Personalvertretung. Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

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Transkript:

ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld März 2008 Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

INHALTSVERZEICHNIS DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT 1. ALLGEMEINES...3 2. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT...3 3. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND WOCHENGELD...4 4. MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ...5 5. ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB...6 6. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM...6 7. ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE...7 KINDERBETREUUNGSGELD.......7 ANSUCHEN MUSTERANSUCHEN...10 Mit der Bezeichnung von Personen sind grundsätzlich beide Geschlechter gemeint. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 2

DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT 1. ALLGEMEINES Unterschieden werden muss zwischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zb Dauer von Karenzen) und finanziellen Zuwendungen (Kinderbetreuungsgeld). Rechtsanspruch auf Karenz gibt es bis zum 2. Geburtstag des Kindes, Kinderbetreuungsgeld gibt es jedoch für eine Person maximal bis zum 30. Lebensmonat. 2. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, jedoch spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung beilegen), muss die Meldung im Dienstweg an die Dienstbehörde ergehen. Meldung der Geburt an die Dienstbehörde Die Meldung der Geburt erfolgt im Dienstweg. Beilage: Geburtsurkunde (vom Schulleiter beglaubigt) Ansuchen an die Dienstbehörde Ansuchen um die einmalige Geldaushilfe anlässlich der Geburt ( 190.-) Ansuchen um Kinderzulage (monatlich 14,53 pro Kind, für Vertragslehrer jedoch kein Anspruch während des Karenzurlaubes; eventuelle Ummeldung auf den Partner, wenn dieser im öffentlichen Dienst beschäftigt ist) Eventuell: Ansuchen um Karenzurlaub nach Mutterschutzgesetz / Väterkarenzgesetz (Ende bekanntgeben) Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindung mit Kaiserschnitt: Kopie des Mutter-Kind-Passes Ansuchen um Familienbeihilfe Ansuchen an das Wohnsitzfinanzamt; Beilagen: Meldezettel von Mutter und Kind und Kopie der Geburtsurkunde. Höhe der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) wird durch das Alter des Kindes und der Anzahl der älteren Geschwister bestimmt: bis 2. LJ 3.-9. LJ 10.-18. LJ ab 19. LJ 1. Kind 156,3 112,7 181,8 203,6 2. Kind 169,1 176,4 194,6 216,4 3. Kind 191,3 198,6 216,8 238,6 4. Kind 206,3 213,6 231,8 253.6 Zuschlag für behindertes Kind: 138,30 Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 3

Mehrkindzuschlag Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 36,40 Euro. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Familienbeihilfebezug für mindestens drei Kinder, das Familieneinkommen darf für das Jahr 2006 die Grenze von 45.000 Euro, für das Jahr 2007 die Grenze von 46.080 Euro und für das Jahr 2008 die Grenze von 55.000 Euro nicht überschreiten. 3. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND WOCHENGELD Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens 8 Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der 8 Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot um diese Zeit nach der Entbindung (auf maximal 16 Wochen). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindungen mit Kaiserschnitt endet das Beschäftigungsverbot frühestens 12 Wochen nach der Entbindung. Vertragslehrerin Vertragslehrerinnen, die ab 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der BVA versichert. Vertragslehrerinnen, die vor dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der GKK versichert. Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn die Dienstnehmerin aus einem Beschäftigungsverhältnis (auch aus: Leistungsbezug vom Arbeitsmarktservice oder von der Gebietskrankenkasse / BVA zb Kinderbetreuungsgeld) in den Mutterschutz geht. Beantragung des Wochengeldes: Nachdem die ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an den Dienstgeber gesandt wurde, erhalten Sie eine Bestätigung der Landesbuchhaltung über ihr Gehalt der letzten 3 vollen Monate. Mit dieser Bestätigung beantragen Sie das Wochengeld bei der GKK bzw. BVA. Die Höhe des Wochengeldes errechnet die GKK bzw. die BVA aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Erreicht das Wochengeld der GKK nicht die Höhe des vollen Bezugs, wird der Differenzbetrag zum vollen Bezug von der Landesbuchhaltung überwiesen. Die Bestätigung der GKK bzw. BVA über die Höhe des Wochengeldes an die Landesbuchhaltung senden! Weitere Schwangerschaft: Tritt die neuerliche Schwangerschaft innerhalb der Zeit ein, in der die Mutter Kinderbetreuungsgeld bezieht, so besteht wieder Anspruch auf Wochengeld. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für das ältere Kind auch Anspruch auf Wochengeld bestanden hat. Besteht kein Anspruch auf Wochengeld, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt gewährt. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 4

Lehrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Während des Beschäftigungsverbotes erhält die Landeslehrerin ihre Bezüge weiter. Volle Bezüge erhält die Landeslehrerin auch dann, wenn die Lehrverpflichtung vorher herabgesetzt war. 4. MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ Diese Karenz kann nur im Ausmaß von mindestens 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Es besteht Rechtsanspruch auf Mutterschafts- / Väterkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Das bedeutet, dass der Tag des Dienstantrittes innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes frei gewählt werden kann. Beginn der Mutterschaftskarenz für die Mutter Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot Im Anschluss an einen Krankenstand (wenn der Krankenstand über das Ende des Beschäftigungsverbotes hinaus andauert) Im Anschluss an den Erholungsurlaub (das sind die Sommerferien). Endet das Beschäftigungsverbot in den Sommerferien, so gebühren volle Bezüge. Mit dem neuen Schuljahr beginnt dann der Karenzurlaub. Im Anschluss an den Karenzurlaub des Vaters Meldefristen: Die Mutter gibt dem Dienstgeber bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes die Dauer des Karenzurlaubes bekannt. Spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende des Karenzurlaubes kann bekannt gegeben werden, dass der Karenzurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängert wird. Beginn der Väterkarenz für den Vater Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter Im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter Meldefristen: Der Vater gibt dem Dienstgeber bis 8 Wochen nach der Geburt die Dauer des Elternkarenzurlaubes bekannt. Spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende des Karenzurlaubes kann bekanntgegeben werden, dass der Karenzurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängert wird. Teilen der Karenz zwischen Mutter und Vater Die Eltern können sich im Karenzurlaub zweimal abwechseln (den Karenzurlaub zweimal teilen). Beim ersten Wechsel können die Eltern 1 Monat gleichzeitig Karenzurlaub (und auch Karenzgeld) beanspruchen. Dadurch verringert sich die Gesamtdauer des Karenzurlaubes um 1 Monat. Der Karenzurlaub muss von jedem der beiden Elternteile in einem Block von mindestens 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 5

Meldefristen: Bis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes des einen Elternteils muss der andere Elternteil seine Inanspruchnahme bekanntgeben. Aufschieben von Teilen der Karenz Mit dem jeweiligen Dienstgeber kann vereinbart werden, dass beide Eltern je 3 Monate des Karenzurlaubes aufschieben können. Dieser aufgeschobene Karenzurlaub kann bis Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Meldefristen Der Beginn des aufgeschobenen Teils muss dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt bekanntgegeben werden. Lehrer dürfen diesen aufgeschobenen Teil des Karenzurlaubes nicht in den letzten 4 Monaten des Schuljahres (Mai August) antreten. 5. ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB Es besteht die Möglichkeit, mit dem Dienstgeber einen an den Karenzurlaub nach MSchG bzw. VKG anschließenden Karenzurlaub nach VBG 29b, bzw. LDG 58 zu vereinbaren. Dieser Karenzurlaub wird bis zum Ende des betreffenden Schuljahres, bzw. nur für die Dauer von ganzen Schuljahren gewährt. Ein klarer Rechtsanspruch besteht auf Karenzurlaub für die Betreuung behinderter Kinder. 6. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM Es gibt den Rechtsanspruch bis zum Schuleintritt des Kindes, Teilzeitbeschäftigung (Mutterschutzgesetz) aufzunehmen. Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigung kann einmal zwischen den Eltern geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens 3 Monate dauern muss. Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung Gewährt wird: 1. Teilbeschäftigung bis auf 11 Stunden oder 2. Teilbeschäftigung mit weniger als 11 Stunden (unterhälftige Beschäftigung) Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beachten! Wir helfen gerne bei der Berechnung des möglichen Stundenausmaßes! Stundenplan Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen man Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Überstunden Man kann über die herabgesetzte Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 6

Dies gilt nur für die Herabsetzung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden auf 16 Stunden und weniger. Dies gilt nur für die Herabsetzung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden auf 15 Stunden und weniger. Im Anschluss an Teilzeitbeschäftigung nach MSchG / VKG kann mit dem Dienstgeber Teilzeitbeschäftigung auch über das oben beschriebene Ausmaß hinaus vereinbart werden. 7. ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE für Vertragslehrerin, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat: Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes (Adoptivkinder, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) kündigt. Wenn die Dienstnehmerin 3 Monate vor Ablauf des Mutterschafts- / Elternkarenzurlaubes kündigt. Wenn die Dienstnehmerin während der Teilzeitkarenz kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Pragmatische Lehrerin: Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes (oder Adoptivkindes) kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. KINDERBETREUUNGSGELD Antrag Kinderbetreuungsgeld wird bei der jeweiligen Sozialversicherung beantragt. Beilagen jeweils: Meldezettel von Kind, Antragsteller und zweitem Elternteil (sofern im gleichen Haushalt), Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe. Anspruchsberechtigte Grundsätzlich alle Mütter und Väter, unabhängig vom sozialen oder beruflichen Status. Weitere Voraussetzungen: Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Mutter-Kind Pass Untersuchung Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes. Bei erwerbstätigen Müttern bleibt sowohl der Mutterschutz als auch der Wochengeldbezug (der sich nach der Höhe des Einkommens richtet) von 16 Wochen (8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) bestehen. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt erst nach diesen Fristen. Bei nicht erwerbstätigen Müttern gilt als Bezugsstichtag der Geburtstag des Kindes. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 7

Die Auszahlung erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung. Wahl der Bezugsdauer Die Wahl der Leistungsart (Bezugsdauer) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich. Für Geburten vor 2008 kann trotz bereits erfolgter Antragstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2008 einmalig auf das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung umgestiegen werden. Hiezu ist eine gesonderte Antragstellung spätestens bis 30. Juni 2008 nötig. 36 Monate Bezugsdauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht bis einschließlich zum 36. Lebensmonat, wobei ein Elternteil maximal 30 Monate und der zweite mindestens 6 Monate anspruchsberechtigt ist. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt ca. 436,00 pro Monat ( 14,53 pro Tag). Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. 24 Monate Bezugsdauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (Kurzleistung) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht bis einschließlich zum 24. Lebensmonat, wobei ein Elternteil maximal 20 Monate und der zweite maximal 4 Monate anspruchsberechtigt ist. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt ca 624,00 pro Monat ( 20,8 pro Tag). Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung ab dem 17. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 11. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. 18 Monate Bezugsdauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (Kurzleistung) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht bis einschließlich zum 18. Lebensmonat, wobei ein Elternteil maximal 15 Monate und der zweite maximal 3 Monate anspruchsberechtigt ist. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt ca. 800,00 pro Monat ( 26,6 pro Tag). Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung ab dem 13. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 11. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Zuverdienstgrenze Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht kann arbeiten, wobei die Zuverdienstgrenze bei einem Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 8

Einkommen von 16.200.- (gemäß 8 KBGG) pro Jahr für den Kindergeld beziehenden Elternteil liegt. Wenden Sie sich bezüglich Einkommensberechnung an unsere Personalvertreter! Gibt es während des Kalenderjahres verschiedene Einkommen, so empfehlen wir ebenfalls die Kontaktaufnahme mit unseren Personalvertretern im Zentralausschuss. Übersteigen der Zuverdienstgrenze - Einschleifregelung Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte die Zuverdienstgrenze, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. Verzicht Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann auch verzichtet werden und zwar monatlich im Vorhinein. Ein Verzicht ist sinnvoll, wenn man ein unregelmäßiges Einkommen hat und durch einen höheren Monatsbezug über die Einkommensgrenze kommen würde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich. Mehrlingsgeburten Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Alleinerzieherinnen und Paare mit geringem Einkommen wird in der Höhe von 6,06 täglich für maximal 18 Monate gewährt bzw solange KBG bezogen wird. Dieser Zuschuss kann jederzeit beantragt werden, aber mit der Verpflichtung, ihn bis spätestens in 15 Jahren zurückzuzahlen. (Je nach Einkommenslage sind verschiedene Zeitgrenzen und Rückzahlungsmodalitäten möglich.) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben: alleinstehende Elternteile, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte einen Grenzbetrag von 16.200 Euro nicht übersteigt. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als 12.200 Euro(Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4000 Euro. Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern Während der 36 Monate kann eine Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten bis zu zwei Mal erfolgen, wobei die Mindestdauer 3 Monate betragen muss. Geburt weiterer Kinder Durch die Geburt eines weiteren Kindes während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes verlängert sich die Bezugsdauer um bis zu 30 (20 bzw. 15) Monaten (wenn ein Elternteil allein die Kinderbetreuung übernimmt) oder um bis zu 36 (24 bzw. 18) Monaten (wenn zwei Elternteile sich die Kinderbetreuung teilen). Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur für das jüngste Kind ausbezahlt. Auch bei Zwillingen (oder Mehrlingsgeburten) wird das Kinderbetreuungsgeld nur einmal ausbezahlt (siehe oben Mehrlingsgeburten). Krankenversicherung Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 9

ANSUCHEN MUSTER Name Anschrift Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 Mozartplatz 8 5010 Salzburg Datum Bekanntgabe der Schwangerschaft Ich gebe bekannt, dass ich ein Kind erwarte. Als voraussichtlicher Geburtstermin wird von meinem Arzt der... angegeben. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Beilage: Ärztliche Bestätigung Name Anschrift Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 Mozartplatz 8 5010 Salzburg Datum Meldung der Geburt meines Kindes / Kinderzulage Ich gebe die Geburt meines Kindes... bekannt und ersuche gleichzeitig um Zuerkennung der Kinderzulage. Ich bitte um Gewährung der Geldaushilfe anlässlich der Geburt. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Beilage: Geburtsurkunde Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 10

Name Anschrift Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 Mozartplatz 8 5010 Salzburg Datum Ansuchen um Gewährung von Karenz nach Mutterschutzgesetz Mein Sohn / Meine Tochter wurde am... geboren. Ich ersuche um Karenz von... bis einschließlich... Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Name Anschrift Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 Mozartplatz 8 5010 Salzburg Datum Ansuchen um Karenz nach Väter-Karenz-Gesetz Mein Sohn / Meine Tochter wurde am... geboren. Ich ersuche um Karenz von... bis einschließlich... Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 11

Broschüre zusammengestellt von: Sigi Gierzinger 0664/ 2420534 sigi.gierzinger@a1.net Rudi Mair 0664/ 4359101 rudimair@a1.net Toni Polivka 0664/ 8284291 toni.polivka@a1.net alle: Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen - Zentralausschuss Nonnbergstiege 2/I 5020 Salzburg März 2008 Personalvertretung Die Nr. 1 in Service 12