Rechtliche Aspekte des Einsatzes von Gärrückständen aus der Biogaserzeugung in der Landwirtschaft

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anbei übersenden wir Ihnen die Ergebnisse der Untersuchungen, mit denen Sie unser Labor beauftragt haben.

Transkript:

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Merkblatt Rechtliche Aspekte des Einsatzes von Gärrückständen aus der Biogaserzeugung in der Landwirtschaft 1 Problemstellung Der Betrieb landwirtschaftlicher Biogasanlagen ist von einer Vielzahl rechtlicher Rahmenbedingungen abhängig. Durch die Vielfalt der eingesetzten Stoffe (Wirtschaftsdünger, landwirtschaftlich erzeugte Biomasse, Bioabfälle, Kofermente) unterliegen Biogasanlagen dem Geltungsbereich des Abfall- und Düngemittelrechtes. 2 Rechtsrahmen 2.1 Düngemittelgesetz (DüMG) Grundlage des Düngemittelrechtes bildet das DüMG. Es definiert den Begriff des Düngemittels, schreibt die Zulassung und Kennzeichnung sowie die Anwendung von Düngemitteln nach Guter fachlicher Praxis vor. Das Inverkehrbringen ist als jegliches Anbieten, Vorrätighalten und Abgeben definiert und dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Düngemitteln von Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an ihre Mitglieder gleichgesetzt. Gewerbliche Biogasanlagen, die nicht als Landwirtschaftsbetriebe registriert sind und über keine eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügen, unterliegen somit der Untersuchungs- und Deklarationspflicht für ihre Produkte, ebenso wie kleinere Tochterunternehmen von juristisch selbstständigen Landwirtschaftsbetrieben. Diese Betriebe werden entsprechend 8 DüMG von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (TLL) überwacht. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

2.2 Düngemittelverordnung (DüMV) Die DüMV fordert von jedem Düngemittel einen pflanzenbaulichen, produktions- und anwendungstechnischen Nutzen. Die Ausgangsstoffe und Aufbereitungsmittel müssen bei sachgerechter und wiederholter Anwendung für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutztieren unbedenklich sein sowie den Naturhaushalt nicht gefährden. Durch die Vorgabe der Ausgangs- und Zuschlagsstoffe für organische Düngemittel in der DüMV Anlage 2 (Tab. 11 und 12) wird ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Die Tabelle 11 enthält die Liste der Ausgangsstoffe für die Aufbereitung zu einem organischen Düngemittel. Es ist nur die Verwendung eines Ausgangsstoffes zulässig (z. B. Rindergülle), da die Zuschlagsstoffe (Tab. 12) in der Summe im Düngemittel zu höchstens 50 % enthalten sein dürfen. Für einige dieser Zuschlagsstoffe ist eine anaerobe Behandlung vorgeschrieben (z. B. Glycerin). In der DüMV sind die Qualitätsanforderungen sowie die Kennzeichnungspflichten geregelt. Wichtiger Bestandteil der DüMV sind die in Anlage 2, Tabelle 1 festgelegten Kennzeichnungs- und Grenzwerte für bestimmte Elemente (Schwermetalle). Wirtschaftsdünger sind von dieser Regelung ausgenommen, ebenso Klärschlämme bzw. Bioabfälle, für die es eigene Regelungen gibt. Die Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern ist nicht erforderlich im Falle der Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe zur eigenen Verwertung. 2.3 Düngeverordnung (DüV) In der DüV sind u. a. Regeln für die Gute fachliche Praxis bei der Verwertung von Düngemitteln vorgegeben. Das sind bei flüssigen Wirtschaftsdüngern vor allem die Begrenzungen bezüglich der Aufbringungsmengen und der Einsatzzeiten. Die in der DüV vorgeschriebene sachgerechte Anwendung gilt für alle Düngemittel, auch wenn kein Inverkehrbringen vorliegt und Gärprodukte im eigenen Betrieb eingesetzt werden. Nur mit der düngemittelrechtlichen Einstufung bestimmter Produkte als Wirtschaftsdünger (siehe Tab. 1) sind die lt. DüV zugelassenen Lagerungs- und Ausbringungsverluste anzurechnen. Weitere Hinweise zur sachgerechten Anwendung sind im TLL-Merkblatt Eigenschaften von Biogasgülle enthalten. 2.4 Bioabfallverordnung (BioAbfV) Die BioAbfV regelt vor allem die Eignung von Bioabfällen und Aufbringungsflächen sowie die schadstoffseitigen Vorgaben für das Aufbringen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden. Dies gilt auch für Produkte aus der Biogaserzeugung, die in den Geltungsbereich der Bioabfallverordnung fallen. Vor dem erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und auf den ph-wert durchzuführen. Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind von dieser Pflicht befreit. Zur Begrenzung der Schwermetallfrachten sind maximale Aufbringungsmengen in Verbindung mit entsprechenden Grenzwerten vorgegeben. Allerdings wird der Schwermetallstatus im Vergleich mit den Grenzwerten auf der Basis Schwermetallgehalt in mg/kg TS bei den niedrigen Trockenmassegehalten in den Gärprodukten schlechter bewertet als es der tatsächlichen Schwermetallfracht entspricht. 2.5 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Die Klärschlammverordnung regelt u. a. die Untersuchungs- und Nachweispflichten für unerwünschte Stoffe im Klärschlamm sowie die Einsatzbedingungen für eine Aufbringung auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden. Nach DüMV Anlage 2 Ta-

belle 11 sind für einen Einsatz in der Landwirtschaft nur Schlämme aus kommunalen Kläranlagen zugelassen. Eine Vergärung von Klärschlamm in Biogasanlagen ist möglich, wird jedoch nicht praktiziert, da dieser in der Regel bereits ausgefault ist. 2.6 EG-Hygieneverordnung [Verordnung (EG) 1774/2002] Die EG-Hygieneverordnung schafft Regelungen in Bezug auf die Produkthygiene für Substrate tierischen Ursprungs. Zugelassen für eine Weiterverarbeitung in Biogasanlagen sind tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 und 3 verbunden mit hohen hygienischen Anforderungen. Als Reaktion auf die BSE- und MKS-Krise ist Risikomaterial der Kategorie 1 generell von einer Verwertung ausgeschlossen. In Ergänzung der EG- Verordnung 1774/2002 werden in der EG-Verordnung 808/2003 behandelte und unbehandelte Wirtschaftsdünger gleichgesetzt und somit die Forderungen an vergorene Wirtschaftsdünger (Biogasgülle) im Vergleich zu anderen hygienisch relevanten Substraten tierischen Ursprungs deutlich reduziert. 3 Geltungsbereich von Rechtsverordnungen für Gärprodukte Wesentliche Kriterien für die rechtliche Einordnung von Gärprodukten aus der Biogaserzeugung sind in Tabelle 1 ersichtlich. Von besonderer Bedeutung ist die düngemittelrechtliche Einstufung von Biogasgülle als Wirtschaftsdünger. Damit wird der neuen Auffassung Rechnung getragen, dass in der modernen landwirtschaftlichen Produktion die Erzeugung von Wirtschaftsdüngern nicht an eine Tierhaltung gebunden ist. Damit kann der Landwirt auch als Energiewirt Wirtschaftsdünger produzieren. Bei der Vergärung von Wirtschaftsdüngern mit Ausgangsstoffen zur Zugabe nach DüMV Anlage 2, Tabelle 12 (z. B. Küchen- und Kantinenabfälle mit Stoffen tierischer Herkunft) kann es zur Überschreitung der nach DüMV Anlage 2, Tabelle 1 zulässigen Grenzwerte bei Kupfer und Zink kommen. Die zuständige Behörde (TLVwA) kann im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde (TLL) bei einem entsprechenden regionalen Verwertungskonzept eine Ausnahmegenehmigung nach 4 Absatz 4 zum Einsatz dieser Produkte in der Landwirtschaft erteilen.

Tabelle e 1: Vergärung von: Wirtschaftsdüngern Rechtliche Rahmenbedingungen für Biogasgülle- und sonstige Gärprodukte Wirtschaftsdüngern mit landwirtschaftlich erzeugter Biomasse 2 ) landwirtschaftlich erzeugter Biomasse 2 ) Wirtschaftsdüngern mit Zuschlagsstoffen nach DüMV Anlage 2 Tabelle 12 sowie Bioabfällen nach BioAbfV landwirtschaftlich erzeugter Biomasse 2 ) mit Zuschlagstoffen nach DüMV Anlage 2 Tabelle 12 sowie Bioabfällen nach BioAbfV Anhang 1 Beispiel Rindergülle Rindergülle + Siloabraum Maissilage Rindergülle + Glycerin Maissilage + Fleischknochenmehl Düngemittelrechtliche Einstufung Wirtschaftsdünger Organischer NPK-Dünger flüssig Bezeichnung DüMV Zutreffender Rechtsrahmen BioAbfV EG-VO 1774/2002 Biogasgülle ja 1) nein nein Gärprodukt (aus der Biogaserzeugung) 1) beim Inverkehrbringen (Definition s. Punkt 2.1 DüMG) 2) landwirtschaftlich erzeugte Biomasse (gezielt zur Vergärung produzierte pflanzliche Stoffe) einschließlich NAWARO sowie pflanzliche Abfälle aus dem eigenen Betrieb lt. DüMV Anlage 2, Tab. 11 Punkt 9 (z. B. Siloabraum, Getreidereste) 3) bei Vergärung tierischer Nebenprodukte (Kat. 2 und 3 der EG-Verordnung 1774/2002) ja 1) ja ja 3)

4 Deklaration von Gärprodukten als Düngemittel Nach 3 Abs. 2 DüMG sind alle Düngemittel, die in den Verkehr gebracht werden zu deklarieren. Für die amtliche Überwachung des Düngemittelhandels (Düngemittelverkehrskontrolle) sind die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysenmethoden vorgeschrieben (Probenahme- und Analysenverordnung - Düngemittel vom 19.12.1977). Zur Einhaltung der geforderten Parameter ist der Inverkehrbringer von Gärprodukten demzufolge gut beraten, die Nährstoffgehalte durch qualifizierte Untersuchungen (zugelassene Labore unter www.tll.de/ainfo) nachzuweisen. Dies gilt ebenso für die Einhaltung der Kennzeichnungs- und Grenzwerte von Schadstoffen (z. B. Schwermetalle). Eine Untersuchungspflicht besteht für Gärprodukte, die in den Geltungsbereich der Bioabfall- bzw. Klärschlammverordnung fallen. Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen (siehe Tab. 2). In DüMV Anlage 1 Abschnitt 3 sind die Vorgaben für organische Dünger enthalten. Wesentlich für die Typeneinstufung sind die Gehalte an Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid bezogen auf die Trockenmasse (TM). Deklariert wird jedoch in der Frischmasse se (FM). Tabelle 2: Typeneinstufung von Biogasgüllen und Gärprodukten Typenbezeichnung entsprechend den Mindestgehalte (bezogen auf TM) enthaltenen Nährstoffen N P2O5 K2O Organischer NPK-Dünger ab 1 % ab 0, 3 % ab 0,5 % Entsprechend ihrer Nährstoffgehalte sind Gärprodukte in der Regel dem Düngemitteltyp Organische NPK-Dünger, flüssig zuzuordnen. 4.1 Untersuchungsumfang Die für ein Inverkehrbringen der vorgesehenen Biogasgüllen bzw. Gärprodukte müssen mit den für diese Düngemittel geforderten Nährstoffparametern deklariert sein. Dies setzt einen entsprechenden Untersuchungsumfang der düngemittelrechtlich relevanten Nährstoffe voraus (siehe Tab. 3). Die eingeräumten Toleranzen dürfen weder nach oben noch nach unten überschritten werden. Für den Nachweis der Unbedenklichkeit erfolgt eine Untersuchung von Schwermetallen entsprechend DüMV Anlage 2, Tabelle 1 (siehe Tab. 4). Tabelle 3: Nährstoffparameter Parameter Gehalte anzugeben ab...(in % FM) TM (Trockenmasse) mit dem Zusatz zur Typenbezeichnung flüssig bei einer TM < 15 % N (Gesamtstickstoff) ab 1,0 % in der TM NH4 (Ammoniumstickstoff) NO3 (Nitratstickstoff) wenn > 15 % FM bezogen auf den Gesamtstickstoff oder mindestens 1 % bezogen auf das Nettogewicht P2O5 (Gesamtphosphat) ab 0,3 % in der TM K2O (Gesamtkaliumoxid) ab 0,5 % in der TM wasserlösliches Kaliumoxid ab 70 % wasserlöslichem Anteil MgO (Magnesiumoxid) ab 0,2 % in der TM S (Schwefel) ab 0,3 % in der TM OS (Organische Substanz % bewertet als Glühverlust) BWB (basisch wirksame Stoffe ab 10 % in der FM bewertet als CaO) B (wasserlösliches Bor) ab 0,01 % in der FM, mit dem Hinweis Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen

Tabelle 4: Untersuchung von Schwermetallen Parameter (mg/kg TS) Gehalt anzugeben ab... (in % FM) Cu (Kupfer) ab > 0,01 % in der FM Zn (Zink) ab > 0,01 % in der FM As, Pb, Cd, Chrom, Ni, Hg, Tl Kennzeichnungs- und Grenzwerte lt. DüMV Anlage 2, Tabelle 1 (gilt nicht für Bioabfälle) 4.2 Musterdeklaration für ein Gärprodukt Hinweise bzw. Erläuterungen sind im Folgenden kursiv geschrieben und nicht Bestandteil der Warendeklaration. Hersteller / Inverkehrbringer Biogasanlage 99999 Musterhausen Produktbezeichnung Gärprodukt aus der Biogaserzeugung, flüssig Düngemitteltyp Organischer NPK-Dünger 0,6-0,4-0,5, flüssig 7,8 % Trockenmasse 0,56 % N, Gesamtstickstoff 0,19 % Ammoniumstickstoff 0,22 % P2O5, Gesamtphosphat 0,46 % K2O, Kaliumoxid 0,31 % wasserlösliches Kaliumoxid 0,12 % MgO, Magnesiumoxid 0,05 % S, Schwefel 5,9 % Organische Substanz 0,01 % Cu, Kupfer 0,01 % Zn, Zink Zusammensetzung 60 % Rindergülle, Maissilage, Küchen- und Kantinenabfälle mit Stoffen tierischer Herkunft (mit den beim Herstellen verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen, bei Mengenanteilen über 50 % unter Angabe des Prozentwertes und unter Beachtung der in der DüMV Anlage 2, Tab. 11 und 12 vorgeschriebenen Hinweise). Anwendungshinweise Anrechenbare Nährstoffe im Anwendungsjahr: Stickstoff ca. 35 % (Ammonium + Nitratanteil), Phosphat 30 % (entspricht dem CAL-löslichen Anteil), Kalium 70 % (entspricht dem wasserlöslichen Anteil); die restlichen Nährstoffanteile wirken in der Fruchtfolge; alle Nährstoffe gehen zu 100 % in die Bilanz des Anwendungsjahres ein (weitere für den Anwender wesentliche Hinweise entsprechend den Produkteigenschaften sind möglich, u. a. Angaben zu eventuellen Veränderungen der Eigenschaften).

Unter Beachtung der Guten fachlichen Praxis sind bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen die Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus dünge- und abfallrechtlichen Vorschriften (BioAbfV) zu beachten. Auf weitere abfall-, wasser- und düngemittelrechtliche Vorschriften wird verwiesen. Arbeitsschutzvorkehrungen (Tragen von Schutzhandschuhen, u. a.) Nettogewicht (Verweis auf dem Lieferschein möglich) Adresse: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Naumburger Straße 98, 07743 Jena Telefon: (03641)6830, Telefax: (03641) 683390 e-mail: postmaster@jena.tll.de Ansprechpartner: Ronald Riedel, Dr. Volkmar König Jena, im Februar 2005 Besuchen Sie uns auch im Internet: www.tll.de/ainfo