine Ermäßigung niht gewährt. 7 Berehnungsgrundlage (1) Maßgebendes Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten im Sinne des 2 Einkommensteuergesetz abzüglih der steuerlih abzugsfähigen Sonderausgaben nah 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (Vorsorgeaufwendungen) im Rahmen der steuerlih zulässigen Höhstgrenzen des vorletzten vor dem Beginn des Kindergartenjahres liegenden Kalenderjahres. Wesentlihe Veränderungen des Einkommens im Laufe des Festsetzungszeitraumes sind unverzüglih und unaufgefordert mit einem entsprehenden Nahweis mitzuteilen. Als wesentlih ist eine Veränderung des Einkommens dann anzusehen, wenn dadurh eine andere Einkommensstufe ( 5 dieser Satzung) erreiht wird. Einstufungen in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe können ab dem nahfolgenden Monat festgesetzt werden. (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenermäßigung nah den 5 und 6 weisen die Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten der Gemeinde Lastrup durh geeignete Nahweise (Steuerbesheid, Lohnersatzbesheide, Kindergeldbesheinigungen) nah. (3) Die Gebührenermäßigung wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die Ermäßigung shriftlih bei der Gemeinde Lastrup beantragt wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung zur Gebührenermäßigung ganz oder teilweise entfällt. Die Erziehungsbzw. Sorgeberehtigten sind verpflihtet, der Gemeinde Lastrup Änderungen hinsihtlih dem Vorliegen der Voraussetzung zur gewährten Gebührenermäßigung unverzüglih mitzuteilen. 8
Entstehung und Beendigung der Gebührenpfliht (1) Die Gebührenpfliht entsteht grundsätzlih zu Beginn des Kindergartenjahres, das heißt am 01.08. eines jeden Jahres unabhängig von den Ferienzeiten. (2) Wird ein Kind niht zu Beginn, sondern aus wihtigem Grund (z.b. Zuzug) erst im Laufe des Kindergartenjahres (01.08-31.07. des Folgejahres) bis zum 15. eines Monats aufgenommen, ist die volle Gebühr für diesen Monat, bei Aufnahme nah dem 15. eines Monats die Hälfte der Gebühr zu entrihten. (3) Die Gebührenpfliht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung wirksam wird. Bei einer Abmeldung für die letzten zwei Monate des Kindergartenjahres endet die Gebührenpfliht jedoh abweihend des vorgenannten Satzes zum Ende des Kindergartenjahres. 9 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gemeinde Lastrup setzt die zu entrihtende Gebühr durh shriftlihen Besheid fest. (2) Die Gebühr ist jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. 10 Wirtshaftlihe Jugendhilfe Die gebührenverpflihteten Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten können wirtshaftlihe Jugendhilfe zur Förderung der zu zahlenden Kindergartengebühr bei der Gemeinde Lastrup beantragen, wenn die Gebühr für sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Auh im Falle der Förderung der Kindergartengebühr bleiben die Erziehungs- bzw. Sorgeberehtigten Gebührenshuldner im Sinne des 2 dieser Satzung. 11 Verpflegungsgeld Für die Gewährung eines Mittagstishes bzw. für andere Sonderleistungen wie Tee- oder Milhgetränke sind kostendekende Entgelte für diese zusätzlihen Leistungen zu erheben. Eine Ermäßigung nah den 5 und 6 dieser Satzung kommt für die Zusatzleistungen niht in Betraht. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2013 in Kraft. Gleihzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruhnahme von Kindergartenplätzen vom 23.06.2004 außer Kraft. Anlage 1 der Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruhnahme von Kindergartenplätzen zu 4 Gebührenhöhe Die Gebühr beträgt pro Kindergartenjahr für a) Regelgruppen 4 Stunden täglihe Betreuungszeit an fünf Tagen in der Wohe 2.376,00 Euro monatlihe Gebühr 198,00 Euro b) 25-Stunden-Gruppen 5 Stunden täglihe Betreuungszeit an fünf Tagen in der Wohe 2.988,00 Euro monatlihe Gebühr 249,00 Euro
) Betreuungszeit an fünf Tagen in der Wohe - über 6 Stunden täglih 3.540,00 Euro monatlihe Gebühr 295,00 Euro - ab 7 Stunden täglih 4.188,00 Euro monatlihe Gebühr 349,00 Euro - ab 8 Stunden täglih 4.752,00 Euro monatlihe Gebühr 396,00 Euro - ab 9 Stunden täglih 5.364,00 Euro monatlihe Gebühr 447,00 Euro - ab 10 Stunden täglih 5.952,00 Euro monatlihe Gebühr 496,00 Euro d) Nahmittagsgruppen Betreuungszeit an fünf Tagen in der Wohe - täglih 4 Stunden (Regelnahmittagsgruppe) 2.376,00 Euro monatlihe Gebühr 198,00 Euro - täglih 3 Stunden 2.028,00 Euro monatlihe Gebühr 169,00 Euro - täglih 2 Stunden 1.704,00 Euro monatlihe Gebühr 142,00 Euro e) Sonderöffnungszeiten Früh-/Mittags-/Spätdienste für jede zusätzlih angefangene halbe Stunde zusätzlihe monatlihe Gebühr 19,00 Euro 228,00 Euro Anlage 2 der Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruhnahme von Kindergartenplätzen zu 5 Gebührenstaffelung Regelgruppen a und d 25-Std.- Gruppen b Nahmittagsgruppen d Nahmittagsgruppen d Sonderöffnung e Anrehenbares 4 Std. 5 Std. 2 Std. 3 Std. je ang. 1/2 Std. jährl. Einkommen Euro Euro Euro Euro Euro (in Euro) bis 26.000,00 78,00 98,00 56,00 66,00 8,00 bis 34.000,00 96,00 119,00 66,00 81,00 9,00 bis 44.000,00 120,00 150,00 82,00 102,00 11,00 bis 57.000,00 148,00 186,00 104,00 127,00 13,00 bis 68.000,00 179,00 224,00 124,00 151,00 16,00 ab 68.001,00 198,00 249,00 142,00 169,00 19,00 C Anrehenbares über 6 Std. ab 7 Std. ab 8 Std. ab 9 Std. ab 10 Std. jährl. Einkommen Euro Euro Euro Euro Euro (in Euro) bis 26.000,00 116,00 137,00 155,00 175,00 194,00
bis 34.000,00 143,00 167,00 190,00 214,00 238,00 bis 44.000,00 181,00 211,00 240,00 271,00 300,00 bis 57.000,00 223,00 259,00 296,00 334,00 371,00 bis 68.000,00 268,00 313,00 357,00 402,00 446,00 ab 68.001,00 295,00 349,00 396,00 447,00 496,00