Prüfungsbericht an den Kontrollausschuss

Ähnliche Dokumente
Prüfung der Schadensabwicklung beim verunfallten Großtanklöschfahrzeug (GTLF) der Feuerwehr der Stadt Graz

Abwicklung eines Grundstückverkaufes der Wirtschaftsbetriebe. Prüfbericht gemäß 11 Abs. 3 ivm. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Bericht an den Gemeinderat

Bericht an den Gemeinderat

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Bericht an den Gemeinderat

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. MA 21, Maßnahmenbekanntgabe zu. Geschäftsgruppe "Stadtentwicklung, Verkehr,

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Bericht an den Gemeinderat

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Stadtwerke Holding AG, Einhaltung der. vergaberechtlichen Bestimmungen im Konzern

Welche Bereiche werden geprüft?

Finanzordnung. des TSV Einheit Claußnitz 1864 e.v. Finanzordnung. beschlossen durch die Mitgliederversammlung am:

2005 / Nr. 31 vom 11. Juli Richtlinie für die Gebarung der Donau-Universität Krems

Bericht an den Gemeinderat

Finanzordnung. Bürger-Schützenverein Oberlohberg e.v Gültig ab März Seite 1 von 7

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Amtsblatt der Stadt Wesseling

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

MA 37, Maßnahmenbekanntgabe zu

[QJ[[]B[Z] STADTRECHNUNGSHOF

Bericht an den Gemeinderat

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Nahverkehrsdrehscheibe Graz Hauptbahnhof - Neugestaltung Bahnhofvorplatz

Jahresabschlüsse des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. B&F Wien - Bestattung und Friedhöfe GmbH, Maßnahmenbekanntgabe zu

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Stadt Bad Münstereifel. - Rechnungsprüfungsausschuss -

Magistratsabteilung 47, Abschreibungen von Forderungen

Amt für Wirtschafts- u. Tourismusentwicklung

A /06-8 Graz, HLH Hallenverwaltung GmbH Ermächtigung des Vertreters der. 1967; Generalversammlung BerichterstatterIn:...

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Berufungsentscheidung

Bericht an den Gemeinderat

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Finanzordnung des Kreissportbundes Hildburghausen e.v.

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Haushaltssatzung der Gemeinde Wachtberg für das Haushaltsjahr 2016

Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Garbsen vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Fehmarn Tourismus-Service Fehmarn

Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt

2 Grundsätze der Betriebsführung

Bericht an den Gemeinderat

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Wachtberg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Geschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis"

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Stadtwerke Holding AG, Gestaltung und Abwicklung. des Beteiligungsmanagements. Prüfungsersuchen gem. 73e Abs.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

39. Beilage im Jahr 2014 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 39/2014. A n trag

Abteilung für Grünraum- und Gewässer

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Deutsche Classic-Kegler Union e.v.

Bericht an den Gemeinderat

Neubau der Feuerwache Süd. Prüfbericht gemäß 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof. betreffend

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

B e r i c h t an den Gemeinderat

Berufungsentscheidung

der 61. Sitzung des Finanzausschusses vom 16. Januar 2018 im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Stellungnahme 3/2016 zum Thema. Bildungscampus Algersdorf - Neubau Volksschule (14. Bezirk - Eggenberg) (Projektprüfungen)

Grüneisen TaxConsult GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Deutsche Krebsstiftung Frankfurt am Main. Handelsrechtlicher Jahresabschluss

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Nr. 208 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht

Berufungsentscheidung

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. wohnfonds_wien fonds für. wohnbau und stadterneuerung, Maßnahmenbekanntgabe zu

1. Neuregelung der Tourismusabgabe

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG

Berufungsentscheidung

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

CCH Verwaltungs GmbH, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH, Berlin)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienbetreuung Landkreis Ammerland

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Nachbarn in Übersee, Montclair-Graz. Diesem Prüfbericht liegt der Informationsstand vom 19. Februar 2009 zugrunde.

Richtlinie zur Fakturierung von Leistungen

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Vorlage. öffentlich. nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 205/11

Bericht an den Gemeinderat

Betriebssatzung. des Betriebshofes der Stadt Frankenberg (Eder)

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Transkript:

GZ.: StRH 20223/2005 Prüfbericht des Stadtrechnungshofes Prüfung von Abschreibungen des ehemaligen Wirtschafshofes Graz, Jänner 2006 Prüfungsbericht an den Kontrollausschuss Der Stadtrechnungshof hat gemäß 3 GO StRH die Prüfung von Abschreibungen des ehemaligen Wirtschaftshofes auf Grund eines Prüfungsauftrages nach 12 GO StRH durchgeführt. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 07.07.2005, GZ.: A 8-2/2005-72, wurde die Abschreibung von offenen Forderungen des ehemaligen Wirtschaftshofes in Höhe von 354.700,-- bewilligt. U.a. wurde beschlossen, die einzelnen Beschlüsse dafür im Stadtsenat herbei zu führen, wobei jeder Fall gesondert durch den Stadtrechnungshof überprüft werden sollte. Mit Stadtsenatsbeschluss vom 12.07.2005 wurden Forderungen in der Höhe von EUR 341.156,56 abgeschrieben. Die Abschreibung der restlichen Forderungen in der Höhe von gesamt EUR 13.541,91 (wobei jede einzelne nicht über EUR 4.000,-- lag) wurden vom zuständigen Stadtsenatsreferenten bewilligt. Gem. Verordnung des Stadtsenates, Anhang A, Pkt. 28 ist der Stadtsenat für Abschreibungen von Forderungen zuständig, wenn der abzuschreibende Betrag mehr als 0,0005% (d.s. im Jahr 2005 4.000,--) und weniger als 0,01% (d.s. im Jahr 2005 68.000,--) beträgt. (1) Rechtliche Verhältnisse Im März 2002 wurde mit Verordnung des Gemeinderates das Organisationsstatut für die Wirtschaftsbetriebe beschlossen, welches mit 1. April 2002 in Kraft getreten ist. Per 1.5.2002 wurde die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz erstellt. Die Stadt Graz ist Trägerin der Wirtschaftsbetriebe, die als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzusehen sind. Das Unternehmen ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Kundenzufriedenheit sowie Mitarbeiterorientierung zu führen. Die Führung und Leitung des Unternehmens obliegt dem Gemeinderat Verwaltungsausschuss für die Wirtschaftsbetriebe GZ.: StRH 20223/2005 / Forderungsabschreibungen 1

Bürgermeister Stadtsenat Stadtsenatsreferenten der Geschäftsführung Die Geschäftsführung ist für den ganzen Betrieb und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses. Der Bericht über die Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde von Gaedke & Partner Steuerberatung erstellt. In diesem Bericht wird festgehalten, dass im Rahmen der Reorganisation der Wirtschaftsbetriebe mit der Stadt Graz vereinbart wurde, das alle Forderungen, deren Rechnungen nach dem 19.4.2002 einlangen und mit der Geschäftstätigkeit der Wirtschaftsbetriebe zusammenhängen, den Grazer Wirtschaftsbetrieben zuzuordnen sind und damit in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen sind. Der Jahresabschluss 2004 des Eigenbetriebes Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz wurde seitens der Fa. BDO Graz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung GmbH erstellt und zusätzlich ein Review Bericht über das Rechnungswesen und das Interne Kontrollsystem im Juni 2005 vorgelegt. Zusammenfassend wird in diesem Bericht festgehalten, dass sich die Liste der zu erledigenden Highlights in weiten Bereichen verkürzt hat, aber Optimierungsbedarf in Teilbereichen noch besteht, der voraussichtlich noch im Jahr 2005 beseitigt werden wird. GZ.: StRH 20223/2005 / Forderungsabschreibungen 2

(2) Forderungsabschreibungen im Jahr 2005 Im Jahre 2005 wurden mit jeweiligem Organbeschluss nachfolgende Forderungen einer Abschreibung zugeführt: Fall Verpflichteter Belegdatum Betrag Stadtrat 1 Hamburger Fischmarkt 27.02.02 1.753,27 2 Hamburger Fischmarkt 17.09.01 2.289,24 3 Stückler Siegfried 31.12.01 635,68 4 Offensive Sports Management 21.02.02 863,61 5 Schuster Werbung GmbH 28.09.98 1.323,78 6 Ankünder 28.09.98 611,47 7 ARA 07.04.98 268,37 8 ARA 30.10.98 1.710,95 9 ARA 31.12.98 570,32 10 ARGEV 17.06.97 3.515,22 13.541,91 Stadtsenat 11 Mediaprint Stadtfest Reinigung 23.06.00 14.808,73 12 AEVG 28.12.94 12.382,74 13 AEVG 28.12.94 57.078,52 14 AEVG 31.12.97 37.445,84 15 AEVG 31.05.00 35.842,33 16 AEVG 30.06.00 34.973,13 17 AEVG 31.12.00 34.959,07 18 AGR 09.04.97 20.522,05 19 AGR 24.06.97 6.961,66 20 AGR 28.08.97 29.151,59 21 ARA 30.06.98 29.544,64 22 ARGEV 31.12.98 27.486,26 341.156,56 Gesamt: 354.698,47 Der Stadtrechnungshof führte dazu zahlreiche Gespräche mit den Wirtschaftsbetrieben der Stadt Graz, mit dem Rechnungsamt (Mag.Abt. 8/3), mit der Finanz- und Vermögensdirektion (Mag.Abt. 8) sowie mit einigen betroffenen Firmen, um den Grund für jede einzelne offene Forderung festzustellen, soweit es der noch vorhandene Datenbestand zuließ. Aus diesen Bemühungen resultieren nachfolgende GZ.: StRH 20223/2005 / Forderungsabschreibungen 3

(3) Erläuterungen zu den einzelnen Abschreibungsgründen Fall 1 bis 4: Die einzelnen Forderungen sind verjährt und es ist daher keine Eintreibung mehr möglich. Auf Grund der Tatsache, dass wie oben bereits ausgeführt nur jene Forderungen in die Eröffnungsbilanz der Wirtschaftsbetriebe eingeflossen sind, deren Rechnungen nach dem 19.4.2002 einlangten, beruft sich die derzeitige Geschäftsführung darauf, dass sie keine Kenntnis über die Existenz dieser Forderungen hatte. Fall 5 und 6: Hier handelt es sich um Beseitigungsaufträge von illegalen Plakatwänden oder Dreiecksständern, die im Auftrag des Straßenamtes durchgeführt wurden und deren Kosten an die Aufstellerfirmen weiterverrechnet wurden. Auch hier sind die einzelnen Forderungen verjährt und es ist daher keine Eintreibung mehr möglich. Fall 7 bis 9 und Fall 21: Zwischen der Stadt Graz und der Altstoff Recycling Austria AG (ARA) gibt es seit 1993 eine Vereinbarung, wonach die ARA der Stadt Graz einen Personalkostenzuschuss für Abfallberater erstattet. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Einwohnerzahl, die auf den Verlautbarungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes basiert. Als Bedingung für den Zuschuss ist in dieser Vereinbarung ein Kurzbericht über die Tätigkeiten der Abfallberater genannt, welcher quartalsmäßig vorzulegen ist. Beim Fall 21, bei dem es um den offenen Personalkostenzuschuss für das Quartal 1/1997 in der Höhe von EUR 29.544,64 seitens der ARA handelt, wurde der Kurzbericht über die Tätigkeiten der Grazer Abfallberater auf Grund eines Personalwechsels bei den Abfallberatern erst am 8. Juli 1997 an die ARA übermittelt. Diese erkannte daher die Forderung der Stadt Graz betreffend den Personalkostenzuschuss für das 1. Quartal 1997 nicht mehr an, da der Kurzbericht verspätet übermittelt wurde. Bei den Fällen 7, 8 und 9 kam es zu verminderten Überweisungen seitens der ARA, da die Stadt Graz von falschen (höheren) Einwohnerzahlen ausging. Die notwendige Korrektur der Differenzen von Soll und Ist wurde der Buchhaltung (Mag.Abt. 8/3) offensichtlich nicht bekannt gegeben. Fall 10 und 22: Mit Schreiben und Beilagen vom 29.3.2005 listet die ARGEV Verpackungsverwertungsgesellschaft (ARGEV) schlüssig die Gegenverrechnungen auf, die im Jahre 1997 und 1998 durchgeführt wurden. Diese Kompensationsvorgänge von unterschiedlichen Rechnungen wurden in der Buchhaltung (Mag.Abt. 8/3) offensichtlich nicht vollzogen. GZ.: StRH 20223/2005 / Forderungsabschreibungen 4

Bei diesen Fällen hätte es somit keiner Abschreibung dieser Forderungen bedurft, da kein Einnahmenrückstand gegeben war. Fall 11: Es war Praxis die Reinigungstätigkeit im Rahmen des Krone Stadtfestes als Subvention der Stadt zu verbuchen. Bei den Wirtschaftsbetrieben liegt diesbezüglich kein Akt vor. Auch diese Forderung ist mittlerweile verjährt und es ist daher keine Eintreibung mehr möglich. Fall 12 bis 17: In Zusammenarbeit mit der Abfallentsorgung- und Verwertungsgesellschaft (AEVG) konnte festgestellt werden, dass die als offene Forderungen ausgewiesenen Beträge auf Grund von bereits geleisteten Zahlungen und Gegenverrechnungen nicht bestehen. Diese Kompensationsvorgänge von unterschiedlichen Rechnungen wurden in der Buchhaltung (Mag.Abt. 8/3) offensichtlich nicht vollzogen. Auch hier hätte es somit keiner Abschreibung dieser Forderungen bedurft, da kein Einnahmenrückstand gegeben war. Fall 18 bis 20: Am 9.4.1997 wurde über die Austria Glas Recycling Gesellschaft (AGR) das Ausgleichsverfahren eröffnet und am 17.10.1997 der Ausgleich angenommen. Die Ausgleichsbeträge wurden verbucht; die Differenzbeträge jedoch nicht korrigiert bzw. nicht sofort abgeschrieben. (4) Zusammenfassung und Schlussbemerkungen Der Dienstverkehr der Dienststellen mit dem Stadtrechnungsamt ist im 80 Geschäftsordnung f. d. Magistrat geregelt. Demnach sind Geschäftsstücke jeder Art, die eine Zahlung der Stadt (Auszahlung) oder eine Zahlung an die Stadt (Einnahme, Einzahlung) betreffen, dem Stadtrechnungsamt mit einer entsprechenden Anweisung zur Durchführung der Buchung und zum Vollzuge bzw. zur Buchung de Einnahme und Überwachung des Vollzuges übermittelt werden. In beiden Fällen ist dem Stadtrechnungsamt der Originalakt (also urschriftlich), nicht etwa bloß der Bescheid bzw. die Ausfertigung, zu übermitteln. Weiters sind auch solche Geschäftsstücke dem Stadtrechnungsamt im Original zu übermitteln, die nur die grundsätzliche Beschlussfassung über die Durchführung einer Arbeit oder Lieferung zum Gegenstand haben. Die Mag.Abt. 8/3 ist somit grundsätzlich für die Sollstellung einer Einnahme, die Überwachung und die Mahnung (1x) zuständig, das Fachamt ist bei erfolglosen Mahnungen für die Betreibung der Einbringung der Forderung zuständig. Grundsätzlich liegt somit die Verantwortung für Verjährungen von Forderungen bei dem zuständigen Fachamt, was in den gegenständliche Fällen immer der ehemalige Wirtschaftshof war. Hinzu kommt noch, dass die GZ.: StRH 20223/2005 / Forderungsabschreibungen 5

mit Organisationsstatut neu errichteten Wirtschaftsbetriebe im Jahre 2002 alle Forderungen, deren Rechnungen nach dem 19.4.2002 einlangen und mit der Geschäftstätigkeit der Wirtschaftsbetriebe zusammenhingen, übernahmen, es aber keine konkrete Regelung darüber gab, was mit den verbliebenen Forderungen des ehemaligen Wirtschaftshofes (alle Rechnungen, die vor dem 19.4.2002 ausgestellt waren) zu geschehen hat. Abschließend hält der Stadtrechnungshof fest, dass lt. Angaben der derzeitigen Geschäftsführung der Wirtschaftsbetriebe keine Verjährungen mehr stattfinden können und auch die Gegenverrechnungen eindeutiger verbucht werden, da eine eigene Buchhaltung geführt werde und die Betreibung von Forderungen durch einen Rechtsanwalt erfolge. Eine Anfrage des Stadtrechnungshofes in der Zivilrechtsabteilung des Präsidialamtes, ob die Forderungsbetreibung für die Wirtschaftsbetriebe nicht in der dortigen Abteilung durchgeführt werden könne, ergab, dass dafür keine Personalkapazitäten vorhanden seien. Abschließend wird auf den Bericht des Stadtrechnungshofes zur Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse 2004, GZ.: StRH 1920/2005, verwiesen, in dem unter Punkt 3.1.1.3. die Einnahmenrückstände und deren Einbringlichmachung sowie eine Übersicht über die Aufbauorganisation im Forderungswesen der Stadt Graz näher beleuchtet werden. Die Bearbeiterin Der Stadtrechnungshofdirektor Mag. Hildegard Hammer Dr. Günter Riegler GZ.: StRH 20223/2005 / Forderungsabschreibungen 6